BGE 45 II 192
BGE 45 II 192Bge26.04.1918Originalquelle öffnen →
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Obli,aUonenreeht. N° 28.
V.OBLIGATIONENREcm
DROIT DES OBLIGATIONS
28. Urteil des I. Zivilabteilung Tom 18. Kin 1919
i. S. BrelUler und Nathan gegen Bollag.
K r i e g skI aus e 1 : ~ Infolge Nichtlieferung können ausser
Annullationsrecht keinerlei Ansprüche entstehen.» -Be-
deutung für die Schadenersatzklage wegen Nichtlieferung
und für die Leistungsklage. -Lieferungsmöglichkeit nach
dem Krieg?
A. -Laut Ordrebestätigung vom 4. Februar 1915 ver-
kaufte die Beklagte der Klägerin :
600 Stück Voile, weiss, imit., Länge ca. 60 m,
Qualität D1, zu 68 Pf. pro m;
200 Stück Halbvoile, weiss, ca. 60 m lang, Qua-
1ität D2, zu
81 Pr. pro m;
200 Stück Vollvoile. weiss, ca. 60 m lang, Qua-
lität D3, zu 91 Pr. pro m;
alles lieferbar sukzessive April-Mai-Juni, eventuell etwas
im März. ohne Haftbarkeit für rechtzeitige Lieferung
franko verzollt Berlin.
An diesen Kontrakt liefert die Beklagte bis Sommer
1915 insgesamt 240 Stück Dl, 140 Stück D2 und 20 Stück
D3. Am 28. Juni 1915 schrieb ihr die Klägelin, sie solle die
restierenden
180 Stück D3 für die neue Saison auf Abruf
zurückstellen, in Dl und D2 nur noch bis Juli 1915 Ver-
sand vornehmen und den Rest ebenfalls auf Abruf für die
neue Saison zurückstellen. Zugleich machte sie bei der
Beklagten eine neue Bestellung auf
350 Stück Dl und
350 Stück D2. Hierauf antwortete die Beklagte am 10. Juli
1915 mit einer neuen Ordrebestätigung, die einerseits die
Restanz des
Kontraktes vom 4. Februar 1915 zu den
ursprünglichen
Preisen « gegen Streichung Ihres Auftrages
Obligationenrec:ht. Na :lt<.
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vom 4. Februar 1915 )} anführt und sodann die Heue Be-
stellung
yon 350 Stück Dl zu 85 Cts. und 350 Stüc'z D2
zu 1 Fr. 08 Cts. Am Fusse des Schreibens findet sich der
Vermerk: «Lieferbar: März bis Juni ohne Garantie für
rechtzeitige Lieferung. Infolge eventueller Nichtlieferung
können ausser Annullationsrecht keinerlei Ansprüche
entstehen. )
Laut Ordrebestätigung vom 5. August 1915 endlich
verkaufte die Beklagte der Klägerin nochmals
150 Stück
D2 zu 1 Fr. 08 Cts. und zwar ebenfalls zu den in der Bestä-
tigung vom
10. Juli 1915 angeführten'Konditionen.
Von den in der zweiten und dritten Ordrebestätigung
angeführten 'Waren hat die Beklagte der Klägerin nichts
mehr geliefert. Viehl'lehr schrieb sie jhr am 26. Februar
1916, die Restlieferung könne infolge (i nachweisbar
amtlicher
Verhinderung)} nicht mehr stattfinden, sie
müsse daher die Klägerin bitten, den Auftrag zu annul-
lieren. Am
8. März 1916 antwortete die Klägerin, sie
anerkenne diese Annullierung nicht,
und am 27. Januar
1917 liess sie der Beklagten durch ihren Anwalt zur Vor-
nahme der Restlieferungen Nachfristen von verschiedener
Dauer ansetzen. Zugleich wurde der Beklagten mitgeteilt,
die Klägerin habe die
Ware an die Firma G. TIleilheimer
in St. Gallen verkauft, die der ESS, einem Dntersyndikat
der
SSS angehörte, die Beklagte könne die Stoffe dieser
Firma liefern und der Klägerin fakturieren. Am 10. März
1917 sodanll schrieb der klägerische Anwalt der Beklagten,
er annulliere, nachdem an diesem Tage die Nachfrist für
100 Stück Vollyoile, 60 Stück Halbvolle und 160 Stück
Voile
imit. aus der Bestellung vom 4. Februar 1915
abgelaufen sei, den bezüglichen Auftrag und belaste
dafür die Beklagte
mit Schadenersatz.
