BGE 45 II 218
BGE 45 II 218Bge28.07.1914Originalquelle öffnen →
218 Versicherungsrccht. N° 33. VIII. VERSICHERUNGSRECHT CONTRAT D'ASSURANCE 33. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Xirz 1919 i. S. 'reutonia gegen. !aum&ml. Versicherungsvertrag (Lebensversicherung) Gebundenheit der Versicherung an eine vom Agenten dem Versicherungsneh- mer abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer von dessen Standpunkt aus unklaren und missverständli- chen Bestimmung der Versicherungsbedingungen. Vorliegen einer solchen Bestimmung? -Verletzung der Anzeigepflicht? Umfang derselben. A. -Karl Baumann, Sohn der heutigen Kläger Ehe- leute Baumann-Oehler von Winterlingen (Würtemberg), wohnhaft in St. Gallen, stellte am 14. September 1914 bei der Generalagentur St. Gallen der Beklagten «Teutonia ,) Versicherungs aktiengesellschaft ~n Leipzig, den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über 3000 Fr., zahlbar spätestens am 1. September 1947 an den Versicherten selbst oder bei früherem Ableben an seine Eltern. Der Versicherungsantrag, von dem damals minder- jährigen Antragsteller, seinem Vater, dem Kläger Johaml Baumann und dem Generalagenten Rüdlinger unter- zeichnet, lautet, soweit für den vorliegenden Prozess erheblich, wie folgt :
Haben Sie zu diesem Antrag irgend welche Neben- verabredungen getroffen oder ihn unter Vorbehalten oder Bedingungen gesteHt? Welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen? « 17. Altersjahr Anfang (Kriegsgefallr). l) Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte dem Karl Baumann am 29. September 1914 die PolizeA Nr.241,686 aus mit Wirkung ab 1. September 1914 und « als mit auf die Kriegsgefahr sich erstreckend l). Die Jahresprämie betrug nach der Polize 92 Fr. 40 Cts.«einschliesslieh Kriegsprämie ». Im Spätherbste 1916 wurde der Ver- sicherungsnehmer zum deutschen Heeresdienste einge- zogen, wovon der Kläger die Beklagte in Kenntnis setzte, indem er anlässJicV der Bezahlung der auf den 1. Juni 1917 fällig gewordenen Prämie auf der Rückseite des für den Empfänger bestimmten Abschnittes des Postscheck- einzahlungsformulars bemerkte «Der Sohn ist zur Zeit beim Militär in Deutschland ». Am 22. Oktober 1917 wurde Karl Baumann bei einem Patrouillengang in Flandern von einem Granatsplitter getroffen und getötet. Die Beklagte verweigerte indessen die Auszalliung der Versicherungssumme und erklärte sich nur zur Bezahlung des am Todestage vorhandenen Deckungskapitals (145 Fr. 88 Cts.), sowie der zu viel bezahlten Prämie (23 Fr. 90 Cts.)
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Versicherungsrecht. r-;o 33.
bereit ; sie nahm den Standpunkt ein, dass in der Polize
A Nr.241,686 das Kriegsrisiko für den gegenwärtigen
Krieg nicht eingeschlossen sei, was sich aus
§ 8 der Ver ..
sicherungsbedingungen ergebe, der folgendermassen lautet:
«1. Stirbt der Versicherte während seiner Teilnahme
» an Kriegsereignissen oder infolge dieser Teilnahme
» innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Krieges,
» ohne dass die Kriegsgefahr mitversichert ist, so ist die
» Teutonia· nur zur Zahlung des am Todestage vorhan-
» denen Deckungskapitals verpflichtet. Als Beginn des
»Krieges wird der Tag betrachtet, an dem die Kriegs-
»
erklärung erfolgt oder ohne eine solche die Feindselig-
» keiten eröffnet werden.
» 2. Die Kriegsgefallr. gilt nur dann als mitversichert,
» wenn dies seitens der Teutonia ausdrücklich auf der
» Polize vermerkt ist. Zur nachträglichen Uebernallme
» der Kriegsgefahr ist die Teutonia nicht verpflichtet.
