BGE 45 II 241
BGE 45 II 241Bge01.05.1918Originalquelle öffnen →
Familienrecht. No 35. Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt worden ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals auszudehnen. Die Kommentatoren. welche sich für die letztere aussprechen, sind denn auch nicht im Stande, dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis auf die frühere Praxis in einze1nen kantonalen Rechten is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs 'lel kürzere Klagefristen vorsahen, sodass die Rechtspre- chung, um nicht in allzugrossen Widerspruch mit den . \nforderungen der materiellen Gerechtigkeit zu geraten, geradezu gezwungen war, den zu engen Rahmen des Gesetzes zu sprengen. Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des Kindes bis zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver- flossen ist, ist demnach die Klage mit den Vorinstanzen olme weitere materielle Prüfung abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919 bestätigt. Familienrecht. x· :;,;. 36. trrteU der II. ZivUabteilung vom 25. Juni 1919 i. S. Lehmann gegen Bochtler. Zu,,:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in t~(' richtsstandsfragen, wenn diese blQsse Präjudizialpunkle für nie an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsach~ hUden. -Ausnahme VQll der Regel des Art. 25 ZGB: Die unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut- [('1' kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. -Art. 314 ZGD: ,. ~aehweis» der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen Voraussetzungen) der Einvernahme der Mutter als Z,euge im Vaterschaftsprozess des Kindes . ..1.. -Die am 7. September 1&9& geborene, in Mietingen (Württemberg) heimat!>erechtigte Berta Bochtler, deren Eltern in Binningen (Baselland) wohnen, kam am 8. März 1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser- ehelichen Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich- Het sie den in Troinex bei Genf wohnhaHen Beklagten Chades Lehmann, der im Frühjahr und Sommer 1916 mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier getan und dabei in der\Virtschaft zur (( Eremitage » verkehrt hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim in Basel aufhielt, den Beklagten auf dessen Einladung hin hesucht, mit ihm einen Spaziergang unternommen und ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet. :Xlit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt das durch die Amtsvornlundschaft vertretene Kind, dass der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich yoraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum yollerrdeten 18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde. Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der Inkompetenz der Basler Gerichte erhoben, weil die )iuUer -und damit auch das Kind -zur Zeit der
F:unilknreeht. :0;;0 :16. Geburt in Basel keinen Wohnsitz gehabt habe, und eventuell die Abweisung der Klage beantragt, da er nich t der Vater des Kindes sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Entscheid vom 30. August 1918 in Ueberein- stimmung mit der ersten Instanz die Inkompetenz- einrede abgewiesen und durch Urteil vom 25. März HH 9 die Klage in vollem Umfange gutgeheissen. Den Motiven ist zu entnehmen : Aus Erhebungen bei den amtlichen Kontrollstellen gehe hervor, dass sich die Mutter des Klägers am 1. April 1916 VOll Basel nach Dornach abgemeldet und am 15. Januar ] 917 zurückgemeldet habe. Bei ihren Eltern in Biullingcll habe sie nach deren Angaben im Jahre 1916 nie gewohnt. Als 'Vohnsitz der Mutter zur Zeit der Niederkunft und damit auch als Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage des Kindes (Art. 312 ZGB) sei somit Basel anzusehen. Die Tatsache der Minderjährigkeit der Mutter zur Zeit der Geburt stehe, da sie sich mit Zustimmung der Eltern als selbständig Erwerbende ausserhalb der häuslichen Ge- meinschaft aufgehalten habe, einem eigenen. VOll dem der Eltern unabhängigen Domizil nicht entgegen. In der Sache selbst stützt sich' das Vrteil des Appella- tionsgerichtes auf die Aussagen der gemäss ZPO § 11:> unter Halldgelübde als Zeuge einvernommenen Mutter des Klägers, die nach der Auff!lssung der Vorinstanz ZWll Beweis genügen, wenn sie an sich glaubhaft sind und durch gewichtige \Vahrscheinlichkeitsgrül1de bestätigt werden, was im vorliegenden Falle zutreffe. Denn die Mutter habe im Beweisverfahrell, insbesondere auch bei der Kon- frontation mit dem Beklagten. alle Fragen bestimmt lUld ohne WidersprQ.che beantwortet und auch an sich belanglose Einzelheiten in einer Weise erzählt, die den Stempel der Wahrheit trage. Anderseits sei ein. Indiz von entscheidender Bedeutung in dem von ihr ins Recht gelegten Briefumschlag zu erblicken. auf dessen Rück- seite, zugestandellennassen von seiner Hand geschrieben, Familiellrecht. :, u .),. die militärische Adresse des Beklagten, <! Caporal Luy- mann Charles, depot mobile da chevau..x, Dornachbrugg '), aufgezeichnet ist. Die Erklärung, die die Mutter des Klägers dafür gegeben habe, dass nämlich die Adresse vom Beklagten nach dem Geschlechtsverkehr und "ot' dem Abschied auf den Umschlag eines Briefes, den sie an jenem Tage erhalten haUe (die Vorderseite trügt denn auch ihre Adresse), gescllfieben worden sei, klinge überzeugend, während der Beklagte "'crgeblich versucht habe, einen andern Sachverhalt auch nur wahrscheinlich zu machen. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die ' orliegende rechtzeitig eingereichte Berufung des Beklagten ...... Das Bundesgericlll zieM in Erwägung:
2il
Fmnilicnrecht. N° :16.
