BGE 45 II 291
BGE 45 II 291Bge11.01.1919Originalquelle öffnen →
290 Obligationenrecbt.'Ne 43.
unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung während
derselben den Schaden geltend machen werde, den er
durch die Unmöglichkeit, den Vertrag mit Vaillant zu
erfüllen, erleide.
Mit andern Worten: er hätte sofort
gegen die Beklagte nach Art. 107 OR vorgehen und die-
Nachfrist mit der Lieferung an seinen Unterbesteller
Vaillant in Einklang bringen sollen. Statt dessen hat er
bis zum 11.
Juni mit der Fristansetzung zugewartet und
sich auch am 25. Juni, als er nach unbenütztem Frist-
ablauf durch seinen Vertreter die Aufhebung des Ver-
trages erklären liess, damit begnügt, seine Schadenersatz-
anspruche vorzubehalten, ohne von dem konkreten,
längst eingetretenen Schaden etwas verlauten zu lassen.
Dazu
hatte er indessen um so mehr Veranlassung, als
es
sich um bar ausgelegtes Geld, nicht nur um ent-
gangenen Gewinn handelte. Erst am 20. August 1917 hat
sein Anwalt endlich den eingeklagten Schaden geltend
gemacht. .
5.-Aus den nämlichen Erwägungen kann auch die-
Ersatzforderung von 5000 Fr. für entgangenen Gewinn,
80 wie sie substantiiert ist, nicht geschützt werden. Denn
das
schon am 25. Mai liquidierte Rechtsverhältnis mit
Vaillant kann nach dem Gesagten überhaupt nicht als
Grundlage für die Berechnung-des dem Kläger aus der
Nichterfüllung durch die Beklagte entstandenen Schadens
dienen. Selbst wenn letztere
dje rückständigen Drehbänke-
innert der am 23.
Juni zu Elle gehenden Nachfrist noch
geliefert
hätte, hätte der Kläger sie nicht mehr mit Ge-'
wihn
an Vaillant weiterverkaufen können, da der Vertrag
mit diesem ja bereits aufgelöst war.
6. -Fragen könnte sich danach höchstens, ob dem
Kläger nicht. nach abstrakter Schadensberechnung
eine-
Entschädigung zugesprochen werden könnte; diese wäre-
nach der Differenz zwischen dem Vertragspreiseund dem
Marktpreis im Zeitpunkt, in dem spätestens hätte geliefert
werQen sollen, d. h. im Zeitpunkt,des Ablaufes der'Nach
frist, zu'berechnen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstal1z;
ObJigationenrecht. N° 44. 291
zurückzuweisen, welche in erster Linie darüber zu enl-
scheiden haben wird, ob auf eine derartige Klagebe-
gründung nach kantonalem Prozessrecht
überhapt n.och
eingetreten und eventuell in welchem Betrtiße dIe DdI
renz zwischen Vertragspreis und MarktpreIS (wenn e111
solcher im massgebenden Zeitspunkt bestand) gefordert
werden könne. Dabei ist zu bemerken. dass der Vertreter
des Klägers
laut Protokoll des Handelerichts (S. 3) .in
der Referentenaudienz eventuell
BeweIS durch Expertise
dafür angeboten
hatte, dass die Beschaffung gleichartiger
Maschinen von anderer
Seite einen Mehraufwand von
1000
Fr. pro Stück erfordert haben würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
19. November 1918 aufgehoben und die
Sache zu neuer
Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
44. Urteil aer IL Zivilabteilung vom 6 Kai 1919
en Konto
belastet und der
Saldo am Ende des Jahres von ihm unter-i. S. :Dumr gegen Durrtr.
Art. 1, 239, 63 Abs. 2 OR. Klagbarkeit einer formlosen münd-.
lichen Zusage des Vaters, dem mehrjährigen Soe zur
Ermöglichung einer gewissen Lebenshaltung bestimmte
Zuschüsse an seinen' Unterhalt {I auf Erbrechnung ohne
Zinsvergütung » auszusetzen ?