) 3. Die Haftung der Teutonia für die Kriegsgefahr
• erstreckt sich nur auf solche Versicherungen, die bei
»Ausbruch des Krieges schon mindestens 30 Tage in
» Kraft bestehen, und nur auf solche versicherte Personen,
» die bei einem Heere des deutschen Reiches, der schweize-
» rischen Eidgenossenschaft oder der Königreiche Be1gien
» und der Niederlande an einem Kriege innerhalb Europas
» teilnehmen. Für Angehörige der deutschen Marine gilt
» die Kriegsversicherung auch bei kriegerischen Unter-
» nehmungen des deutschen Reir.hes ausserhalb Europas.
» 4. Für die Dauer der Mitversicherung der Kriegs-
)} gefahr erhöht sich die Jahresprämie der Versicherung
»bei BerufsofflZieron um vier, bei allen übrigen ver-
» sicherten Personen um eins vom Tausend der Ver-
» sicherungssumme. »
Mit der vorliegenden Klage belangen nunmehr dle
Kläger die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungs-
summe im
Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit
22.
Oktober 1917. Zur Begründung dieses Klagebegehrens
wurde geltend gemacht, dass die Versicherung deswegen
Vcrsicherungsrecilt. N° .;:1.
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abgeschlossen worden sei, weil der Sohn mit einer Einbe-
rufung in den deutschen Heeresdienst und folgerichtig
mit der Gefahr des bei Vertragsabschluss bereits ausge-
brochenen Krieges habe rechnen müssen. Der Kläger
habe sich deshalb beim Generalagenten Rüdlinger er-
kundigt. ob der
Sohn, für den Fall, dass er einrücken
müsse, gegen die Kriegsgefahr
versichert sei. Rüdlinger
habe erwidert, dass dies zutreffe, sofern die Kriegsgefahr
mit eingeschlossen. und die Kriegsprämie bezaliit werde,
was geschehen sei (B.
O. Rüdlinger als Zeuge). Die Be-
klagte beantragte Abweisung der Klage soweit die
Zah-
lungspflicht von ihr nicht anerkannt worden war, in-
dem sie sich auf
§.8 der Versicherungsbedingungen berief,
woraus sich ergebe,
dss wohl das Risiko künftiger, nicht
aber des bei Vertragsabschluss bereits ausgebrochenen
Krieges
in der Polize A Nr. 241,686 eingeschlossen sei.
Wenn Rüdlinger erklärt haben sollte, dass die gegen-
wärtige Kriegsgefahr versichert sei, so ,bedeute dies eine
Nebenabrede,
die. vom Agenten nicht habe getroffen
:werden dürfen und die daher für die Beklagte unver-
bindlich sei. Die Zahlungspflicht werde ferner, selbst
wenn
man annehmen wollte, die Versicherung habe sich
auf das gegenwärtige Kriegsrisiko bezogen,
auch deshalb
bestritten, weil der Versicherte seine· deutsche
Staats-
angehörigkeit, also eine erhebliche Gefahrtatsache ver-
schwiegen habe.
B. -Durch Urteil vom 20. Dezember 1918 hat das
Kalltonsgericht
des Kantons St.Gallen (II. Zivilkammer)
die Klage im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
4. Mai 1918 geschützt.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliende
Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf AbweIsung
der Klage.
. Die Kläger beantragen Bestätigung des angefochtenen
Urteils
eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ab-
nahme
. der. angetragenen Beweise, insbesondere zur Ein-
vernahme
des Zeugen Rüdlinger.
222 Vcrsil'herungsrrt'lIt, ~o 33. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Versicherun5srecht. Ne 33.
Behauptung angebotenen Beweis nicht abgenommen,
trotzdem es sich dabei um eine für den Ausgang des
Prozesses erhebliche
Tatsache handelt. Sollte sich nämlich
• diese Behauptung als zutreffend erweisen, so ist die Klage
trotz den in Erwägung 1 gemachten Ausführungen gut-
zuheissen.
