BGE 45 II 130
BGE 45 II 130Bge14.07.1914Originalquelle öffnen →
EI'urecht. No 2J,
II 1. ERB RECH T
DROIT DES SUCCESSIONS
21. t1rteil der II. Zi1'Ü&bttUq vom 30. Janur 1919
i. S. G. gegen 1:.
Erbrecht des ausserehelichen Kindes in der väterlichen Ver-
wandtschaft nach Art,461 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf vm' dem 1. Januar
1912 geborcne aussereheliche Kinder (Art. 13 und 15 SchIT).
Ein aussereheliches Kind, das durch Urteil Xamen und
Bürgerrecht des Vaters erhalten hat. sonst aber nach dem
dem Urteil zu Grunde Hegenden kantonalen Hecht in kein
familienrechtliches Vt'rhältniss zu ihm getreten ist, kann
nicht als mit Standefolge i. S. (les Art. 162 wgesfll'odlell
gelten.
A. -Die Klägerin Frau :Marie G. ist am 23. Juni 1862
als
aussereheliche Tochter dlr Katharina Estermanll
geboren worden. Durch Urteil 'om U. l\Iärz 1863 hat sie
das Bezirksgericht Münster dem Franz' Weber als Vatel'
mit der "Wirkung zugesprochen, dass sie dessen Familien-
namen-und Bürgerrecht erhielt. Grundlage dieses Frteils
bildete das 186:> aufgehobene luzernische Gesetz beLL die
unehelichen
Kinder vom 3. Christmonat 1861, das in den
massgebenden Vorschriften bestimmt:
« § 4. Der bürgerliche Stand eines unehelichen Kindes
wird in jedem Fall VOll den Gerichten bestimmt, indem
dieselben das Kind dem Vater oder deI' Mutter zuer-
kennell. »
« § 8, 'Wer geständig ist oder überwiesen wird, dass er
der Mutter eines ausserehelichen Kindes innerhalb des
Zeitraums vom dreihundertsten bis zum hundertachtzig-
sten Tage vor der Geburt desselben beigewohnt habe,
"on dem wird vermutet, dass er das Kind gezeugt habe,
Erbrecht. N° 21.
und es wird derselbe auch durch das zuständige Gericht
als Vater des Kindes erklärt, es wäre denn dass er den
Nachweis dafür leisten könnte usw. »
« § 9. Weist das Gericht eine Geschwächte mit der
Vaterschaftsklage ab, so spricht es das Kind sofort der
Mutter zu. »
« § 15. In jedem Fall hat die Mutter ihr uneheliChes
Kind von der Geburt an ein Jahr auf ihre Kostep. zu
erhalten.
Nachher soU dasselbe vom Vater, wo er ausgemittelt
worden, im entgegengesetzten Fall von der Mutter ver-
pflegt und erzogen werden.
Die \Vaisenbehörden
der Gemeinden, welcher unehe-
liche
Kinder angehören, führen die Vormundschaft über
dieselben und haben darüber zu wachen, dass die Person,
welche für die Verpflegung und Erziehung eines solchen
zu sorgen hat, ihre Verpflichtung getreu erfülle. »
" § 17. Das uneheliche Kind, welches dem Vater zu-
gesprochen ist, erhält den Geschlechtsnamen und das
Ol1sbürgerrecht des Vaters. »
« § 18. Das uneheliche Kind, welches der Mutter zu-
gesprochen
ist ,erhält den Geschlechtsnamen und das
011sbürgerrecht der Mutter ».
« § 19. Das uneheliche Kind geniesst alle bürgerlichen
,und politischen Rechte, die jedem anderen Bürger zu-
kommen.
Es hat jedoch keinen Familienstand: es gehört
weder zur Familie'seiI~es Vaters noch zu derjenigen seiner
MuHer und ist in Hinsicht auf diese Familien von den
Rechten ausgeschlossen, welche in der Verwandtschaft
ih ren Grund haben. )}
Die Beklagte Frau K. isL die eheliche Tochter des
nänilichen Franz \Veber, der seither im Jahre 1887 ver-
storben ist. Am 1 i. Dezem b{\l' 1916 starb auch die
Schwester Franz 'Veber's, Barbara Weber unter Hinter-
lassung der Beklagten, ihrer Kichte als nächster ehelicher
Verwandten und gesetzlicher Erbin.
