8.1 Strafrecht.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
- LEBENSMITTELPOLIZEI
LOIS ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMEN,(AIRES
- Urten des Kassationshofes vom 10. April 1919
i. S. Amaler gegen Staatsanwaltsohaft Dem.
Durch Art. 1 6 2 L.M P V vom 8. Mai 1914 verbotene Ver-
wendung von «Kaffeesatz»: Ver s u c h der Ueber-
tretung dieses Verbots (Art. 1 LMPV in Verbindung mit
Art. 14 BStrR) 'I
A. -Die Finna Robert E. kusler . & Oe, Kolonial-
warenhandlung
en gros, in Solothurn, trat Anfangs
April 1918
in Geschäftsbeziehung mit G. Aeberhard,
Kaffeerösterei
in Bern. Mit Schreiben vom 6. April stellte
sie
ihm die baldige Zusendung verschiedener Waren,
worunter Johannisbrot
und Kaffeesatz (wdch letztern
sie seit Dezember 1917 durch
Vennittlung des Annee-
kriegskommissariats zum Preise von 40 Fr. per 100 kg
von den schweiz. Truppen bezog) zur Röstung in Aus-
sicht.
UI\P am 10. April meldete sie ihm den tatsächlichen
Abgang
von 1961 kg Johannisbrot, mit dem Beifügen:
« Sie wollen diese Ware gleichfalls, wie Ihnen bereits
aufgegeben,
kräftig rösten, da sie als Surrogat Verwendung
finden soll
» ; auch sprach sie neuerdings von der bevor-
stehenden Sendung der übrigen. schon am 6. April ange-
LebensmittelpoIizel. No. 11.
kündigten Waren. Am 12. und 27. April sodann sandte
sie 829
und 625 kg Kaffeesatz an Aeberhard ab, wobei
sie auf den Frachtbriefen die erste
Sendung als « Kaffee-
Ersatz»
und die zweite Sendung als « Kaffee-Essenz-
Zusatz» bezeichnete. Aeberhard verweigerte die Annahme
dieser Ware,
weil sich seine Einrichtung zu ihrer Röstung
nicht
eigne; deshalb wurde sie bei der Speditionsfinna
Kehrli
& Oeler in Bern eIngelagert.
Inzwischen
hatte die Finna Rob. E. Amsler & Oe eine
Anfrage der Waren abteilung
II des schweiz. Volkswirt-
schaftsdepartements vom 11. April, ob und für welche
Zwecke sie Verwendung für Kaffeesatz habe, mit Schrei-
ben vom i3. April wesentlich wie folgt beantwortet:
Sie habe von den Truppen Kaffeesatz zunächst bezogen,
um
Versuche anzustellen, ob er bei besonderer Nach-
behandlung (Reinigen
und Rösten) sich eigne, als Mittel
zum Bestreuen der
Kaffee-Essenz, deren Zusammen-
kleben dadurch verhütet werden solle, verwendet zu
werden. Diese Versuche hätten ihre Erwartungen nicht
erfüllt
und seien eingestellt worden. Dagegen habe sie
hierauf versucht, aus dem
von den Truppen gelieferten
Kaffeesatz, ebenfalls nach besonderer Nachbehandlung,
in Verbindung mit Kakaoschalenmehl, Obsttrestern, etc.
ein Schweinefutter herzustellen, sei aber, gerade beim
Eintreffen der Anfrage des Departements,
zu dem Ergeb-
. nis gelangt, dass auch diese Verwendung des Kaffeesatzes
sich schon
wegen des grossen Gewichtsverlustes bei der
Rösterei nicht lohne.
Sie berichte nun dem Anneekriegs-
kommissariat, die weiteren
Zuweisungen der Ware sofort
einzustellen, weil
diese· für ihre beiden vorgesehenen
Zwecke ganz unbrauchbar sei.
Am
- und 7. Mai 1918 erhob der Lebensmittelinspektor
II in Bern auf Grund einer anonymen Denunziation von
den erwähnten, bei Kehrli & Oeler eingelagerten zwei
Warensendungen der
Finna Rob. E. Amsler & Oe P~oben
und belegte die Waren vorläufig mit Beschlag. HIerauf
teilte
die EigentÜffierin dem Lebensmittelinspektor durch
Strafrecht.
