BGE 45 I 43
BGE 45 I 43Bge15.09.1916Originalquelle öffnen →
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. Staatsrecht.
« der Steuersatz richtet sich nach dem DurchSchnitt der
aus dem Reinertrag der Jahre 1912 bis 1914 ... ausge-
richteten'Dividenden ... » (Art. 20-22 BB). Die Steuer
beruht somit aRerdings auf einer Kombination der Ele-
mente • Vermögen» und « Ertrag ». Allein von charakte-
ristischer . Bedeutung ist dabei das erstere, indem as
V e rmö gen der Gesellschaft, nach Massgabe der sog.
eigenen Gelder, das Steuer 0 b je k t bildet, während
der Ertrag, SO:Wf it er in der Dividende zum Ausdruck
-kommt,
nur für die Höhe der Steuer . bestimmend ist.
Für die streitige Steuerverteilung sind daher speziell die
Ausführungen des
Urteils vom 11. November 1915 über
die Vennögensbesteuerung inErw. 3 litt. a (a.a.O.,S.434 fI.)
massgebend, auf die sich denn auch die Kriegssteuer-
verwaltung
. von Nidwalden beruft. Damit steht das in
de(l offiziellen «Erläuterungen» gegebene Repartitions-
Beispiel, das die
Kriegssteuerverwaltung des Kantons
Luzern für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt,
nicht im Widerspruch. Denn in jenem einfachen Falle
.eines
. Steuerpflichtigen mit auswärtigem Grundbesitz
entspricht die auswärts
zu versteuernde Vennögensquote
nur deswegen gerade dem dortigen Lienschaftswerte,
weil mit der Liegenschaft, die keinem Geschäftsbetriebe
dient, . im
Gegensatz zu den hier in Betracht fallenden
festen
Anlagen der Dampfsc1:liffgesellschaft des Vier-
waldstättersees
ausserhalb des Kantons des Gesell-
schaftssitzes, keine anderweitigen Vermögensbestandteile
in wirtschaftlicher
Beiiehung stehen. .
Demnach erkennt das Bundesgericht: (
. In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons
Unterwalden nid dem Wald wird festgestellt, dass der
Anteil dieses
Kantons an der Kriegssteuer der Dampf-
schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees nach den im
Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr.
die Steuerpflicht dieser
Gesellschaft aufgestellten Grund-
sätzen
für die Vermögensbesteuerung zu berechnen ist.
Gerichtsstand. N° 5
V. GERICHTSSTAND
FOR
5. tfrtell TOIil S. Februar 1919 i. S. Walther
gegen leachonet.
Wirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch
. Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel
versehenen Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer
Teillieferung bildet ? Kann der Unterzeichnende mit Grund
geltend machen, dass er die Klausel nicht gelesen oder nicht
verstanden habe ? '
A. -Am 25. August 1916 wurde zwischen dem Rekurs--
beklagten J. Jeschonek in Zürich und dem Rekurrenten
G. Walther in Oberburg ein Vertrag abgeschlossen, wo-
nach jener diesem auf zwei Jahre «die Vertretung ) für
den Vertrieb eines Waschpulvers in gewissen bernisch~~
AmtsbezirkeJ!. übertrug. Der Rekurr~nt verpflichtete
sich, während der Vertragsdauer 10000 kg. «in Kom'-
mission I) zu beziehen und zwar im Monat durchschnittlich
400 bis 500 kg. zum Preise von 9Oets. Erhatte schon vor
dem Vertragsabschluss, am 15. August 1916, sich zum
Bezuge
von 500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. Sep-
tember 1916 weitere 500 kg. Diese beiden Bestellungen
erfolgten
in der Weise, dass der Rekurrent jeweilen eine
ihm
vom Rekursbeklagten oder des&en Reisenden überge-
bene
«Kommissionskopie » unterzeichnete, die unmittelbar
über der Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende
gedruckte Klausel
enthält: «Als Erfüllungsort und Ge--
richtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer verzichtet
laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklä-
ren Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen
die Kompetenz der Zürcher Richter. Käufer
bestätigt
gelesen und verstanden zu haben. » \Vährend der Rekur-
