BGE 45 I 49
BGE 45 I 49Bge02.12.1918Originalquelle öffnen →
48 Staatsrecht.
Infolgedessen bildete die Bestellung vom 15. September
1916 nicht einen selbständigen Kauf-, oder Kommissions-
vertrag, sondern nur den Abruf einer TeillieferiIngauf
Grund der bereits vorher festger.etzten' Verttagsbestim-
mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein'
gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand
nicht.
Soll für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein
besonderer Gerichtsstand
bestimmt werden, so muss
dies v6l'nünftigerweise in Beziehung auf
das' ganze
Vertragsverhältnisgeschehen ; die Wahl eines besondern
Richters in Beziehung auf eine Teillieferung
hat keinen
Sinn. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand des, Wohnortes,
wie
er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge
seiner Tragweite Bestandteil
. eingehend erwogenen
Vertrages und nicht einer rasch abgegeben.en Abrufs-
erklärung sein.
Dass der Rekursbeklagte ,es uterliess,
die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag
zu bewirken, dann aber den Rekurrenten veranlasste,
sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines
zu bedienen, der die Genehtsstandsklausel gedruckt
enthielt, ohne ihn hierauf. aufmerksam
zu machen. lässt
sich
nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen
Verzicht auf den Gerichtsstand' des Wohnsitzes zu er-
halten suchte, ohne in
ihm das Bewusstsein hierüber zu
wecken.
Der Rekurrent hat . sich denn auch über die
Abgabe einer solchen Erklärung offenbar keine Rechen-
schaft gegeben, sonst
hätte er JDch über die nachträgliche'
Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten.
Er
konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich-
nung des Bestellzettels
nur um den Abruf einer Taillie-
ferung handle, im übrigen aller'für ihn der Vertrag mass-
gebend sei, und schenkte
daher. der Gerichtsstandsbe-
stimmung keine oder doch
nkht genügende Aufmerk-
samkeit, zumal
da sie in ganz ldeintm Buchstaben ge-.
druckt ist. Dies konnte auch dem<Rekursbeklagten
nicht entgehen; er kann sich daher nicht niltGrtind.
darauf berufen, dass eine äusserlieh einwandfreie Erkl""
Gerichtsstand; N0 G.
rung über den Verzicht auf den Gerichtsstand des 'Wohn-
.
sitzes vorliege. Sein gleichsam gegen Treu und Glauben
gehendes Verhalten verdient keinen
Schutz. Unter diesen
Umständen kommt nichts darauf an, ob der Rekurrent
jeweilen ein Doppel des Bestellzettels erhalten hat. Es ist
somit davon auszugehen, dass ein wirksamer Verzicht des
Rekurrenten auf den Gerichtsstand des
Wohnsitzes nicht
vorliegt. Die
Zürcher Gerichte sind demnach zur Beurtei-
lung der in Frage stehenden Klage nach Art. 59 BV
unzuständig. Der angefochtene Beschluss ist daher
aufzuhebeil. Es wird Sache des Obergerichtes sein, einen
neuen,
hiemi im Einklang stehenden KostenE'ntscheid
für das kantonale VerfahrE)n.zu treffen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der . Rekurs wird. gutgeheissen und der Beschluss
der I. Kammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 14. Sej)tember 1918 in dem Sinne aufgehoben, daSs
die Zürcher Gerichte als unzuständig zur Beurteilung der
Klag'e des
Rekursbek)gten erklärt werden.
" .
6. UrteU .om 24. Kirs 1919 i. S. Jom gegen
Xonbnrichter clu Vord.rlanclel .on AppeueU Ä.-Bh.
Art..55 SchKG. Sind an verschiedenen Orten mehree Konkurs-
erkenntnisse gegen denselben Schuldner erlassen worden so
geht das zuerst erlassene nur vor, wenn es rechtgültig, lso
nicht etwa von einem unzuständigen Richter ausgegangen
ist. Art. 191 SchKG. Oertliche Kompetenz zur Konkurs-
eröffnung auf Grund einer Insolvenzerklärung. --ArL 46
SchKG. Die Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister
eingetragenen juristisehen Person oder Gesellschaft ist für
den'Betreibungsorterst von dem auf die Bekanntmachung
im Handelsamtsblatt folgenden Tag an massgebend.