B. -Diese Schadenersatzforderung macht die Klägerin
mit ihrem ersten Rechtsbegehren geltend, indem sie mit
22,760 Fr. die Differenz zwiscben Vertragspreis und dem
Tagespreis
vom 10. März 1917 franko Zürich ersetzt
verlangt.
194 Obligationenrecht. Ne 28. In ihrem zweiten Rechtsbegehren sodann fordert sie, es sei festzustellen, dass die Beklagte weiter zu liefern habe: a) 260 Stück Voile gemäss Kontrakt vom 4. Februar 1915 ; b) 80 Stück Vollvoile gemäss Kontrakt vom 4. Februar 1915 ; c) 350 Stück Voile-Imitat. gemäss Kontrakt vom 10. Juli 1915 ; d) 150 Stück Halbvolle aus Kontrakt vom 5. August 1915 und zwar alles an die Firma G. Theilheimer in St. Gallen und gemäss Inhalt der betreffenden Ordre- bestätigung. In einem dritten Klagebegehren endlich wird die grund- sätzliche Feststellung verlangt, dass die Beklagten für den aus der verspäteten Lieferung entstandenen und noch entstehenden Schaden verantwortlich und haftbar sei. Die Beklagte ihrerseits hat die Ansprüche der Klägerin bestritten und sich auf die Klausel in den Ordrebestäti- gungen vom 10. Juli und 5. August 1915, wonach jede Haftung aus l'\ichtliefenmg wegbedungen 'worden sei, und ferner auf Lieferungsunmöglichkeit berufen. Ferner hat sie der Klägerill das Recht bestritten, nach so langem Zuwarten noch gemäss Art. 107 ,:orzugehen, und schliess"'- lieh bezeichnet lfie die Forderungen der Klägerin als im Quantitativ übersetzt. Alle diese Einwendungen. sind im Prozess von der Klägerin als unstichhaltig bezeichnet und überdies geltend gemacht worden, die Beklagte sei in jedem Falle zu ,'erpflichten, ihr den aus der Nichterfüllung des Ver- trages gezogenen Nutzen herauszugeben. C. --Mit Urteil vom 26. April 1918 hat das Handels- gericht Zürich die Klage abge'wiesen, davon ausgehend, die Beklagte sei zufolge Leistungsunmöglichkeit von ihren sämtlichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber dauernd befreit. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergdffen mit dem Antrag: Obligationenrecnt. Nu ... ~. «1. Es sei in Aufhebung des handelsgerichtlichen ,) Urteiles die Klage gutzuheissell und zwar in Zifr. 1, 2 I) und 3 des Rechtsbegehrens. ,} 2. Eventuell sei die Klage gutzuheissen in Ziff. 1 und ) mit Bezug auf Zift. 2 und 3 nur zur Zeit abzuweisen. )} 3. Eventuell sei der Prozess zur Abnahme der von » der Klägerschaft angetragenen Beweise an das Handels- ) gericht Zürich zurückzuweisen. 4. Für den Fall des grundsätzlichen Schutzes der (( Klage sei der Prozess zur Abnahme der Beweise über das « Quantitatiye an die Vorinstanz zurückzmveisen, alles )} unter Kosten-und Entschädigungsfolge. )} Die Beklagte hat auf Bestätigung des yorinstallzlichen erteils antragen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
196 Obligationenrecht. NB 28. bemerkt, die Hinausschiebung des Liefertermines für die aus dem ersten Kontrakt noch nicht gelieferte Ware ,,,erde vorgemerkt, « gegen Streichung Ihres Auf- trages vom 4. Februar 1915 )}. Mit Recht hat sodann die Vorinstanz noch darauf hingewiesen, dass es bei Hinaus- schiebung des Liefertermines hinsichtlich der Rückstände aus dem ersten Kontrakt für die Beklagte, angesichts der Unsicherheit des Gewebemarktes, ausserordentlich nahe gelegen habe, in diese Hinausschiebung nur unter Be- schränkung ihrer Haftbarkeit einzuwilligen. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin über die Absicht der Beklagten, die Anwendbarkeit der Klausel auf ihre alten Verpflichtungen auszudehnen, nicht im Zweifel sein. :Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr musste sie daher gegen diese Ausdehnung protestieren, wenn sie nicht darangebunden sein wollte. Sie behauptet nun allerdings, dies mit Postkarte vom 22. Juli getan zu haben, allein die Beklagte hat bestritten, je eine derartige Mitteilung empfangen zu haben, und die Klägerin, die dafür beweis- pflichtig gewesen wäre, hat diesen Beweis nicht leisten können. Sie hat allerdings ein Kopierblatt eingelegt, an dessen Fuss, unter einem an eine andere Firma gerichteten Brief, eine entsprechende Ven,~ahrung gegenüber der Beklagten kopiert ist. Das genügt jedoch nicht. Ent- scheidend ist, nach der gemäss OR unbestrittenermassen geltenden EmpIangstheorie, für die Wirksamkeit rechts- geschäftlicher Erklärungen deren Zugang beim Adressa- ten. Die Klägerin hätte daher nicht nur beweisen müssen, . dass sie die fragliche Karte geschrieben und kopiert habe, sondern auch, dass sie der Beklagten zugestellt worden. Die Klägerin hat sodann behauptet, die 'Virksamkeit der Klausel für die Restanzen des ersten Kontraktes sei in einer Unterredung ihres Teilhabers, Brenner, mit dem Vertreter der Beklagten, Löser, ausgeschlossen worden. Allein hierauf kann· deswegen nicht abgestellt werden, weil nachher die Parteien direkt miteinander "erhandelt bezw. korrespondiert haben, und weil daher Obligationenrecht. N. 215. 197 ihren direkten Abmachungen gegenüber den Verhand- lungen Lösers mit der Klägerin der Vorrang zukommt. Streitig ist unter den Parteien aber nicht nur, ob die fragliche Klausel auf die Lieferungen aus dem ersten Kontrakt anwendbar ist, sondern auch, ob sie inhaltlich der Geltendmachung von Schadenersatzanspruchen ent- gegensteht. In. dieser Hinsicht können jedoch angesichts des klaren 'Vortlautes ernstliche Zwei;fel nicht bestehen. Vorbehalten wird einzig das AnnuHationsrecht, während alle übrigen Anspruche, insbesondere also die mit dem ersten Klagebegehren geltend gemachten Schadenersatz- ansprüche, ausgeschlossen sein sollen. Dagegen ist weiter zu untersuchen, inwiefern dieser Vorbehalt rechtlich zulässig ist. Auf diese Frage antwortet Art. 100 OR, der den vertraglichen Haftungsausschluss nur verbietet, sofern rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Weder die eine noch die andere sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Nichterfüllung ihrer kontraktlichen Pflichten ist weder auf eine rechtswidrige Absicht noch eine grobe Fahr- lässigkeit der Beklagten zurückzuführen. Nach den Ausführungen der Vorinstal1z, denen ohne weiteres beizutreten ist, waren Vertragsgegenstand erst noch in die Schweiz einzuführende Voiles englischer Provenienz. Das Handelsgericht hat das geschlossen aus dem Umstande, dass die Deckung eines so grossen Quan- tums, wie es die Klägerin bestellt hat, in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre, sodanll aus der nach den Umständen bei der Klägerin als bekannt vorauszusetzen- den Tatsache, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten in der Hauptsache die Einfuhr englischer 'V are zum Gegenstand habe, ferner aus der Preislage der Abschlüsse, die derjenigen englischer Ware entsprochen, und endlich aus der Korrespondenz der Parteien. Diese Umstände, sagt das Handelsgericht, auf dessen eingehende Begrün- dung hier verwiesen wird, lassen· es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte etwas anderes versprechen,
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ObJigationenrecht. N0 28.
und die Klägerin etwas anderes habe kaufen wollen, als
erst noch einzuführende Voiles englischer Herkunft. Nun
hat die Vorinstanz aber weiterhin in tatsächlicher Hin-
sicht festgestellt, die Beklagte sei seit Sommer 1915 in
ihrer Einfuhr englischer Ware bedeutend eingeschränkt
worden. Diese Feststellung
ist für das Bundesgericht
verbindlich.
