srhnlrllwü"ihllllgs-lllJlI Konkursl'( eht.
x. SCHULDBE'rREIBUNCrS-UND
KOXKl JRSR ECHT
POPHSUITES ponn nETTES ET FAILLITES
Siehe IH. Teil , ü 15. --Voir IJI" partie n° 15.
--- ---...- .
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. ZGB EINLEITUNG
CC TITRE PRELIMINAIRE
Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48.
II.PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36.
III. FAMILIEl'l'RECHT
DBOIT DE LA FAMILLE
33. Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 20. Xli 1919
i. S. Ulrich gegen PflSter.
Art. 308 ZGB. Ausschluss der Wiederherstellung gegen die
Versäumnis der hier vorgesehenen Frist zu Vaterschaftsklage.
A. -Die Klägerin 1 Frieda Ulrich kam am 2. Oktober
1916 in Mossongy (Savoyen) ausserehelich mit einem
Mädchen, der heutigen Klägerin 2 nieder, das als Kind
unbekannter
Eltern unter dem Namen (l Helene Bochette,.
in das dortige Zivilstandsregister eingetragen wurde.
AS 45 11 -1919
23ß
Famitienrecht. N° :i5.
Nach der Niederkunft zog sie mit dem Kinde zuerst nach
Coppet, dann nach Genf und im September 1917 nach
ihrer Heimatgemeinde Waltalingen, Kt. Zürich. Dort
beflndet sich das Kind noch heute bei ihren Pflegeeltern.
während die Klägerin 1
ßelbst in Zürich eine Stelle ange-
nommen hat. Am 6. Dezember 1917 bestellte der Ge-
meinderat Waltalingen dem
Kinde einen Beistand und
am 16. Juli 1918 anerkannte die Klägerin 1 dasselbe
durch schriftliche Erklärung
vor dem Zivilstandsbeamten
der
Stadt Zürich als das ihre.
Schon vorher
hatte sie und für das Kind der Beistand
im Dezember 1917 beim Bezirksgericht Dielsdorf
und nach
Unzuständigerklärung dieses durch das Obergericht
im April 1918 beim Bezirksgericht Zürich gegen den
heutigen Beklagten RODert Pfister als angeblichen Vatcr
Klage
mit dem Begehren eingeleitet, er sei zu verurteilen,
an die Klägerin 1 als Entschädigung nach Art. 317 ZGB
Fr. und an das Kind ein monatliches Unterhaltsgeld
von 40 Fr. von der Geburt bis zum yollendeten acht-
zehnten Altersjahre zu entrichten. Der Beklagte
bestrittt
in erster Linie die B echtigung des Beistandes zur P1:0-
zessführung. Im fer;' (en erhob er die Einwendung der
Verwirkung des Klagerechts durch Versäumung der in
Art.
308 ZGB vorgesehenen Klagefrist. Eventuell leugnete
er auch seine Vaterschaft,
in dem er zwar zugab, in der
kritischen
Zeit der Klägerin einmal beigewohnt zu haben
aber behauptete, dass sie damals auch noch Verkehr mit
aIldern Männern gehabt und überhaupt einen unzüchtigen
Wandel geführt habe.
B. -Durch Urteil vom 27. Januar 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich II. Kammer die Klage mit dei'
Begründung abgewiesen, dass sie unbestrittenermassell
erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art.
308 ZGB ange-
hoben
und eine Wiederherstellung gegen deren Nicht-
beachtung nach dem Vortlaute
und der Entstehungs-
geschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen sei.
Es brauche
daher nicht untersucht zu werden, ob in den von
dcn
Klägerinnen angeführten Umständen -dass der Bt.
klagte die Klägerin 1 durch die Aussicht sie zu heiraten
hingehalten, während des
Jahres seit der Niederkunft
keinen festen Wohnsitz gehabt habe und eine frühere
direkte Wahrnehmung der Interessen des Kindes mangels
Bestellung eines Beistandes durch die Behörden
ausge-
schlossen gewesen sei -allenfalls hinlängliehe Restitu-
tionsgründe erblickt werden könnten.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerinnen
mit dem Begehren auf Gut-
heissung der Klage eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung. Der Beklagte
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantnipt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Bejahung der Prozessführungsbefugnis des Bei-
standes.)