kordat oder Staatsvertrag enthaltener Bestimmungen
über die örtliche Zuständigkeit, sondern auch auf die
Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen, welche sich
lediglich aus einem Bundesgesetze ergeben (AS 43 I
S.279).
Indessen ist hier entscheidend,
dass es sich in der Sache
'Selbst um einen nach eidgenössischem Privatrecht zu
beurteilenden und daher der Berufung unterliegenden
Anspruch handelt, während die Gerichtsstandsfrage
bloss als Präjudizialpunkt in
Betracht fällt. Unter diesen
Umständen aber wäre es zweckwidrig, wollte man den
Berufungskläger für die Kompetenzeinrede auf den Weg
des staatsrechtlichen
Rekurses verweisen und denn assen
zwei bundesgerichtliche Verfahren in einer
und derselben
Sache veranlassen,
die-überdies nach der materiellen
Seite wie hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage nach den
Bestimmungen des gleichen Bundesgesetzes
zu .beurteilen
ist
(ZGB Art. 302 H.). Vielmehr muss in diesem Falle
der Inzidentstreit gleichzeitig
und in Verbindung mit
dem Hauptrechtsstreit vor das Bundesgericht gebracht
werden können,
und es ist daher auf die vorliegende
Berufung in vollem
Umfange einzutreten (vergl. die damit
übereinstimmende Praxis des Bundesgerichts im analogen
Falle des Art. 38
BG yom 25. Juni betr. die zivilrecht-
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufent-
halter,
AS 21 S. 115 f., 23 I.S. 46, 24 11 S. 356, 34 II
S.212).
2. -Es steht fest, dass die Mutter des klagenden
Kindes
zur Zeit der Geburt (Art. 312 ZGB) unmündig
war und dass ihre Eltern damals in Binningen (Kt. Basel-
land)
wohnten. Nach der Regel des Art. 25 ZGB käme
somit
Basel für sie als Domizil nicht in Frage und fiele
,demnach
als Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage des
Kindes nur dann in Betracht, wenn diesem überhaupt
ein von dem der Mutter verschiedener Wohnsitz zuer-
kannt werden dürfte. Diese im Entscheid des Bundes-
gerichts
i. S. Erna und Fanny O. gegen Kämpf vom
Familiellrccht. N° ;;ti.
26. April 1918 (AS 44 I S. 63 ff.) grundsätzlich verneinte
Frage
braucht indessen hier keiner erneuten Prüfung
unterzogen zu werden. Denn wie die Vorinstanz mit
Recht annimmt, trifft Art. 25 ZGB auf den vorliegenden
Tatbestand nicht zu und ist Basel als Wohnsitz der Mutter
anzusehen, sodass für das Kind ein anderer Gerichtsstand
nicht in Frage kommt.
Die Regel des Art.
25 ZGB beruht auf dem Grund-
gedanken der rechtlichen
und wirtschaftliche~ Un-
selbständigkeit des gewaltunterworfenen Kindes. Nun
gestattet aber Art. 295 dem mit Zustimmung der Eltern
ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebenden
Minder-
jührigen
die freie Verfügung über seinen Arbeitserwerb,
und Art. 296 ermöglicht ihm den Betrieb eines eigenen
Berufes oder Gewerbes und die selbständige Nutzung und
Verwaltung des Betriebskapitals. Soweit auf Grund dieser
Bestimmupgen das Kind zu einer selbständigen Lebens-
führung
giangt und den Mittelpunkt seiner persönlichen
Beziehungen
und seiner beruflichen 'rätigkeit ausserhalb
des elterlichen Wohnsitzes verlegt, fehlen die
Voraus-
setzungen für die Anwendung des Art. 25 und besteht
anderseits das Bedürfnis nach einem selbständigen Domizil
des Kindes. Dem wird denn auch
durch Art. 47 Abs. 3
SchKG in den entsprechenden Fällen der selbständigen
Berufs-oder Gewerbeausübung der Ehefrau (Art. 167
ZGB)
und des Bevormundeten (Art. 412 ZGB) durch die
Begründung
eines-besondern Betreibungsdomizils Recll-
Hung getragen. Für das der elterlichen Gewalt untr
stehende Kind fehlt eine ähnliche Bestimmung. Allem
es darf die Vorschrift des Art. 47 Abs.3 SchKG umso
unbedenklicher analog auf diesen
Fall angewendet
werden, als die
Eltern jederzeit, kraft der ihnen verblei-
benden Gewalt, in der Lage sind, das Kind in die häusliche
Gemeinschaft zurückzurufen. dadurch einen Missbrauch
seiner freien
Berufs-und Lebensstellung zu verhindern
und
es vor den damit verbundenen Gefahren zu schützen.