44 Staatsrecht. rent für die am 15. August bestellte Ware Zahlung leistete, verweigerte er die Annahme der auf Grund der Bestellung vom 15. September gemachten Lieferung. Die Ware !illde daher von der Bahnverwaltung versteigert und der Uberschuss der Kosten über den Erlös im Betrage von 13 Fr. 70 Cts. vom Rekursbeklagten bezogen. Dieser erhob infolgedessen gegen den Rekurrenten vor dem Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung des Kaufpreises von 450 Fr. und des Betrages von 13 Fr. 70 Cts. samt des Zinses. Der Rekurrent bestritt aber im Prozesse die ört- Hche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte, indem er gelteJld macht, dass er nicht gültig auf die Garantie des Art. 59 BV verzichtet habe. Das Bezirk&gericht Zürich schützte diese Einrede und wies die Klage von der Hand. Es nahm gestützt auf eine Einvernahme des Rekurrenten an, darts dieser zu ungebil- det und zu unerfahren sei, als dass er die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel hätte verstehen können. Der Be- schluss des Bezirksgerichtes wurde aber \ on der 1." Kam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 14. Sep- tmber 1918 aufgehoben und das Bezirksgericht ange- WIesen, den Rechtsstreit zu behandeln. Der Entscheid ist wie folgt" begründet: Im Bestell- scheine sei der Zürcher Gerichtsstand ausführlich und deutlich vereinbart worden und zwar so, dass der Wort- laut von jemandem, der nicht rechtskundig sei, ver- standen werde. Die danach vorliegende übereinstimmende Willensäusserung bilde einen Beweis für die Willens-- einigung ; der Rekurrent müsse daher beweisen, dass die Erklärung seinrun Wilien nicht entsprochen habe. Wenn nun auch die Vereinbarung in kleiner Schrift gedruckt und darüber bei den Vertragsullterhandlungen nicht ge- sprochen worden sei, so beweise doch das nicht, dass der Rekurrent die Vereinbarung nicht gewollt habe. Es könne nicht vermutet werden, dass sie von ihm nicht gelesen worden sei. Die persönliche Befragung des Rekurrenten sei unerheblich, da sie für ihn nicht als Beweismittel Gerichtsstand. N° 5. gelten könne. Die Doppel der Bestellzettel seien ihm über- geben worden ; er habe daher in der Zeit zwischen den bei den Bestellungen vom 15. August und 15. September reichlich Gelegenheit gehabt, sich über die Gericht&:- standsvereinbarung zu unterrichten. Ein Irrtum über deren Inhalt liege nicht vor. B. -Gegen diesen ihm am 2. Oktober 1918 zugestellten Entscheid hat Walther am 26. November 1918 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrifIen mit dem Antrage, er sei aufzuheben, eventuell sei durch Einholung eines Berichtes der Polizeibehörde der Beweis dafür abzunehmen, dass der Rekurrent geschäftsunkun- dig sei. " Es wird geltend gemacht, dass eine Verletzung des Art. 59 BV vorliege, und zur Begründung ausgeführt: Der Rekurrent habe den Bestellzettel vom 15. September 1916 unterzeichnet, ohne die Gerichtsstandsklausel ge- lesen zu haben, und keine Ahnung davon gehabt, dass er damit etwas vereinbare, das im Vertrag vom 25. August nicht enthalten, sei. Selbst wenn er aber die Klausel ge- lesen hätte, so habe er doch nicht die nötige Intelligenz und Erfahrung besessen, um Sinn und Tragweite der Klau- sel erkennen zu können ; denn er sei früher Steinbrecher und Holzer gewesen und habe sich erst in seinen alten Tagen wegen Invalidität entschlossen mit Hausieren sein Leben zu fristen. Es handle sich somit um einen wesent- lichen Irrtum. Das Obergericht babe die Umstände des Falles nicht gewürdigt und die auf persönlichem Eindruck beruhende Feststellung des Bezirksgerichtes, dass der Rekurrent ein unbeholfener, einfacher, grundehrlicher Mann sei, in aktenwidriger 'Weise ignoriert. Dieser habe von den Bestellzetteln kein Doppel erhalten. C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. -Der Rekursbeklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei der Beweis dafür abzu- nehmen, dass der Rekurrent die Doppel der Bestellzettel
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am 15. August und 15. September 1916 erhalten habe.
Zur Begründung des Antrages wird u. a.
ausgeführt :
Es könne nicht angenommen werden, dassderRekurrent
invalid und geschäftsunfähig sei. Jedenfalls sei ein Beweis
hiefür nicht geleistet worden.
