BGE 45 II 322
BGE 45 II 322Bge13.10.1916Originalquelle öffnen →
Obligationenrecht. N0 49. dass der behauptete Irrturn nicht ein wesentlicher im Sinne des Art. 24 OR ist. Von einem Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 3 kann schon . deswegen keine Rede sein, weil für die Zeit des Abschlusses bezw. die Zeit des Einganges der Ware (also des Liefer- tannines) der Beklagte sich über die Preisverhältnisse gar nicht geirrt hat. Der MOlltagner war damals nicht erheblich mehr wert als der Beklagte meinte. Geirrt hat sich der Verkäufer damals nur insofern, als er annahm, die Uquidation des Geschäftes werde in der vorgesehenen Zeit vor sich gehen. Dieser Irrtum aber ist ein lUlwesellt- )jeher. Andernfalls müssten alle durch den Krieg ver- zögerten Geschäfte anfechtbar sein. Er ist nur ein Irrtum im Motiv, im Resultat, ein IrrtUm über die Einträglich- keit eines Geschäftes, de~ sich auch auf Art. 24 Ziff. 4 nicht stützen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 11. Februar 1919 bestätigt. 49. tJrteU der I. Zivilabteilung vom la. Juni 1919 i. S. von Eahn gegen ,Schröters Erben. B et ru g '1 B ü rg s eh af t oder Vertrag zu Gunsten Dritter? -Une r 1 a u b t e H an d I u n g. Die ausserordentliche Verjährung des Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, . dass die Handlung, aus welcher die Zivilklage hergeleitet wird, nicht strafbar sei. K ein e neu e Ein red e i. S. von Art. 80 o G. weil die kanton. Instanz die Verjährungsfrage von sich aus untersucht hatte. A . -Mit Vertrag vom 17. Mai 1905 verkaufte Tbeodor Schröter in Zürich sein VerJagsgeschäft um 300,000 Fr. an Erhard Richter. Um die geforderte Anzahlung von Obligatioueprecht. N° 49. 323~ HOO,OOO Fr. leisten zu können, setzte sich Richter in Beziehung mit F. Grebner aus Berlin, damals in Affoltern, und mit F. Spörri in Baden, die beide bedeutende Dar-· leihen in Aussicht stellten. Richter setzte eine Berechnung der Rentabilität des Geschäftes auf, worin ein jährlicher Reingewinn von 72,000 Fr. ausgewiesen wurde. Diese Aufstellung trug am Fusse den von Richter eigenhändig geschriebenen Satz : « Umstehende Bilan'z habe an Hand der schriftlichen Angaben des Herrn Tb. Schröter und darauffolgender persönlicher Prüfung der Bücher und. Fakturen möglichst genau und gewissenhaft selbst aufge- stellt und kann für Richtigkeit (kleinere Irrungen vorbe- halten) jederzeit ein~tehen. » Am 1. Juli 1905 ging Grebner mit Richter einen Darlehensvertrag ein, wonach er diesem 35,000 Fr. zu beschaffen hatte, gegen 5 % Zins und einen Anteil am ReingeWinn des Geschäftes von 11,67%, wobei Richter die Garantie übernahm, dass dieser Gewinnanteil we- nigstens 15 % des Darleihenskapitals, also 5250 Fr., neben der Verzinsung betragen werde. Tatsächlich be- zahlte Grebner nur 34,000 Fr. Es steht fest, dass dieses Geld mit der Anzahlung Richters in die Hand des Theodor Schröter gelangt ist. Schon nach dem ersten Geschäftsjahr stellte sich heraus, dass der von Richter berechnete Reingewinn bei weitem nicht erreicht werde, und dass bei den vorhandenen Zins- und Abzahlllngslasten das Geschäft sich nicht halten lasse. Richter klagte gegen Schröter auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Betruges und erzielte auf dem Vergleichsweg einen Nachlass von 20,000 Fr. auf der Kaufsumme. Dagegen schlug Grebner die ihm anerbotene Rückzalllung des Darlehens samt Zins aus. Am 30. November 1908 trat Richter das Verlags- geschäft zum Preise von 280,000 Fr. an Fritz Schröter, , Sohn des Theodor Schröter, ab. Entgegen dem Darlehens- vertrag erhielt Grebner vom Verkaufe erst nach Abschluss Kenntnis. Dem Käufer wurde die Schuld des Verkäufers,
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Obligationenrecht. N° 4H.
gegenüber Theodor Schröter überbunden ; die restierenden
136,787 Fr. sollten vom Käufer durch eine Bürg-und
Selbstzahlerschaft des Theodor Schröter sichergestellt.
