BGE 45 II 280
BGE 45 II 280Bge06.09.1916Originalquelle öffnen →
2Qi) ObllgaUonenr«ht. Ne-t2.
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. September 1918 dahin abgeändert, dass der von
der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Betrag von
14.590 Fr. 05 Cts. nebst 6% Zins von 14,576 Fr. 65 Cts.
seit
5. Mai 1917, um 8800 Fr., also auf 5790 Fr. 05 Cts.
nebst Zins herabgesetzt wird.
42.
Urteil 4er I. Zimabttilung vom 3. April 1919
i. S. ICtim gegen K'IlDIiDpr Iv eie.
K ufvertr:
heferung. NIchtIgkeit des Geschäftes wegen Verstosses gechaenersatzklage des Käufers wegen Nichtt'n
flie Kriegswucherverornul1g voin 10. August 1914. -
A. -Durch Vertrag vom 11. Januar 1916 verkaufte der
Beklagte Keim an die Klägerin MUllzinger & Oe 15,000 kg
Cocosfett zum Preise von 2 Fr. 35 Cfs. per kg zur so-
fortigen Lieferung. Die Klägerin' verkaufte das gleicht
Quantum am folgenden Tage an die Münchener Fett-
raffinerien und Margarinefabriken « Saphir» zum Preise
von 2 Fr. 66 Cts. Da der Beklte nicht lieferte, setzte
ihm die
Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar eine letzte
Frist bis zum 22. J anu 1916 an, unter der Androhung,
dass sie sich sonst anderweitig eindecken
und ihn für
die Differenz belasten werde. Der Beklagte antwortete
hierauf am 24. Januar, sein Lieferant verspreche ihm,
alles aufzubieten, um das Fett zu erhalten. Mit Telegramm
vom 1.
Februar setzte die « Saphir » ihrerseits der Klä-
gerin eine Nachfrist zur Lieferung bis zum 3. Februar
und s(!hloss nach unbenütztem Ablauf der Frist einen
Deckungskauf zum Preise von 3 Fr. 32 Cts. ab.
Am 22. Februar 1916 hob die Klägerin gegen den Be-
klagten
ItIage an,. mit der sie als Schadenersatz den Ge-
,,?nn. verl~e, den sie durch die Weiterlieferung an
dIe « SaphIr » gemacht hätte, und sie behielt sich in der
Obligationenreeht. N· 42.
Hauptverhandlung Vom 11. Mai 1916 die Geltendmachung
weiterer Schadenersatzansprüche ausdrücklich vor, für
den Fall, als die «Saphir » ihrerseits mit der am 24. Februar
·1916 beim Handelsgericht Zürich gegenüber der Klägerin
anhängig gemachten Schadenersatzforderung
obsiegen
so1ltc. Die Klägerin wurde dann mit ihrer Schacienersatz ...
forderung geschützt, in letzter Instanz durch das Bundes..,.
gericht mit Urteil vom 9. Februar 1918. Inzwischen haUe
auch die « Saphir & gegenüber der Klägerin, laut Urteil
des Bundesgerichts vom 29. September 1916, mit einer
ForderuQ.g von 9600 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Februar
obgesiegt. B. -Mit der vorli'egenden Klage verlangt nun die . Klägerin den Betrag, den sie an die ({ Saphir» habe bezahlen müssen, und Ersatz der Kosten, die ihr durch jenen Prozess entstanden seien, nämlich 10,340 Fr. per 16. Oktober 1916 als die der « Saphir» zugesprochene Summe nebst Zinsen und Prozessentschädigung, 495 Fr. 40 Cts. Gerichtskosten und 500 Fr. Kosten des eigenen Anwalts. Der Beklagte yerlangt Abweisung der Klage. C. -Durch Urteil vom 4. Oktober 1918 hat das Handelsgericht Zürich die Klage im vollen Umfange geschützt. . D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im Vordergrund steht der heute vom Beklagten mit Xachdruck erhobene Einwand der Nichtigkeit des dem Prozess zu' Grunde liegenden Rechtsgeschäftes wegen Verstosses gegen eine bundesrätliche Vorschrift. Den nämlichen Ein\val1d hatte schon die Klägerin ihrerseits im Prozesse gegen die « Saphir & erhoben, woraus freilich nicht geschlossen werden darf;. sie habe die Richtigkeit) AS 42 II :-::r. 73 S. 481 ff.
