BGE 45 I 411
BGE 45 I 411Bge21.02.1919Originalquelle öffnen →
410 Staatsrecht.
haupt auf das Wort verzichtet hatten. War ein solcher
Verzicht zulässig -
und dass er es war, ist zweifellos und
• wird nicht bestritten, da ja sonst die entsprechende pro-
zessuale Folge
in der Annahme einer Anerkennung der
Appellation durch den Rekurrenten
hätte bestehen
müssen -so konnte er auch den Richter von der
Pflicht zur Prüfung der Akten, insbesondere des Schrif-
tenwechsels als des wichtigsten Bestandteils derselben
und der Berücksichtigung aller darin enthaltenen er-
heblichen und prozessual zulässigen Parteibehauptungen
nicht entbinden, wie denn auch Art. 354 der bernischen
ZPO vorsieht, dass selbst beim völligen Ausbleiben des
Appellaten das Gericht
«die aus den Akten hervorgehenden
Gründe des Appellaten von sich aus
zu beachten habe ».
Aehnliches gilt für die weitere Bemerkung, dass sich in-
folge der besonderen rechtlichen Eigenart des Falles die
Aufmerksamkeit vorab auf diese Seite konzeutriert
t be. Nach Art. 333 der kantonalen ZPO hat die Appel-
Ltion vollen Devolutiveffekt. Die Aufgabe des Appel-
lationsrichters beschränkt sich demnach nicht etwa auf
"1ie rechtliche Würdigung des Streites auf Grund des vom
e-stinstanzlichen Gericht festgesteUten Tatbestandes;
sie umfasst auch die Nachprüfung dieses Tatbestandes
selbst
an Hand der sämtlichen -Prozessakten. Den Aus-
f ihrungen des Appellationshofs in seiner Vernehmlassung -
könnte das Gewicht nicht abgesprochen werden, wenn
die Frage der Verantwortlichkeit der Gerichtsmitglieder
aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht
im Streite
läge.
Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob das
gefällte Urteil als solches
vor Art. 4 BV Stand, hatte,
sind sie ohne Bedeutung. Da demnach die Beschwerde
schon aus diesem Grunde geschützt werden muss,
braucht
auf die weitere vom Rekurrenten erhobene Rüge der Ver-
1etzung klaren Rechts durch willkürliche Missachtung
des Art. 124
OR nicht eingetreten zu werden
3. -Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem
Ausgange
und weil zivilrechtliche Interessen auf dem
Hanuels-und Gewerbefreiheit. -"'" ':'8.
Spiele stehen (Art. 221 Abs. 5 OG), dem Rekursbeklagten
Melly aufzulegen. Dagegen
ist dem Rekurrenten eine
Prozssentschädigung für das bundesgerichtliche Ver-
fahren nicht zuzuerkennen. Sein ganzes Verhalten
in der
Angelegenheit gegenüber dem Rekursbeklagten war, wenn
auch vielleieht formellrechtlich
nicht zu beanstanden,
. so doch, selbst wenn
man den nachträglichen Verzicht
auf die Pfandablösung berücksichtigt, moralisch
derart
anstössig, dass es begreiflich ist, wenn der Rekursbeklagte
sich der gegen ihn angehobenen Betreibung
für eine For-
derung,
für welche eigentlich die vom Rekurrenten vor-
geschobene Liweh aufkommen sollte,
mit allen zulässigen
Mitteln
zu widersetzen versuchte.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird
gtgeheissen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons
Bern _ I. Zivilkammer
vom 26. September 1919 aufgehoben.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
58. Urteil vom 16, November 1919
i. S. Weber gegen BaBel-Sta.t.
Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalstei
kes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten Wird,
ist nach Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer
solchen Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes.
A. -Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein General-
streik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungs-
rat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die
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Staatsrecht.
den Wirten der Ausschank alkoholischer Getränke wäh-
rend der Dauer des Streiks bei Busse bis zu 300 Fr. ver-
boten wurde ..