A. -Der Kläger Louis Durrer hat vom Beklagten
Nildaus Durrer. seinem vermöglichen
Vater seit Jahren
Vorbezüge auf sein künftiges Erbe gemacht. Die erhobe-
nen Beträge wurden ihm jeweilen in den Büchern des
Beklagten auf einem dafür eröffneten
besonde
292
Obligatioaearecllt. Ne· 44.
schriftlich anerkannt: sie· beliefen sich bis zwn 1. Januar
1914 auf 57,546 Fr.; die damals von fremder Hand
versuchte Belastung mit Zinsen wurde, bevor der· Klä~
ger den Abschluss unterzeichnete, . wieder storniert, wie
sie auch bisher durchgängig fehlte, solange die, Auf-
zeichnungen noch von der
Hand des Beklagten stamm~
ten. Um die Bezüge nicht allzusehr anschwellen zu
lassen und den direkten Zahlungsgesuchen des Sohnes
auszuweichen,
hatte der Vater am 13. Februar 1914
mit diesem im Beisein des Gemeindepräsidenten von Kerns
eine Unterredung, in der die Parteien sich einigten, dass
der Beklagte dem Kläger ein Haus mit Oekonomiege-.
bäude und Umschwung zu einem auf Erbe anzurechnen-
den Mietzins von 350 Fr. zur Benüb;ung überlasse, an den
«ferneren Unterhalt» des Klägers und dessen Familie
1200
Fr. im Jahr in monatlichen Raten von 100 Fr. zahle,
die beim Gemeindepräsidenten erhoben werden könnten,
«bis auf weiteres» fur die Studienkosten seines Gro~
sohnes Max (des Sohnes des Klägers) im Kloster Engelberg
aufkomme und eine unbezahlte Schuhrechnung im Be-
trage von 130 Fr. übernehme. -Alle zu leistenden
Zahlungen sollten sich « auf Erbrechnung, ohne Zins-
vergütung »verstehen. Im weiteren erklärte der Beklagte,
für keine Schulden des Klägers-und dessen Famili,e mehr
haften zu wollen: diese mögen sich
mit den erwähnten
Zulagen durchbringen oder sic)l eine andere Erwerbsquelle
verschaffen. Der Gemeindepräsident notierte die
münd-
liche Vereinbarung in ein Heft, das indessen von den
Parteien nicht unterzeichnet wurde. Nachdem die ver-
sprochenen
Zahlungen während zweier Jahre regelmässig
entrichtet worden waren, wurde der Beklagte im
Frühjahr
1916 unter Vormundschaft gestellt, worauf der Vormund
vom Juni 1916 an die weiteren Leistungen einstellte. Mit
der vorliegenden Klage stellt deshalb der Kläger das
Begehren,
es sei zu erkennen, dass die am 13. Februar
1914 getroffene Vereinbarung den Charakter eines für den
Beklagten
verbindlichen Vertrages habe Und es sei dieser
Obligationenrecht. N° 44.
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zu verurteilen. an den Kläger den zugesicherten U nter-
haltsbeitrag
von 1200 Fr. weiter zu zahlen. In der Klage
wird das Abkommen vom 13.
Februar 1914 als Ausführung
des Art. 328
ZGB, d. h. als Anerkennung der gesetzlichen
Unterstützungspflicht des Beklagten gegenüber dem Klä-
ger hingestellt, zu deren Begründung keine vollstän~~e
Verarmung, sondern nur ein Bedürfnis des letztern notig
sei. Der Beklagte bestreitet,
dass eine solche Unterstüt-
zungspflicht bestehe oder am 13.
Februar 1914 bestanen
habe und verstellt zum BeWeisej dass der Kläger arbeIts-
fähig sei, ausreichenden Verdienst finde, wenn er a:beiten
wolle und dass sich zudem seine Verhältnisse seIt 1914
dadurch gebessert hätten, dass seiner Frau ein Erbe
angefallen sei und scine Kinder das erwerbsfähige Alter
erreicht hätten. Die Bezüge, welche der Kläger schon
vQr
dem 13. Februar 1914 gemacht, seien Darlehen gewesen,
die
mit seinem Erbe verrechnet werden sollten. Durch
die Vereinbarung vom 13. Februar 1914 habe verhindert
• werden sollen, dass sie eine gewisse Höhe überschritte.
wobei als selbstverständlich vorausgesetzt worden seI,
dass sie aufhörten, sobald der Erbteil des Klägers dadurch
erschöpft sei. Dieser Fall sei nun eingetreten, indem nach
der Vormundschaftsrechnung das Vermögen des Bekl
ten 320,000 Fr., das Frauenvermögen 28,000 Fr., belde.
zusammen also
348,000 Fr. betragen, wovon der Frau 7'4
anfallen werde, sodass für jedes der vier Kinder 60,000 Fr.
verbleiben. Es habe sich dabei nicht um ein verbindliches
vertragliches Leistungsversprechen. sondern
um feiwilli,ge
Zuwendungen gehandelt, die jederzeit htten eI.ngtellt
werden können. Selbst wenn an sich em verbmdlicher
Vertrag vorläge, müsste
er wieder lösbar sein, wenn sich
inzwischen die Verhältnisse des Klägers zu dessen Gunsten
geändert hätten, was nach dem oben Angeführten der Fall
sei.
