BGE 45 II 283
BGE 45 II 283Bge19.11.1918Originalquelle öffnen →
Obliptienenrecht. Ne 42 •.
jener Auffassung anerkannt, denn es ist klar, dass sie
sich im eigenen Interesse des heutigen Beklagten gegen ..
über . der « Saphir l). so gut als möglich wehren musste,
weshalb es nahe lag, dass
sie auch diesen Standpunkt
innahm. Wenn das Bundesgericht damals den Einwand
als
unbegründet erklärt und infolgedessen die Klägerin
zur Bezahlung von Schadenersatz an die «Saphir,.
verurteilt hat, so hindert dies nicht, die Frage auf Grund
det vorliegenden Akten einer neuen materiellen Prüfung
zu unterwerfen, wobei das Hauptgewicht auf die Gültig-
keit des Kaufes Keim-Munzinger & Oe zu legen ist.
Diese Prüfung, auf Grund des inzWischen besSer abge-
klärten Sachverhaltes, zeigt aber, dass tatsächlich schon
-der erste Kauf gegen Art. 1 litt. c der bundesrätlichen
Verordnung vom 10. August 1914 betreffend Verteuerung
von Nahrungsmitteln undandern unentbehrlichen Be-
-darfsgegenständen
verstiess. Nach dieser Bestimmung
macht sich des Wuchers schuldig wer, in der Absicht,
·aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen,
im Inland Einkäufe
von Nahrungsmitteln oder andern
unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht, die sein
,gewöhnliches Geschäftsbedürfnis erheblich übersteigen.
Diese Voraussetzungen
treffen in casu nach der Auslegung,
welche das Bundesgerich t ihnen gegeben hat (vergl.
inshes. Urteil des' Kassationshofes vom 3. Dezember
1918 i. S. Bloch, AS 44 I S. 208 ff.), in allen: Teilen zu.
Denn die gedachte Vorschrift will solche Geschäfte als
illegitim
und irregulär ausschliessen, die als volksWirt-
:schaftlich überflüssig und schädlich erscheinen. indem sie
im wirtschaftlichen Leben des Landes keine nützliche
Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirtschaftlichen
Spekulationen dienen und daher die Wirtschaftsorgani-
'sation stören, insbesondere durch Herbeiführung von
Preissteigerungen allgemein nachteilig wirken, was gerade
hier der Fall sein musste; und sie umfasst, wie das
.Bundesgericht
Wiederholt ausgesprochen hat, den ganzen
.sog. Ketten:handel. Es braucht daher nicht neuerding
Obligationenrecht. N° 43. 283
geprüft zu werden, ob der Kauf Munzinger & eie I
«( Saphir » zum Z'wecke der Ausfuhr erfolgte, und daher
seinerseits dem Art.
.4 des Bundesratsbeschlusses vom
27. November 1915 betreffend Verkauf von Butter und
Käse zuwiderlief.
War aber der zwischen den Parteien abgeschlossene
Kauf wegen seines widerrechtlichen Inhalts nach Art.
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OR nichtig, so ist klar, dass er keine Schadenersatz-
forderung begründen kann. Deshalb
ist die vorliegende
Klage abzuweisen, ohne dass auf die übrigen, vom
Be-
klagten erhobenen Einwendungen einzutreten ist. Dem
steht auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar
1918 im früheren Prozesse zwischen den heutigen Parteien
nicht entgegen, weil damals die Frage, ob die Klage
nicht wegen Nichtigkeit des Kaufes unbegründet sei,
nicht aufgeworfen
und demgemäss auch nicht entschieden
worden war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Oktober
1918 aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen.
43. U'rteU der-I. Zivila.bteUung vom U. April 1919
i. S. Schweiz. lfaschinm-Import-A..-G. c. Kihille.
Art. 107 Abs. 2 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Ausschluss der Haftung? Unzulässigkeit der Geltend-
machung eines SChOll lange vor dem Ablauf der Nach-
frist und der Verzichtserklärung auf die Lieferung liqui-
dierten Schadens.
