BGE 45 I 399
BGE 45 I 399Bge31.07.1919Originalquelle öffnen →
Strafrecht. darf derjenige, der seine Stempelpflicht zulässigerweise auf den Nachmann übertragen hat, nur dafür verant- wortlich gemacht werden, dass dieser die schuldige Ab- o gabe entrichte, wozu auch die Entwertung im Sinne des Art. 75 VVO gehört, nicht aber auch dafür, dass diese Entwertung in einer in Gesetz und Verordnung nicht vor- gesehenen Form erfolge. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IH. ORGANISATION DER BuNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 56. -Voir n° 56. .... STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 57. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. Iquey gegen Kelly. Rechtsverweigerung im Zivilprozesse, begangen durch die einfache Nichtbeachtung einer rechtzeitig und in gehöriger prozessualer Form angebrachten und unter Beweis gestell- ten Parteibehauptung, die ihr Zutreffen vorausgesetzt eine Grundlage des Urteils bildende tatsächliche Annahme ausschliesst, gleichgiltig ob die Ausserachtlassung· auf einem Uebersehen oder auf Verschulden des Richters beruht. Er- fordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Erfüllt, wenn die gegen das Urteil bestehende kantonal- rechtliche Beschwerde nur noch zur Feststellung der per- sönlichen Verantwortlichkeit der bei der Ausfällung betei- • ligten Richter, nicht. mehr zur Aufhebung des Urteils selbst führen kann. . A. -Der Rekurrent Dr. Equey hat im Jahre 1908 von einem gewissen Rämy die Besitzung « Petit-Vivy » in der freiburgischen Gemeinde Barbereche um 11,550 Fr. gekauft und hiebei auf Rechnung des Kaufpreises die Schuldpflicht für zwei auf den gekauften Liegenschaften im ersten und zweiten Range grundversicherte For- derungen der Freiburgischen Staatsbank aus Darlehen und der Kinder des verstorbenen Alfred Melly in Genf aus Kauf von 5000 Fr. und 5500 Fr. übernommen. Die Hypothekarobligation zu Gunsten der Freiburgischen Staatsbank ist zu einem innert des gesetzlichen Maximums AS 45 I -1919 !7
·tü i ) Staatsrecht vom Gläubiger zu bestimmenden Zinsfusse jeweilen auf den 16. Februar verzinslich; ausserdem sollen auf den gleichen Termin daran jeweilen 1% oder 50 Fr. abbezahlt • werden. Auch der Zins ist im übrigen, abgesehen vom Zinsfusse ein konstanter, d. h. wird stets von der ganzen ursprünglichen Darlehenssumme berechnet ; der Mehr- betrag über die Verzinsung der wirklichen Restschuld wird jeweilen am Kapital abgeschrieben. Nachdem bis dahin nur 4 Y4 % gefordert worden waren, erhöhte die Staatsbank im Jahre 1913 den Zinsfuss auf 5%, sodass die vom Titelschuldner zu leistende Annuität seitdem 300 Fr. (50 + 2;50) betrug. Im Mai 1914 versuchte der Rekurrent den Pfandtitel zweiten Ranges zu Gunsten der Kinder Melly, weil ab- handen gekommen und wertlos, vom Richter .amortisieren zu lassen. Als der Versuch fehlschlug, verkaufte er im Januar 1915 die Besitzung « Petit Vivy » an seine Haus- hälterin Emma Liweh zu 4600 Fr., tilgbar durch Ueber- nahme der Schuld pflicht für die Hypothekarobligation
402 Staatsrecht.
vorhandenen Hypotheken im Sinne der erwähnten Vor-
schrift in Verbindung
mit Art. 829 ebenda, 320, 321 EG
(purge hypotecaire). Das Gesuch wurde dem Louis
Equey als derzeitigem Inhaber der früher der Staatsbank
zustehenden Hypothekarobligation
ersten Ranges mit-
geteilt.
