BGE 45 I 93
BGE 45 I 93Bge27.08.1851Originalquelle öffnen →
Strafrecht.
höchstpreise sind, und dass demnach für jene Handelstä-
tigkeit des Kassationsklägers massgebende H a n
deI s -
höchstpreise fehlten. Diese Lücke der damaligen Gesetz-
gebung
hat auch das Appellationsgericht festgestellt.
sie aber
in der Weise ausgefüllt, dass s dem Kassations-
kläger als Heuhändler
zu den Produzentenhöchstpreisen
vom
14. Mai 1918 noch die (< Handelszuschläge » vom
16. August 1918 zugebilligt nd nur den arnach sich
ergebenden Ueberschuss seiner Verkaufspreise als straf-
bare Höchstpreisüberschreitung behandelt
hat. Allein
dieses Vorgehen erscheint als unstatthaft.
Es liegt darin
entweder eine
.direkte Rückbeziehung des Erlasses vom
16. August 1918, die schlechterdings undenkbar ist,
da
speziell eine Zuwiderhandlung gegen Höchstpreise deren
vorgängige Anordnung und Bestimmung zwingend
vor-
aussetzt, oder aber eine Ableitung von Handelshöchst-
preisen für die Geltungszeit der Verfügung vom 14.
Mai
1918 aus den darin einzig festgesetzten Produzenten-
höchstpreisen nach Analogie der entsprechenden Vor-
schrift des Erlasses vom 16. August 1918, also ein
ty-
pischer Fall des im Strafrecht verbotenen Analogie-
schlusses, nämlich der Bildung einer neuen rechtlichen
Einzelbestimmung aus dem einer bestehenden· Bestim-
mung zugrunde liegenden Gedanken. Insofern verstösst
auch die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Höchst-
preisüberschreitung gegen
ds einschlägige Bundesrecht.
Kriegsverordnungen. N° 13.
13. 'Urteil des Itassationshofes vom 26. Februar 1919
i. S. Brunner gegen Staatsanwaltschaft Solothurn.
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Die Strafverfügungen des Eidg. Militärdepartements gemäss
Art. 1 5 B RB vom 2 9. M ä r z 1 9 1 7 betr. B rot-
g e t r eid e stehen richterlichen Strafurteilen gleich;
Grundsatz ne bis in idem: Begriff des «einzelnen Ueber-
tretungsfalls •. Verantwortlichkeit des Mühleninhabers für
die Einhaltung der Mehlvorschriften des BRB,die für
« Kundenmühlen » gelten, gleich wie für «Handelsmühlen •.
A. -Der Kassationskläger Brunner betreibt an seinem
Wohnort Kleinlützel seit Jahren eine kleinere sog. Bauern-
oder
Kundeilmühle, und zwar, da er selber nicht Müller
von Beruf ist, durch einen Mahlknecht. Am 18. Januar
1918 erhob der eidgenössische Mühlenkontrolleur Egger
bei
ihm eine Mehlprobe. die von der zuständigen Ex-
pertenkommission als dem amtlichen Vollmehltyp nicht
konform, sondern
zu hell befunden wurde. Mit Schreiben
vom 18. Februar 1918 eröffnete das Eidg. Brotamt III
Brunner diesen Befund unter Verwarnung und Bussan-
drohung. Hierauf ersuchten sowohl der Mahlknecht
\Vyss,
als auch Brunner selbst mit Zuschriften vom 20. und
24. Februar das
Brotamt um Vornahme einer Probe-
mahlung, wobei der erstere geltend machte, dass es bei
der gegemvärtigen Einrichtung der Brunner'schen
Mühle
nicht möglich sei, dunkler zu mahlen, und der letztere
erklärte, er habe nach einer ersten Bestrafung vom letzten
Herbst schon eine neue Einrichtung (Anbringung gröberer
Seiden) getroffen
und sei bereit, nochmals eine gröbere
Seide anzuschaffen, weshalb
man diesmal von einer Busse
abstehen möge. Bei seiner dadurch veranlassten Be-
sichtigung der Mühle
vom 18. März 1918 ordnete der eidg.
Kontrolleur dann die Verwendung einer gröberen Seiden-
nummer
an und nahm von der verlangten Probemahlung
Umgang. Auf Grund des Ergebnisses der Mehlprobe
vom
18. Januar aber verfällte das Eidg. Militärdepartement
Brunner am 24. Mai 1918 in eine Busse von 350 Fr.
