BGE 45 I 391
BGE 45 I 391Bge19.12.1919Originalquelle öffnen →
390 Strafrecht. auch von Privatpersonen eingereicht werden könne », und es seien denn auch « hin und wieder von Privat- personen Strafklagen gestützt auf Art. 11 angehoben worden, ohne dass der kantonale Richter sich veran- lasst gesehen hätte, die Klagen wegen mangelnder Legi- timation im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle abzu- weisen ». Und übereinstimmend damit bemerkt der Bundesrat im Falle Fehring, das VAG hätte Anwendung finden können, auch ohne dass eine Überweisung durch eine eidgenössische Amtsstelle vorausgegangen wäre (a. a. O. Erw. 111, 4). Anderseits führt jedoch das Ver- sicherungsamt selbst zwei Zürcher Urteile an, die eine solche Praxis nicht anerkennen. Handelt es sich dem- nach lediglich um einzelne Fälle von Nichtbeachtung des Art. 11 Abs. 1 VAG~ so kann von einem dieser Vor- schrift derogierenden Gewohnheitsrecht nicht die Rede sein. Es ist daher das gegen den Kassationskläger durch- geführte Strafverfahren wegen Formmangels aufzu- heben (womit natürlich auch der adhäsionsweise geltend gemachte· Zivilanspruch formell dahinfällt), und es braucht somit auf die von ihm gegen das Strafurteil vorgebrachten materiellen Beschwerdegründe nicht ein- getreten zu werden. Demnach erkennt ger Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt vom· 4. Juli 1919 aufgehoben. Stempelabgabengesetz. N° 56 11. STEMPELABGABENGESETZ LO I SUR LES DROITS DE TIMBRE 56. Urteil des ICasutionshofes vom 5. Dezember 1919 i. S. Eidg. Finanzdepartement gegen Salchli. FStrV Art. 18: «wesentliche.Formfehler ». 39t S t e m p e 1 a b g ab eng e set z: Zu lässigkeit der vertre- tungsweisen Stempelung von Wechseln. insbesondere durch den wechselrechtIichen Nachmann, auf Grund eines Auf- tragsverhältnisses. - Der für diesen Fall von der eidgenös- sischen Steuerverwaltung aufgestellten Formvorschrift, wo- nach das Vertretungsverhältnis aus dem Entwertungsverrilerk ersichtlich sein muss, ist nicht die Bedeutung beizulegen. dass wegen ihrer Nichtbeachtung durch den mit der Stempe- Jung beauftragten Nachmann der Vertretene wegen Abgaben- hinterziehung strafbar würde. A. -Der Kassationsbeklagte P. Salchli, Kaufmann in Grosshöchstetten, stellte am
Strafrecht. 1919 wegen (, \Viderhandlung gegen Art. 41 BG über die Stemp<,labgaben, begangen durch Begebung zweier ungestempelter Eigenwechsel (Art. 52 BG) )j zu einer • Geldbusse von 10 Fr. verurteilt, in der Folge aber, da er sich der Strafe nicht unterzog, vom eidg. Finanzdepar- tement dem Richter zur Aburteilung wegen « Abgaben- hinterziehung » überwiesen. Durch Urteil vom 19. September 1919 hat ihn der Gerichtspräsident von Konolfingen « mangels Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes und mangels Schuld- beweises » ohne Entschädigung freigesprochen und die Kosten dem Staat auferlegt. B. -Gegen die'Ses U rteH hat das eidg. Finanzdeparte- ment rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bun- desgericht ergriffen und beantragt, es sei aufzuheben und die Sache gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (FStrV) einem andern Gerichte von gleichem Range zu neuer Entschei- dung zu überweisen. In der Begründung wird das Ver- fahren vor dem Polizeirichter von Konolfingen bemän- gelt, insbesondere aber geltentl gemacht, dass das an- gefochtene Urteil gegen besthn~te. gesetzliche Vor- schriften des materiellen Steuer- und Steuerstrafrechts verstosse. Zwar brauche, wird ausgeführt, die Entrich- tung der Stempelabgabe auf Wechseln nicht in dem Sinne durch den Verpflichteten. persönlich zu· geschehen, dass dieser die Marke eigenhändig auf der Urkunde an- zubringen und zu entwerten hätte, sondern es dürften diese Handlungen auch durch Dritte als Vertreter, z. B. durch Angestellte oder Angehörige, vorgenommen. wer- den. Dagegen erscheine jede Vertretung von vornherein als anfechtbar, wenn der Abgabepflichtige die Stempelung durch einen Nachinhaber des \Vechsels besorgen lasse. Denn dieser habe nach Art. 41 StG für sich, d. h. kraft eigener Verpflichtung zu stempeln; in diesem Zeitpunkt sei die strafbare Handlung des Vormannes, begangen Stempelabgabengesetz. N0 56. 393 durch Begebung des ungestempelten Wechsels, bereits vollendet. Immerhin lasse die -im Grunde genommen allerdings regelwidrige - Praxis der eidgenössischen Steuerbehörde ausnahmsweise auch eine Vertretung durch den :'-lachmann zu, aber nur unter der Voraussetzung, dass dabei die von ihr für diese Ausnahmefälle aufgestell- ten und in einem Zirkular der Vereinigung von Vertretern des Schweizerischen Bankgewerbes vom 15. August 191?