132 Erbrecht. N0 21 Mit der vOrliegendeIi Klageverlangt die KlägerillFrau G. die Feststellung, dass auch ihr am Nachlasse der Barbara Weber ein gesetzliches Erbrec;ht zukomme, da sie durch da~ Urteil des Bezirksgerichts Münster von 1863 im Sinne von Art. 461 Abs. 2 ZGB den « Stand des Vaters erhalten» habe. Eventuell macht sie daran neben einem Prälegat von 5000 Fr. ein testamentarisches Erb- recht geltend auf Grund zweier von der Erblasserin er· ric1lteter leizter Willensverordnungen vom 17. Septem- ber 1905 und 22. Dezember 1908. B. -Durch Urteil vom 31. Oktober 1918 hat i das Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer die Klage insofern gutgeheissen, als es der Klägerin aus dem strei- tigen Nachlasse ein Vermächtnis von 5000 Fr. zusprach, die weiteren Begehren dagegen abgewiesen. e. -Gegen dieses . Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerinmit dem Antrage auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange. Das Bundesgericht zieht in Envägung :
134 Erbrecht. N° 21. Hecbtswirkungen, welche sich aus dem familienrecht- lichen Bande des Eltern- und Kindesverhältnisses ergeben (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Solche Folgen werden aber vom ZGB auch abgesehen von den drei erwähnten noch nach mannigfacher Richtung gezogen. So ist jenes Band von Bedeutung für die Zustimmung zmn Eheschluss des unmündigen ~lldes (Art. 98), die Pflicht des Kindes zur Leistung von Beistand gegenüber den Eltern (Art. 271), die Möglichkeit der Erlallgung der elterlichen Gewalt (Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaftliche Unterstützungs- pflicht (Art. 328ff.), das Recht der Kinder für Zuwendung von Arbeit oder Einkünften an die Eltern eine entspre- chende Forderung auf dem 'Wege der Anschlusspfändung oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den Anspruch auf Mitgenuss an einem Familienvermögen (Art. 335) usw. \Venn daher ein kantonales Gesetz wie hier dem ausserehelichen Kinde den Stand des Vaters aus- drücklich abspricht, andererseits ihm aber dann doch bei Gutheissung tler Vaterschaftsklage dessen Namen und Bürgerrecht gibt und den Vater die volle Last der Er- ziehung und des Unterhalts tragen lässt, so darf daraus nicht geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit doch um eine Zusprechung mit ~talldesfolge nach A.rt. 461 Abs. 2 ZGB handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen einzelner allerdings besonders -wichtiger im Stande mit- enthaltener Wirkungen, das an der Verweigerung des Standes, d. h. der Gesamtheit der aus ihm fliessenden familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte ge- setzliche Erbrecht, ist demnach von der Vorinstanz mit Hecht verneint worden. 2. - (Ablehnung des eyentuell beanspruchten testa- h1entarischen Erbrechts). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons LuzefJl 1. Kammer vom 31. Oktober 1918 bestätigt. Erbrecht. No 2.2. 22.111'teU der II. ZlYila.bteilung "om 4. Februar 1919 i. S. Zihl.r gegen Ku! und Kiibeteiligt •. Oellentliches Testament nach Art. ;)00, ;}Ol und nach Art. [102 ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als Unterschrift des Erblassel's nach Art. 500 anerkannt werden. -Zur Giltigkeit der Verfügung nach Al-t. 502 ist erforderlich, dass die Verlesung durch den Beamten erfolgt ist. Dass dies der Fall gewesen sei. muss aus del' Urkunde bezw. der darauf angelwachten B('sl'heinigung eier Zeugen selbst hervorgehen. A. -Am 12. Juni 1916 starb in Olten .Josef Zihler, pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Febl'uar 1915 in Olten unter Vor- mundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am 14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines :'\otars eine letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Be- tracht kommenden Teilen lautet : » Testament des Josef Zihler, alt Zugführer YOll Mauen- see und OUen, in Olten. ,) .\m 14. Juli 1914 lässt der obgenannte Josef Zihler den unterzeichneten öfflmtlichen ~otar zU sich in sein Haus Nr.459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass er in notalieller Form seine letzte Vlillel1sverordnung er- lassen wolle. )} Als Zeugen werden zugezogen : 1. .... 2. ,' .. Der Testa- tor verfügt: (folgen drei Vermächtnisse zu Gunsten der heutigen Beklagten Rosalie Ruf. Verein für Kranken- pflege Olten und Hilfsverein Olten). l} Auf Befragen erachten die Zeugen; dass der Testator sich im Zustande völliger Besonnenheit und Willen&- freibeit befindet. Nacll Ablesung des Aktes. erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem IJooulierten letztellWillen in allen Teilen entspreche,
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