Strafrecht. Am 7. März 1918 hatten inzwischen auch die kantonal- solothurnischen Mehlkontrollorgane bei Brunner eine Mehlprobe (Nr. 353) erhoben. Diese wurde vom ehe-- mischen Laboratorium des Kantons Solothurn dahin begutachtet, dass sie wesentlich heller und von geringerem Mineralgehalt sei, als das massgebende Vollmehlmuster. Deswegen erhob die solothurnische Staatsanwaltschaft im Auftrage des Regierungsrates anfangs Juni 1918 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen Brunner Strafklage wegen Uebertretung des BRB über die Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide usw., vom 29. Mai 1917. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1918 in grundsätzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Entscbeides nach dem -Antrage der Staatsanwaltschaft schuldig erklärt und zu einer Geldbusse von 160 Fr. verurteilt. E. -Dieses Urteil hat Brunner im \Vege der Kassa- tionsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht, entsprechend seiner Verteidigung vor den kanto- nalen Instanzen, als Beschwerdegrunde geltend : 1. Das angefochtene Urteil verletze den Grundsatz ne b~s in idem, weil es denselben Tatbestand betreffe, wie die Bussverfügung des Eidg. Militärdepartements vom 24. Mai 1918, indem der fragliche Mühlenbetrieb vom Dezember 1917 (Zeitpunkt der letzten Einrichtungs- änderung) bis jedenfalls zum 18. März 1918 (Zeitpunkt der Anordnung einer weiteren Aenderung durch den eidg. Kontrolleur) eine« Handlungseinheit » bilde. 2. Es ignoriere den Grundsatz, dass ein Angeschul- digter nur für ei gen e s Verschulden bestraft \verden könne, da für die Herstellung des beanstandeten Mehls der Mahlknecht Wyss a 11 ein verantwortlich sei. 3. Es trage dem Umstande keine Rechnung, dass der BRB vom 29. Mai 1917 auf die Kundenmühlen nach Kriegsverordnungen. N0 13. andern Grundsätzen angewendet werden sollte, als auf die Handelsmühlen, indem der ausschliesslich für die Getreide-Selbstversorger arbeitende Kundenniüller, im Gegensatz zum Handelsmüller, nicht auf eine möglichst grosse Mehlausbeute hinzuarbeiten, sondern im Sinne der Rationierungsvorschriften nur darauf zu achten habe, dass er keine grösseren Quantitäten Getreide mahle, als seine Kunden mahlen zu lassen berechtigt seien; aus diesem Gesichtspunkte aber komme eine strafbare Hand- lung des Kassationsklägers nicht in Frage. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Strafrecht.
)} feststellen lassen oder aber die kantonalen Behörden
» mit einer Untersuchung beauftragen. })
Darnach sind als erkennende Strafinstanzen vorgesehen,:
einerseits die k a n
ton ale n S t r a f b e hör den ,
die auf Grund von selbständigen
Untersuchungen oder von
Ueberweisungen durch das Eidg. Militärdepartement
urteilen, anderseits das
Eid g. M i 1 i t ä rd e par t e -
m e n t selber, das nach Untersuchungen entscheidet,
die es durch eigene Organe oder durch die zuständigen
kantonalen Behörden vornehmen lässt.
Und zwar ist die
Kompetenz der kantonalen Strafbehörden grundsätzlich
allgemein, diejenige des Eidg. Militärdepartements
dagegen speziell
nur für die unbedeutenderen Ueber-
tretungsfälle gegeben, die seines Erachtens mit höchstens
10,000 Fr. Busse zu ahnden ist. Für die Fälle letzterer
Art besteht somit eine doppelte Kompetenz. Dabei ersetzt
die Strafverfügung des Militärdepartements naturgemäss
und zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes,
wonach die vom Departement verhä.ngte Strafe den
betreffenden Uebertretungsfall
« erledigt », das richter-
liche Strafurteil. Folglich gilt im Verhältnis dieser beiden
Strafrnassnahmen zu einander der
Grundsatz; ne bis in
idem (vergl. entsprechend schon AS 43 S. 334 Erw. 2).
Allein vorliegend
kann von einer Verletzung dieses
Grundsatzes nicht die Rede sein. Als
« einzelner Ueber-
tretungsfalh im Sinne des Art. 15 BRB ist jede Durch-
führung des Mahlprozesses
zu betrachten, die ein vor-
schriftswidriges Mehl ergibt; denn jede derartige « Mah-
lung
» erfüllt an sich den Straf tatbestand und ist daher
selbständig strafbar. Die einzelne
({ Mahlung )} wird prak-
tisch dadurch umgrenzt, dass die Strafverhängung je-
weilen die Feststellung der Vorschriftswidrigkeit des
Mahlprozesses
an Hand einer Mahlprobe voraussetzt.
Insofern mag der Mahlbetrieb je bis zu dem Zeitpunkte,
in welchem eine solche Feststellung erfolgt, als straf-
rechtliche
« Handlungseinheit }) bezeichnet werden. Dar-
'lach aber beziehen sich die hier in Frage stehenden zwe
Bestrafungen nicht auf die gleiche « Handlungseinheit ).
Deun dm Kassationskläger war seit der Eröffnung des
Eidg. Brotamts In vom 18. Februar 1918 bekannt und
wurde von ihm in objektiver Hinsicht auch nicht bestrit-
ten, dass sein Mahlbetrieb nach der Mahlprobe vom
18.
