BGE 45 II 367
BGE 45 II 367Bge18.01.1842Originalquelle öffnen →
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem r .. t I ,1. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 57. trrteil d.er II. ZivilabteUung '10m a4. Juni 1919 i. S. Bickli" gegen HefDiger und Mitbeteiligte. ~iÜ1i.dliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. «Erklärung ,) der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der Errichtung «obwaltenden besonderen Umstände *. Not- wendiger Inhalt. A. -Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli, Bruder des Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten }trau Heipiger-Rickli, errichtete am 29. April 1917 in Murgenthal in der Wohnung der Beklagten 2, Frau Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage vorher bereits krank Von Zofingen gebracht worden war, ein miindliches Testament nachArt.506u. 507 ZGB. Die Errichtung ging in der Weise vor sich, dass die Erstbe- klagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine letztwillige Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser, ob er « in der und der Weise )} testieren wolle; dieser ,l!i 4" n -1919 26
368 Erbrecht. N° 57. nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber deutlich «Ja l). Hierauf schrieben die Zeugen die Verfü- • gung nieder und der eine las das Geschriebene 'Vor, worauf der Kranke nochmals « Ja» sagte. Die Urkunde, die von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: «Letzt- willige Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute Abend an das Krankenbett des Fritz Rickli gerufen worden. Derselbe hat ihnen in zurechnungsfähigem Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben, fol- gendes als seinen letzten W'illen erklärt : (foJgt die Zu- wendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Allein- erbin und an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben). Vorstehende Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen Wld "Von ih:pl als richtig bezeichnet worden. Für die Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden Zeugen. Murgental, den 29. April 1917. (Unterschriften.) » Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem Begleitschreiben : « Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück ersehen, musste ich mit Herrn ... gestern Abend Zeuge sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen Ver- fügWlg über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem Auftrag übersende ich Ihnen geIiläss Art. 507 ZGB das bezügliche Protokoll. l) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Ungiltigerklärung des TestaIl}entes vom 29. April 1917 wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers, des freien Willens bei der Testa.mentserrichtWlg,der ausserordentlichen Umstände des· Art. 506 ZGB für die AnwendWlg der mündlichen Testamentsform und FormWlgiltigkeit. B. -Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau; erste AbteilWlg, die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung und Gutheissung . des Klagebegehrens. Die Beklagten Erbrecht. N° 57. 369 haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge- schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Erbrecht. N° 57.
entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist dem-
nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,
dessen Fehlen die Verfügung ungiltig
macht (verg!. im
. gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte
(t DorItestament I) des deutschen Rechtes). Im vorlie-
genden Falle fehlt es
daran aber auch dann, wenn man
als an· die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der
Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917,
sondern, weil darin neben dem
Inhalt der Verfügung
zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die
als
« letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde
vom 29. April 1917 selbst betrachtet und de~halb über die
Tatsache, dass das erstere Schriftstück
nur von ein e m
der
Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.
Denn auch dort wird als Grund
für die Errichtung einer
mündlichen Verfügung
nur erwähnt, dass der Erblasser
nicht mehr im Stande
war, selber zu schreiben, also eine
Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-
mentes nach Art.
505 ZGB ausschloss. Irgendwelche
Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung
der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-
lichen letztwilligen Verfügung,
zu der es nach Art. 502
der Unterschrift
des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich
gewesen wäre, werden
in keinem der beiden Schrift-
stücke, weder
in dem Schreiben :vom 30. April noch in
der
Urkunde vom 29. April eführt. Art. 506 verlangt
aber als Bedingung
für die 'Zulassung des mündlichen
Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich
«einer der anderen Errichtungsformen », also irgend einer
ordentlichen Verfügungsform
zu bedienen. Es genügt
nicht, dass die eine oder andere derselben nach
den Um-
ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Ew. 2a,
Schultze gegen Pizzorno).
Bei dieser Sachlage
braucht nicht geprüft zu werden,
ob im übrigen
die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507
erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten
Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol-
Erbrecht. N" 58.
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gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge-
richtete Fragen mit « Ja» oder zustimmenden Zeichen
antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507
verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich
Ubermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen
Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung
elbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda
festgelt worden ist, persönlich vor der Behörde er-
scheinen müssen,
(so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote
25) usw. Entscheidend ist, dass
die Erklärung hier jeden-
falls, unabhängig
von der Art ihrer A,.bgabe, in,haltlich
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-
hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des
Fritz
Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. ZivilabtaUung vom 17. Juni 1919.
i. S. Frau Baum&1er-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.
•
Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l
OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung
der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber
wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,
527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.
A. -Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen
die am 18.
Januar 1842 geborene Witwe Katharina
Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau
Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef.
Friedrich, Anton,
Katharina Lötscher und Frau Hus-
mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode. am 8. No-
vember ·1917
hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende
September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts
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