A. -Im Jabre 1916 wurde die Genossenschaft (,Wart ...
heini'» ins Handelsregister von Appenzell A.-Rh. einge-
tmgen, wobei Heiden als ihr Sitzbezeiehnet wUrde. Eill-
AS'41i I -t919
50 Staatsrecht. ziges Mitglied des Vorstandes ist Otto JosH .. Wegmann. der auch' allein für die Genossenschaft zeichnet. Am 1 L November 1918 fand laut einem dem Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen vorgelegten Protokoll eine ausser- ordentliche Generalversammlung statt, an der die Ver- legung . des Sitzes der Genossenschaft von Heiden nach St. Gallen beschlossen wurde. Anwesend bei dieser « Ver- sammlung» waren lediglich die Eheleute Josti-Wegmann. Der Beschluss wurde am 29. 1'f ovember ins Handels- register vonSt. Gallen eingetragen und dies im Schweize- rischen Handelsamtsblatt vom 4. Dezember 1918 be- kannt gemacht. Am 2. Dezember gab Josti vor dem Konkursgerichf St.Gallen die Erklärung ab, dass die Ge- nossenschaft zahlungsunfähig sei ; diese Behörde sprach gestützt hierauf am genannten Tage nachmittags 2 {Jhr über die Genossenschaft den Konkurs aus. Schon vorher hatten aber zwei Gläubiger auf Grund von in Heiden durchgeführten Betreibungen beim Konkursrichteranlt· des Vorderlandes von Appenzell A.-Rh. das Konkurs- begehren gegen die Genossenschaft gesteUt. Am 2. De- zember 1918 nachmittags 4 Uhr wurde daher auch vom Konkursrichter des appenzellischen Vorderlandes über die Genossenschaft der Konkurs eI:öffnet. Josti beschwerte sich hierüber beim Obergerichtspräsidium von Appenzell A.-Rh.; die Beschwerde wurde aber am 16. Dezembei 1918 mit der Begründung abgewiesen, dass die Eintragung im appenzellischen Handelsregister nicht gelöscht und daher der Konkursrichter des Vorderlandes örtlich zuständig gewesen sei. . B. -Gegen diesen Entscheid hat Josti für sich und namens der Genossenschaft «Wartheim », sowie im Einverständnis mit dem Konkursamt St.Gallen am 15. Februar 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, das Konkurs- erkenntnis des Konkursrichteramtes Vorderland sei auf- zuheben und zu erkennen, dass das Konkursverfahren: vom Konkursamt St.Gallen durchzuführen sei. Gerichtsstand. N° 6. Zur Begründung beruft er sich auf Art.4 BV und Art. 55 . SchKG, indem er geltend macht, dass das st.gallische Konkurserkenntnis allein wirksam sei, weil es dem appenzellischen zeitlich vorangehe. C. .-Das O.bergerichtspräsidium beantragt unter VerweIsung auf emen Bericht des Könkursamtes Vorder- land die Abweisung der Beschwerde. Der Konkursrichter des Vorderlandes stellt .sich in seinen Gegenbemerkungen ebenfalls auf den Standpunkt dass die Beschwerde unbegründet sei. ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
52 Staatsrecht.
denselben Schuldner gültig Konkursbegehren hängig
sind, die alle
zur Konkurseroffnungführen können, und
hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer mehrfachen, an
yerschiedenen Orten in der Schweiz erkannten Konkurs-
eröffnung über einen Sehuldner. Nun gilt
aber in der.
Schweiz der Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft
des Konkurses, der es ausschliesst, dass zwei Konkurs-
eröffnungen
·und -verfahren gegen denselben Schuldner
neben
einander bestehen. Daher bestimmt Art. 55 SchKG.
dass bei mehrfachen,an verschiedenen Orten erlassenen
Konkurserkenntnissen das frühere den
spätem vorgehe.