Es hat daher ebenfalls davon auszugehen,
dass der englische Import für Baumwollsgewebe vom
Juli 1915 an bis nach Errichtung der SSS unmöglich war,
und dass erst 1916 im Ral1men der SSS-Kontingentierung
eine beschränkte Einfuhr wieder stattfinden konnte,
wobei die Beklagte pro 1916, und zwar erst 'vieder vQm
18. Mai 1916 an, insgesamt nur 12,484 kg = 1759 Stück
Bamm'olIgewebe
und darunter nur 4807,5 kg = 697 Stück
Voile
erhalten habe, während sie allein ihrer deutschen
und österreichischen Kundschaft gegenüber zur Lieferung
von ca. 10,000 Stück Voile verpflichtet gewesen sei, wozu
noch
Kontrakte mit schweizerischen und italienischen
Abnehmern ungefähr im gleichen Umfang kommen.
Geht
man nun aber yon diesen Tatsachen aus, so kann
dayon, dass die Beklagte die der Klägerin gegenüber
eingegangenen Verpflichtungen absichtlich
oder grob
fahrlässig nicht erfüllt habe, nicht die Rede sein. Die
Klägerin
kann sich nicht etwa auf Prioritätsrechte an den
eingeführten Stoffen berufen, denn nach der
\ on der
Beklagten eingereichten und, wie die Vorinstanz fest-
stellt, unwidersprochenm Aufstellung
übet die annullier-
ten Kontrakte, hätte die Beklagte noch eine ganze Reihe
zeitlich
vor diejenigen, die sie mit der Klägerin abge-
schlossen, fallende Verträge zu erfüllen gehabt. Aber auch
eine proportionelle Verteilung der importierten
Ware
durfte der Beklagten nicht zugemutet werden, hätte doch
die Klägerin dabei nur ca. 3% % ihrer Bestellungen
erhalten.
Nun hat die Klägerin allerdings noch be;hauptet,
die Beklagte habe ihr Voile-Quantum dadurch unrecht-
mässig vermindert, dass sie, trotzdem sie
in dieser Hin-
sicht keine Verpflichtungen gehabt, einen grösseren Teil
ObJigationenrecl1t. N° 28.
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ihres Einfuhrkontingentos für den Bezug yon Calico
verwendet habe. Diese Behauptung hat die Vorinstanz
zurückgewiesen,
,indem sie tatsächlich feststellte, die Be-
klagte
habe auch Aufträge in Calico erfüllen müssen,und
zudem hätte der Bezug von Voile an Stelle des Calico
daran nichts geändert, dass bei proportionaler Verteilung
auf die Klägerin
nur ein kleiner Bruchteil der von ihr
bestellten Gewebe gekommen wäre ..
Dass nach 1916 und bis zum Momente, in dem die
Klägerin auf die Lieferung der. Gegenstand des ersten
KIagebegehrens bildenden,
Waren verzichtete, d. 11. bis
zum
10. März 1917, die Beklagte das Verhältnis VOll
\Varen und Engagements wesentlich hätte verbessern
können,
ist von der Klägerin nicht behauptet worden.
Danach
hat sich die Beklagte gegenüber der kläge-
!ischen Schadenersatzforderung mit Recht' auf die mehr-
erwähnte Klausel berufen,
und es erübdgt sich, ihre
weiteren Einwendungen auf ihre Begründetheit zu prüfen.
2. -Was das z w e i t e Re eh t sb e geh ren
anbelangt, so hat es die Vorinstanz richtigerweise als
Leistungs-nicht als
Feststellungsbegehren behandelL
Formel1
geht es zwar auf Feststellung, effektiv aber will
damit die Verpflichtung der Beklagten zu sofortigei-
Lieferung erlangt 'werden.
Damit erledigen sich die Einwände, die die Beklagte
.gegen die Zulässigkeit einer Feststellu,ngsklage erhoben
hat. Materiell aber steht auch diesem Begehren die mel1r-
erwähnte Klausel entgegen. Ihre grundsätzliche Anwend-
barkeit zunächst
kann für die hier geforderte~ Lieferungen,
aus dem zweiten
und dritten Kontrakt nicht bestritten
werden.