.
B. -Durch Urteil vom 11. Januar 191911at das Ober-
gericht des ~antons Unterwalden ob dem Wald die Klage
gutgeheissen und die Kosten beider Instanzen dem Be-
294
Obligationenrecht. N° 44.
klagten auferlegt. Es stellt fest, dass nach Art. 55 des
kantonalen EG zwn ZGB die Beurteilung von Unter-
stützungsanspFÜchen im Sinne von Art. 328 ZGB dem
Regierungsrat zukomme.
Da demnach' der Richter zur
Beurteilung der Sache aus diesem Gesichtspunkte nicht
zuständig sei, fielen die Vorbringen der Parteien,
welche-
sich darauf bezögen, von vorne herein ausser Betracht.
Andererseits könne auch von einer erbrechtlichen
Zu-
wendung nicht die Rede sein, weil die formellen Voraus-
setzungen des Erbvertrages nicht gegeben seien. Die
Unterredung vom 13. Febru'ar 1914 sei daher einzig
(l nach den Grundsätzen eines gewöhnlichen obligationen-
rechtlichen Vertrages
zu beurteilen •. Es frage sich, ob der
Beklagte dadurch eine rechtliche Zahlungsverpflichtullg
habe
'übernehmen wolle~, auf deren Erfüllung im Weig~
rungsfalle geklagt werden könne. Dies sei zu bejahen.
Dafür sprechen einmal die Verhältnisse des Klägers
und
der Familie Durrer im Allgemeinen. Der Kläger sei vom
Beklagten weder zur Erlernung eines Berufes noch später.
zu einer geregelten selbständigen Erwerbstätigkeit ang~
halten worden ; man habe es ihm überlassen, sich in dem
früheren weitverzweigten Geschäftsbetriebe des
Vaters,
,
zu betätigen, wie und soweit er. wolle, wobei der Vater stets
für die Bedürfnisse des Sohnes und nachher auch für die
Kosten des Haushaltes des letzteren aufgekommen sei.
Mit Rücksicht auf « familientraditionelle Verhältnisse
und die eigene gesellschaftliche Stellung I) habe es offenbar-
hn Willen des Beklagten gelegen, der Familie des Sohnes,
auch für die Zukunft ein einigermassen standesgemässes
Auskommen zu sichern und sie
vor der Inanspruchnahme'
fr1derHülfe zu bewahren. Dass man es mit einereigent-
licnen vertraglichen Abrede und nicht
nur mit Leistungen
auf Zusehen hin zu
tun habe, beweise auch die ZUziehung,
einer Drittperson zu der Unterredung und schliesslicb
sei auch das
von jener niedergeschriebee Protokoll so
abgefasst, dass sich die Ueberzeugung aufdränge, es' sei
damals
«der Vertragswille beidseitig vorhanden gewesen 1).
ObHtatioDea.reeIlt. N-44. .!. 95
Für eine Aenderung der Verhältnisse des Klägers, welche
die Verpflichtung lösen könnte, enthalten die Akten keine
hinreichende)). Anhaltspunkte ,; die Höhe des der Ehefrau
4es Kläge~s' angefallenen Erbes sei nicht ausgemittelt
und auch die Erwerbsverhältnisse der Kinder
(17 und
'20 Jahre alt) unabgeklärt. Auf die Frage. ob die Bezüge
den Erbteil des Klägers übersteigen, könne heute nicht
-eingetreten werden: eine Feststellung darüber sei erst
nach Eröffnung des Erbganges möglich.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
'Berufung des Beklagten
mit dem Begehren auf Abweisung
der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme der Beweise über das der Frau
des Klägers angefallene Erbe. Der Kläger hat Bestätigung
des 'angefochtenen Urteils peantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Zuwendung, sondern nur die rechtlieh unerhebliche An-
gabe über die
Verwendung, die das Geld beim Empfänger
:finden soll. Dass es letzterem zu diesem Zwecke zuge.
.
wendet werde, weil der Versprechende zur Bestreitung
des Unterhaltes desselben nach den Verhältnissen v e
r-
p f I ich t e t sei, ist, jedenfalls nicht zum Inhalte der
Vereinbarung gemacht worden noch sind -nach dem
Zeugnisse des Gemeindepräsidenten -bei den
Unter-
handlungen Aeusserungen gefallen, welehedarauf deuten
würden. Das
N"amliche gilt für die Bestimmung, dass die
Leistungen « auf Erbrechnung » hin geschehen. Es liegt
darin lediglich die Verfügung über die Ausgleichungs-
pflicht im Erbfalle. wie sie nach dem Gesetze
(Art. 626
ZGB)
mit jeder Zuwendung an einen präsumtiven Erben
verbunden werden
kann._ Ueber den Charakter des Zu-
wendungsgeschäftes selbst
ist damit nichts ausgesagt.