.
mit 5 % verzinst und in Raten abbezahlt werden, und
zwar solange halbjährlich je 10,000 Fr. mit entsprechen-
'den Zinsen, als die Verbindlichkeiten des Verkäufers
:gegenüber Spörri und Grebnet nicht vollständig bezahlt
sein würden. Im Original des Vertrages hatte Theodor
Schröter da,
wo von seiner Bürg-und Selbstzahler-
schaftsverpflichtung die Rede ist, seinen Namenszug am
Rande beigefügt; eine besondere Urkunde scheint
hierüber nicht aufgesteUt worden zu sein.
Deber Richter wurde am 16. Februar 1909 der Konkrs
eröffnet und am 29. April 1910 beendigt. Dabei kam
Grebner, wie die laufenen Gläubiger überhaupt, voll-
ständig zu Verlust.
Im Konkurse hatte der Gläubiger-
ausschuss beschlossen, den Kaufvertrag Richters
mit
Fritz Schröter als Ganzes nicht anzufechten, weshalb
denn auch das Guthaben Richters von
136,787 Fr. auf
den Käufer verwertet und für
10,000 Fr. dem Buch-
-drucker Meyer zugeschlagen wurde. Dagegen sollte die
im
Vertrag liegende Begünstigung des Theodor Schröter
angefochten
werden; der bezügliche Auftrag wurde aber
nicht ausgeführt. Auch Grebner verlangte die Aus-
sonderung der Forderung Richters auf Theodor Schröter,
weil dieser im
Vertrage die Verpflichtung übernommen
habe, die Darlehensgläubiger Grebner und Spörri direkt
zu befriedigen. Die Klage wurde aber abgewiesen.
Inzwischen, nämlich am
15. Mai 1909, trat Fritz
Schröter das Verlagsgeschäft wiederum an. den Vater -
Theodor Schröter zum Preise von 280,000 Fr. ab.· Dafür
übernahm dieser die Schuld dps Fritz Schröter an die
Konkursmasse Richter
im Betrage von 92937 Fr. 71 Cts.,
ferner
frühere Geschäftsschulden desselben im Betrage
von 43,849 Fr. 99 Cts., und endlich wurde die eigene
Restforderung des Theodor Schröter an RIchter, die
Fritz
:Schröter seinerzeit mit dem Geschäft übernommen
ObllgtiODenrecht. N0 49. 325
I hatte, im Betrage von 143,212' Fr. 30 Cts. verrechnet.
Su
äter
,:erkaufte Theodor Schröter das Verlagsgeschäft
zum PreIse
von 200,000 Fr. an Buchdrucker Meyer.
Auf Veranlassung Grebners WUrde gegen Richter, Fritz
und Theodor Schröter Anklage wegen betrüglichn
Bankerotts und Gläubigerbegünstigung erhoben. Das
Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 11. Oktober
1?1 die ngeklagten freigesprochen. Die Berufung der
ZivilparteI gegen dieses Urteil
ist vom Obergericht mit
Bsch1uss VOm 28. August 1917 als verspätet zurückge-
WIesen worden.
.; -Im vorliegenden, im September 1912 angehobenen
ZIVIlprozesse
hat Grbner foJgendeBegehren gestellt:
« 1. Is~ der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 49,150 Fr~
»plus Zins zu 5% seit 11. Dezember 1918 zu bezahlen
i} plus 90 Cts. Betreibungskosten ?