Schon vorher im November 1915 hatte das
Grundbuchamt demselben auch nach Art. 834 ZGB von
dem Verkaufe der Liegenschaften durch
;Melly an die
Liweh und der Schuldübernahme durch diese Kenntnis
gegeben, ohne dass Louis Equey darauf zunächst reagiert
hätte. Auf die weitere Anieige von der begehrten purge
hypothecaire schrieb
er dem Grundbuchamt, ohne gegen
letztere Einsprache zu erheben,
unter Berufung auf Art.
832
ZGB lediglich, dass er die Liweh nicht als Schuld-
nerin annehme und sich an den bisherigen (d. h. auf
Grund des Steigerungskaufes
vom 24. März 1915 dazu
gewordenen) Schuldner Alfred Melly halten werde:
der Grundbuchführer möge
daher dem Melly mitteilen,
dass er, Louis Equey sich gegen
ihn alle Gläubigerrechte
unter Abzug der aus dem Unterpfande erhaltenen 1000 Fr.
vorbehalte. Dieser Brief ist zwar vom 15. April 1916 da-
tiert, wurde aber festgestelltermassen erst am
17. April
1916 der Post übergeben und kam am 20. April 1916 beim
Grundbuchamte Murten an, sodass die Benachrichtigung
davon den Melly erst am
24. April 1916 erreichte, zu einer
Zeit als die Frist zum Widerspruch gegen die purge hypo-
thecaire nach Art.
829 ZGB schon abgelaufen war. Nach-
dem Melly dadurch von dem Vorgehen Dr. Equeys er-
fahren hatte, reichte
er gegen diesen, dessen Bruder Louis
Equey und die Liweh
im Mai 1916 bei der Untersuchungs-
behörde des Seebezirks Freiburg Strafklage wegen Betru-
ges ein, die indessen durch Beschluss der Anklagekammer
des Kantons Freiburg
vom 30. Mai 1917 mit der Einstel-
lungdes Verfahrens mangels Vorliegens eines strafbaren
Tatbestandes, immerhin unter Verfällung der Angeschul-
digten in die Kosten, endigte. Einige Monate vorher, im
Dezemb.
1916 hatte inzwischen Louis Equey seine Rechte
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 57.
403
aus der von der Freiburger Staatsbank erworbene Hy-
pothekarobligation ersten Ranges auf Petit-Vivy sei-
nerseits an den Rekurrenten Dr. Equey, den Pfandeigen-
tümer , weiterabgetreten.
Infolgedessen leitete letzterer im August 1918 für die
drei auf dem Titel per
16. Februar 1916, 1917 und 1918
verfallenen Annuitäten von je 300 Fr mit . Strafzins
gegen Melly
als persönlichen Schuldner Betreibung und
zwar nach Art.
41 SchKG auf Pfändung ein und erhielt
gegenüber dem vom Betriebenen erhobenen Rechtsvor-
schlage die provisorische Rechtsöffnung. Melly machte
dagegen rechtzeitig die Aberkennungsklage anhängig,
indem
er den Standpunkt einnahm : das Vorgehen,
mitte1st dessen Dr. Equey sich einerseits von der
Schuld-
pflicht gegenüber den Erben Melly befreit, andererseits
zum Gläubiger des Klägers zu machen gewusst habe,
verstosse gegen Treu und
Glimben. Der Geltendmachung
der in Betreibung gesetzten Forderung stehe deshalb die
Einrede der Arglist entgegen.