- -In der Sache selbst ist mit der bisherigen Praxis
davon
auszugehen, dass die Frist des Art. 308 ZGB sich
als Verwirkungs-
und nicht als Verjäluungsfrist darstellt
und deshalb weder durch Handlungen im Sinne des
Art. 135 OR unterbrochen noch aus den bei der Ver-
jährung anerkannten Gründen in ihrem Laufe gehemm t
werden kann (vergI. AS 42 II S. 101 ff., S.332 ff., Praxis
1919, NI'. 17). Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob
nicht gegen deren Versäumnis, wie es die Klägerinnen
behaupten,
unter Umständen Wie der her s t e l-
I u n g (restitutio
in integrum) gewährt werden könne.
Die Frage muss
mit der Vorinstanz verneint werden. Die
Zulassung der Restitution lässt sich zunächst nicht aus
dem Wesen der gesetzlichen Präklusivfristen
im allge-
meinen herleiten. Sie könnte darauf
dann allenfalls
gestützt werden, wenn der gesetzgeberische Grund der
mit der Versäumnis einer solchen Frist verbundenen Ver-
wirkung in der Annahme eines aus der Nichtausübung des
Rechtes während gewisser
Zeit zu folgernden Verzichtes
des Berechtigten
läge: wäre dem so, so würde es sich fra-
Fnmilienrecht. N° ;;i .
gen, ob nicht diesem demgegenüber der Beweis freistehen
müsste, dass sein Nichthandeln durch andere, von seinem
'Villen unabhängige Gründe (Irrtum, Zwang, objektive
Unmöglichkeit)
veranlasst wurde. Nun beruht aber das
Institut der Verwirkung keineswegs auf jener Grundlage.
Entscheidend dafür
ist vielmehr die Rücksichtnahme
entweder auf die Interessen des Anspruchsverpflichteten,
die durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Aus-
übung des Rechtes gefährdet werden, oder auf höhere
Erwägungen des öffentlichen Interesses, die fordern, dass
ein tatsächlicher Zustand nach seinem Bestehen während
einer gewissen
Dauer nicht m.ehr gestört werden könne.
Das
an die Klageerhebung innert einer Ausschluss-
frist geknüpfte
Recht erscheint somit von vornehe-
rein als ein zeitlich -begrenztes, indem es
in seinem
Bestand von der Ausübung während jener
Frist abhängt
und schon durch die objektive Tatsache des unbenützten
Ablaufes der letzteren unabhängig vom Willen des Be-
rechtigten erlischt.
Kann demnach von einem allgemeinen
Anspruche auf Wiederherstellung gegen die unver-
schuldete Versäumnis solcher Verwirkungsfristell keine
Rede sein (CROME, System des deutschen bürgerlichen
Rechts Bd. 1 S.498 ff.; BLUMENSTEIN, Verwirkung und
Befristung S. 31), so bieten auch 'Vortlaut und Zusammen-
hang des Art.
308 ZGB keine Anhaltspunkte dafür, dass
das Gesetz für den hier geregelten Fall der Vaterschafts-
klage eine Ausnahme
habe eintreten lassen wollen. Nach-
dem Art. 257 ebenda sie
für die Klage auf Anfechtung
der Ehelichkeit eines Kindes ausdrücklich statuiert,
indem er erklärt, dass dieselbe auch noch
nach Abhmf der
ordentlichen drei Monate angehoben werden könne, wenn
die Verspätung
( durch wichtige Gründe entschuldigt
werde
I), wäre das nämliche offenbar auch hier geschehen,
falls
man die beiden Fälle in dieser Beziehung auf die
gleiche Linie zu stellen beabsichtigt
hätte. Spricht schon
diese
ErWägung (als argumentum e contrario) gegen die
Zulassung
,einerWiederhersteHung und für den absoluten
FamillenrechL. Nu ; . ).