»2. Ist eventuell der Kaufvertrag vom 30. Novemhe~
I) 1908 zwischen Erhard Richter als Verkäufer und Fritz
}} Sclröter als Käfer, sowie der weitere Kaufvertrag
} ZWIschen Sohn Fritz Schröter als Verkäufer und Vater I}
heodor Schröter als Käufer der Aktiven des urspri,ing- .} lichen Schröter'schen BuchhandeJgeschäftes als frau- I) dulös anfechtbr und aufzuheben 'I und ist demge- I} mäss d~r an diesen fraudUlösen Geschäften beteiligte. } Beklagte für den gestiftet an Schaden von 49,150 Fr. I} plus Zins zu 5 % seit 11. Dezember 1908 eventuell .} eine geringere richterlich zu bestimende 'Summe } haftbar und zahlungspflichtig ? C. -Das Bezirksgericht Horgen hat mit Urteil vom
326 Obligationenreeht. N-41}.
storbenen Beklagten Thodor Schröter -rechtzeitig diE
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
1; Die Klägerin : •
« Es sei die Klage in vollem Umfange gemäss Rechs
» begehren 1, eventuell es sei die Anfechtungsklage 1m
» Sinne von Rechtsbegehren 2 gutzuheissen. }}
2. Die Beklagten :
«1. Es sei die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung
)} gericht durch Erhebuug einer Expertise darübl zu
» ergänzen, welches der mutmassliche Erlös ?es strelligen
I) Verlagsgeschäftes gewesen wäre, wenn es ffil Konk~se
» Richters hätte verkauf.t werden müssen, und gestutzt
!) darauf ein neues Urteil im Sinne der Abweisung der
I) Klage zu fällen.
»3. Weiter eventuell seien die Akten zum Zwecke der
»unter 2. beantragten Aktenergänzung und zur Ausläl-
I) lung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzu-.
I) weisen. »
Das Bundesgericht zieht .in Erwägung:
328
Obligationenrecht. No 49.
mit etwelcher Schlüssigkeit aus der Korrespondenz her-
leiten, weshalb auf die weitere Frage, ob Grebner die
Erfüllung rechtsgültig gefordert habe, nicht einzutreten
. ist.
, 3. -Vor den kantonalen Instanzen hat die Klägerin
weiterhin die Uebertragung des Geschäftes von
Richter
auf Fritz Schröter und von diesem auf Theodor Schröter
gestützt auf Art. 288 SchKG angefocllten, wobei sie
geltend machte, der erste Vertrag sei sim uliert. Allein da
sie diesen Standpunkt selber nicht mehr aufrechthält,
erübrigt es sich, auf die einzelnen dabei
zu entscheidenden
Fragen einzugehen; es mag lediglich bemerkt werden, dass
auch hier die übereinstimmenden Ausführungen der
kantonalen Instanzen nach keiner Richtung als
rechts-
irrtümlich erscheinen,. sQndern vielmehr in allen Teilen
zutreffen.
4. -
Es bleibt zu untersuchen, ob Theodor Schröter
der Klägerin
aus unerlaubter Handlung hafte und die
Klage aus diesem Rechtsgrunde gutgeheissen werden
könne. Dabei ist in erster Linie die von den Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede, und zwar zunächst attf ihre
Zulässigkeit zu prüfen. Denn diese Einrede ist zum ersten
Mal in der_Berufungsinstanz' erhoben worden. Allein das
rührt davon her, dass der Rechtsgrund der unerlaubten
Handlung im Prozess klägerischerseits
gar nicht geltend
gemacht worden war, sondern überhaupt erst
von der
Vorinstanz aufgeworfen
worden ist, sodass die Beklagten
erst
in der Berufungsinstanz dazu haben Stellung nehmen
können. Bei dieser Sachlage
ist der Einwand der Klägerin,
es handle sich um ein nach Art. 80 OG u.nzulässige
Novum, als unstichhaltig zurückzuweisen. Die Einrede
ist deshalb keine neue, weil die Vorinstanz die Haftung
aus unerlaubter Handlung im angefochtenen Urteil VOll
sich aus behandelt und dabei auch die Verjährungsfrage
untersucht
hat, obschon nach Art. 160 aOR der Richter
die Verjährung nicht
von Amtes wegen berücksichtigen
ka, sondern das Vorbringen der Einrede durch die
Obligationenrecht. N° 49.
319
Partei abwarten muss. Der Tatbestand ist also nicht in
unzulässiger Weise in der eidgenössischen Instanz er-
weitert worden, sondern die Verjährungseinrede war
bereits im kantonalen Tatbestand, wie er dem Bundes-
gericht
unterbreitet worden ist, enthalten.
