BGE 45 I 422
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Expropriationsrecht. N° 60.
c. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
60. Auszug aus dem Urteil vom 14. Januar 1919
i. S. Schweizerische Bundeabahnen gegen Schwyzer-Stoll.
Art. 1, 3, 45 ExprG. Entschädigungsforderung des Inhabers
einer Grunddienstba.rkeit wegen Untergangs derselben durch
die Enteignung des dienenden Grundstückes. Voraussetzun-
gen. Schadensfa.ktoren.
A. -Die Expropriatiri Frau Schwyzer-Stoll ist Eigen-
tümerin der Grundstücke
Kataster Nr. 341,342 und 2379
im sogenannten Villenquartier Enge an der oberen Park-
ringstrasse in Zürich. Auf Parzelle 341 und 2379 steht" je
ein Einfamilienhaus (parkringstrasse
51 und 49) : P
zelle 342 liegt hinter 341 und bildet Garten und Um-
schwungland zu dieser. Allen drei Parzellen steht gegen
eine Anzahl benachbarter Grundstücke, insbesondere die
den
Erben Bodmer im « Freudenberg » gehörende Parzelle
Kat. 1181 an der Ringgerstrasse das als Dienstbarkeit
im Grundbuch eingetragene Recht zu, dass darin « kein
lärmendes (bei
Kat. 1181 auch Rur «mit Geräusch verbun-
denes
»)und kein die Luft verunreinigendes Gewerbe betrie-
ben» werden darf. Nach dem im März 1914 aufgelegten Plane
für die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn
im
Gebiete der Stadt Zürich expropriieren die Bundesbahnen
das Grundstück
Kat. 1181 der Erben Bodmer zum gröss-
ten Teile (1730 m
2
mit Gebäuden), um darauf das Endstück
des neuen Tunnels dieser Linie
und einen Teil der Zu-
fahrtsgeleise zu dem auf südlich anschliessendes anderes
Terrain
zu stehen kommenden neuen Bahnhof Enge zu
erstellen. Von den Parzellen 341, 342 und 2379 selbst ist
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nichts abzutreten. Dagegen wird der Tunnel die Parkring-
strasse unmittelbar vor denselben
in einer Tiefe von 3,4
bis 14,5 m Scheiteloberkant unter der Fahrbahn durch-
ziehen,
um dann nach Durchschneidung einiger weiterer
Grundstücke auf
Kat. 1181'!;luszumünden. Die Entfer-
nung des Tunnelportals
auf Kat. 1181 von den Liegen-
schaften
Schwyzer-Stoll beträgt ungefähr 120 m. . --
B.-Durch Entscheid vom 4. Mai u. 30. Juni 1917 hat
die eidgenössische Schätzungskommission des Kreises
2
(Zürich-Süd), von der Annahme ausgehend, dass der
Expropriatin durch die Expropriation der Kat. Nr.
1181 und die Art der künftigen Verwendung derselben die
oben erwähnten Servitutsrechte verloren gehen
und die
Bahn daher für den aus diesem Rechtsentzug
und dem
Unternehmen, für das
er erfolge, dem Grundeigentum der
Expropriatin erwachsenden Schaden kraft Expropria-
tionsrechts aufzukommen habe,
erkannt:
« I. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Frau
» Anna Schwyzer-Stoll in Zürich für Minderwert der Lie-
Jl genschaften Kat. NI'. 341 und 2379 infolge Bau und
» Betriebes der linksufrigen Zürichseebahn im Sinne der
» Erwägungen eine einmalige Entschädigung von zusam-
» men 10,000 Fr. zu bezahlen.
.
»11. Dieser Betrag ist zu 5 % vom Tage des Beginnes der
II Bahnarbeiten bei der Liegenschaft der Expropriatin
» zu verzinsen.
» 111. Die Bundesbahnen werden bei folgEmden Erklä-
» rungen behaftet:
a-
b----
c----
» IV. Die weitergehenden Begehren der Expropriatin
» sind abgewiesen.»
