BGE 45 II 110
BGE 45 II 110Bge14.11.1916Originalquelle öffnen →
110 Familiellrecht. No 18. II. F Al\iILIE~RECHT DROIT DE LA FAMILLE 18. Urteil der II. Zivilabtellung vom. 18. Kirz 1919 i. S. Karthaler-Streit gegen Bigler. Haftungsfolgen bei Güterstandswechsel nach Art. 188 ZGB. Verhältnis der Abs. 1 und 2 des Artikels. BIosses Recht des Gläubigers auf Einbeziehung der auf den anderen Ehe- gatten übergegangenen Objekte in die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner oder persönliche Haftung des gegenwärtigen Vermögcnsinhabers bis zum 'Verte des Em- pfangenen? Einwalld,dass die Vorschrift beim Uebergange ,"on der (altbernischen) Gütereinheit zur Gütertrennung nur insoweit zutreffen könne, als die Ehefrau bei der Auseinan- dersetzung einen die nach dem bisherigen Güterstand privi- legierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung übersteigenden Betrag erhalten habe. .:1. -Der Ehemann der Beklagten Lina Mart11aler- Streit, RudoU Marthaler schuldet der Ehefrau des Klägers BigJer, Luise geb. Streit aus Darlehen, gegeben zu einer Zeit, da diese noch ledig war, 6000 Fr. rückzahlbar ohne Kündigung auf
112 Familienrecht. N° 18. sen «ein Vorrecht nach den Bestimmungen des'aetrei- bUllgS-und Konkursrechts ». Von einer Beemträcl,tigullg der Haftungsverhältnisse zu Ungunsten der Kurrent- gläubiger des Mannes im Sinne von Art. 188 ZGB durch die Gütertrennung könne demnach nur insoweit ge- sprochen werden, als die der Frau bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerteinehr als diese privilegierte Forderullgshälfte auSmachen. Im vorliegenden Falle habe aber die Beklagte dUrch die Auseinandersetzung vom 30. März und RMai 1918 nicht einmal soviel erhalten. B. -Durch Urteil vom 9. Dezember 1918 hat der . Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer « die Rechtsbegehren der Klage in einem Betrag von 5500 Fr. zugesprochen». Die ,Urteilssummevon 5500 Fr. ent- spricht dem Werte, welcher nach Auffassung des Ge- richtes der der Beklagten als Eigengut zugeschiedenen Fahrhabe bei der Zuscheidung wirklich zukam. Der Standpunkt des Klägers, dass bei Bestimmung des von der Beklagten « Empfangenen i) im Sinne Von Art. 188 Abs. 2 ZGB auch die ihr durch die' Vereinbarungen vom 30. März und 8. Mai 1918 zugebilligte Forderung auf ihren Ehemann zu berücksichtigen sei, wurde mit der Be- gründung abgelehnt, dass es sich dabei angesichts der MitteJlosigkeit des Ehemannes Marthaler um einen • offensichtlichen non-valeur handle. C. -Gegen dieses Urteil richtet si<fh die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Die Schätzung der empfngenen Fahrhabe auf 5500 Fr. wird eventuen, für den Fall, dass das Urteil der Vorinstanz grundsätzlich bestätigt werden sollte, nicht beanstandet. Das Bundesgericht zieht in' Erwägung:
114 Familienrecht. N° 18. setzung erhalten hat, bis zum Werte des Erhaltenen per s ö n li eh für diese Schulden einzustehen hat und den Gläubiger nicht auf die Einbeziehung der Objekte in die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner verweisen kann. Wäre umgekehrt (nach dem Erklärungs- versuche von VOGEL, Zeitschrift des bernischen Juristen- vereins Bd. 50 S. 128 f.) die Absicht die einer Vergünsti- gung an den Ehegatten, in dessen Eigentum das Ver- mögen gegenwärtig steht, in dem Sinne gewesen, dass er auch jene Einbeziehung durch Einwerfung des Wertes des Empfangenen in die Pfändungs-oder Konkursmasse des anderen Ehegatten abwenden könne, so wäre dafür eine . andere Ausdrucksweise