A. -Mit Schreiben vom 6. Septeber 1916 offerierte
e Beklagte, Schweiz. Maschinen-Import-A.-G. in Zürich,
d.em Kläger, Charles Mieville in Paris, unter Bezugnahme
auf eine Besprechung: 10 Drehbänke «( Vira) 150 B zum
AS 45 n -1919
284 Obligationenrecllt. N° 43. Stückpreis von 3275 Fr. ab Zürich, zahlbar zu 1/ 8 bei Bestellung und zu 2/ 3 bei der Absendung gegen Vor- weisung von Ursprungszeugnis und Ausfuhrbewilligung. Gestützt auf diese Offerte und eine telephonische Be- ,sprechung vom 8. September 1916 bestellte der Kläger an diesem Tage bei der Beklagten 5 Drehbänke « au prix unitaire de 3275 fr. payable en argent suisse»; dabei erklärte er : « Le delai de livraison est fixe au 10 octobre au plus tard. » Die Beklagte verdankte diese Bestellung mit Schreiben vom 12. September an den Bankier D. Mieville in Montreux, den Vater des Klägers, der für :ihn bei diesem Geschäft korrespondierte und Zahlungen vennittelte; zugleich bestätigte sie den Empfang der vertraglichen Anzahlung (5458 Fr. 30 Cts. = 1/ 3 des Kaufpreises). Am 12. September 1916 telegraphierte der Kläger der Beklagten: « commande ferme cinq nouveaux Vira memes conditions delai 20 octobre vous mettre relation Mieville Montreux. )} Am gleichen Tage bestätigte er die Bestellung schriftlich, teilte der Beklagten mit, dass er Mieville in Montreux angewiesen habe, :ihr die verschie- denen Zahlungen zu leisten, und ersuchte sie, die Lie- ferung der Drehbänke möglichst zu beschleunigen. Die Beklagte :ihrerseits bestätigte diese neue Bestellung mit Schreiben vom 15. September an D. Mieville in Montreux. Dieser liess ihr am 16. September weitere 5458 Fr. 30 Cts. als1/a des Kaufpreises der zweiten Serie anweisen. Auf eine telegraphische Erkundigung des Klägers vom 18. Oktober antwortete die Beklagte am 27. Oktober: « Tours suivront quelques jours.» Nach wiederholten Reklamationen seitens des Klägers schrieb die Beklagte am 21. November an D. Mieville, sie habe nUn die Aus- fuhrbewilligung erhalten für 5 Drehbänke. welche sie unverzüglich durch· das Speditionshaus A. Natural, Le CoUltre & Oe nach Paris sende, und sie hotte. in wenigen Tagen auch für die übrigen 5 Drehbänke die Ausfuhr- bewilligung zu erhalten.· Gleichzeitig steHte sie nun Obligationenrecllt. N° 43. 2X5 Faktura über die 5 am 8. September bestellten Drehbänke. Am 23. November antwortete:ihr D. Mieville, dass er ihr dafür 11,066 Fr. 70 Cts. anweisen lasse, und am 2. De- zember bestätigte sie :ihm den Empfang dieses Betrages als Saldo der Faktur. Der Kläger schrieb ihr dann am 18. Dezember, er habe ihr eine Bescheinigung zukommen lassen, dass die letzten 5 Drehbänke für die « aviation militaire» bestimmt seien, UIp. ihr die Ausfuhr dieser Drehbänke zu erleichtern; sie solle ihm unverzüglich das genaue Datum telegraphieren, an welchem die Drehbänke abgegangen seien. Am 26. Dezember telegraphierte die Speditionsfirma A. Natural, Le Coultre & oe in Genf dem Kläger, sie habe, erst 3 Drehbänke erhalten. Mit Schreiben an die Beklagte vom 8. Januar 1917 stellte der Kläger fest, dass -entgegen wiederholten Zusicherungen, wonach 5 Drehbänke abgegangen seien, die weiterenl5 fertiggestellt seien und Anfangs Januar folgen sollten - erst 3 Drehbä~e in Genf seien, und