Die Entschädigung von 10,000 Fr. stellt die Entwer-
tung dar, welche nach Ansicht der Schätzungskommission
die Liegenschaften
Kat. 341 und 2379 durch die vom Be
triebe der Bahnanlagen ausgehenden Lärm.;. und Erschüt-
424 Expropriationsrecht. N° 60. terungseinwirkungen erleiden werden. Die Annahme einer weiteren Schädigung durch Verunmöglichung oder Er:- .schwerung der künftigen Errichtung von Bauten auf dem Terrain ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass die in die Influenz-(Lockerungs-) Zone des Tunnels fal- lende Fläche zwischen den bestehenden Häusern und der Strasse ohnehin,· weji vor der Baulinie liegend, nach kan- tonalem Baugesetz nicht hätte überbaut werden können. C. -Auf die von beiden Parteien beim Bundesgericht .eingereichten Rekurse hat die Instruktionskommission nach Einholung einer Expertise am 31. Oktober 1918 folgenden Urteilsantrag erlassen: » 1. Dispositiv 11 des Schätzungsentscheides wird in » dem Sinne berichtigt, dass die Minderwertsentschä- » digUng vom Tage des Beginns der Baarbeiten auf der » Strecke Kat. 341-1181 zu verzinsen ist, und Dispositiv l) 111 dahin erganzt, dass die Bahn ausser bei den dort in litt. abis c erwähnten Znsicherungen auch bei der » weiteren behaftet wird.... Im übrigen werden die Re- =» kurse bei der Parteien abgewiesen und der Entscheid » der Schätzungskommission bestätigt. » 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 312 Fr. }) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die ausser- II rechtlichen Kosten sind wettgeschlagen. » D. -Beide Parteien haben diesen Urteilsantrag nicht :angenommen und die Beurteilung der Sache durch das Gericht verlangt. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Ex- proprianten an dem Begehren um gänzliche Abweisung des durch Dispositiv I und II des Schätzungsentscheides gutgeheissenen Entsehädigungsanspruchs festgehalten.Die Höhe der Entschädigung wird eventuell für den Fall, dass das Gericht mit der Instruktionskommission annehmen sollte, es liege ein Fall « chter» Expropriation durch Ent- zug. der den Grundstücken der Expropriatin gegen Kat. 1181 zustehenden Servitutsrechte und nicht bloss ein Eingriff in nachbarrechtliche Befugnisse der Expropria- I . , Expropriationsrecht. N0 60. 425 tin in Gestalt übermässiger und nach Art. 684 ZGB nicht statthafter Immissionen vor, nicht beanstandet. Der Vertreter der Expropriatin hat beantragt, den Urteils antrag dahin abzuändern, dass .
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Eigentum am . dienenden Grundstücke, an sich bereits
eingeschlossener Befugnisse entgegenstellt:
is~ .!nerheb-
lich. Bei jeder Expropriation handelt es SIch . Grunde
• nicht sowohl um eine Abtretung im wirklichen Sinne,
d. h. eine Rechtsnachfolge des Exproprianten in ein beste-
. hen bleibendes.Recht, als um den zwangsweisen Unter-
gang des letzteren infolge öffentlichrechichen Aktes und
die Begründung neuer originärer Rechte m de: Persn des
Exproprianten. Der zwangsweise
Verlust emer I?Iet
barkeit unterscheidet sich demnach, grundsätzlich m
nichts von dem zwangsweisen
Verluste des Eigentums-
rechts, dergewöhnlich den Ggenstand des Expropriations-
verfahrens bildet. Eine solche Entziehung
von Dienstb
keitsrechten liegt aber entgegen der Bestreitung de
Bundesbahnen hier vor.
-.
Gemäss Art. 45 ExprG erlöschen mit der Expropriation
des Eigentums an einem Grundstück bezw. deren Voll-
ziehung durch Bezahlung der Entschädigung «( auch alle
dinglichen Rechte, welche
Dritten an demselben zustehen,
wie Pfandrechte, Grundzinsforderungen usw.
» Der Un-
ternehmer erwirbt also das Grundstück frei von privat-
rechtlichen Lasten, insbesondere von den bisher darauf
haftenden Dienstbarkeiten.