gewählt worden. Für jene Aus- legung (persönliche aber der Höhe nach beschränkte Haftung) sprechen übrigens auch die Gesetzmaterialien (vergl. HUBER, Erläuterungen S. 172, der ebenfalls von einer direkten « Klage I) gegen den durch den Güter- standswechsel zum Eigentümer gewordenen Ehegatten spricht, und das Votum des französischen Bericht- erstatters im Nationalrat, Stenogr. Bulletin 1905 S. 678): sie wird ferner unterstützt durch den französischen Gesetzestext (<< l'epoux auquel ces biens ont passe est personnellement tenu de payer les dits creanciers ~). Ob der Gläubiger so, d. h. durch persönliche Klage gegen dcn gegenwärtigen Vermögensinhaber vorgehen muss oder die \Vahl zwischen diesem Wege und der Pfändung bezw. Admassierung in der Betreibung gegen dcn anderen Ehegatten hat, braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden. Es genügt festzustellen, dass ihm auf alle Fälle nicht nur die zweite, sondern auch die erste Möglichkeit zusteht. Der Einwand Vogels, dass bei der hier vertretenen Deutung des Abs. 2 die Vorschrift des Abs. 1 praktisch bedeutungslos und überflüssig wäre, trifft auch dann nicht zu, wenn man jenes Wahlrecht des Gläubigers verneinen und ihn beim Zutreffen der Voraus- setzungen des Abs. 2ausschliesslich auf diesen verweisen wollte. Einmal behält sie ihre Bedeutung auch dann für Familienrecht. N0 18. 11:, die Fälle, wo mit dem Güterstandswechsel keine Aende- rung in den Eigentums-sondern nur in den Haftungs- verhältnissen am ehelichen Vermögen verbunden ist (vergl. einen solchen Fall bei GMÜR Kommentar zu Art. 188 Randnote 17). oder der Güterstandwechsel erst nach der Pfändung eingetreten ist. Sodann zwingt die Fassung der beiden Absätze des Artikels überhaupt nicht not- wendig zu der Annahme. dass es sich dabei um die Auf- stellung zweier verschiedener, gegensätzlicher Prinzipien handle. Die Vorschrift des Abs. 1 krum sehr wohl auch dahin ausgelegt werden, dass damit lediglich das 0 b- j e k t i v e Fortbestehen der einmal auf Grund eines bestimmten Güterstandes begründeten Haftung auch nach dem \Vechsel des Güterstandes, nicht die Person desjenigen, gegen den sie geltend zu machen ist, habe bestimmt werden wollen, diese sich vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatze richte, wonach die Zwangsvoll- streckung nur in das eigene Vermögen des Betriebenen z. Z. der Vollstreckung gehen kann, sodass Abs. 2, der den Gläubiger für den Fall eines Vermögensübet:gangs auf die Betreibung gegen den gegenwärtigen Vermögens- inhaber verweist, nicht einen Gegensatz zu Abs. 1, sondern eine bJosse Schlussfolgerung und Ergänzung dazu bilden würde. Im übrigen hätte es ja der Beklagten freigestanden, ihre persönliche Belangung dadurch zu vermeiden, dass sie die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung empfangenen Sachen bei der vom Kläger auch gegen ihren Ehemann angehobenen Betreibung in die Pfändung gegeben hätte, statt es zur Ausstellung eines Verlust- 5cheinsmangels pfändbaren Vermögens kommen zu lassen. 3. -Auch die weitere Einwendung, dass als « Em- pfangenes. im Sinne von Art. 188 Abs. 2 beim Ueber- gange VOll der altbernischen Gütereinheit zur Güter- trennung nur dasjenige angesehen werden könne, was die Frau über die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforde- rung hinaus erhalten habe. hält nicht Stich. Nach Art. 188 Abs. 2 tritt die hier vorgesehene Haftung schon dann
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und immer dann ein, wenn Vermögen, aus dem bisher