erklärte ihr, er müsse nun für jede Drehbank pro Tag Verspätung 20 Fr. Schadenersatz verlangen. Die Beklagte antwortete am 16. Januar u. a., die von der ersten Serie restierenden 2 Stück seien auch ihr fakturiert worden, sie habe sie aber wegen Mangelhaftigkeit nicht akzeptieren können und habe der Fabrik deshalb Auftrag gegeben, sie zu ersetzen. Am 22. Februar teilte sie dem D . Mieville mit, sie gehe nun gegen den Fabrikanten der Drehbänke, John B. Metzler'in Zürich, gerichtlich vor, da es absolut unmöglich sei, auf gütlichem Wege zu einer Lösung zu . gelangen. Auf die wiederholten Mahnungen des Klägers bezw. seines Vaters hin verwies sie jeweilen auf ihren Prozess gegen Metzler. Am 11. Juni 1917 endlich setzte ihr D. Mieville zur Ablieferung der 7 letzten Drehbänke Frist bis 20. Juni. mit der Erklärung, wenn bis zum Ablauf dieses Tages die Drehbänke nicht mit der Ausfubrbe- willigung an die erwähnte Speditionsfirma in Genf abge- liefert seien. werde dieser Rest der Bestellung am;m1liert. Und habe sie :ihm die d8.für bezahlte Summe nebst Zins
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Obligationenrecht. N0 43.
zurückzuerstatten. Diese Fristansetzung wiederholte er
mit Schreiben vom 14. Juni 1917. Nachdem endlich
2 weitere
Drehbänke in Genf angekommen waren, welche
laut einem Schreiben der Beklagten am 5. Juni abgesandt
worden waren,
erklärte D. Mieville mit Schreiben vom
20. Juni der Beklagten, entgegenkommenderweise wolle er
die Frist bis Samstag den 23. Juni verlängern, unter
'Viederholung der AnnuIlierungserklärung für den Fall
des fruchtlosen Ablaufs der Frist. Am 25. Juni telegra-
phierte Metzler dem D. Mieville,
er habe diesen Vormittag
die Ausfuhrbewilligung erhalten
und die Drehbänke
würden noch gleichen Tags abgehen. D. MieviIle erklärte
aber der Beklagten mit Brief vom 25. Juni, da die Dreh-
bänke am 23. Juni nicht abgeliefert woren seien, sei die
Bestellung annulliert, was
er auch dem Metzler geant-
wortet habe. Er verlangte gleichzeitig von ihr unter
Vorbehalt von Schadener&atzansprüchen die Rücker-
stattung der Anzahlung für die 5 letzten Drehbänke =
5458 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit der Zahlung.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt er in erster
Linie Rückerstattung der am 16. September 1916 ge-
leisteten Anzahlung von 5458 Fr. 30 Cts. nebst 6 % Zins
von diesem Tage an. Die zweite Forderung von 15,131 Fr.
setzt sich aus 3 Posten zusammen: 10,000 Fr. verlangt er,
weil
er diesen Betrag am 25. Mai 1917 an Paul Vaillant
in Paris, dem
er die 10 Drehbänke weiter verkauft hatte
wegen Nichtlieferung der damals restierenden 7 Dreh
bänke habe bezahlen müssen; 5000 Fr. fordert er als
Gewinnentgang auf den 5 Drehbänken, die bis
zum Ablauf
der angesetzten Nachfrist nicht geliefert wurden. Er führt
aus, er habe die Drehbänke an Vaillant zum Preise von
4500 Fr. pro Stück verkauft, für Fracht und Zollspesen
berechne er 225 Fr. pro Stück, sodass sich sein Nettoge-
winnauf 1000 Fr. pro Stück gestellt hätte. 131 Fr. verlangt
er als Zinsverlust auf dem Kaufpreis der im Juni 1917
abgelieferten 2 Drehbänke. Er macht geltend, er habe
die letzten 2/
3
des Kaufpreises für diese 2 Drehbänke
Obligationenrecht. N° -43.