Und zwar 'trifft diese Folge,
wie das Bundesgericht schon entschieden
1\at (AS 31 II
S. 10 ff.), alle, Dienstbarkeiten schlechthin, nicht nur die-
jenigen, welche dem Zwecke d~ lJnternehmens hinderli.ch
sind.
Es werden demnach auch hier infolge der EnteIg-
nung des Grundstückes Kat. 1181 der Erben Bodmer
die darauf ruhenden Servituten
zu Gunsten der Grund-
stücke Kat. 341, 342 und 2379 der Rekurrentin Frau
Schwyzer-Stoll ohne weiteres, von Rechtswegen unter-
gehen. Damit ist aber die Eigenschaft der Genannten als
Expropriatin gegeben, gleichgiltig, ob die Bundesbahnen
durch das, was sie auf dem Grundstücke
1181 vorzuneh-
men gedenken, den fraglichen Servituten zuwiderhandeln,
m.a.W. ob das durch letztere ausbedungene
Verbot des
Betriebes
init Geräusch verbundener oder die Luft ver-
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unreinigender Gewerbe sich auch gegen die Verwendung
des Grundstücks zu Bahnzwecken richte oder nicht. Ent-
scheidend ist, dass auf alle Fälle wegen der Inanspruch-
nahme der belasteten Liegenschaft für die Zwecke des
Unternehmens, also durch dieses das Servitutsrecht als
solches untergeht und
damit der Rekurrentin der Verzicht
auf dasselbe, also eine Abtretung von Rechten nach Art. 1
ExprG zugemutet wird. Da eine solche grundsätzlich nur
gegen volle Entschädigung verlangt werden kann, ist
die Bahn gehalten, die Expropriatin dafür nach den
allgemeinen Regeln abzufinden, und könnte die
Ent-
schädigungspflicht höchstens dann ablehnen, wenn sie
nachzuweisen vermöchte, dass ungeachtet des formellen
Verlustes des Rechtes die Sachlage für die Expropriatin
in
Zukunft die nämliche bleiben werde, wie wenn dasselbe
noch fortbestünde, d. h. dass die auf dem dienenden
Grundstück künftig herrschenden
Zustände keinerlei Ver-
schlechterung gegenüber denjenigen bedeuten werden,
auf die die Expropriatin 0 h n e das Hin z u t r e tell
des mit Expropriationsrecht ausge-
r ü s t e t e n B ahn u n t ern e h m e n s nach dem
Servitutsinhalt Anspruch gehabt
hätte (wie das z. B.
bei der Beanspruchung eines
mit dem Verbot~ des Betriebes
einer Wirtschaft belasteten Grundstückes für die Erstel-
lu~g von Geleiseanlagen zutreffen würde). Unter solchen
Umständen müsste es sich fragen, ob nicht dem Expropri-
aten der Anspruch auf Entschädigung trotz des an sich
vorliegenden Eingriffes
in ein ihm zustehendes dingliches
Recht mangels Interesses an dessen Fortbestehen zu
versagen wäre.
Im vorliegenden Falle, wo die Servitut
den Berechtigten vor jeder
mit Lärm oder Verunreinigung
der Luft verbundenen Benützung des belasteten Grund-
stücks zu gewerblichen Zwecken schützte, während die
von den Exproprianten beabsichtigte Benützung gerade
solchen
Lärm in erheblichem Masse mit sich bringen wird,
kann indessen von einem derartigen Ausnahmetatbestande
nicht die Rede sein.