Er sei sich der Tragweite
der von ihm bei Unterzeichnung des Bestellzettels
eing~
gangenen Verpflichtungen bewusst gewesen. Dass er ein
Doppel des Bestellzettels erhalten habe, sei
vor Bezirks-
gericht nicht bestritten worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent « aufrecht-
stehend )
im Sine des Art. 59 BV ist. Er hat daller nach
dieser Verfassungsbestinimung ein
Recht darauf, für
« persönliche Ansprachen)}, zu denen die vom Rekurs-
beklagten geltend gemachte Forderung gehört, vor dem
Richter seines Wohnsitzes Oberburg oder
überhaupt
seines Wohnsitzkantons gesucht zu werden. Doch ist,
wie das Bundesgericht von jeher anerkannt hat, ein Ver-
zicht auf
dieses Recht zulässig. Sofern daher der Rekur-
rent für den vorliegenden Rechtsstreit durch ausdrück-
. liehe Vereinbarung, aus der sich sein dahin gerichteter
Wille
klar und deutlich ergibt (vergl. AS 34 I S. 58 f.;
36 I S. 590 f.,604), auf die Garantie des Art. 59 BV ver-
zichtet
hat, könnte er die Zuständigkeit· der Zürcher
Gerichte
mit Grund wegen Verletzung dieser Verfassungs-
. bestimmung nicht anfechten. Ob die erwähnte Voraus-
setzung zutrifft, ist im allgemeinen nach den Grund-
sätzen des Obligationenrechts frei zu prüfen.
Wird der Bestellschein vom
15. September 1916, der
der streitigen Forderung zu Grunde liegt,
für sich allein
betrachtet, so lässt sich kaum leugnen, dass eine überein-
stimmende gegenseitige Willensäusserung
im Sinne des
Art. 1
OR vorliegt, wodurch die Parteien in unzwei-
deutiger Wei&e, bedingungs-und vorbehaltlos, den
Zürcher Gerichtsstand vereinbaren und womit der
R
kurrent auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes
Gerichtsstand. X· ::..
verzichtet. Dieser kann sich nicht ohne weiteres darauf
berufen, dass
er die gedruckte Gerichtsstandsklause1
uicht gelesen und daher ihren
Inhalt nicht ge,,"ollt habe;
denn nach der in der bundesgerichtlichen Praxis anerkann-
ten Erklärungstheorie (yergl. AS 32 II S. 286, 34 II S. 528,
3G I S. 601) bedarf es zu einer wirksamen Willenserklärung
nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhaltes. Wer ein
Scllriftstück unterschreibt und damit einem andern
eint>
Erklärung abgeben 'Will, ohne sich um deren IIlhalt zu
kümmern, muss diese gegen sich gelten lassen, sofern
nicht dem Empfänger bekannt war
oder nach der Er-
fahrung des .Lebens vernünftig erweise
bekannt sein
musste, dass der Erklärungsillhalt nicht
gewollt sei.
Hätte aber der Rekurrent die Gerichtsstandsklausel
gelesen, so
ist es zweifelhaft, ob er mit Grund eltend
machen l;rönnte, er habe sie nicht verstanden und SICh da-
her in einem wesentlichen
Irrtum befunden. Obwohl ge-
wisse darin gebrauchte Ausdrücke und 'Vendungen von
einem
Rechtunkundigen vielleicht nicht verstanden wer-
den,
geht doch selbst für einen solchen aus. ilreI-r: Inht
klar hervor, dass zur Beurteilung von StreItIgkeIten d.H>
Zürcher Gerichte als zuständig erklärt werden. Em
Hausierer
mit einiger Geschäftserfahrung musste ie
denn auch bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die
nprmalerweise
von ihm verlangt werden kann, verstehen.
Der
Bestellscht:.in vom 15. September 1916 bildet nun
aber nicht die ausschliessliche vertragliche Grundlage für
das
in Frage stehende Rechtsverhältnis ; dieses wird
vielmehr
in der Hauptsache durch den Vertrag vom
25. August 1916 geregelt. In dieser als KOlIllnishlons-
vertrag bezeichneten Vereinbarung wurd festgtz,
dass der Rekurrent vom Rekursbeklagten m regelmassI-
gen Teillieferungen eine bestimmte Ware
in bestimmter
Menge beziehen müsse, und der Preis dafür festg.~stellt.
. Der Rekurrent hatte, um den Vertrag zur Ausfuhrung
zu bringen, nur noch jeweilen den Zeitpunkt für ?ie ein-
zelnen Teil1ieferungen und deren Umfang zu bezeIchnen.