Nach Art. 34 Abs. 2 VVG ist der Agent zwar nicht
befugt, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungs-
nehmersvon den allgemeinen Versicherungsbedingungen
abzuweichen (Vergl. Entscheidungen Schweiz. Gerichte
in privaten Versicherungsstreitigkeiten, I, Nr.124), doch
haben' andrerseits Doktrin und Praxis stets daran fest-
gehalten, dass der Versicherer die vom Agenten dem
Versicherungsnehmer gegenüber abgegebenen Erklärun-
gen insofern gegen sich gelten lassen muss, als es sich
dabei
um Erklärungen über Sinn und Tragweite einer vom
Standpunkte des Versicherungsnehmers aus unklaren oder
missverständlichen Bestimmung
der Versicherungsbe-
dingungen
handelt und dass dem Versicherungsneh-
mer nicht zum Verschulden angerechnet werden kann,
wenn er sich bei den Erklärungen des Agenten beruhigt
(ROELLI, Kommentar z. VVG S. ·426, EHRENBERG, Ver-
sicherungsrecht S. 231 f.; MAIER, Das Versicherungs-
vertragsrecht
S. 96 ; ROHG 9 S.' 372 f.; RG 19 S. 226 ;
4G S.I90 ; 73 S. 303 f. ; 86 S. 1:34. Entscheidungen Schweiz.
Gerichte
in privaten Versicherungsstreitigkeiten I Nr.216,
und 222). Dass der Agent ZUI: Auslegung solcher miss-
verständlicher Versicherungsbedingungen bevollmächtigt
sein muss, ergibt sich
aus Begriff und Zweck des Agentur-
betriebes im Versicherungsgeschäft ; denn der unge.
bildete Versicherungsnehmer ist in der Regel für die
Belehrung über die eigentliche Tragweite der Versiehe-
rungsbedingungen ausschli(ss]ich auf den Agenten ange-
Wiesen,
in dessen Rechtskenntnis er Vertrauen setzen darf
und setzen muss.
Es frägt sich daher, ob § 8, insbesondere Absatz 3 der
allgemeinen VersicherUI18sbepingungen in einer füt . den
Versiehcrungsreeht. N0 33. 225
Versicherungsnehmer b'ezw. den für ihn handelnden
Vater unzweideutigen und nicht misszuverstehen den
Weise die Gefahr des gegenwärtigen Krieges
von der
Versicherung ausschloss und daraus ohrie weiteres ent-
nommen werden muss, dass das in der Polize übernom-
mene Kriegsrisiko sich
nur auf zukünftige Kriege bezog.
Bei der Prüfung dieser
Frage sind alle Begleitumstände
des Vertragsabschlusses, insbesondere die Fragestellung
. des Antrages, die stattgehabten Befprechungen und der
Bildungsstand des Klägers und seines Sohnes zu berück-
sichtigen
(EHRENBERG S. 232). Für denjenigen, der in
abstrakten Begriffen zu denken und aufzufassen gewohnt
ist,
kann allerdings darüber kaum ein Zweifel bestehen,
dass im vorliegenden Falle das Risiko des gegenwärtigen
Krieges nicht versichert war. Die Versicherungsbedin-
gungen unterscheiden zwischen Versicherungen mit und
ohne Uebernahme der Kriegsgefahr.Wird die Kriegsgefallr
nicht ausdrücklich übernommen, so
ist sie nicht versichert;
wird sie dagegen übernommen, so wird
trotzdem nur das
Risiko eines Krieges gedeckt, der frühestens
30 Tage nach
Vertragsabschluss ausbricht.