die
GJäu?iger eines Ehegatten Befriedigung verlangen
konnten, mfolge des Güterstandswechsels auf den anderen
Ehegatten übergegangen ist. Mit anderen Worten, es
genügt dafür, dass es sich um Vermögen handelt, das bis
zum Güterstandswechsel an sich, grundsätzlich für die
Forderung haftete, auf
das also der Gläubiger der Forde-
rung im Vollstreckungswege greifen konnte; der Nach-
weis, dass
er daraus tatsächlich gedeckt worden wäre,
kann nicht gefordert werden. Jene Voraussetzung trifft
aber hier unbestreitbarermassen zu. Nach den für Ehe-
gatten, welche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB
auch gegenüber Dritten den früheren Güterstand beibe-
halten haben, gemäss Art. 144 des bernischen EG weiter
geltenden Bestimmungen des alten kantonalen Güter-
rcht geht alles Vermögen, welches die Frau in die Ehe
embrmgt oder das ihr während dieser anfäUt in das
Eigentu~ des Mannes über und ist demgemäss u(:h mit
dessen eIgenem Vermögen zusammen als Einheit für die
von ilm eingegangenen Schulden haftbar. Der Frau stehen
darml keine Sonderrechte mehr 'zu. Vielmehr besitzt sie
lediglich in
der Höhe des Eingebrachten eine persönliche
Forderung auf den Ehemann, die allerdings nicht nur bei
Auflösung
der Ehe, sondern auch im Konkurse des Mannes
oder bei Pfändungen gegen ihn (durch Anschluss) geltend
gemacht werden kann. Wen.n das Gesetz dabei für die
Hälfte dieser Forderung der Frau ein « VOlTecht nach
Betreibungs-oder Konkursrecht
», d. h. nach Art. 219
alte· Fassung SchKG gewährt, so wird
damit nicht etwa
das Prinzip der Haftung des Frauengutes auch für die
Manllesschulden umgestossen
und ein Teil des letzteren
ihr wieder entzogen, sondern lediglich das Rangverhältnis
geordnet,
in welches die Frau bei einer solchen Teilnahme
n der von anderer Seite durchgeführten Vol1streckung
m das Mannesvermögen,
in dem auch ihr Eingebrachtes
aufgegangen ist,
zu den übrigen Gläubigern tritt. Das
zeigt sich deutlich, wenn neben ihr nicht nur Gläubiger
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der V. Klasse, sondern auch solche der I. bis II I. Klasse
vorhanden sind, indem sie dann unter Umständen trotz
ihres PriviJeges leer ausgehen kann. Von einem Verhältnis.
das die Haftung mit dem Empfangenen nach Art. 188.
Abs. 2 bis zu einem der privilegierten Hälfte der Frauen-
gutsforderung gleichkommenden Beträge ausschliessen
würde, liesse sich somit höchstens insoweit sprechen, als
die
Frau für diese Hälfte ohne die Gütertrennung wirklich
Deckung erllalten
hätte d. h. einen entsprechenden Teil
des Verwertungserlöses kraft ihres Privileges den übrigen
Gläubigern
hätte entziehen können. Ob und inwieweit dies
der Fall gewesen wäre lässt sich aber nachträglich nicht
beurteilen, weil es unmöglich ist festzustellen, ·welches die
Forderungen gewesen wären, mit denen sie alsdann in der
Vollstreckung gegen den Ehemann in Konkurrenz hätte
treten müssen und ob sich darunte nicht auch solche be-
funden hätten, welche der ihren vorgegangen \värell.
Dementsprechend nimmt denn auch Art. 188 Abs. 3 ZGB
vom Zugriffe der Gläubiger des Eherrimmes nach Abs. :!
nur dasjenige aus, was die Ehefrau aus dem Konkurse des
Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung tatsächlich
zurückerhalten
hat. Hätte man den näm1ichen Grund-
satz auch für den Betrag aufsteHen wollen, für den flie
ohne den Güterstandswechsel in der Vol1streckung gegen
den Mann ein Privileg genossen
hätte, so würde dies
zweifellos ausgesprochen worden sein.