('1'/3 yon 6550 Fr. = 4366 Fr. 70 Cts.) statt im Juni 1917
schon an1 23. November 1916 bezahlt, unddie Beklagte
habe ihm daher von diesen 4366 Fr. 70 Cts. 5 % Zins
zu
vergüten für 6 Monate.
C. -Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage
und hat der Firma John B. Metzler in Zürich 1 den Streit
verkündet.
D. -Durch Urteil vom 19. November 1918 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Beklagte ver-
pflichtet, dem
Kläger 5458 Fr. 30 Cts. nebst 6 % Zins vom
25. Juni 1917 an und 10,776 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zins
vom 1. September 1917 an zu bezahlen, und die Mehr-
forderung abgewiesen,
.
E. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen, es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen
soweit sie den
Betrag von 5458 Fr. 30 Cts. nebst Zins ..
übersteige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2R8 Qbligationenrecht. N0 43 davon, dass die Beklagte sich heute zum ersten Mal auf diese Aeusserung des Klägers beruft, um daraus einen Rechtsschluss abzuleiten, ist der Einwand deshalb un- begründet, weil der Kläger damit doch jedenfalls nur sagen wollte, der Vertrag solle als aufgehoben gelten, wenn aus irgend einem unabwendbaren Grunde die Drehbänke tatsächlich nicht nach Frankreich ausgeführt werden könnten; hätte dagegen jede Haftung für Nicht- erfüllung des Vertrages durch die Verkäuferin von vorn- herein wegbedungen werden wollen, so müsste dies deut- lich gesagt und vom Käufer anerkannt sein, was nicht der Fall ist. 3. -Ist somit die Beklagte an sich schadenersatz- pflichtig, so ergibt sich daraus in erster Linie ihre Pflicht zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung· von 5458 Fr. 30 Cts. Sie hat übrigens diese Pflicht anerkannt und den Betrag bezahlt. Anders verhält es sich mit dem weiteren Schadensposten von 10,000 Fr. dem Betrag, den der Kläger an seinen Unterakkordanten Vaillant wegen Nichtlieferung der rückständigen 7 Drehbänke auf Grund des am 20. April 1917 abgeschlossenen Vergleiches bezahlt hat. Der Einwand, der Kläger hätte es auf ein gericht- liebes Urteil ankommen lassen 'Sollen, hält nicht sticn. Wenn die Vorinstanz auf Grund der ihres Erachtens glaubwürdigen Zeugenaussage Vaillants erklärt, der Vergleich sei der Sachlage angemessen gewesen und der Kläger sei damit besser weggekommen, als wenn er prozessiert hätte, so hat es dabei für das Bundesgericht sein Bewenden. 4. - Es frägt sich aber, ob der Betrag von 10,000 Fr. als Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Klager geltend gemacht werden könne, trotzdem er im Zeitpunkt der Nachfristsetzung an die Beklagte, des unbenützten Ablaufes der Frist und seiner Verzichtserklärung auf die Lieferung schon seit geraumer Zeit bezahlt worden, der Schaden somit bereits eingetreten und liquidiert war. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. April 1919 289
290 Obligationenrecbt.'N0 43.
unter der Androhung, dass er bei Nichterfüllung während.
derselben
den Schaden geltend machen werde, den er
dUrch die Unmöglichkeit, den Vertrag mit Vaillailt zu
erfüllen, erleide. Mit andern
Worten: er hätte sofort
gegen die Beklagte nach Art. 107 OR vorgehen und die
Nachfrist
mit der Lieferung an seinen Unterbesteller
Vaillant
in Einklang bringen sollen. Statt dessen hat er
bis zum 11.