Januar 1918, die der Bussverfügung des Militärde-
partements vom 24. Mai 1918 zugrunde liegt, vorschrifts-
widrig sei. Er durfte deshalb den Betrieb schon von
jenem Tage an
llic1lt unverändert fortsetzen, ohne sich
einer neuen
Uebertretullg schuldig zu machen, wie sie
dann an Hand der Mahlprobe vom 7. März 1918, die zu
seiner angefochtenen Bestrafung durch den Richter
geführt
hat; festgestellt worden ist. Die beiden Straffälle
haben somit nicht denselben Tatbestand.
2. -Fehl geht ferner der Einwand des Kassations-
klägers, dass die Verantwortlichkeit
für die streitige Ueber-
tretung jedenfalls nicht ihn, sondern seinen Mahlknecht
treffe, für dessen Verschulden
er nicht bestraft werden
könne. Die
Vorschriften über den Mahlbetrieb, welche der
BRB vom 29. Mai 1917 den « Mühlen)} macht, richten
sich naturgemäss in erster Linie an die M ü h 1 e n i n -
hab er, auf deren Rechnung der Betrieb geht; insbe-
sondere liegt i h 11 e n die Pflicht ob, für die zur vor-
schriftsgemässell
Ausmahlung des Brotgetreides erforder-
lichen Einrichtungen zu sorgen. Gerade dieser Pflicht
aber ist der Kassatiollskläger nicht nachgekommen, in-
dem er
es unterlassen hat, den ihm zufolge der früheren
Beanstandungen seines Betriebes unzweifelhaft bekannten
Mangel
deI' zu feinen Seiden sofort nach der Eröffnung
des Eidg.
Brotamts yom 18. Februar 1918 zu hben. Er
ist daher mit Recht für eigenes Verschulden bestraft
worden.
3.-Endlich kann auch der Behauptung des Kassations-
klägers, dass der BRB vom
29. Mai 1917 auf die Kunden-
mühlen
« nach andern Grundsätzen ) anzuwenden sei, als
auf die Handelsmühlen, nicht beigepflichtet werden.
Der
Inhalt des Beschlusses selbst bietet für eine solche Unter-
AS 45 I -ltl9
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98 Strafrecht. scheidung keine Anhaltspunkte. Da die wiederholten Bemühungen der Kundenmüller, für ihre Betriebe eine besondere Reglementierung zu erhalten, vom Bundesrat als rechtssetzender Behörde nicht berücksichtigt worden sind, ist der Richter nicht in der Lage, den betreffenden Argumenten bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen, es wäre denn, dass durch die Verhältnisse jegliches Verschulden ausgeschlossen würde, was aber hier nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassatiolsbeschwerde wird abgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 14. Urteil des Xassationshofes vom 17. Mirs 1919 i. S. Letllch. gegen Schweiz. Bundesanwaltlchaft. Begehren um Re vi si 0 n eines Urteils des Bundesstraf- gerichts (Art. 144 u. 145 ZifI. 3 OG). -Revisionsgrund des Art. 1 5 9 I i t t. a B S t r P: Die Aussagen eines Mitange- klagten sind kein • Zeugnis» im Sinne dieser Bestimmung. A. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1918 hat das Bundes- strafgericht den Revisionskläger Letsch, Vater, wesentlich gestützt' auf die (seinen eigenen Angaben widersprechen- den) Aussagen der Mitangeklagten Jappert und Letsch, Sohn, wegen Vergehens nach Art. 5 BRB vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszu- stand zu einer Gefängnisstrafe von 2 % Monaten und einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt... ' B. -Gegen dieses Urteil hat Vater Letsch mit Eingabe seines Vertreters vom 28. Februar 1919 beim Kassations- Organisation der BundesrechtspOege. o a. hof des Bundesgerichts ein Revisionsbegehren eingereicht. Er beruft sich auf den Revisionsgrund des Art. 159 litt. a BStrP und macht geltend, Jappert und Letsch, Sohn, hätten seit Erlass des Urteils in (vorgelegten) schriftlichen Erklärungen ihre Aussagen, die vom Gericht gleich Zeugenaussagen behandelt worden seien, als unrichtig widerrufen und seien bereit, ihre neue Sachdarstellung, aus der sich die Unschuld des Vaters Letsch ergebe, in gerichtlicher Einvernahme als Zeugen zu bestätigen. Ueberdies beruft er sich noch auf eine Reihe weiterer Zeugen zum Beweise dafür, dass der vom Bundesstraf- gericht mit Bezug auf seine Person als erwiesen angenom- mene Strafbestand nicht gegeben sei. Die Eingabe schliesst mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 1918, soweit Vater Letsch betreffend, im Sinne der Art. 159 ff.BStrP zu revidieren und die Sache nach Massgabe des Gesetzes einem neuen Gerichte zu neuerlicher Beurteilung vorzulegen, in der Meinung, dass Vater Letsch, eventuell nach Durchführung des bean- tragten Beweisverfahrens, von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei... C. -Die Bundesanwaltschaft hat das ihr zu freiste- hender Vernehmlassung übermittelte Revisionsbegehren nicht beantwortet. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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