BGE 45 I 98
BGE 45 I 98Bge04.02.1853Originalquelle öffnen →
98 Strafrecht. scheidung keine Anhaltspunkte. Da die 'Wiederholten Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine besondere Reglementierung zu erhalten, vom Bundesrat als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshoj : Die Kassatio!lsbeschwerde wird abgewiesen. BI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE 14. Urteil d.es Xaslla.tionshofes vom 17. März 1919 i. S. Latsch gegen Schweiz. Bund.ella.Dwaltlchait. Begehren um R e v i s ion eines Urteils des Bundesstl'af- gerichts (Art. 144 u. 145 Ziff. 3 OG). -Revisionsgrund des Art. 1 59 li t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange- klagten sind kein * Zeugnis» im Sinne dieser Bestimmung. A. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes- strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen- den) Aussagen der Mitangeklagten Jappert und Letsch, Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5 BRB vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu- stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt... ' B. -Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations- OrganisaUon der Bundesrechtspfiege. ~ 0 1 4. n9 hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht. Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn, hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung, aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in gerichtlicller Einvernahme als Zeugen zu bestätigen. Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf- gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom- mene Strafbestalld nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend, im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu re-vidieren und die Sache nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean- tragten Beweisverfahrens, von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei ... C. -Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste- hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren nicht beantwortet. Der Kassalionshoj zieht in Erwägung:
100
StraJreeht.
einstigen Mitangeklagten des Revisionsklägers, die zu
dessen Verurteilung geführt llaben, als (Zeugnis;) im Sinne
des Gesetzes aufzufassen wären.
Das ..ist aber nicht der
Fall. Die BStrP hält die Stellung der Zeugen und des
Angeklagten in den Vorschriften über deren Abhörung
(Art. 67-88) deutlich auseinander: Die
Zeugen sind, bei
Disziplinarstraffolge im 'Veigerungsfalle, aller Regel
nach aussagepflichtig (Art. 77,
mit Vorbehalt des Art. 75)
und haben unter allen Umständen die Pflicht, die Wahr-
heit zu sagen (Art. 69) ; der durch « bedeutende l) Indizien
begründete Verdacht, dass die Aussage eines
( fal-
sches
Zeugnis I), abgelegt vor einer Bundesbehörde, in
Betracht fällt. Der Angeklagte dagegen kann nicht zur
Beantwortung der ihm gestellten Fragen gezwungen
werden (Art.
85), und ein Strafverfahren gegen ihn wegen
falscher Aussagen
ist nicht vorgesehen.' Diese Unter-
scheidung des Gesetzes legt es ohne weiteres nahe, den
Ausdruck
<.Zeugnis) des Art. 159 litt. a in dem spezi-
fischen Sinne der Aussagen eines
« Zeugen ;) nach dem
Sprachgebrauch der Art. 69, 77
und 82, also im Gegensatz
zum Angeklagten, zu verstehen.
Zum gleichen Ergebnis
führt denn auch der Gesetzestext in den beiden andern
Landessprachen; denn der in Art. 159
litt. a für « Zeugnis ))
verwendete französische Ausdruck « deposition l) wird
überall
nur von den « ternoins » gebraucht, und der
italienische Ausdruck
lautet direkt « deposizione iesti-
moniale
)'. Ferner zwingt vollends zur Auslegung des
Gesetzes in diesem Sinne das Erfordernis des
Art. 159
litt. a, dass die « Falschheit;) des Zeugnisses « erhoben ;)
sein, dass une deposition « reconnue fausse ), una depo-
siziolle testimoniale
« riconosciuta falsa» vorliegen muss.
Damit kann nur eine dem Re"dsionsbegehren vorgängige
Organisation der BUlldesreehtspih·ge. :-\0 1 Zeugen ))
falsch sei, berechtigt die erkennende Bundesstrafgerichts-
behörde,
vor dr sie erfolgt, den Zeugen auf der Stelle
verhaften zu lassen
und der kompetenten Behörde zur
Strafverfolgung zu überweisen (Art. 82), wobei als Ver-
gehen gemäss Art. 62
BStrR vom 4. Februar 1853 (.
j t.lI
amt I ich e Fes t s te 11 u n g der Falschheit des
Zegnissesgemeint sein, wie sie als Hegelfall in der gericht-
lichen Verurteilung wegen falschen Zeugnisses liegt,
die
aber bloss beim « Zeugen ), nicht auch beim Angeklagten
möglich ist. Diese Annahme wird allein auch dem
Zusam-
menhang des in Rede stehenden mit den übrigen drei
Revisionsgründen des Art. 159
BStrP gerecht, indem die
letztern direkt einen den Revisionstatbestand feststel-
lenden Richterspruch voraussetzen
(litt. b: Falsch-
erklärung eines gegen den Angeklagten angebrachten
erheblichen Aktenstücks durch rechtskräftiges
Urteil;
litt. c: nachträglicher Erlass eines Urteils, das mit dem
zu revidierenden unvereinbar ist; litt. d: urteilsmässige
Feststellung, dass einer der
Richter oder Geschwornen
bestochen worden war). Darnach bildet
der nachträgliche
Widerruf wesentlicher Aussagen
von Mit a n g e k lag -
t e n , wie er hier geltend gemacht wird, nach dem Bundes-
strafprozessrecht überhaupt keinen RevisionsgrulId, und
es fällt deshalb auch der zur Unterstützung dieses Wider-
rufs anerbotene neue Zeugenbeweis
von vorneherein
ausser Betracht. (Vergl. über dieselbe Unterscheidung
des Mitangeklagten
vom Zeugen im zürcherischen Recht
ein Urteil bei STR1EULI, Kommentar zum Rechtspflege-
gesetz, Supplementband
S. 275 Ziff. 1 zu § 1103, sowie
f.erner für das deutsche Recht : GLASER, Handbuch des
Strafprozesses,
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.