BGE 45 II 332
BGE 45 II 332Bge12.11.1915Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 50.
erklärt und damit. in· Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1917.
die
KJe abgewiesen. '
50. t7rtei1 aer I. . Zlnlabtei111Dg Tom 13. Juni 1919
i. S. K1UDIDthal .. gegen Luzern.
Haftung des Werkeigentümers der zwar das,übliche,
nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm
Zuzumutende vorgesehen hat. -Unfall, herbeigeführt durch
Kippen eines Hydrantendeckels.
A. -Der Kläger erlitt am p. Oktober 1916 in der
Haldenstrasse in Lu.zern einen Unfall. Er trat auf einen
Hydrantendeckel, der
lose in einem entsprechenden Falze
des Schachtrahmens lag,
dabei kippte der Deckel um,
und der Kläger fiel vornüber, sich am rechten Fuss
erheblich verletzend.
Mit der v'orliegenden Klage verlangte Mumenthaler
von der Beklagten als Werkeigentümerin wegen fehler-
hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes
der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz. .
DieBeklagte hat demgegenüber jedeHaftung bestritten,
weil die Anlage an sich nich.t fehlerhaft und auch gut
unterhalten gewesen sei.
B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die
die Beklagte
für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt
habe, nach dem eingeholten
Gutachte~ allgemein' üblich
und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch
Zeugenbeweis erhärtet, dass, in Luzern und insbesondere
bei
der. streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen.
Ferner habe der Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge
Abnützung der fragliche Verschluss dem
Normaltyp
dieser Schachtbedeckungen gegenüber Sich verändert
J
ObH;,;ationenrel'ht, o ,,)0.
habe. Unter diesen Umständen könn weder von mangel,
hafter Anlage noch 'tuigenügendem Unterhalt die Rede
sein. Auf mangeUiafte Unterhaltung dürfe aber aUch dann
nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der
Experten folgend, annehme, der Unfall sei dadurch
möglich geworden, dass ein
Fremdkörper habe in den
Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um
hieraus auf schlechten Unterhalt schliessen zu dürfen,
hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an
der ordentlichen uhd übungSgemässen Reinigung habe
fehlen lassen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das BundeSgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Zusprechung
der Klage eventuell Rüekweisung zur Be-
weisergänz'ung.
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
334 Obligatiouenrecht. N° 50. grösseren Schweizerstädten. Massgebend ist vielmehr, ob die Beklagte bei Anwendung dieser Konstruktion das durch die Verhältnisse Gebotene vorgesehen hat. Dabei ist zn berücksichtigen, dass der Verschluss einen Teil der Strassenoberfläche ausmachen, Tausende und Abertausende von Begehungen aushalten und dadurch dem Verkehr dienstbar sein sollte. Den diesen Verhältnissen entsprechenden Anforde- rungen hat die fragliche Anlage nicht genügt. Zunächst zeigt der Unfall selbst und sodann auch die Tatsache, dass nach demselben der Deckel, wie von zwei Zeuginnen bestätigt wird, noch zweimal durch blosse Fusstritte zum Kippen gebracht werden konnte, dass die Konstruk. tion Mängel aufgewiesen hat. Diese Unzulänglichkeit geht aber auch aus dem Expertengutachten hervor. Wenn auch die Sachverständigen erklären, der Ver- schluss durch lose Einlegung des Deckels in einen Rahmen- falz sei allgemein üblich und habe bisher noch nicht zu derartigen Unzukömmlichkeiten geführt, dass eine Kon- struktionsänderung als geboten erschienen wäre, so geht doch anderseits aus ihrem Gutachten selber hervor, dass solche Unzukömmlichkeiten in. erheblichem Masse be- standen haben. Die Experten stellen insbesondere fest, . es sei unter Umständen kleinen Fremdkörpern, Sand, Steinen, Zigarrenstummeln, usw. möglich, in den Falz . einzudringen und sich dort so. zu lagern, dass der Deckel einem Stoss von oben nachgebe. Ferner lasse die fragliche Konstruktion es zu und bringe damit wiederum die Gefahr des Kippens. dass nach Gebrauch der Deckel picht ganz geschlossen, beziehungsweise dass er von Unberechtigten aus seiner richtigen Lage verschoben werde. Die Experten sagen aber weiter, wenigstens die ersten beiden der angeführten Mängel könnten, ohne die Weg- nahme des Deckels zu erschweren, durch eine: kleine nicht kostspielige Aendemng, :w.ie sie nachher cUe Beklagt; vo;genomrnen .. habe, nämlich ,durch das· Anbringen von Sbften auf der Unterseite des Deckels, verbessert werden. Obligalioncnrecht. N° 50. 335 Hieraus geht hervor, dass die Beklagte zwar dasüeb- liehe, nicht aber das durch die Verhältnisse Gebotene und ihr Zuzumutende vorgesehen hat. Sie hätte durch eine kleine, nicht teure, den Hauptzweck der Anlage (leichte Zugänglichkeit im Falle der Feuer~efahr) nicht beein- trächtigende Verbesserung die dem Verkehr drohende Gefahr erheblich vermindern können. Sie darf daher ihr Werk, da sie diese Verbesserung nicht vorgenommen, nicht als mangblfrei bezeichnen. 3. - Was sodann den Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache der mangelhaften Anlage und dem Unfall anbelangt, so ist er ohne weiteres als nachgewiesen zu betrachten, sagen doch die Zeuginnen Schneider und Felder aus, der Deckel habe ihrem Fusstritt nach dem Unfall, trotzdem er gesclllossen und ein Fremdkörper nicht wahrnehmbar gewesen, noch zweimal nachgegeben. Es darf daller unbedenklich angenorom.en werden, der Unfall habe sich in gleicherWeise, das heisst auch durch Kippen des richtig geschlossenen Deckels und nicht etwa zufolge einer Verschiebung desselben durch unbefugte Hand, für die die Beklagte nicht· einzutreten hätte, er- ermgnet. 4. -Danach ist 'die Klage von der Vorillstanz zu unrecht abgewiesen. worden, und es sind die Akten, da sie über das QuantitatiY des Schadens nicht genügend Aufschluss geben, zur Feststellung desselben und des von der Beklagten zu leistenden Ersatzbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, die Klage grund- sätzlich zugesprochen und die Sache zur Feststellung des -Schadenersatzbetrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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