Im übrigen würde man hier, wie die
428 F..xpropriationsrecht. N° 60. Instruktionskommission zutreffend ausgeführt, hat, auch dann zu keinem anderen Ergebnis kommen, wenn man • annähme, dass der in Art. 45 ExprG ausgesprochene Grundsatz des Erlöschens auf einem ,enteigneten Grund- stück haftender beschränkter dinglicher Rechte sich nicht auf alle Dienstbarkeiten, sondern nur auf dieje- nigen beziehe, deren Ausübung dem Zwecke des Unter- nehmens entgegensteht, oder wenn die Bahn das Grund- stück Kat. 1181 freihändig erworben hätte, sodass es für den Unterf'mg der Lasten einer selbständigen Ex- propriation bedürfte, zu der sie nur gezwungen werden könnte, falls sie durch die Art der von ihr beabsichtigten Benützung den Servituten zuwiderhandeln würde. Auch dann könnte kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, ob die Parteien des Servitutsvertrages bei dessen Abschluss an den Fall der Errichtung einer Bahn auf dem belasteten Areal« gedacht haben », m. a. W., ob sie durch die Servitut sich speziell auch dagegen haben schützen wollen. Da die Servitut sich nach ihrer Fassung nicht nur gegen bestimmte, einzeln aufgezählte Betriebe, son- dern gegen jedes mit Lärm verbundene oder die Luft verunreinigende « Gewerbe ) richtet, muss darin auch der Bahnbetrieb d. h. das von der Bahn 'ausgeübte Transport- geschäft ohne weiteres als eingeschlossen gelten, sobald es unter die « Gewerbe » im Sinne der diesem Begriffe nach dem gewöhnlichen SprachgebrSluch zukommenden Be- deutung fällt. Dass dem so ist, kann aber kaum einem ernstlichen Zweifel unterliegen und wird denn auch von den Exproprianten im Grunde heute nicht mehr bestrit- ten. Es kann deshalb dafür stattweiterer Ausführungen auf die Erwägungen des Instruktionsantrages verwiesen wer- den; 'Dass hier die Bahn nicht von einer auf Gewinn aus- gehenden Privatgesellschaft, 'sondern vom Staate al& Unternehmen des öffentlichen Wohles betrieben wird, ist unerheblich. Zweck der Parteien bei der Errichtung der Servitut war es augenscheinlich, Immissionen von Lärm und Dünsten, wie sie mit der, über die gewöhnliche Be- .1-. Expropriationsrecht. N° 6,,!, werbung zu Wohn-oder Kulturzweckerl n1rtausgehenden Ausnützung eines Grundstückes leicht verbunden sein können, auszuschliessen. Diese Belästigung, die zu ver- hindern die Servitut bezweckt, bleibt sich aber die gleiche, ob jene andere Ausnützung in der Absicht der Gewinn- erzielung oder ohne solche erfolgt. Es genügt deshalb für die Annahme einer Verletzung der Servitut, dass die Tä- tigkeit, welche auf dem Grundstück ausgeübt werden soll an sich, nach ihrer Art als eine gewerbliche erscheint und die durch jene untersagten Wirkungen mit sich bringt~ 3. -Liegt demnach ein Fall des Art. 1 ExprG, d. h. ein Entzug dinglicher Rechte vor, so haben aber die Ex- proprianten der Expropriatin nicht nur den Wert des ent- zogenen Rechts, d. h. denjenigen Betrag zu ersetzen, den ein privater, nicht das Expropriationsrecht geniessender Dritter als Entschädigung entrichten müsste, wenn er auf dem belasteten Grundstücke das nämliche vornehmen würde, was die Bundesbahnen beabsichtigen, sondern da-, rüber hinaus auch für allen weiteren Schaden aufzukom- men, welchen die Expropriatin im Zusammenhang mit dem Rechtsentzug erleidet, wobei nach ständiger Rechts- sprechung nicht nur die von den Anlagen auf dem ent- eigneten Grundstüc,ke selbst, sondern die vom Werke als Ganzem in einer gewissen räumlichen Erstreckung aus- gehenden Einwirkungen zu berücksichtigen sind. Es hat mithin die Expropriatin, wie übrigens heute nicht mehr bestritten ist, auch Anspruch auf Abfindung für die Nach- teile, welche die ausserhalb Kat. 1181 unter der Park- ringstrasse liegenden Teile der Tunnelanlage und die Bahnhofanlage südlich Kat. 1181 für ihre Grundstücke mit sich bringen werden..... (Bemessung der Höhe des Schadens auf dieser Grundlage). Demnach erkennt. das Bundesgericht: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom. 31. Oktober 1918 wird zum Urteil erhoben. •••
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