Diese Regel
gilt aber ihrem Grund und Zweck gemäss
nur für das 'Verhältnis zwischen Konkurserkenntnissen,
die im übrigen als rechtsgültig erlassen anzusehen sind.
Erscheint die zeitlich vorgehende Konkurseröffnung als
rechtlich unwirksam, so
kann sie der nachfolgenden ihre
Rechtswirkung
nicht nehmen. Nun ist der Konkurs in
St. Gallen auf Grund einer Insolvenzerklärung, nach Art.
191 und 192 SchKG, erkannt worden. Eine sol elle Er-
klärung kann nicht an einem beliebigen Orte abgegeben
werden, sondern
nur beim zuständigen Konkursgericht,
d. h. bei demjenigen, in dessen
Sprengel der ordentliche
Betreibungsort
für den Schuldl1{r liegt (vergl. JAEGER,
Komm. Art. 191 Nr. 3). Für die Beantwortung der Frage,
wo sich am 2. Dezember 1918 der ordentliche
Betreibung8-
ort der Genossenschaft (I Wartheim » befand, ist Art. 46
Abs. 2
SchKG massgebend; wonach die im Handelsre-
gister eingetragenen juristischen Personen an ihrem Sitze
zu betreiben sind. Demgemäss war der ordentliche Be-
treibungsort der Genossenschaft ursprünglich Heiden,
und es
kann sich lediglich fragen, ob später -bis ZUni
2. Dezember -infolge einer Verlegung des Sitzes St.
Gallen ordentlicher Betreibungsort geworden sei. Aller-
dings
ist dieser Ort auf Grund eines Generalversamm.;.
lungsbeschlusses vom 11. November als neuer Sitz am
29. November 1918 ins Handelsregister
von St. Gallen
eingetragen worden. Allein selbst wenn
der Beschluss und
Gerichtsstand. N° 6.
die Eintragung gültig war -was dahingestellt sein mag
-,so konnten sie doch vor dem 4. Dezember keine Wir-
kung für den Betreibungsort haben ; deJlll soweit das
Handelsregister
für das Betreibungsforum massgebend
ist, wie bei den darin eingetragenen juristischen Personen
und. Gesellschaften,
tritt· die Wirkung de.s Eintrages
nicht
vor der Bekanntmachung im Handelsamtsblatt
(sondern erst am Tage nachher) ein, und dies gilt insbe-
sondere auch bei einer
V-erlegung des Sitzes (vgl. AS 44
III NI'. 3; JAEGER, Komm. Art. 46 N. 9). Demnach war
St. Gallen am 2. Dezember 1918 noch nicht ordentlicher
Betreibungrt der Genossenschaft· (; "'~artheim )) . und
das Konkursgericht S1. Gallen somit damals nicht zu-
ständig, die
von Josti für die Genossenschaft abgegebene
Insolvenzerklärung entgegenzunehmen
und gestützt hier-
auf den Konkurs zu eröffnen. Das von ihm erlassene
Konkurserkenntnis
hat daher wegen örtlicher Unzustän-
digkeit keinen Rechtsbestand und kann dem appenzel-
lischen, das
vom zuständigen Richter ausgegangen ist,
nicht vorgehen.
Es kann aber vom Bundesgericht wohl kaum förmJich
aufgehoben werden, weil dies
nicht eventuell beantragt
worden ist. Äusserlich liegen daher zwei neben einander
bestehende Konkurserkenntnisse vor. Diese dürfen jedoch
nicht zu zwei Konkursverfahren führen. Das Konkurs-
amt St. Gallen wird verpflichtet sein, dem st. gallischen
Konkurserkenntnis keine Folge
zu geben und damit die
Durchführung des Konkurses dem
Konkursamt des
appenzellischen Vorderlandes
zu überlassen ; es könnte
hiezu von diesem nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg
gezwungen
werden; denn das Konkurserkenntnis eine'>
örtlich unzuständigen Richters ist für ein Konkursamt
nicht verbindlich (vergl. JAEGER, Komm. Art. 176 N. 4
und die dort· zitierten Entscheidungen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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