Die
gleichen Gründe aber, die zu Gunsten eines besondern
. ,
246 Familienrecht. No 36. Betreibungsdomizils sprechen, lassel) sich für einen eigenen Prozessgerichtsstand des selbständig erwerbenden Unmündigen überhaupt anführen (vergI. HAl;TER, Kom- mentar zu Art. 25 Nr 14). Dass gerade für die Vaterschafts- klage ein Bedürfnis darnach in besonderem Masse besteht. zeigt die Erwägung, dass sonst sämtliche minderjährigen ausserehelichen Mütter, deren Eltern im Ausland wohnen. des Vorteils des alternativen Gerichtsstandes des Art. 312 ZGB verlustig gehen würden und damit der Gefahr aus- gesetzt wären, dass sich der Beklagte durch Veränderung seines Wohnsitzes der Klage zu entziehen vermöchte. L Ist demnach grundsätzlich die Möglichkeit eines selbständigen Domizils der minderjührigen ausseI'ehe- lichen Mutter anzuerkennen, so bleibt bloss noch zu prüfen, ob im vorliegenden Falle die dafür nach Art. 23 ZGB massgebenden Voraussetzungen vorhanden sind. Nach den nicht aktenwidrigen und daher für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte hat sich Berta Bochtler nach ihrem 'Vegzuge von Dornach zunächst kurze Zeit in Basel aufgehalten, dann in Prattelll eine neue Stelle angetreten, ist von da nach Basel zurückgekehrt und hat dort im Restaurant Schmid als Kellnerin gedient. Als sie diese Tütigkeit wegen Schwallgerschaftsbeschwerden aufgeben musste, . mietete sie bei Frau Schmid an der Kohlenberggasse ein Zimmer und trat erst im Januar 1917, also ungefähr zwei Monate ,"or der Niederkunft, in das Bethesdaheim ein. Auch nach der Geburt des Kindes blieb sie in Basel und nahm neuerdings eine Stelle als Serviertochter alt. Danach trifft die Behauptung des Beklagien, dass sie sich bloss nach Basel begeben hätte, um die Gebu.rt ab- zuwarten, nicht zu. Unerheblich ist ferner. ob sie, 'Was aus den Akten nicht klar hervorgeht, bis Juni 1916 bei den Eltem in Binningen gewohnt hat. Denn in der mass- gebenden Zeit vor der Geburt und auch nachher war Basel tatsächlich der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit und der }\ifittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen, demnach , Familienrecht. N° 3H. gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihr Wohnsitz. Dass sie als Kellnerin einer kurzen Kündigungsfrist ausgesetzt war, üntlert daran nichts (V'erg!. AS 41, I S. 453). 3. -In der Sache selbst ist bloss die Tatsache der Beiwohnung streitig. Dagegen hat der Beklagte die Ein- wendungen aus Art. 314 f. ZGB fallen gelassen. Ob aber der von der Klagpartei behauptete Geschlechts- verkehr innert der kritischen Zeit des Art. 314 wirklich stattgefunden hat, ist reine Tatfrage und deren Bejahung durch die Vorinstanz somit für das Bundesgericht ver- bindlich, es sei denn, dass ihr Entscheid auf akten widrigen oder, wie in der Tat vom Beklagten geltend gemacht wird, gegen bundesrechtliche-Beweisvorschriften verstossenden ' Erwägungen beruhen sollte. Nun ist jedoch in der Bestim- mung des Art. 314 ZGB, der in dieser Beziehung zunächst in Betracht fällt, mit dem Erfordernis des « Nachweises» lediglich eine Anwendung des in Art. 8 ZGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes zu erblicken, wonach das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet. Ueber die Art und Weise, wie der Beweis zu führen ist, lässt sich daraus nichts entnehmen. Art. 310 ZGB aber bestimmt bloss, dass die Kantone für den Vaters()haftsprozess keine strengem Beweis- yorschriften aufstellen dürfen als für das ordentliche Prozessverfahren. Ein Minimum von Anforderungen dagegen, die au den Vaterschaftsbeweis zu stellen sind, wird vom Gesetze nicht festgelegt. Es genügt demnach, dass eben die hiefüi' massgebenden Tatsachen «nach- gewiesen I}, d. h. durch ein allgemein anerkanntes Be- weismittel dargetan werden. Ob dieses im einzelnen Falle nach dem Bundeszivilprozessrecht, auf das der Beklagte hinweist, zulässig wäre oder nicht, ist unerheblich. Massgebend ist lediglich, dass nicht nur auf die innere Glaubwürdigkeit der einseitigen Parteibehauptungen , die niemals «( Nachweis » .im Sinne des Art. 314 sein kann, abgestellt werden darf (V'ergl. das Urteil des Bundes- gerichts Yom 1. Mai 1918 i. S. Visinand gegen Vollmer). . . ,