Zuschrift vom 10. Mai mit, sie beabsichtige, . da sie den
fraglichen Kaffeesatz nicht
verwenden könne, ihn an
• chemische Fabriken zwecks Farbstofferzeugung weiter-
zuverkaufen,
und nehme an, dass hiegegen nichts einzu-
wenden sei. Allein in seinem Untersuchungsbericht vom
22. Mai hegutachtete der hernische Kantonschemiker die
Ware dahin, es sei
« gewöhnlicher sog. Kaffeesatz », der
infolge feuchter Verpackung
vollständigtverschimmelt
und verdorhen sei und als wertloses Material taxiert
werden müsse, das in trockenem Zustande höchstens als
Brennmaterial
in Frage kommen könnte, aher auf keinen
Fall
zur Farhstoffgewinnung geeignet wäre. Hierauf ver-
anlasste die hernische Direktion des Innern gemäss
dem
Antrage der Ortsgesundheitskommission von Bern die
Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kassations-
kläger
Rohert Amsler als verantwortlichen Teilhaher
seiner
Finna wegen Widerhandlung gegen die Art. 1, 2
und 162 LMPV vom 8. Mai 1914, deren letzter speziell
bestimmt, dass
« Kaffeesurrogate und Kaffeesurrogat-
mischungen ... , denen wertlose Substanzen, wie Kaffee-
satz ... heigemischt worden sind
», nicht in den Verkehr
gehracht
werden dürfen.
B. -Mit Urteil vom 7. Dezember 1918 hat die I. Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern Rohert Ams-
ler der Widerhandlung gegen die Art. 1, 2,
162 und 283
LMPV vom
8. Mai 1914, ~(begangen durch den Ver-
such des Inverkehrbringens einer
unter Verwendung
von Kaffeesatz hergestellten Kaffeesurrogatmischung
»,
schuldig erklärt und hiefür polizeilich zu einer Busse von
100 Fr. (gegenüber 1000 Fr. in der ersten Instanz, die das
fragliche Vergehen als vollendet betrachtet hatte),
für
den Fall der Nichterhältlichkeit innert drei Monaten um-
gewandelt
in 20 Tage Gefängnis, verurteilt.
Das Urteil ist im Schuldpunkte wesentlich wie 'folgt
begründet: Welches auch die Absichten des Angeschul-
digten gewesen sein mögen, als er
mit dem Schweiz. Volks-
wirtschaftsdepartement verhandelt habe,
so zeige sein
Lebensmittelpolizei. N° 11.
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nachheriges Prozedere mit der Finna Aeberhard deutlich,
dass er die beschlagnahmte Ware
habe in Verkehr bringen
wollen. Gegen seine Behauptung,
er habe damit nur
Versuche machen wollen, um den Kaffeesatz auf natür-
liche Weise z}l verwenden, z. B. als Streuemittel für diE"'
Kaffee-Essenz und als Futtennittel, sprächen sein Brief
an Aeberhard vom
10. April 1918 mit dem Auftrag, diese
Ware kräftig
zu rösten, da sie als Surrogat Verwendung
finden solle, sowie ferner auch die grosse
Quantität der
an Aeberhard gesandten Ware
und der Umstand, dass
er nach der Verweigerung ihrer Annahme seitens der
Firma Aeberhard nicht sofort anderswie darüber verfügt,
sondern sie eingelagert habe. Dieses ganze Verfahren lasse
den Eindruck, der Angeschuldigte
habe die als « Kaffee-
Ersatz
» und« Kaffee-Essenz-Zusatz » bezeichnete Ware
direkt in Verkehr bringen wollen. Die Inverkehrsetzung,
,vie Art. 1· LMPV sie umschreibe, sei zwar nicht nachge-
...-iesen. Der Angeschuldigte habe aber alles gemacht, was
ihm möglich gewesen sei, um sie herbeizuführen.
Schon
n'it der Sendung an Aeberhard sei die Absicht der Inver-
kehrsetzung vorhanden gewesen, es sei aber beim Versuch
der Widerhandlung geblieben.
C. -Gegen dieses Urteil hat Amsler die Kassations-
beschwerde an 'das Bundesgericht ergriffen mit dem
. Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung
an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass nach Berichtigung der teilweise
aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen
der ober-
f'erichtlichen Strafkammer keinerlei Anhaltspunkte auch
ur für einen Versuch der Uebertretung des Art. 162
LMPV vorlägen und das diese Bundesrechtsnonn deshalb
durch das angefochtene
Urteil verletzt werde.
D.-Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine
Beschwerdeantwort nicht erstattet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach dem Entscheid der obergerichtlichen Strafkammer
hätte der Kassationskläger den strafrechtlich relevanten
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Strafrecht.