In der Duplik bestritt der Rekurrent Dr. Equey, dass
er sich irgendwelcher unredlicher und widerrechtlicher
Handlungsweise schuldig gemacht habe und wies im An-
schluss an die Erwähnung des dies seiner Meinung nach
feststellenden Einstellungsbeschlusses der freiburgischen
Anldagekammer darauf hin, dass er, um jeden Verdacht,
als habe
er es auf die Schädigung des Aberkennungs-
klägers abgesehen,
zu beseitigen, durch Erklärung
vom
16. September 1916 an das Grundbuchamt Murten
auf die Wohltat der eingeleiteten purge hypothecaire
wieder verzichtet habe, worauf die begehrte Löschung
der Pfandrechte unterblieben sei. Die Frage, ob und inwie-
fern der Aberkennungskläger aus deren Herbeiführung
Einreden
hätte herleiten können, brauche deshalb nIcht
geprüft zu werden, weil die Pfandrechtseinträge tat-
sächlich bestehen geblieben seien. Zum Beweise dafür
wurde eine
BescheinigUng des Grundbuchführers Mur-
ten vom 16. September 1916 über den Eingang der fragli-
404 Staatsrecht. chen Verzichtserklärung vorgelegt und ausserdem die Edition dieser selbst durch das Grundbuchamt verlangt. Nachdem infolge der allgemeinen Bestreitung aller in der Duplik enthaltenen Vorbringen durch den Aber- kennungskläger auch diese Behauptung unter Beweis ge- stellt worden war, hat der Grundbuchführer Murten im weiteren Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf Auf- forderung des Richters in der Tat eine beglaubigte Ab- schrift des erwähnten Aktenstückes eingesandt; es lau- tet : « Le soussigne a l'honneur de porter a votre connais- sance qu'il ren~nce au benefice de la purge hypothe- caire demandee par lui le 15 mars 1916 sur les immeubles qu'il possede au Petit-Vivy. Morat le 15 septembre 1916. Dr. Andre Equey. )) Schon vorher war mit der Klagebeant- wortung ein vom 15. März 1918 datierter Grundbuch- auszug über die Besitzung Petit-Vivy eingelegt worden, der unter den noch eingetragenen Pfandlasten u. a. im ersten Range: « obligation hypothecaire du 16 fevrier 1904 en faveur de Louis Equey a Rueyres-Treyfayes contre Melly Alfred a Berne pour la somme de 5000 fr.)) (den ur- sprünglich zu Gunsten der Staats bank errichteten Titel) aufführt. Trotzdem hiess der Appellationshof des Kantons Bern,
406 Staatsrecht. es sei ihm die Bewilligung zu erteilen, die Mitglieder der I. Zivilkammer des Appellationshofes deshalb vor dem Zivilrichter auf Schadenersatz zu belangen. Zngleich hat er mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht dessen Aufhebung verlangt. Er erblickt eine Verletzung von Art. 4 BV (Rechtsverwei- gerung und Willkür) darin, dass
lichen Ausführungen der Duplikschrift übersehen hatt:. Eine 'solche einfache Nichtbeachtung einer erheblichen ja nach der dem Urteil zu Grunde liegenden RechU: auffassung, ihr Zutreffen vorausgesetzt entscheidenden Parteibehauptung enthält aber nach feststehender Praxis eine Rechtsverweigerung. Dass sie auf Verschulden, Absicht oder Fahrlässigkeit des Richters zurückgehe, ist nicht nötig. Es genügt, dass objektiv der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch jeder Partei vom Richter mit allen wesentlichen, in prozessual richtiger Form geltend ge- machten Vorbringen gehört zu werden, verletzt und so ein Urteil ausgefällt worden ist, das sich sachlich schlech- terdings nicht halten lässt und ohne jenes Uebersehen nicht hätte zustandekommen können. Dies trifft aber hier ohne weiteres zu, da wenn die vorausgesetzte Löschung der Pfandbelastung auf Petit-Vivy tatsächlich nicht er- folgt ist, natürlich. auch von einer Schädigung des Rekurs- beklagten durch sie nicht die Rede sein konnte. Dass der Rekurrent es unterlassen hatte, bei der Appellations- verhandlung auf die Aktenwidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils in dieser Beziehung aufmerksam zu machen, kann daran nichts ändern, nachdem es sich dabei nicht etwa um eine Lücke in seiner Appellationsbeantwortung han- delt, sondern beideTeilevor'der Appellationsinstanz über-
