BGE 45 II 344
BGE 45 II 344Bge03.07.1919Originalquelle öffnen →
3Hi
Obligattonenrecht. N° 52.
,ilu' Visum, dass die Masse richtig befunden 'WUrden, einge-
löst 'WÜrden. Sie gaben sodann Auftrag, die Ware über
Tirano gehen zu lassen.
Tagsdarauf, am 28. August, telegraphierte der
Beklagte
,den
Klägern: « Avisierter Betrag 6 mille sind bei Kanto-
» nalbank Chur nicht deponiert. Im Bahnhof hier sind
» .eingeladen 3 Waggons. Mache Sie für jeden Schaden
» haftbar, wenn nicht sofort telegraphisch Anweisung
.» an Bank erfolgt. )}
Die Antwort liegt nicht vor; nach einer Notiz auf der
Rückseite des Telegramms
hat sie gelautet: «Betrag
»deponiert
seit 24. August. Fakturen werden regliert,
» sobald Ware eingemessen. Angestellter unterwegs zum
» Einmass. » •
Am 29. August schrieb sodann der Beklagte den
Klägern: Am 26. August habe er 2 Wagen bereit gehabt,
jedoch
vQn der Agentur der Kantonalbank, die sich tele-
phonisch
in Chur erkundigt hatte, die Auskunft erhalten.
dass
für ihn kein Geld deponiert sei. Am 27. habe er einen
Wagen abrollen lassen müssen, obschon noch kein Geld
dagewen sei. Am 28. habe er auch die andern 2 Wagen
abrollen lassen; auch
an diesem Tage sei in Chur noch
kein Geld deponiert
gewesen. Er' habe' dem Angestellten
der Kläger,
Herrn Ammann, die Fakturen und Frachtbrief-
doppel vorgewiesen
und Zahlung vrlangt. Nach noch-
maliger telephonischer
Bespre~hung mit den Klägern habe
aber
Ammann erklärt, nicht zahlen zu können, und auf die
Annahme der Ware verzichtet. Der Beklagte erkläre
deshalb den Vertrag
als nichtig, da er von den Klägern
gebrochen worden sei.
Am folgenden Tage.
30. August, wurde dann die
Kantonalbankfiliale
in Schuls von der Hauptbank be-
nachrichtigt. dass ein Kredit von 6000 Fr. Von den
Klägern für den Beklagten eröffnet sei. Die Filiale setzte
den Beklagten
hie"·on in Kenntnis ; dieser nahm jedoch
das Geld nicht
in Empfang.
Schon am 29. August
hatten die Kläger dem Beklagten
Obligationenrecht. N0 52. 347
geschrieben, sie seien nicht schuld daran, dass das Geld
nicht rechtzeitig eingetroffen sei; sie hätten nie versucht,
den Beklagten
zu hintergep.en, weshalb dieser wohl ihrem
Gesuche
~ntsprechen dürfte, der Faktur den Vormerk :
« für richtige Masse garantiert » beizufügen. Mit Zuschrift
vom 31. August sodann erklärten die Kläger weiter, sie
hätten erfahren, dass der Beklagte keinen Wagen an sie
direkt adressiert und auch keine
AU.:.fuhrgesuche für. sie
eingereicht habe. Die
Kläger setzten ihm daher eine Frist
zur Lieferung bis 10. September. Am 1. September
schlieben sie ferner, in Beantwortung der Zuschrift des
Beklagten
vom 29. August: ({ Was Sie von unserm Ange-
); stellten Ammann verlangten, konnte dieser nur. in unse-
)} rem Einverständnis vornehmen, und da Sie sich weiger-
)} ten, die Garantie für die richtig aufgeführten Masse zu ge-
l) ben, so war eine Auszahlung der Fakturen unmöglich. )}
Nicht sie hätten den Vertrag gebrochen, sondern der
Beklagte trage die Schuld daran, dass nicht richtig habe
erfüllt werden können. Am 12. September schliesslich
teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die gekaufte
\Vare nicht mehr angenommen und Ersatz des aus der
~ichterfüllung entstandenen Schadens gefordert werde.
B. -Mit der 'yorliegenden Klage wird dieser Schaden
jm
Betrage von 3350 Fr. geltend gemacht.
Der
Beklagte seinerseits verlangt widerklageweise
Bezahlung einer Entschädigung
Von 376 Fr. 80 Cts.
aus angeblichem Vertragsbruch durch die Kläger.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die
Hauptklage als die Widerklage abgewiesen.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 19 .. März
1919 haben die
Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf' Gutheissung der Klage in
vollem UIIiffU1ge, eventuell auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und neuen
Entscheidung.