In der Sache selber ist, was zunächst die in Art. 69
Abs. 2
alt (= 60 Abs. 2 rev.) OR vorgesehene ausser-.
ordentliche Verjährung, d. h. die Annahme der längeren
strafrechtlichen VerjähI'lllJ8sfrist auch für den Zivil-
anspruch
betrifft, der VorinStanz insofern beizupfliChten,
als
für die Anwendung dieser Btimmung eine vorängige
Strafverfolgung oder gar ein St'iihlurteil nicht not~endige
Voraussetzung ist, vielmehr der Zivilrichter, wenn kein
Straf urteil vorliegt,
in der Prüfung der Frage, ob die
Handlung
strafbar sei, frei ist (vergi. Art. 59 alt, 53 rev.
OR). Wenn die Vorinstanz aber weiter ausführt, der
Zivilrichter sei
an ein vorangegangenes freisprechendes
Urteil des Strafrichters nicht gebunden, so übersieht sie,
dass die Strafbarkeit hier Voraussetzung des
Zivilan-
spruchs, beziehungsweise der längern Verjährung, ist, es
sich somit um einen Fan wahrer Präjudizialität des im
Strafprozesse ergangenen Urteils handelt.
Das BUIfdes-
gericht
hat denn auch, wie schon seit Jahrzehnten in
Auslegung des
Begriffes der« strafrechtlich verfolgbaren
Handlung» in Art. 6 Abs. 3 FHG (s. insbes. AS 37 II
S. 571 f.), in den neueren Urteilen i. S. Favrat gegen
Filliettaz (AS 38 II S. 485 f.) und Brandversicherungs-
anstalt Bern gegen Binggeli (AS 44 II S. 177 f.) ausge-
sprochen, dass eine Schadenersatzklage aus strafbarer
Handlung
dann nicht mehr erhoben werden könne, wenn
die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass
dem
Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafan-
spruch
erwachsen sei (vergl. ferner WEIBS, Konnexe
Zivil-
und Strafsachen S. 259 ff. und Berufung S. 297 f. ;
BECKER, Kommentar zum OR Art. 60 S. 257). Danach
• ist als bundesrechtlicher Satz anzusehen, dass wenn durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist,
die Handlung, aus
330 Obligationenrecht. N° 49.
welcher die ZivIlklage hergeleitet wird, sei nicht strafbar,!
die BestimmWlg. dass die längere strafrechtliche
Ver-;
jährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, nicht zur:
. Anwendung kommt, weil der Zivilrichter an das Straf-
urteil gebunden ist. Wenn daher die Vorinstanz, trotzdem
der Strafrichter
das' Vorhandensein einer strafbaren
Handlung bereits rechtskräftig verneint
hatte (s. Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 1916 und
Beschluss der H. Appellationskammer des Obergerichts
Zürich
vom 28. August 1917), das freisprechende Urteil
als « nicht in Betracht kommend )} bezeichnet und die
Frage, ob der Tatbestand des betrüglichen Bankerottes
und der Gläubigerbegünstigung gegeben sei, nochmals
frei geprüft und entschieden
hat, so hat sie das An-
wendungsgebiet des Art.
69 Abs. 2 aOR in unzulässiger
Weise erweitert
und damit Bundesrecht verletzt; sie
durfte nicht mehr auf die längere Verjährungsfrist des
Strafrechtes abstellen. gleichviel ob sie ihrerseits, im
Gegensatz zum Strafrichter, der Auffassung war, dass
tatsächlich eine strafbare Handlung vorliege.
1It somit die Anwendbarkeit der au.sserordentlichen
Verjährungsfrist des
Art. 69 Abs.2 aRO auf den vor
liegenden Schadenersatzanspruch ~usgeschlossen. so kann
, sich nur noch fragen. ob er innerhalb der ordentlichen Ver-
,jährungspf1icht
des Art. 69 Abs. 1 aOR geltend gemacht
worden
sei. Demnach ist zu prüfen. wann Grebner
frühestens Kenntnis von der
Schädigung und der Person
des Täters erlangt
hat. Als schädigende Handlung kommt
entscheidend in Betracht die Mitwirkung des Theodol
Schröter bei dem am 30. November 1908 zwischen
Richter
und Fritz Schröter abgeschlossenen Vertrage,
durch den das
Verlagsgeschäft von ersterem auf letzteren
übergegangen ist.