Nun behauptet die Klägerin aber, die Klausel wolle
nur sagen, die Beklagte könne solange nicht zur Lieferung
angehalten werden,
als die Unmögli((hkeit" die Ware zu
beschaffen, andaure, nachher aber lebe die Verpflichtung
wieder auf. Allein
diese Auslegung stündeder8l(t im Wder
spruch mit jedem vernünftigen ('.reschäftebahren, dass
200
ObUgationenrecht. N-28.
sie, trotzdem der Wortlaut eherfür sie spricht, abgelehnt
werden muss.
Es ist unzweifelhaft, dass die Beklagte
durch Aufnahme der Klausel sich dagegensichem wollte,
• für die FoJgen einer Verumnöglichung der Rohmaterial-
beschaffung einstehen zu müssen. Darum erklärte sie in
ihrer Kriegsklausel, es sollen für den Fall der Nichtliefe-
rung nur Annullationsrechte sonst aber keinerlei An-
sprüche entstehen. Streng logisch ist damit allerdings
nicht gesagt, auch der Anspruch auf Erfüllung solle gege-
benenfalls untergehen. Trotzdem aber muss dies die Mei-
nung der Parteien gewesen sein. Denn die Forderung der
Erfüllung nach
Beseitigung der Lieferungsschwierigkeiten
kn unter Umständen für den Verkäufer viel schwereren
Schaden bringen als die Geltendmaclmng von Schaden-
ersatzanspruchen wegen Nichtlieferung. Wer daher die
letzteren durch eine besondere Klausel ausschliesst, der
will natürlich auch die ihn möglicherweise noch mehr
belastende Pflicht zur Lieferung beseitigen, auch wenn
das nicht ausdrücklich gesagt ist. Nach der Ansicht der
Klägerin wäre die Beklagte gezwungen, das grosse
Waren-
quantum, das sie seinerzeit in England zur Deckung der
klägerischen Bestellungen nach den vorinstanzlichen
Feststellungen angeschafft
hat, Jr und Tag zu behalten,
ohne das investierte beträchtliche Kapital wiederum
verwenden
zu können. Sie müsste die Lagerspesen tragen
und untätig zusehen, wie die Preise der Gewebe sich.
zu
ihren Ungunsten verändem, um endlich bei ganz
anderen Verhältnissen (schon zur Zeit der Ausfällung des
handelsgerichtlichen
Urteils hatten sich die Preise yer-
doppelt) die Käuferin zu den vertraglichen Konditionen
zu bedienen und
ihr damit einen ungeahnten Spekulations-
gewinn zu verschaffen.
Hätte dagegen die Klägerin
Schadenersatz
wegen Nichtlieferung verlangt und ver-
langen können, so wäre das ganze Verhältnis unter Be-
rücksichtigung der bei Ablauf der Nachfrist herrschenden
noch nicht so hohen Marktpreise liquidiert worden. Dass
daher die Beklagte nicht diese letztere Lösung ausschlies-
ObHgationenrecht. N-28.
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sen, die Möglichkeit der anderen, noch ungünstigeren,
aber aufrecht erhalten wollte,
musste auch der KJägerin
klar sein, als ihre Gegenkontrahenten der streitigen
Klausel Aufnahme in den Vortrag verschaffte. Auch sie
musste annehmen, bei Verunmöglichung der
Lieferung
innerhalb der Lieferfrist solle nach Ansicht der Beklagten
die
gänzliche Befreiung der Rekiagten eintreten. Danath
aber muss das zweite Rechtsbegehrc'n das Schicksal des
ersten teilen.
3. -Das d r i t t e
Beg ehr e n sodann fällt mit der
.\bweisung des zweiten dahin, denn wenn die Beklagte
nicht lieferungspflichtig ist, so kann sie auch wegen
Nichtlieferung nicht 'zur Rechenschaft gezogen werden.
Uebrigens wäre in dieser Hinsicht das Bundesgericht
an die Feststellung des Handelsgerichts gebunden, wonach
dieses Begehren vor kantonaler Instanz nicht in
pro-
zessual richtiger Form gestellt worden ist. -Eine
gleiche prozessuale Feststellung
steht aber endlich auch
dem Eventualantrag der Klägerin entgegen, dieBeklagte
sone zum mindesten zur Herausgabe des aus der Nicht-
erfüllung gezogenen Nutzens angehalten werden.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die Berufung
·wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts
Züric~ vom 26. April 1918 bestätigt
AS.4S 11 -1919
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