Versuch gemacht, entgegen dem Verbot des Art. 162
LMPV vom 8. Mai 1914 Kaffeesurrogate oder Kaffee-
surrogatmischungen
mit Bei mi s eh u ng v 0 n.Ka f-
r e e s atz in den Verkehr zu bringen. Das setzt den Nach-
weis voraus, dass er
die· Absicht gehabt hat, den am
12. und 27. April 1918 an die Kaffeerösterei Aeberhard
in Bern gesandten Kaffeesatz einem Kaffeesurrogat oder
einer Kaffeesurrogatmischung beizumischen
und so in
den Verkehr
zu bringen, sowie ferner, gemäss der Begriffs-
bestimmung des Versuchs
in Art. 14 BStrR, dass er « eine
äussere Handlung
vorgenommen» hat, welche·« we-
nigstens schon als ein Anfang der Ausführung» jener
Absicht anzusehen ist.
Nun fehlt es aber nach Lage der
Akten vor allem an diesem letztern Erfordernis. « In den
Verkehr bringen)} bedeutet,
laut Art. 1 LMPV, «ein-
führen I), « feilhalten oder verkaufen I) oder « zum Zwecke
des Verkaufs herstellen oder
lagern» der betreffenden
Ware, also hier eines
mit Kaffeesatz vennischten Kaffee-
surrogats oder einer mit Kaffeesatz vennischten Kaffee-
surrogatsmischung, wobei nach der Lage der Akten nur
das {( Herstellen » einer solchen Mischung « zum Zwecke
des Verkaufs)}
in Frage kommt. Als ein Anfang der
Ausführung dieser Tätigkeit aber
kamdedenfalls erst die
Versetzung des Kaffeesatzes
in den für die Mischung
erforderlichen Zustand, behufs Verwendung
zur Vor-
nahme der Mischung, betrachtet werden. Hiezuwäre das
R
ö s t endes Kaffeesatzes nötig gewesen, wie auch der
kantonale Richter aus den Angaben der Akten geschlossen
hat. Diese Manipulation ist jedoch nicht zur Ausführung
gelangt.
Zudem kann auch nicht als nachgewiesen gelten,
dass der Kassationskläger den fraglichen Kaffeesatz in
der Absicht rösten lassen wollte, ihn einem Kaffeesur-
rogat oder einer Kaffeesurrogatmischung beizmnischen.
Die Vorinstanz beruft sich hiefür in
aktemvidriger Weise
auf den Brief des Kassationsklägers an Aeberhard vom
10. April 1918, da die Bemerkung dieses Briefes, die Ware
solle
«als Surrogat Verwendung finden I}, sich unzwei-
LebensmittelpolizeI. No 11.
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deutig auf Johannisbrot, nicht auf Kaffeesatz bezieht.
Im übrigen lässt das
Schreiben des Kassationsklägers an
das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement vom 13. April
1918, dem jedenfalls der R ö s
tau f trag an Aeberhard
vor aus g e g an gen war, es nicht ohne weiteres als
unglaubhaft erscheinen, dass der Kassationskläger damals
die Verwendung des gerösteten Kaffeesatzes als Bestand-
teil eines Schweinefutters
im Auge hatte. Diese Annahme
ist auch in Anbetracht der Kaffeesatzmenge, um die es
sich handelt, gewiss ebenso plausibel, wie diejenige des
kantonalen Richters. Dass der Kassationskläger über den
von Aebernard zurückgewiesenen Kaffeesatz nicht sofort
anderswie verfügte. sondern ihn zunächst einlagern liess,
be\veist nichts für die
in Rede stehende Absicht, sondern
erklärt sich einfach daraus, dass
er, "rie wiederum aus
seinem Schreiben an das Volkswirtschaftsdepartement
zu schliessen ist, damals eine weitere, noch nicht geprüfte
Verwendungsmöglichkeit nicht vorgesehen
hatte. Ebenso
ist der Umstand, dass der Kassationskläger die beiden
Sendungen
an Aeberhard auf den Frachtbriefen -im
Gegensatz zur direkten Meldung an den Empfänger
nicht wahrheitsgemäss bezeichnet hat, in dieser Hinsicht
völlig unerheblich. Demnach
hat die Vorinstanz den
Kassationskläger in der
Tat zu Unrecht wegen Versuchs
. einer Uebertretung des Art. 162 LMPV bestraft.
Demnach erkennt der Kassationshof:
In Gutheissung der Kassationsb~chwerde wird das
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 7. Dezember 1918 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-
gewiesen.