248 Familienrecht. N° 36.
. VOll einer Verletzung dieser Beweisvotschrüt kann hier
nicht die Rede sein .. Es würde sich allerdings fragen, ob
die
blosse Zeugenaussage der unter Handgelübde eill-
• vernommenen Mutter im Vaterschaftsprozess des Kindes
als
«Nachweis» im Sinne des Art. 314 ZGB genügte.
Denn wenn zwar die Mutter fonnell nicht Prozesspartei
ist, so
nimmt sie doch infolge ihres erheblichen Interesses
am Ausgang des Rechtsstreites eine parteiähnliche
Stellung
ein, und zudem besteht die Gefahr, dass sie,
nachdem zunächst der Vaterschaftsprozess des Kindes
auf Grund ihrer Angaben zu dessen Gunsten entschieden
worden ist, dieses Ergebnis alsdann bei der nachträglichen
Geltendmaclmng ihrer eigenen Ansprüche gegen den
Schwängerer verwertet. Allein diese Frage
braucht im
vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, weil die
Vorinstanz keineswegs -auf die Aussagen der Mutter
schlechthin, sondern nur in dem Sinne abgestellt hat, dass
es sie zw'Bestätigung und Bekräftigung eines bereits auf an-
derem Wege, durch Indizien, gewonnenen Beweisresultates
verwendete.
In dieser Beschränkwlg aber kann gegen die
Zulassung der Mutter zum Zeugenbeweis in der Fonn, wie
sie hier erfolgt ist, grundsätzlich nichts eingewendet
werden. Dieses Beweismittel tritt hier -an die Stelle des
nach dem kantonalen Rechte nur der eigentlichen Prozes.s-
partei gestatteten Ergänzungseides, der seinerseits unter
Voraussetzungen, wie sie auch hier gegeben sind und mit
der erwähnten Beschränkung vom Bundesgericht als
zulässig bezeichnet worden ist
(vergl den zitierten Ent-
scheid i. S, Visinand gegen Vollmer, ferner AS 3 II S.
564 ff.).
Ob aber der indizierenden Tatsache, dass nämlich die
Kindsmutter im Besitze eines Briefumschlages mit der
von ihm selbst geschriebenen Adresse des Beklagten war,
die Bedeutung, die
ihr von der Vorinstan beigemessen
wird, wirklich zukommt,
ist eine Frage der Beweiswürdi-
gung, die sich der Ueberprüfung durcb das Bundesgericht
als
Berufungsinstanz entzieht. Und das gleiche gilt von
Familienrecht. N° 36.
den Tatsachen, aus denen die Vonnstanz den Schluss auf
die Glaubwürdigkeit der
von der Kindsmutter gemachten
Angaben gezogen
hat. Ein Eingreifen des Bundesgerichts
käme
in dieser Beziehung höchstens daim in Betracht,
wenn dabei die
Erwägungen der Vorinstanz sich als so
offensichtlich unhaltbar erwiesen, dass sich die Ueberzeu-
gung aufdrängte. sie seien bloss vorgeschoben,
um die in
Wirklichkeit vorliegende Umkehrung der Beweislast zu
verdecken. Dies trifft jedoch hier nicht zu. Insbesondere
konnte im Gegensatz zwischen dem wahrheitswidrigen
Verhalten des Beklagten, der zuerst behauptet hatte,
die Kindsmutter überhaupt nicht zu kennen, und deren
bestimmten
und widerspru,chslosen Aussagen sehr wohl
ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit erblickt werden.
Demnach
hat die Vaterschaft des Beklagten als in einer
für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt
zu gelten, und es ist somit das Urteil der Vorinstanz zu
schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 25,
:\1ärz 1919 bestätigt. <
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