BGE 45 II 336
BGE 45 II 336Bge02.01.1917Originalquelle öffnen →
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Obligatio.nenrecht. N" 51.
51. Ausl11l a.us dem.UrteU der LZbUabtei1unlvom 20. Juni 1919
i. S. OstachwelL Kiblen A.-G. gegen
KQlterei-11Jld Ta.ftlobatnnrertl1DgBllD.oaaenachaft ScherJiDpn.
OR Art. 204 Abs. 2: Tatbestandsfeststellung
und B ewe i s las t ve r te i 1 u.n g. Bei nicht« gehörigen Tat-
bestandllfeststellung hat der Käufer das Vorhandensein von
:'Iängeln zu beweisen. -Wann ist eine Tatbetandsfeststenung
• gehörig »? -nicht wenn bei Uebersendung mehrerer Fässer
Zitronensaft nur aus einem eine Probe entnommen wurde.
A. -Im November 1916 verkaufte die Beklagte der
Klägerin
6000 bis 8500 Lit{)r garantiert reinen Zitronen-
saft, disponibel in Romanshorn, franco Romanshorn,
in Fässern, zahlbar bei
der Ablieferung. Am 23. Dezember
H)16 erlegte die Käuferin per Check den Kaufpreis von
9356 Fr. 20 Cts., worauf die Ware in 10 Fässern vom
Lagerhaus der SBB in Romanshorn nach Konstanz spe-
diert
wrde. Dort kam sie am 28. Dezember 1916 mit
Wagen Berlin N r. 27,577 an. Am 2. Januar veranlasste der
Empfänger Winkler, der den
Saft "Von der Klägerin
gekauft
hatte, die Entnahme einer Probe, um sie von der
Konstanzer
Untersuchungsanbtalt begutachten zu lassen.
Ueber den Vorgang bei dieser Probeziehung ist nur
folgendes festgestellt: Die Güterexpedition der SBB in
Konstanz
sagt in einem Bericp:t an die Kantonsgerichts-
kanzlei SL Gallen, die im Wagen Berlin 27,577 verladenen
10 Fässer Zitronensaft seien am 28. Dezember eingelangt
und bis 6. März 1917 in der Güterhalle der SBB eingelagert
gewesen.
Sie haben in dieser Zeit unter bahnamtlicher
und
unter deutscher und schweizerischer zollamtlicher
Aufsicht gestanden .. Bezüglich der Musterziehung aus
den Fässern bestehen keine Aufzeichnungen. Die
Ent-
nahme sei von zwei schweizerischen Bahnbeamten in
Gegenwart des Empfängers und eines deutschen Zollbe-
amten
vor sich gegangen und die Muster dem deutschen
Zol1amt in
Verwahrung gegeben worden. Dieser Bericht
Obli,ationenrecht. Ne ;'!.
J.lI
w-urde von der Güterexpedition in einer späteren Zu-
schrift bestätigt und weiter bemerkt, die Uebergabe der
1"luster an das Zollamt sei sofort erfolgt. Ferner wurde
in einem dritten Bericht festgestellt, es haben sich in der
kritischen Zeit keine anderen Gebinde
mit Zitronensaft
in der Güterhalle der SBB in Konstanz befunden. Sodann
bestätigt der badische Zollverwalter Wang, «dass die
Zitronensaftprobe am
2. Januar 1917 auf Veranlassung
des Empfängers, Hch. Winkler in Konstanz, unter Auf.
sicht eines
Zollbeamten aus dem Wagen Nr. 27577 Berlin
entnommen
und zwecks Untersuchung auf die Einfuhr-
fähigkeit beim hiesigen städtischen Untersuchungsamt
zollamtlich versiegelt wurde
».
Am 4. Januar 1917 erstattete die am 2. Januar mit der
Begutachtung beauftragte Untersuchungsanstalt Kon-
stanz Bericht, -die
mit unversehrtem Siegel eingereichte
Probe bestehe aus
mit Nachpresse oder Wasser -ver-
dünntem Zitronensaft, der inl Verkehr beanstandet
werden müsste -. Dieses Gutach ten wurde am 17. Januar
dahin ergänzt, dass der Saft Schimmelgeschmack auf-
weise und infolgedessen als
un-verkäuflich zu betrachten
sei.
Am 5. Januar hatte die Klägerin der Beklagten un,ter
Beilage einer Kopie des Gutachtens geschrieben, sie
müsse
ihr angesichts der nachgeWiesenen Mängel die
ganze Sendung zur Verfügung stellen. Auf diesem
Stand-
punkt beha,rrte sie in der Folge gegenüber den beklag-
tischen Einwendungen, der
Saft sei reel, und -verlangte ihre
Anzahlung zurück.
Oie Ware wurde sodann mangels Annahme nach
Romanshorn zurückspediert, wobei jedoch
von den 10.
nach Romanshorn zurückgelangte'n . Fässern zwei andere
Nummern aufwiesen als die Fässer, die
seinerzeit von
Romanshorn nach Konstanz spediert worden waren.