ObHpUonenrecbt. N· 42 •. jener Auffassung anerkannt, denn es ist klar, dass sie sich im eigenen Interesse des heutigen Beklagten gegen w über der «Saphir» so gut als möglich wehren musste, weshalb es nahe lag, dass sie auch diesen Standpunkt einnahm. Wenn das Bundesgericht damals den Einwand als unbegründet erklärt und infolgedessen die Klägerin zur Bezahlung von Schadenersatz an die «Saphir. verurteilt hat, so hindert dies nicht, die Frage auf Grund der vorliegenden Akten einer neuen materiellen Prüfung zu unterwerfen, wobei das Hauptgewicht auf die Gültig- keit des Kaufes Keim-Munzinger & Oe ZU legen ist. Diese Prüfung, auf Grund des inzwischen besserabge- klärten Sachverhaltes, zeigt aber, dass tatsächlich schon der erste Kauf gegen Art. 1 litt. c der bundesrätlichen Verordnung vom 10. August 1914 betreffend Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Be- darfsgegenständen verstiess. Nach dieser Bestimmung macht sich des Wuchers schuldig wer, in der Absicht, 'aUS einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen, im Inland Einkäufe von Nahrungsmitteln oder andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen macht, die sein ,gewöhnliches Geschäftsbedürfnis erheblich übersteigen. Diese Voraussetzungen treffen in casu nach der Auslegung, welche das Bundesgericht ihnen gegeben hat (vergl. insbes. Urteil des . Kassationshofes vom 3. Dezember 1918 i. S. Bloch, AS 44 I S. 208 ff.), in allen Teilen zu. Denn die gedachte. Vorschrift will solche Geschäfte als illegitim und irregulär ausschliessen, die als volks'Wirt- cSchaftlich. überflüssig und schädlich erscheinen, indem sie im wirtschaftlichen Leben deS Landes keine nützliche Funktion erfüllen, sondern bloss privatwirtschaftlichen Spekulationen dienen und daher die Wirtschaftsorgani- sation stören, insbesondere durch Herbeiführung von Preissteigerungen allgemein nachteilig wirken, was gerade hier der Fall sein musste; und sie umfasst, wie das Bundesgericht 'Wiederholt ausgesprochen hat, den ganzen .sog. Kettenhandel. Es braucht daher nicht neuerding Obligationenrecht. N° 43. 283 geprüft zu werden, ob der Kauf Munzinger & Oe I (l Saphir ) zum Zwecke der Ausfuhr erfolgte, und daher seinerseits dem Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1915 betreffend Verkanf von Butter und Käse zuwiderlief. War aber der zwischen den Parteien abgeschlossene Kauf wegen seines widerrechtlichen Inhalts nach Art. 20 OR nichtig, so ist klar, dass er keine Schadenersatz- forderung begründen kann. Deshalb ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass auf die übrigen, vom Be- klagten erhobenen Einwendungen einzutreten ist. Dem steht auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 1918 im früheren Prozesse zwischen den heutigen Parteien nicht entgegen, weil damals die Frage, ob die Klage nicht wegen Nichtigkeit des Kaufes unbegründet sei, nicht aufgeworfen und demgemäss auch nicht entschieden worden war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1918 aufgehoben und die Klage gänzlieh abgewiesen. 43. l1rteU d.er· I. ZivilabteUung vom ll. April 1919 i. S. Schweiz. Kaschinll1-Import-A.-G. c. Kieville. Art. 107 Abs. 2 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Ausschluss der Haftung? UnzuJässigkeit der Geltend- machung eines schon lange vor dem Ablauf der Nach frist und der Verzichts erklärung auf die Lieferung liqui- dierten Schadtns. A. -Mit Schreiben vom 6. September 1916 offerierte -die Beklagte, Schweiz. Maschinen-Import-A.-G. in Zürich, dem Kläger, Charles Mieville in Paris, . unter Bezugnahme auf eine Besprechung: 10 Drehbänke ({ Vira )} 150 B zum AS .u; II -1919 10
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