Der Standpunkt
des Beklagten, wonach es sich um die
Gewährung
von Darlehen gehandelt haben würde, ist
offenbar nicht haltbar, weil es an dem dafür begriffs-
notwendigen Erfordernis der Vereinbarung einer Rück--
zahlungspflicht des Klägers fehlt. Die Verfügung der
Anrechnung auf das Erbe kommt einer solchen
nicht
gleich. Denn selbst wenn eS dem Kläger beim Erbfall
nichts mehr oder nicht mehr soviel treffen sollte, als er
bereits bezogen hat, hätte er dennoch nichts mehr zu
erstatten, wenn anzunehmen ist, der Erblasser habe ihn
begünstigen wollen : würde er me Erbschaft ausschlagen
oder enterbt werden, so läge in dem getroffenen Abkommen
nichts,
'was auf den Parteiwillen schliessen liesse, ihn zur-
Rückleistung des Empfangenen zu verhalten. Die ße;-
laStung des Klägers in ·den Büchern des Beklagten dient.
dem
Beweise des Vorempfanges und soll Streitigkeiten
zwischen den Erben über dessen Höhe abschneiden, ist
aber nicht schlüssig für ein Darlehen angesichts der
übrigen Umstände, welche gegen ein solches-sprechen;
Es fällt demnach ~ möglicher Grund des Versprechens.
nur in Betracht: sei.es die Absicht der Erweisung einer-
ObUgatlouenreeht. N. 44. 297
Freigebigkeit, sei es die ErfÜllung eines Gebotes der Sitte
oder der gesetzlichen Unterstützungspflicht. Vom letz-
teren Standpunkt aus
will denn auch der Kläger das
Abkommen betrachtet wissen, indem er es als Ausführung
des
Art. 328 ZGB bezeichnet. Indessen offenbar zu Un-
recht. Hätte diese Auffassung obgewaltet, d. h. wäre man
der Meinung gewesen, dass es sich um Leistungen handle.
zu denen der
Vater dem Sohne gegenüber von Gesetzes
wegen gehalten sei, so wäre dies zweifellos entweder in
dem Abkommen selbst. wie es der Gemeindepräsident,
protokollierte, zum Aruck gebracht ,oder doch im Laufe
der Besprechungen
irgendwie erwähnt worden. Nach den
Aussagen des
Gemejndepräsidenten steht aber fest, dass
dies nicht der Fall war, d.
h.dass bei den Verhand-
lungen weder_von jener Gesetzesvorschrift noch sonst
von einem Rechtsanspruche, den der
Kläger auf die ihm
in Aussicht gestellten Leistungen gehabt hätte,
die Rede
war. Darf demnach als ausgeschlossen
angesehen werden,
dass der Wille der Parteien auf das vom
Kläger behaup-
tete
Ziel gerichtet gewesen sei, so kann auch dahingestellt
bleiben. ob die dabei vorausgesetzte causa wirklich
vorhanden gewesen wäre, d. h. ob nach
den Verhältnissen
eine
Unterstützngspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB
des Beklagten gegenüber dem Kläger wirklich bestanden
hätte und noch bestünde, sodass die Konsequenzen.
welche nach
dieser Richtung aus der Tatsache zu ziehen
waren,
d. im Kanton Obwalden die Beurteilung von
Unterstützungsansprüchen der Verwaltungsbehörde (dem
Regierungsrat) übertragen ist, nicht erörtert zu werden
brauchen.
Vom Standpunkte der Erweisung einer reinen
Freigebigkeit, d. h. der Schenkung
aber muss die Klage
schon, deshalb abgewiesen, werden, weil die fUr das
Schenkungsversprechen nach Art. 239 OR vorgeschrie-
bene Schriftform nicht erfüllt ist.