Am 13. Juni 1917 -vereinbarten die Parteien, nachdem
eine bahnamtliche Versteigerung resultatlos
-verlaufen
war, es solle jedem Fasse eine Probe entnommen und die
ObUCationenrecllt. N° 51.
Ware dann öffentlich versteigert werden. Ueber diese
Proooentnahme sagt ein Kellerbericht der Lagerhaus-
verwaltung Romanshorn vom 22. Juni 1917: (I Von
Lager Nr. 5757 10 Fass Zitronensaftaus jedem Fass je
eine Flasche zusammegeleert. Die Mischung wieder in
10 Flaschen abgezogen und versiegelt. Hievon 8 Maschen
nach Scherzingen, 2 Flaschen zum Aufbewahren.»
Die Versteigerung ergab einen Reinerlös von 725 Fr.
65 Cts. d. h. 8
Fr. 62 Cts. weniger als an Lager-und
Frachtspesen aufgelaufen waren.
B. -In der Folge klagte die Käuferin gegen . die
Verkäuferin
und zwar verlangte sie den Kaufpreis mit
9356 Fr. 20 Cts. zurück und ferner Ersatz der auf ihr
baften gebliebenen Spesen
mit 8 Fr. 62 Cts.
Zur Begründung
der. Klage wurde angeführt, die
Beklagte
habe nicht dem Vertrage und auch nicht den
massgebenden deutschen Lebensmittelgesetzen gemäss
geliefert, nämlich. nicht reinen Zitronensaft. Das ergebe
sich unzweifelhaft aus dem Gutachten der Konstanzer
Untersuchungsanstalt. Dieser Befund werde bestätigt
durch ein
von der Klägerin selber eingeholtes Gutachten
des thurgauischen chemischen Laboratoriums, das bei
Beurteilung der
in Romanshorn . entnommenen Muster
zum gleichen Resultat gekommen .sei. Gestützt hierauf, d. h.
weil die
Ware zum vQrausgesetzten Gebrauch nicht ver-
wendbar sei, stehe der Klägerin das Recht zu, den Vertrag
zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Die
Tatbestandsfeststellung
inKonstanz vom Januar 1917
sei richtig vorgenommen
und die Probe nicht nur aus
einem, sondern aus allen Fässern entnommen
worden.
Ferner habe man die Proben versiegelt und mit unver-
sehrtem Siegel der Konstanzer Untersuchungsanstalt
übergeben. Die
Identität der in Konstanz untersuchten,
mit der von der Beklagten gelieferten Ware könne daher
nicht bestritten werden. Auf alle Fälle
sei die Klägerin
bereit,
noch.heute an Hand der in Romanshorn gezogenen
Obligationellrecht. N° 51.
Muster den Beweis der Mangelhaftigkeit der \Varc dar-
zutun.
Die Beklagte
hat hiegegen eine Reihe von Einwen-
dungen erhoben
und insbesondere bestritten, dass der von
der Konstanzer Untersuchungsanstalt analysierte Saft
ihrer Sendung entstamme, beziehungsweise dass
das·
Gutachten richtig sei. Zudem vlürde eine aus dem Inhalt
eines Fasses entnommene Probe hinsichtlich des Inhaltes
der übrigen nichts beweisen. Dass das Gutachten
der
Konstanzer Untersuchungsanstalt nicht ihren Saft be-
treffe, gehe übrigens daraus hervor, dass die gleiche
Anstalt eines der Romanshorner Muster, das sie
ihr durch
Veri:nittlung der Lagerhausverwaltung Romansllorn habe
zusenden lassen, als reelle Handelsware bezeichnet habe.
C. -Die erste Inanz ordnete eine Expertise an, die
gestützt auf die in Romanshorn entnommenen Muster
zu dem
Resultat kam, die in der untersuchten Ware
enthaltenen 'Verte seien
niedriger als sie in reingehaltenen
Säften vorkommen, der fragliche Saft
dürfe dahel" nicht
als reiner Zitronensaft bezeichnet· werden. Gestützt
hierauf
und da im übrigen die Einwendungen der Be-
klagten unbegründet seien, schützte das Bezirksgericht
die Klage.
Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht bestätigt,.
nachdem es die
emgangs erwähnten Berichte der SBß..·
Güterexpedition in Konstanz eingeholt und über die in
ROIJlanshorn gezogenen Muster neuerdings eine Ex-
pertise angeordnet hatte. Die Vorinstanz nahm an, die
Identität des von der Konsta~er Untersuchungsanstalt
im Januar 1917 untersuchten Zitronensaftes mit dem yon
der Beklagten gelieferten sei dargetan. Der damals
abgegebene Befund der Untersuchungsanstalt schaffe·
Sft,
lange Beweis für die Mangelhaftigkeit der Ware, als nicht
von
der Beklagten der Gegenbeweis der MangeHreibeit
geleistet sei. Dieser Gegenbeweis aber sei der Beklagten.