410 Staatsrecht.
haupt auf das Wort verzichtet hatten. War ein solcher
Verzicht zulässig -und dass er es war, ist zweifellos und
• wird nicht bestritten, da ja sonst die entsprechende pro-
zessuale Folge in der Annahme einer Anerkennung der
Appellation durch den Rekurrenten
hätte bestehen
müssen -so konnte er auch den Richter von der
Pflicht
zur Prüfung der Akten, insbesondere des Schrif-
tenwechsels als des wichtigsten Bestandteils derselben
und der Berücksichtigung aller darin enthaltenen er-
heblichen und prozessual zulässigen Parteibehauptungen
nicht entbinden, wie denn auch Art. 354 der bernischen
ZPO vorsieht, dass selbst beim völligen Ausbleiben des
Appellaten das Gericht
({die aus den Akten hervorgehenden
Gründe des Appellaten von sich aus
zu beachten habe ».
Aehnliches gilt für die weitere Bemerkung, dass sich in-
folge der besonderen rechtlichen Eigenart des Falles die
Aufmerksamkeit vorab auf diese Seite konzentriert
t. be. Nach Art. 333 der kantonalen ZPO hat die Appel-
l
.• tion vollen Devolutiveffekt. Die Aufgabe des Appel-
lationsrichters beschränkt sich demnach nicht etwa auf
J\e rechtliche Würdigung des Streites auf Grund des vom
estinstanzlichen Gericht festgestellten
Tatbestandes;
sie umfasst auch die Nachprüfung dieses Tatbestandes
selbst
an Hand der sämtlichen -Prozessakten. Den Aus-
I ihrungen
des Appellationshofs in seiner Vernehmlassung
könnte das Gewicht nicht abgesprochen werden, wenn
die Frage der Verantwortlichkeit der Gerichtsmitglieder
aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht im Streite
läge.
Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob das
gefällte Urteil als solches vor Art. 4
BV Stand. hatte,
sind sie ohne Bedeutung. Da demnach die Beschwerde
schon aus diesem Grunde geschützt werden muss,
braucht
auf die weitere vom Rekurrenten erhobene Rüge der Ver-
1etzung klaren Rechts durch willkürliche Missachtung
des Art. 124
OR nicht eingetreten zu werden
3. -Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem
Ausgange
und weil zivilrechtliche Interessen auf dem
Handels-und GewerbefreIheit. i'l" ':'ö.
Spiele stehen (Art. 221 Abs. 50G), dem Rekursbeklagten
Melly aufzulegen. Dagegen
ist dem Rekurrenten eine
Prozessentschädigung für das bundesgerichtliche
Ver-
f~n nicht zuzuerkennen. Sein ganzes Verhalten in der
Angelegenheit gegenüber dem Rekursbeklagten war, wenn
auch vielleicht formeIlrechtlich nicht
zu beanstanden.
. so doch, selbst wenn man den nachträglichen Verzicht
auf die Pfandahlösung berücksichtigt, moralisch
derart
anstössig, dass es begreiflich ist, wenn der Rekursbeklagte
sich der gegen
ihn angehobenen Betreibung für eine For-
derung, für welche eigentlich die vom Rekurrenten vor-
geschobene Liweh aufkommen sollte, mit allen zulässigen
Mitteln zu widersetzen versuchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird
g1,ltgeheissen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons
Bern _ I. Zivilkammer
vom 26. September 1919 aufgehoben.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
i..mERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
58. Urteil vom 15. November 1919
i. S. Weber gegen Basel·Sta.t.
Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalstei
kes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten WIrd,
ist nach Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer
solchen Verordnung auf dem Boden des kantona.len Rechtes.
A. -Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein General-
streik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungs-
rat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die
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