Charakter der Frist, so muss vollends; jeder Zweifel ver-
schwinden, wenn man die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift berücksichtigt. Danach (Art. 317 Abs. 1 der
bundesrätlichen Vorlage) sollte die Frist zur Anhebull.g
der Vaterschaftsklage ursprünglich
nur drei Monate seIt
der Geburt des Kindes betragen : ein zweiter Absatz sah
dann aber vor, dass die Klage bei Rechtfertigung dCl' Ver-
spätung durch wichtige Gründe auch noch Sl)äter. uge
lassen werden könne. Der Nationalrat verlängerte d.le drnl
auf sechs Monate und der Ständerat trat ihm darm bCl,
schränkte aber den Absatz 2 dahin ein, dass auch aus
wichtigen Gründen Wiederherstellung
nur bewilligt wer
den dürfe, wenn seit der Geburt bis zur Klageanhebun
nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Bei der BereI-
nigung der Differenzen einigten
siel: schliesslich dne Hä La
dahin, die Klagefrist allgemein auf em Jahr zu "erlangern,
und Abs. 2 ganz zu streichen, in weleher Gestalt dnr Ar-
tikel Gesetz geworden ist. Dieser Hergang lässt
oflellbar
bloss eine Deutung zu. Selbst wenn eine ausdrückliche
Motivierullg dafür fehlte, könnte daraus
nur de Snhluss
.gezogen werden, dass die Abänderung ?es Abs. 1m Jenem
Punkte das Aequivalent für die StreIchung des Abs. 2
bilden sollte, die anfänglich yorgesehene Möglichknit der
Hestitution also bewusst fallen gelassen
vurde, weIl mall
den
darillenthaltenen berechtigten Gedanken als durch
die
Verlängerung der ordentlichen Frist hinlänglich 'e1'-
wirklicht ansah. In diesem Sinne haben sich denn auch
zum
Ueberfluss die Berichterstatter sowohl im National-
lnat als im Ständerat unzweideutig ausgesprochen (Steno-
graph. Bulletin Nationalrat
1907, S. 2??, 272 ;. Ständerat
1907, S. 296). Nachdem so d.ie KollISIOn z"-'1schen .. dell
Interessen der
Mutter und des Kindes und der Huck-
sichtnahme auf die prozessuale
Stellung des Bekla?ten
(Erschwerung des Entlastungsbeweises) .durch elnen
Kompromis gelöst worden ist, geht es mcht an, slnh
darüber hInwegzusetzen und die Frist, welche gerade Inl
Hinblick aut die oft schwierige Lage von Mutter und
Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt
worden ist,
unter Berufung auf dieselben Erwägungen
durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals
auszudehnen. Die Kommentatoren, welche
sich für die
letztere aussprechen, sind denn auch nicht im
Stande,
dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis
auf die frühere Praxis in einzelnen kantonalen Rechten
is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs
nel kürzere Klagclristen vorsahen, sodass die Rechtspre-
chung, um nicht in allzugrossen
Viderspruch mit den
. nforderungcll der materiellen Gerechtigkeit zu geraten,
geradezu gezwungen war, den
zu engen Rahmen des
Gesetzes zu sprengen.
Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des
Kindes bis
zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver-
nos sen ist, ist demnach die Klage
mit den Vorinstanzen
ohne weitere materielle Prüfun(f abzuweisen
!"
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung vird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts
des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919
bestätigl.
Familienrecht. ;';0 :a;.
6. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1919
i. S. Lehmann gegen Bochtler.
-'11
Zu:;:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in (i-e-
richtsstandsfragen, wenn diese blosse Präjudizialpunkte für
die an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsache
hilden. -Ausnahme von der Regel des Art. 25 ZGB: Dit'
unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut-
tl'r kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. -Art. 31-1 ZGB:
:-.iachweis der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen
Voraussetzungen) der Einvernahme der l Iutter ah; Z,euge
im Vaterschaftsprozess des Kindes .
A. -Die am 7. September 1898 geborene, in Mietingeu
(Württemberg)
heimatberechtigte Berta Bochtler, deren
Eltern in Binningen
(Baselland) wohnen, kam am 8. März
1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser-
ehelichen
Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich-
Het sie den in Troinex bei Genr wohnhaften Beklagten
CharIes Lehmalln, der im Frühjahr und Sommer 1916
mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen
Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier
getan
und dabei in der Virtschaft zur Eremitage yerkehrt
hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt
war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach
ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim
ill Basel aUfhielt, den Beklagton auf dessen Einladung hin
hesucht,
mit ihm einen Spaziergang unternommen und
ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet.
:VIit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim
ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt
das durch die Amtsyormundschaft
vertretene Kind, dass
der Beklagte
zur Entrichtung eines monatlich yoraus-
zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum
vollerrdeten
18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde.
Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der
Inkompetenz der Basler
Gerichte erhoben, weil die
3futter -und damit auch das Kind -zur Zeit der