nicht gelungen,
da die kantonsgerichtlichen Experten,
340 Obligationenrc{:bt. N° ;:; 1. -erklären, sie können die Beschaffenheit des im Dezember 1916 gelieferten Saftes an Hand des ihnen zur Verfügung stehenden Probemateriales nicht mit Sicherheit bestim- men. Mit Sicherheit gehe aus dem Gutachten nur die vertragsmässige Beschaffenheit eines Fasses hervor, dessen Annahme aber angesichts der Mangelhaftigkeit .der übrigen 9 Fässer der Klägerin nicht habe zugemutet werden dürfen: Unter diesen Umständen, und da die 'erste Instanz die übrigen Einwendungen der Beklagten mit Recht als unbegründet Hezeichnet habe, müsse die Klage in vollem Umfange geschützt werden. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage eventuell Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Abnahme der vor den kantonalen Instanzen angetragenen Beweise. Die Klagerin hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen. Das Bundesgericht hat· die Berufung grundsätzlich begründet erklärt aus folgendt'n Erwägungen:
342 Obligationenrecht. N° 51. obliegenden Pflicht, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen. Diese letztere Prüfungs-und Untersuchungs- pflicht reicht nur soweit, als sie den Käufer in den Stand setzen soll, rechtzeitig eine gehörige Mängelrüge zu er- statten. Die Tatbestandsfeststellung des Art. 204 Abs. 2 dagegen verlangt ein mehreres. Schon der Wortlaut zeigt, dass es sich dabei nicht nur um eine Feststellung der Mängel durch den Käufer und für diesen allein, d. h. um ihm die Erhebung einer Mängelrüge zu ermöglichen, handelt, sondern um eine eigentliche Beweisaufnahme. Während es in Art. 201 heisst, der Käufer solle prüfen, also regelmässig selber die Untersnchung vornehmen, sagt Art. 204, der Käufer solle feststellen las sen. Er mutet ihm also eine Feststellung durch einen Dritten, in der Regel durch eine lWltliche Person, zu. Dieser Unter- schied gegenüber Art. 201 erklärt sich nur, wenn man den beiden Bestimmungen die oben umschriebene, venchie- dene Bedeutung beimisst. • Hievon ausgegangen erscheint es zweifellos, dass es bei der Sendung eines Getränkes in 10 verschiedenen Ge- binden nicht genügt, überhaupt aus dem Eisenbahn- wagen, in dem sich die Fässer befinden, eine Probe zu entnehmen, sondern dass aus jedem einzelnen der Fässer ein Muster genommen werden mUss (BI. zeh. Rspr. 7 S. 137) und zwar auch dann, wenn sie eine einheitliche Sendung bilden, und nach dem Kaufvertrag dk gleiche Ware enthalten sollen, denn init der Konstatierung des Inhaltes eines Fasses ist der Inhalt der übrigen noch nicht erwiesen, der Tatbestand also noch nicht festgestellt. Nun hat aber die Vorinstanz keine Feststellungen vorge- nommen, ob die Probe, welche der Konstanter Unter- suchungsanstalt am 2. Januar 1917 übergeben wurde, von bloss einem oder mehreren beziehungsweise allen 10 Fäs- sern genommen worden ist. Aus dem Gutachten der Untersuchungsanstalt selbst sodann ergibt sich lediglich, dass sich dasselbe auf eine einzige Probe stützt. Auch die . amtlichen Berichte der SBB Güterexpedition in Konstan:z Obllgationenrecht. N0 51. 343 geben über diesen Punkt keine Aufklärung. Sie sprechen· allerdings von der Ziehung von Mustern (Pluralis), woher aber diese entnommen worden sein sollen, ist auch nach diesen Berichten nicht ersichtlich und ferner enthalten die Akten im übrigen keine Anhaltspunkte, dass ausser der einen an die Konstanzer Untersuchungsanstalt gege- benen Probe noch andere vorhanden gewesen und von dieser untersucht worden seien, gegenteils spricht der Bericht des Zollverwalters Wang wieder nur von der (also einer) Zitronensaftprobe. Unter diesen Umständen, und da die Beklagte ausdrücklich behauptet hat, es sei nur eine Probe und nur aus einem Fass genommen worden, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass die Tatbestands- aufnahme vom Januar 1917 sich nicht nur auf ein Fass, sondern auf mehrere und welche, beziehungsweise auf alle Fässer erstreckt habe. Dieser Beweis ist nicht geleistet, und es muss daher die Tatbestandsfeststellung .~ nicht gehörig bezeichnet werden. 3. -Unter diesen Umständen und nachdem, was oben über die Beweislastverteilung gemäss Art. 204 Abs. 2 gesagt wurde, hätte die Vorinstanz nicht der Verkäuferin den Beweis der Mangelfreiheit, sondern der Käuferin den der Mangelhaftigkeit der Kaufsache überbinden sollen. Die tatsächliche, ·lediglich auf dieser unrichtigen Beweis- lastverteilung beruhende Feststellung des Kantons- gerichtes. es sei mit Ausnahme eines einzigen Fasses die Lieferung der Verkäuferin als mangelhaft zu betrachten. ist daher für das Bundesgericht nicht verbindlich. und es kann sich nur fragen, ob man bei richtiger Verteilung der Beweislast zum gleichen Resultat kommt oder nicht.
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