Vom Abschluss dieses Vertrages hatte
aber der damalige Vertreter Grebners. Rechtsanwalt
Dr. Schnabel. spätestens am 10. Dezember 1908 Kenntnis,
wie aus dessen Brief vom gleichen Tage an Fritz Schröter
. hervorgeht. Dieser Brief zeigt, dass Dr. Schnabel schon
ObHgationenrecllt. N° 4:1.
331
damals im Vertrage Richter-Fritz Schröter eine Be-
günstigung tles Theodor Schröter, also eine seinen
Mandanten schädigende strafbare Handlung erblickt hat.
Von dem Umfange der Schädigung sodann erhielt er
spätestens
mit der Ausstellung des Verlustscheines im
Konkurs Richter,
am 2. April 1910, Kenntnis. Da das
Wissen des
Vertreters als eigenes WlSSen Grebners zu
gelten hat. lief somit die ordentliche einjährige Verjäh-
fWlgsfrist
des Art. 69 Abi;: 1aOR von diesem Zeitpunkt
an. Die klägerischen Ausführungen
dariiber, dass auf den
Zeitpunkt der EnMeckung des sogenannten Geheim-
vertrag-:s zwischen Fritz Schröter Wld Theodor Schröter
über den
Rückverkauf des Geschäftes an letzteren abge-
stellt werden mtisse, -gehen fehl; dieser Vorgang war
keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die Er':'
hebung einer Schadenersatzklage gegen Theodor Schröter
aus unerlaubter Handlung.
DeilR schon mit de..'1l Vertrag
vonl 30. November 1908 war das Verlagsgeschäft aus
dem Eigentum Richters ausgeschieden und damit dem
Beschlag
der Gläubiger entzogen; die Voraussetzungen
für den Eintritt der Verjährung waren am 22. April 1910
nach allen Richtungen erfüllt. Nun steht fest, dass
Geebner inDert Jahresfrist ,seit diesem Tage eine Schaden-
'ersatzklage nicht angehoben hat (die vorHegende Klage"
wurde erst im September 1912 eingereicht) und innert
dieser Frist auch eine Handlung, durch welche die
Ver':'
jährung gemäss Art. 154 aOR unterbrochen worden
wäre, nicht erfolgt ist, weshalb ein allfälliger Anspruch
auf
Schadenersatz verjährt und die Deliktsklage schon
aus diesem Gnmde
abzuweisenist ohne dass untersucht
zu werden braucht, ob im übrigen die Voraussetzungen
einer
unerlaUbten Handlung gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
332 Obligationenreeht. N° 50. erklärt und damit, in· Abänderung des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zurich vom 19. Dezember 1917, die KJe· abgewiesen. . '50. tTl'ieU 4er I. Zl1'1labtelhmg vom 13. Juni 1919 i; S. Kumenthalll' gegen LultrD. Haftung des Wer k ei gen t ü me r s, der zwar das Übliche, nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm Zuzumutende vorgesehen hat. -Unfall, herbeigeführt durch 'Kippen eines Hydrantendeckels. A. -Der Kläger erlitt am 13. Oktober 1916 in der Haldenstrasse in Luzern einen Unfall. Er trat auf einen Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um, ,und der Kläger fiel vornuber, sich am rechten Fuss erheblich verletzend. Mit der vorliegenden Klage verlangte Mumenthaler von der Beklagten als WerkeigentÜIllerin wegen fehler- hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz. . DieBeklagte hat demgegenüber jede Haftung bestritten, weil die Anlage an sich nicht fehlerhaft und auch gut unterhalten gewesen sei. . B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt habe, nach dem eingeholten Gutachten allgemein' üblich und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch Zeugenbeweis erhärtet, dass. in Luzern und insbesondere bei der streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen. Ferner habe der· Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp dieser Schachtbedeckungen . gegenüber sich verändert ObH;iationenrc('ht, o ,,',u. habe. Unter diesen Umständen könne weder von mangel- hafter Anlage noch ungenügendem Unterhalt die Rede sein. Auf mangelliafte Unterhaltung dürfe aber au.ch dann nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der Experten folgend, annehme, der' Unfall sei dadurch möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um hieraus auf schlechten Unterhalt sehliessen zu -dürfen, hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an der ordentlichen uhd übungsgernässen Reinigung habe fehlen lassen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell Rückweisung zur Be- weisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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