Juni mit der Fristansetzung zugewartet und
sich auch am
25. Juni, als er nach unbenütztem Frist-
ablauf durch seinen Vertreter die Aufhebung des Ver-
trages erklären liess, damit begnügt, seine Schadenersatz-
ansprüche vorzubehalten, ohne von dem konkreten,
längst eingetretenen
Schaden etwas verlauten zu lassen.
Dazu
hatte er indessen um so mehr Veranlassung, als
es
sich um bar ausgelegtes Geld, nicht nur um ent-
gangenen Gewinn handelte. Erst am 20. August 1917 hat
sein Anwalt endlich den eingeklagten Schaden geltend
gemacht.
_
5.-Aus den nämlichen Erwägungen kann auch die-
Ersatzforderung von 5000 Fr. für entgangenen Gewinn,
10 wie sie substantiiert ist, nicht geschützt werden. Den
das schon am 25. Mai liquidierte Rechtsverhältnis mit
Vaillant 'kann nach dem Gesagten überhaupt nicht ,als.
Grundlage für die Berechnung -des dem, Kläger aus der
Nichterfüllung durch die Beklagte entstandenen
Schadens
dienen. Selbst wenn letztere dje rückständigen Drehbänke-
innert der am 23. Juni zu Ene gehenden Nachfrist noch
geliefert hätte, hätte der Kläger sie nicht mehr it Ge-
wüm an Vaillant weiterverkaufen können, da der Vertrag
mit diesem ja bereits aufgelöst war.
6. -Fragen könnte sich
danach, höchstens. ob dem
Kläger
nicht, nach abstrakter Schadensberechnung eine-
Entschädigung zugesprochen werden könnte ; diese wäre
nach der
Differenz zwischen dem Vertragspreiseund dem
Marktpreis im Zeitpunkt, in dem spätesteris hätte geliefert
Wel-den sollen, d. h. im Zeitpunkt.des Ablaufes der:'Nach-
frist, zu'berechnen. Die
Sache ist deshalb an die VorinstaI1z;
9bligationenreeht. N° 44. 2!l1
zurückzuweisen, welche in erster Linie darüber zu en L-
scheiden haben wird, ob auf eine derartige Klagebe-
gründung nach kantonalem Prozessrecht
überhapt och
eingetreten und eventuell in welchem Betre die DIfI
renz zwischen Vertragspreis und MarktpreIS (wenn em
solcher im massgebenden Zeitspunkt bestand) gefordert
werden könne. Dabei ist zu bemerken, dass der Vertreter
des Klägers
laut Protokoll des Handelerichts (S. 3) .in
der Referenteriaudienz eventuell
BeweIS durch ExpertIse
dafür angeboten
hatte, dass die Beschaffung gleichartiger
Maschinen von anderer
Seite einen Mehraufwand von
1000 Fr. pro Stück erfordert aben würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufuqg wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des .Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
19. November 1918 aufgehoben und die
Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz ..
zurückgewiesen wird.
44. Urteil der IL Zivilabtellung vom 6 Kai 1919
'i. S. Durrer gegen Da.rrer.
Art. 1 239 63 As. 2 OR. Klagbarkeit einer formlosen münd-.
lichen Zusage des Vaters, dem mehrjährigen Soe zur
Ermöglichung einer gewissen Lebenshaltung bestimmte
Zuschüsse an seinen· Unterhalt «auf Erbrechnung ohne
Zinsvergütung ~ auszusetzen ?
A. -Der Kläger Louis Durrer hat vom Beklagten
Niklaus Durrer, seinem vermöglichen
Vater seit Jahren
Vorbezüge auf sein künftiges Erbe gemacht. Die erhobe-
nen Beträge wurden ihm jeweilen in den Büchern des
Beklagten auf einem dafür eröffneten
besondeen Konto
belastet und der Saldo am Ende des Jahres von ihm unter-
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