Für den Kläger und seinen
Sohn, beide einfache Handwerker, ergab sich dies jedoch
nicht ohne weiteres; jedenfalls kann nicht behauptet
werden, dass aus § 8 auch für den Ungebildeten klar un.d
unzweideutig erhelle, dass bei während des Krieges mIt
Einschluss der Kriegsgefallr abgeschlossenen Versiche-
rungen nur künftige Kriegsrisiken versichert seien. Abs. 2
von § 8, der im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen is,
kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass dIe
Kriegsgefahr, wenn auf der Polize ausdrücklich vorge-
merkt, ganz allgemeinmitversichert sei und Abs. 3 ~önnte
nur dann als schlechthin unmissverständlich beZeIchnet
werden,
wenn er' dallin lauten würde, dass die Versiche-
rung, auch
wenn die Kriegsgefahr auf der Poli.ze vorge-
merkt ist, nur für das. Risiko hafte. das aus emem erst
30 Tage nach Vertragsabschluss ausbrechenden Kriege
entstelle. Unter solchen Umständen kann aber dem
226 Versicherungsrecbt. N° 33. Kläger nicht zum Versch,uldeh angerechnet werden, wenn er sich bei der -allerdings objektiv unrichtigen - Erklärung des Agenten beruhigte, dass das Risiko des • gegenwärtigen Krieges durch die für den Sohn abge- schlossene Versicherung gedeckt sei. Es würde eine Ver- letzung der guten Treue bedeuten, wenn die Beklagte die vom Agenten dem Kläger abgegebene Erklärung über die Auslegung von § 8 nicht gegen sich gelten lassen wollte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück- zuweisen zur Abnahme des von den Klägern angebotenen Beweises. 3. -Dagegen spielt im vorliegenden Falle die von der Vorinstanz geprüfte und von ihr verneinte Frage keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dadurch, dass er sich im Antrage über seine Staatsangehörigkeit ausschwieg, die Anzeigepflicht verletzt habe, und die Beklagte aus diesem Grunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei. Selbst wenn man annehmen wollte, der Versicherungs- nehmer habe im Antrag aus Arglist seine Nationalität verschwiegen, so könnte die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten; denn am 1. Juni 1917 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt «der Sohn befinde sich z. Zt. beim Militär in Deutschland », wodurch' die Beklagte von der ihrer Ansicht nach erheblichen und ihr verschwiegenen Gefahrtatsaclle Kenntnis erhielt. Hätte sich die Be- klagte deswegen als nicht mehr gebuuden erachten wollen, so wäre sie nach Art. 4 \TVG verpflichtet gewesen, dies binnen 4 Wochen zu erklären. Sie hat dies aber nicht getan und folgerichtig kann sie sich heute nicht mehr auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen. Abgesehen hievon könnte übrigens von einer solchen auch deswegen keine' Rede sein, weil im Antrage nach der Nationalität des Versicherungsnehmers nicht gefragt wurde. Eine Anzeigepflicht besteht aber nur soweit, als die Fragen des Versicherers reichEm und es sind im Antragsformular Gefahrtatsachen, nach denen nicht gefragt wird, nicht anzuzeigen, ohne Rückficht auf die Bedeutung, die ihnen Internationale Ucbereinkommen. N. 34. 221 sonst im Versicherungsverkehr beigelegt wird (RoELLI S. 68 f.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen (11. Zi4 vilkammer) vom 20. Dezember 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. IX. INTERNATIONALE UBEREINKOMMEN CONVENTIONS INTERNATIONALES 34. Ärrit d .. la 2 e sectiOD. civUe d'l1 a avri11919 dans la cause Schwob 84 Ci e contre ConfedbtioD. nisSt. Adion en domm~ges-interets contre l' Administration des postes a raison de la perte de colis postaux; excep'tion tiree du fait que la perte est survenue apres la remise des colis par la poste a l' Administration des douanes du lieu de des- tination; assimilation a la delivrance au destinataire lui- meme d'apres la legislation etrangere applicable; demande l'cartee. Schwob & Oe ont consigne du2 juin au 28 juillet 1914 au bureau de poste de la Chaux-de-Fonds 75 colis conte-- nant des montres, d'une valeur declaree de 61510 fra au total et adresses a Roman Danziger, a J. Wischinsky et a M. Strumpfmann, tOllS trois a Illowo (Prusse orientale), et ä M. Rosenfeld, G. Friedberg et Bernheim & oe, tous trois a Eydtkuhnen (Prusse orientale). Pretendant que ces colis n' etaient pas parvenus a desti- nation, Schwob & Oe ont ouvert action a la Conferleration
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