E. -Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlo&-
sen,
mit den Anträgen:
AS4S H -1919
:U
348 Obligationenreeht. Ne 52.
350 Obligationenrecht. NQ ;')2.
ihrer VerpflichtwJg, den Kaufpreis bei der Graubündner
Kantonalbank zu deponieren, im Verzug. Denn zu dieser
Verpflichtung gehörte. auch der
Ausweis an den Beklagten,
dass
das Depot tatsächlich geleistet sei. Dieser Ausweis
war laut dem Zeugnis des Verwalters der Kantonalbank-
filiale Schuls unterblieben. Allein die Verpflichtung
zur
Deponierung bedeutet nicht die Verpflichtung zur Vor-
ausbezahlung, sondern nur zur Bereitstellung des Geldes,
damit gegen Ablieferung der Ware beziehungsweise
Bereitstellung zur Einmessung die Zahlung Zug um Zug
durch die
Bank erfolgen könne. Wegen des Verzuges in
der Deponierung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres
nach Art. 214
OR vom Vertrag zurücktreten, sondern er
musste, wenn er wegen dieses Verzugs
sich von der
Verpflichtung zur Erfü.llung frei machen wollte, nach
Art.
107 OR vorgehen; der Rücktritt war ihm also erst
gestattet, nachdem er den Klägern vergeblich Frist zur
nachträglichen Erfüllung ihrer Pflicht zur Deponierung
angesetzt
hatte. Mehr als diese Folge ist auch in dem von
der Vorinstanz und dem Beklagten angezogenen Entscheid
des Bundesgerichts
i. S. Strohhandelsgesellschaft gegen
Hollstein
(AS 44 II S.410) dem Verzuge des Käufers
in der Beschaffung des
zu leistenden Akkreditivs nicht
beigemessen. Die Vorinstanz
hat daher zu Unrecht unter
Berufung auf dieses Urteil angenommen, die Nichter-
füllWJg der Pflicht 7ur Deponierung des Kaufpreises
stehe
in Bezug auf die Anwendung des Art. 214 dem
Verzug in der BezahlWJg des Kaufpreises gleich und
berechtige den Verkäufer ohne weiteres zum Rücktritt.
4. -Die Klage erscheint somit grundsätzlich als
begründet, es wäre denn, Ammann
ätte, wie der Be-
klagte behauptet, in Schuls namens der Kläger auf die
Annahme der Ware verzichtet.
Es ist zwar nach der
Aktenlage
ties a se departir du contrat sans indemnite a
moins qu'elles ne tombent d'accord sur un prix adapte au nou-
vel etat des choses,
A. -Par convention du 1
er
4ecembre 1912, la Bras-
serie
de St-Jean, a Genev~, loua· aDemoiselle Freivogel,
devenue
des lors Dame Hinderberger, le caf.e da I'Hotel
de Ville a Geneve; pour en faeiliter l'exploitation· elleicht anzunehmen, dass die Erfüllung dem
Ammann nachträglich
in· richtiger Weise angeboten
worden sei -die 3 Wagen waren nach dem Briefe des
Beklagten
an· die Kläger vom 29. August 1917 damals
Obligationenrecht. N° 1)3. 351
nicht mehr .in Schuls -, noch dass Ammann die Annahme
ohne Grund verweigert habe. Offenbar war seine Erklä-
rung dahin zu verstehen, er könne den Kaufpreis deshalb
nicht bezahlen, weil er die Ware nicht
habe ausmessen
können,
und der Beklagte sich weigere, die verlangte
Garantie für richtige Masse zu geben. Allein
da eine
bestimmte Feststellung hierüber fehlt, ist dieser Punkt
von der Vorinstanz noch durch die beantragte Einver-
nahme Ammanns als Zeugen abzuklären; eventuell wäre
festzustellen, ob Ammann bevollmächtigt gewesen sei,
in gültiger Weise für die Kläger auf
die Annahme der
Ware
zu verzichten.
5. -(Weiteres Ver!ahren.)
6. -(Widerklage.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Die Hauptberufung
wird in dem Sinne begründet
erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 19. März 1919 aufgehoben
und die Sache im
Sinne der Motive an
tlie Vorinstanz zurückgewiesen wird.
53. mit cle la. Ire seetion eivite du 3 jUillet 1919
dans Ia caust: Brasserie. de St-Jea.n contre Da.me mnderberger.
Les contrats de livralsol1 de biere a 1011g terme, bien que fixal1t
un prix determine, sont presumes conclus sous la cause «rebus
sie stantibus ». une modification radicale des Clrconstances
autcrise les pa
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