RiChtig ist, dass diese Lösung zu Härten fähren kanu,
indem sich die hefrau infolgedessen bei der zu ihrem
Schutze angestrebten Gütertrennung möglicherweise
schlechter stellt, als wenn sie den bisherigen
Zustand
hätte weiterbestehen lassen und sich auf die Wahrung
ihrer Ansprüche durch Teilnahme am eventuellen Kon-
kurse des Ehemanns oder Anschlusspfändung beschränkt
hätte. Der Fehler liegt aber am Gesetze, das die durch
yertragsmässige oder behördliche Anordnung der Güter-
trennung nötig werdende Auseinandersetzung ausschliess-
lieh den
Ehegatten selbst überlässt, statt dafür ein am1-
118 Familienrecht. No 19. liehes Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf dem gesamten Ehegut lastenden Sc1Mllden vorzusehen, bei der sich dann auch die Rechte der Frau durch Zu- weisung desjenigen Betrages, auf den ie nach dem bis- herigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs An- spruch gehabt hätte, hätten wall ren lassen. Angesichts des Gesetz gewordenen Textes ist eine andere Entscheidung nicht möglich. 4. -Da die Beklagte die Schätzung des 'Vertes des YOIl ihr Empfangenen auf 5500 Fr. nicht anficht und auch nicht etwa einwendet, dass sie in diesem Betrage oder einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Prteil des Appellationshofes des Kantons Bem II. Zivilkammer yom 9. Dezember 1918 bestätigt. 19. Urteil der II. ZivUa.bteilung vom la. Kirs 1910 i. S. )ßchel gegen X&Jltonalbank von lero.- Auslegung von Art. 282 ZGB. -Inhalt und Umfang der dem luhaber der elterlichen Gewalt l.lezüglich des Kindesvermü- gens zustehenden Ve.rtretungs-un4 VerWaltungsrecht c (Art. 279, 290 ZGB). A. -Die Beklagten Joba11l1 Marcel Michel, geb. 1891'), Rene Artl1ur Michel geb. 1903 und Erwin-ChristianMichel geb. 1905, alle drei Söhne· des Hans Micbel-Lauener . in Interlaken, früher 'Virt zum Hotel Splendid da$elhst, sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches von Unterseen im Gesamtscbatzungswerte von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914 stellte Notar Hirni Familienrecl1t. o 10. lHI in Interlaken im Auftrage Yon Vater Michel bei der Klä- gerin, der Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das Gesuch um Gewährung eines Darlehens im Betrage von 15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung eines Faust- pfandrechtes an einem Eigentümerschuldbrief ersten Ranges auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit der Begutachtung der Darlehensgesucbe betraute Bank- komite der Filiale leitete das Gesuch an den Bankrat in Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung, indem es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass an der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten und Reparaturen vorgenommen worden seien, die aus dem aufgenommenen Gelde bezahlt werden sollten. Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel stellte in der Folge « als natürlicher Vormund seiner minderjährigen Kinder ) einen Schuldschein aus, in dem er anerkannte, der Klägerin 15,000 Fr. schuldig zu sein. Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November er- richteten Eigentiimerschuldbrief 1. Ranges p. 15,000 Fr., llaftend auf den ,'orerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches Unterseen als Faustpfand. Wie heute nicht mehr bestritten ist. hat Vater Michel die Darlehens- summe nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur Ausrichtung von Abschlagszalllungen an seine eigenen Gläubiger yerwendet, wozu die Aufnahme des Darlehens von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten den ihnen nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein mit den Anträgen : es sei gerichtlich festzustel- len, das ihr bestellte Pfandrecht bestehe zu Recht und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000 Fr. nebst Zins zu 6% seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts. (Zins, Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November 1914 bis 14. November 1916) nebst Verzugszins zu 6% seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Wider- klage mit dem Antrag, das Pfandrecht sei als für die Be-
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