Und die Annahme, dass
der Beklagte
si,ch zu der streitigen usage im Hinblicke
auf Gebote der
Sitte, mit Rücksicht auf den gesellschaft-
lichen Rang und das Ansehen der Familie verstanden
_:lx Obligationenrecht N° 44.
habe, vermag dem Kläger darum. nicht zu helfen, weHdas
BesteheR einer sittlichen Pflicht -sofern man dazu auch
solche nicht
in der Ethik, sondern bloss in gesellschaft-
. lichen Anschauungen wurzelnde Rücksichten rechnen
will -wohl die Rückforderung des in Erfüllung, der-
selben Geleisteten ausschliesst (Art. 63 Abs. 2, 239 Abs. 3
OR), aber noch keinen Titel für einen klagbaren sruch
abgibt. Wäre es anders, d. h. würde au,? dem sIttlichen
Gebot~ demjenigen, an den es sich richtet, auch rechtlieb
,die Pflicht zu einem entsprechenden Verhalten erwachsen,
. so wäre die Bestimmung des Art. 63 Abs. 3 OR über-
flüssig, weil dann von vorneherein
von einer «ohne Grund»
erfolgten Leistung bezw. ner Nichtschuld nicht, ge-
sprochen werden könnte, der Ausschluss der Kondiktion
sich also schon nach allgemeinen Grundsätzen
von selbst
verstehen würde. Dessen besondere Statuierung lässt
sich demnach
nur so erklären, dass die Bereicherung, weil
der durch sie geschaffene Zustand dem sittlichen Bewusst-
,sein entspricht, nicht als ungerechtfertigt gelten soll,
obwohl
vom Standpunkte des Rechtes aus ein Grund für
sie nicht vorliegt. Erzeugt das sittliche Gebot an sich noch
keine Rechtspflicht, . so
kann es aber auch nicht zum
Gegenstand' eines rechtlich veybin4liehen EI'füDuBgs-
"'ersprechens gemacht werden, ,weil ein solches voraus-
setzt, dass vorher überhaupt einj3 -zu erfüllende -Obli-
gation im Rechtssinne vorlag (OSER, Kommentar zum
OR S. 5 VII 1 c). Formlose Zusagen der hier vorliegenden
Art, durch
die ,ein Vater dem Sohne Zuschüsse zur Er-
möglichung, einer gewissen Lebenshaltung aussetzt, pfle-
,gen denn auch regeImässig nicht in der Absicht der Ein-
:gehung einer rechtlichen
Verpfllchtung abgegeben zu
werden, und zählen nach der Anschauung des J.ebens
nicht zU denjenigen, mit denen ein,e solche Absicht, d.' h.
fler Wille einer rechtsgeschäftlichen Bindung, wie 'er dal eoneor ..
dato conur
J3egründung einer' Obligation nötig ist, verbunden wäre.
Es handelt sich, dabei um rein freiwillige Leistungen auf
I,
ObJigationenrecht. N-45.
299
Zusehen hin, auf deren ZuSichei1ing sich ein im Reehts.o
wege eJzwiugbarer' Anspruch, nicht gründen lässt." '
Da'demnach die Klage schon mangels VorJiegens eines
rechtlkh verbindlieben LeistunglWer&preehens verworfen
werden muss, braucht die Frage nicht erörtert zu werden.
welche Bedeutung unter Voraussetzung der Annahme
eines 'solchen der Behauptung des Beklagten zugekommen
wäre,
dass dle Verhältnisse des Klägers sich inzwisehen
durch Anfall eines Erbes an seine Frau gebessert hätten.
und ob nicht die Vorinstanz den dafür beantragleniße..
weis hätte abnehrpen müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Gber-
gerichts
des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom
11. Januar 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
45 .• nteua'" massio 1910 4ella IIa uBion.o1.nt nelIa.ua
, Valiuat'coiDo ~ .btoDle\t.L '
Obbligo pl"sonale sunto da un socio di 1Qla soeta in nome
eollettivo. a garailzia di un mutuo fatto alla sOCletli.-Esso
non e obbligoper se stante e diverse da quelle previsto
dall'art. 564 cap. 3 CO e resta perlanto estintsso aIla' mofu
Pietto,; Valsugiacomo, Cesm.-e -.' cont.engon~ "la dich!a-
, Tazi01r~ eH dt,bito da parte deIIamutuataria. il 8U~ obbHgo
.' '.. I, I \ . I.
ttocieta. '
A. -La societa in norne collettivo Frate11i VaIsan-
giacomo
lu Pietroin Balerna, ,composta ,da Cesare, Gug-
lieJmo e VittoreValsangiacomo, prendeva a lllutuo da
Antonietti Casimiro in Lugano, U 31uglio 1914.000;fr.;
il '21 deHostesso mese'2QOO fr. Swmutuo di 2000 fr.
furono: in seguio restituiti 1000 fr., ' , ~ ,:' , ,',,' . ,i, ,
" Le due poliZZe, ftnnate • per la mtta VaJsangla
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