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Infolgedegsen bildete die Bestellung vom 15. September
1916 nicht einen selbständigen Kauf-oder Kommissions-
vertrag, sondern nur den Abruf einer Teillieferung· auf
Grund
der bereits vorher festge5etzten' Verttagsbestim-
mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein'
gehört aber eine Vereinbarung über den Gerichtsstand
nicht. Soll' für Streitigkeiten zwischen den Parteien ein
besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss
dies
vernünftigerweise in Beziehung auf das ganze
Vertragsverhältnis geschehen; die Wahl eines besondern
Richters in Beziehung auf eine Teillieferung
hat keinen
Sinn. Ein Verzicl1t auf den Gerichtsstand des, Wohnortes,
wie er hier in Frage
steht, sollte zudem auch vermöge
seiner Tragweite Bestandteil
d~ eingehend erwogenen
Vertrages
und nicht einer. rasch abgegeben.en Abrufs-
erklärung sein. Dass der Rekursbeklagte es unterliess,
die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel
in den Vertrag
zu bewirken, dann aber den Rekurrenten, veranlasste,
sich für den Abruf einer Teillieferung eines Bestellscheines
zu bedienen, der die GeIichtsstandsklausel gedruckt
enthielt, ohne ihn hierauf aufmerksam zu
machen, lässt
sich
nur daraus erklären, dass er vom Rekurrenten einen
Verzicht auf den Gerichtsstand
des Wohnsitzes zu er-
halten suchte, ohne
in ihm das Bewusstsein hierüber zu
wecken.
Der Rekurrent hat ,sich denn auch über die
Abgabe einer solchen
Erklärung offenbar keine Rechen-
schaft gegeben, sonst
hätte er !rieh über die nachträgliche '
Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er
konnte sich darauf verlassen, dass es sich bei Unterzeich-'
nung des Bestellzettels
nur um den Abruf einer Taillie-
ferung handle, im übrigen aper,für ihn der Vertrag mas&-
gebend sei, und schenkte daher. der Gerichtsstandsbe-
stimmung keine oder doch nicht genügende Aufmerk-
samkeit,
zumal da sie in ganz kleinen Buchstaben ge--
druckt ist. Dies konnte auch demRekursbeklagten
nicht entgehen; er kann sich daher. nicht nilt Griind,
darauf berufen, dass eine äusserlieh einwandfreie Erkl
Gerichtsstand; No G.
rung über den Verzicht auf den Gerichtsstand des \Yohn-
sitzes vorliege. Sein gleichsam gegen Treu und Glauben
gehendes
Verhalten verdient keinen Schutz. Unter diesen
Umstanden kommt nichts darauf an, ob der Rekurrenl
jeweilen ein Doppel des Bestellzettels erhalten hat. Es ist
somit davon auszugehen, dass ein wirksamer Verzicht des
Rekurrenten aufden Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht
yorliegt. nie Zürcher Gerichte sind demnach zur Beurtei-
lung der in Frage stehenden Klage nach Art. 59 BV
unzuständig.
Der angefochtene Beschluss ist daher
aufzuheben.
:Es wird Sache des Obergerichtes sein, einen
1leuen, hiemi.t
im Einklang stehenden KostenE'ntscheid
für das kantonale Verfahrnzu treffen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird. gutgeheissen und der Beschluss
der
I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 14.,Sej)tember 1918 in dem Sinne aufgehoben, daSs
die Zürcher Gerichte als unzuständig zur Beurteilung der
Klage
de RekursbekJagten erklärt werden.
6. Urteil vom 24. Kärs 1919 i. S. JoGi gegen
Xonkmrichter 4t. Vord.rlandea VOll Appeuell Ä.-Bh.
Art. .,)5 SchKG. Sind an verschiedenen Orten mehrere Konkurs-
erkenntnisse gegen denselben Schuldner erlassen worden, so
geht das zuerst erlassene nur vor, wenn es rechtgfiltig, also
nicht etwa von einem unznständigen Richter ausgegangen
ist. '-0 Art. 191 SchKG. Oertliche Kompetenz zur Konkurs-
eröffnung auf Grund einer Insolvenzerklärung. --ArL 46
SchKG. Die Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister
eingetragenen juristiscben Person oder Gesellschaft ist für
den Betreibungsort erst von dem auf die Bekanntmachung
im Handelsamtsblatt folgenden Tag an massgebend.
A. -Im Jahre 1916 wurde die Genossenschaft (i\Vart ...
heim')} ins Handelsregister von Appenzell A.-Rh. einge-
tagen. wobei Heiden als ihr Sitz bezeichnet wUrde. Ein-
,
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