Am 15. August 1919 verurteilte das Polizeigericht des
Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten Weber-Meise, der
in der ElSässerstrasse in Basel eine Pintenwirtschaft be-
treibt, wegen zugestandener Übertretung dieses Ver-
botes zu 20 Fr. Busse eventuell 2 Tagen Haft. Und mit
Entscheid vom 1. September 1919 wiess der Ausschuss
des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt die
Beschwerde Webers gegen dieses
Urteil ab, indem er zu
den beiden Argumenten des Beschwerdeführers, dass das
regierungsrätliche Alkoholausschank-
Verbot der erfor
derlichen kantonalgesetzlichen Grundlage ermangle und
gegen Art. 31 BV verstosse, wie folgt Stellung nahm: Der
§ 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes (vom 23. Sep-
tember 1872) stelle zwar wohl als obersten Grundsatz
fest, dass eine Verordnung mit Straf an drohung auf gesetz
lieher Grundlage beruhen müsse; er ermächtige aber den
Regierungsrat,
(( in ausserordentlichen und dringenden Fäl-
len » Verordnungen zu erlassen, auch ohne durch ein Gesetz
Jazu ermächtigt zu sein, nur dürften solche Notverordnun-
gen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht
widersprechen. Dass es sich nun beim Erlass der hier
angefochtenen Verordnung um einen ausserordentlichen
dringlichen
Fall handle, sei njcht zu bestreiten ; auch sei
die
durch das Verbot bezweckte Einschränkung oder
Unterdrückung des Alkoholgenusses bei der durch den
Generalstreik in der Bevölkerung hervorgerufenen Auf-
regung den
Umständen angemessen gewesen. Das kan-
tonale Wirtschaftsgesetz enthalte allerdings keine Be-
stimmung über die Zulässigkeit eines Verbotes des Aus-
schanks alkoholischer
Getränke in aufgeregten Zeiten,
während es z. B. die Abgabe solcher Getränke an Be-
trunkene verbiete. Deswegen bedeute aber das Verbot noch
keinen
Verstoss gegen das Gesetz, es stehe vielmehr im
Einklang mit einem der Hauptzwecke des Gesetzes :
Handels-und Gewerbefreiheit. N° ,.
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der Regelung des Vertriebs von geistigen Getränken. Es
schneide auch nicht derart in die den Wirten durch das
Gesetz eingeräumten Rechte ein, dass des hai b von
einem Widerspruch mit einem bestehenden Gesetze ge-
sprochen werden könnte,
da die Verordnung aller V or-
ausicht nach nur wenige Tage andauern sollte, wie denn
auch der Generalstreik tatsächlich am Abend des 8. Au-
gust zu Ende gegangen sei. Zudem sei den Wirten mit der
ihnen erteilten Ausschankbewilligung keine uneinge-
schränkte Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Mit
der vom Polizeigericht ebenfalls zurückgewiesenen Be-
hauptung des Beschwerdeführers sodann, dass die an-
gefochtene
Verordnung dem Art. 31 BV widerspreche,
habe sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht zu be-
fassen; sie sei beim Bundesgericht geltend
zu machen.
B. -Mit Eingabe seines Anwaltes vom 14. Oktober
1919 ,hat Weber-Meise rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
das Urteil des Polizeigerichts sowie der Entscheid des
Appellationsgerichtsausschusses des
Kantons Basel-Stadt
seien als gegen 4ft. 31 BV verstossend aufzuheben;
eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser beiden
Eiltscheidungn zu neuer Beurteilung an das Polizei-
gericht des
Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
• Die Begründung geht dahin: Der Art. 31 BV gewähr-
leiste die
Freiheit des Wirtschaftsgewerbes mit der Ein-
schränkung, dass die Kantone seine Ausübung auf dem
Wege
der Gesetzgebung den durch das öffentliche \Vohl
geforderten Beschränkungen unterwerfen könnten. Das
\Virtschaftsgesetz des
Kantons Basel-Stadt enthalte aber
eine Einschränkung, wonach in gewissen Fällen der Re-
gierungsrat berechtigt wäre, den Ausschank alkoholi-
scher Getränke
für kürzere oder längere Zeit ganz zu ver-
bieten, nicht. Folglich verstosse die angefochtene regie-
rungsrätliche
Verordnung gegen Art. 31 BV, auch wenn
im übrigen zuzugeben wäre, dass ein Alkoholverbot wäh-
rend eines Generalstreiks im Interesse des öffentlichen
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Staatsrecht.
Wohles liege. Die kantonalen Gerichte leiteten die Er-
mächtigung des Regierungsrates zum Erlass des Verbotes
• mit Unrecht aus § 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes
ab ; denn dieser bestimme ausdrücklich, dass keine Ver-
ordnung mit Gesetzen in Widerspruch stehen dürfe, wäh-
rend die hier streitige Verordnung eben dem Wirtschafts-
gesetz widerspreche.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er wendet gegen-
über der Argumentation des Rekurrenten wesentlich ein,
dieser übersehe, dass Art.
31 BV in litt. c die gesetzliche
Regelung der
Ausübung des Wirtschaftsgewerbes nur in
einer ganz bestimmten Richtung verlange,
nur insofern
nämlich, als die Kantone die Ausübung dieses Gewerbes
vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig machen woll-
ten, dagegen keineswegs ausschliesse, dass andere polizeili-
che
Verfügungen über die Ausübung dieses Gewerbes, Ver-
fügungen im Sinne von litt. e, wie eine solche hier in Frage
stehe von den zuständigen Polizeibehörden auf Grund
allge:raeiner gesetzlicher Ermächtigungen getroffen werden
dürften; gegen litt. e aber verstosse die streitige Verfü-
gung Afenbar nicht.
Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt hat
erklält, es sehe sich mit Rücksicht darauf, dass die kanto-
nale Beschwerdeinstanz den im staatsrechtlichen Rekurse
allein vertretenen Gesichtsp.unkt der
Verletzung des
Art.
31 BV nicht zu prüfen gehabt habe, zu Gegenbemer-
kungen nicht veranlasst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent beanstandet das durch Verordnung des
Regierungsrates erlassene
Verbot des Ausschanks alko-
holischer Getränke
in den Wirtschaften lediglich in for-
meller Hinsicht, indem
er geltend macht, es verstosse
deswegen gegen Art.
31 BV, weil es der in desse litt. c
für Beschränkungen der Ausübung des Wirtschafts-
gewerbes vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlage er-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 58. 415
mangle. Diese Argumentation übersieht, wie der Re-
gierungsrat zutreffend einwendet, dass die
litt. c des Art.
31 BV mit ihrem Vorbehalt des Weges der kantonalen
Ge set z g e b u n g nach feststehender Praxis (vergl.
z. B.
AS 38 I S. 463/64) nur die sogenannte Bedürfnis-
klausel, d. h. die Beschränkung der Wirtschaftszahl nach
Massgabe des Bedürfnisses, im Auge
hat, während da
n .. I:inschränunge!! __ <!!--ApunR auch -des. Wirt-
sc~afe:Y-'!J:L .. Handel.Jln~~~~~~~e-"Über:._
haupt, gemäss litt. e, aus gewerbepolizeilichen Grün··
i
"
denuna-soweff"Sie-deii-'Grud;tz -der Handels=ud -ci;:
wefbefreiheif·sefbstnIcht:keintiiichtige-n--ln ··;·e·ife~
a nSTC·hrechts·ifürfTgeiif.Qr_m=zuIäSs-sind.
ES-De{faifkemer"weifernAusfühng, dass--;i-'z~it;ei':
liges Verbot des Alkoholausschanks mit jener Bedürf-
nisfrage nichts zu
tun hat, sondern eine polizeiliche
Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes darstellt,
in der
schon
mit Rt;ksicht auf ihre bloss vorübergehende An-
ordnung eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der
Handels-und Gewerbefreiheit selbst
nicht erblickt werden
kann. Die streitige Regierung$ratsverordnung verstösst
daher jedenfalls nicht gegen Art.
31 BV. Es könnte sich
vie1me nur 'ragen, ob sie als solche den einschlägigen
Vorschnften JE'.s kantonalen Staatsrechts genüge. Diese
vom Rekurrenten übrigens nicht selbständig, etwa
durch Anrufung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes
der Gewaltentrennung aufgeworfene -Frage dürfte
aber unbedenklich zu
bej8hen sein. Der Rekurrent be-
hauptet mit Unrecht, dass das Verbot des Ausschanks
alkoholischer Getränke in den 'Virtschaften während der
Dauer des Generalstreiks dem kantonalen Wirtschafts-
gesetz widerspreche
und insofern über die dem Regie-
rungsrat
in § 20 des Polizeistrafgesetzes eingeräumte Not-
verordnungskompetenz hinausgehe. Denn wenn auch die
gesetzliche Regelung des Wirtschaftsbetriebes
auf der
Annahme beruht, dass die Wirte im allgemeinen alkoho-
lische Getränke ausschenken dürfen, so
kann daraus doch
AS 45. I -1919
416 Staatsrecht. wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser- . ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich- tiger zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor- gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des Wirtschaftsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verord- nung nicht gesetzes abändernder, sondern bloss gesetzes- erg ä n zen der Charakter zukommt. . . Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 111. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE Vgl. Nr. 57. -Voir n° 57. Stempelabgahengesetz. N° 59. 417 B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL STEMPELABGABENGESETZ LOI SUB LES DROITS DE TIMBRE 59. Urteil deI Xassationshofes vom 5. Dezember 1919 i. S. Eidgenössisches Finanzdepartement gegen Bummel. Eine als « Check * bezeichnete Zahlungsanweisung, in der keine Zahlungszeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel- gesetzes. A. -Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle «Zürich 1 Mandatbureau » der eidgenössischen Steuerver- waltung die Anzeige, dass folgende, als « Scbeck ohne An- gabe des Ausstellungsortes » stempelpflichtige Urkunde (ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein- zugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei: » Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980. • » Schweizerische Bankgesellschaft » (vonnals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank) » Zürich. » Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma » Ad. Hummel, Söhne, Basel » Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g. » Nr. 36,710 (Gez.) G. H. E. Ziehme. Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion für Stempelabgaben, sowohl gegeni.j.ber dem Aussteller Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa- tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser
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