{ bekannt gegebenen Fonnvorschriften eingehalten werden. Danach müsse aus dem Kassationsvermerk das Stellvertretungsverhältnis durch Nennung des Kamens des Vertretenen ersichtlich sein (z. B. «( für H, Meyer,,: Bank und Datum). Diesen im Interesse des Fis- kus, sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit notweu- digen Fonnell entspreche jedoch die Stempelung auf den beiden "Oll Salchli ausgestellten Wechseln nicht. Die Ersparniskasse von Konolfingen sei denn auch auf eine Anfrage hin von der eidg. Steuerverwaltung durch Schrei- ben voin 5. :.\I[ai 1919 speziell darauf aufmerksam gemacht worden, tlass die blosse im 'Vechselformular vorgedruckte Auftragsklauscl nicht ausreiche, da sie lediglich die Au'- tragserteilung, nicht aber das Vertretungsverhältnis be- weise, Die Stempelung durch die Bank müsse daher im v.orliegenden Falle mangels Angabe des Vertretungsver- hältnisses im Kassationsvermerk selbst als Nachstempe- IUl1g im Sillne des Art. 41 Abs. 3 StG behandelt werdeu und es habe somit der Kassationsbeklagte seine Abgabe- pflicht nichl erfüllt. Ein Verschulden setze Art. 52 StG nicht voraus, sOl1rtern es handle sich dabei um ein reines Forrnaldelikt. C. -Der Kassationsbeklagte hat in seiner Antwort auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Der J(assalionshoj ziehl in Erwägung:
Strafrecht. hertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (FStV) ist die Hinterziehung von Stempelabgaben von . den kompetenten Gerichten der Kantone zu beurteilen, in denen das Vergehen begangen wurde. Soweit das dabei vom kantonalen Richter angewendete Verfahren auf kanto- nalem Prozessrecht beruht, kann es vom Kassationshof nicht überprüft werden. Denn dessen Ueberprüfungs- befugnis beschränkt sich auch hier, wie bei der Kassa- tionsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG, auf die Frage der Verletzung einer eid gen ö s s i s c h e n Rechtsvor- schrift, und zwar kommen nach Art. 18 FStV in prozess- rechtlicher Hinsicht, abgesehen vom Falle der Inkompe- tenz des Gerichtes, als Kassationsgründe nur {( wesent- liche Formfehler )) in Betracht. Als wesentlich aber ist eine Verletzung bundesrechtlicher Prozessbestimmungen nur dann zu betrachten, wenn angenommen werden muss, dass ohne sie das Urteil im konkreten Falle anders aus- gefallen wäre. . Danach halten jedoch d,ie gegen das Verfahren YOl' dem Gerichtspräsidenten von Konolfingen vorgebrachten Be- schwerdegründe nicht Stich. Allerdings verstösst die von , ihm angeordnete und durchgeführte Voruntersuchung gegen die Vorschrift des Art. 17" Abs~ 1 FStV, wonach das Prozessverfahren summarisch und öffentlich sein soll. Aber die Ergebnisse' dieser Voruntersuchung stehen, soweit sie überhaupt in den l}rteilserwägungen berück- sichtigt werden, mit dem Tatbestande nicht in \Vider- spruch, wie er vom eidg. Finanzdepartement selbst im Ueberweisungsschreiben zu handen des kantonalen Rich- ters dargestellt, und wie er auch in der Kassatiollsbe- schwerde vorausgesetzt wird. Sodallll wird gerügt, dass das eidg. Finanzdepartement, entgegen den Vorschriften des Art. 17 Abs.2 und 4 FStV, nicht zur Verhandlung geladen worden sei. Da jedoch die klagende Bundes- behörde schon imUeberweisurigsschreiben ihre rechtliche Auffassung. eingehend dargelegt hat, ist auch nicht an- zunehmen, dass dieser zweite, an sich allerdings schwerer Stempelabgabengesetz. N° 56. 395 wiegende Formmangel einen Einfluss auf das Urteil ausgeübt habe . 2. - In materieller Beziehung ist lediglich zu prüfen, ob das angefochtene Ulteil gegen eine bestimmte gesetz- liche Vorschrift verstösst (Art. 18 FStV). Als solche fällt hier einzig Art. 52 StG in Betracht, wonach zu bestrafen ist, wer die Abgabepflicht nicht oder nur teilweise er- füllt. Zur richtigen Erfüllung aber gehört nach Art. 7 StG nicht bloss die Verwendung der Stempelmarke auf dem Wechsel, sondern auch ihre Entwertung. Diese ist durch Ueberschreiben mit dem Namenszug oder durch Aufdruck des Firmenstempels unter Beifügung des Datums der Verwendung vorzunehmen. Geschieht sie nicht vorschriftsgemäss, so gilt die Urkunde als ungestem- pelt (Art. 75 Abs. 3 und 6 VVO zum StG). Deber die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Abgabeentrichtung enthält das Gesetz keine Bestim- mung. Art. 73 VVO schreibt allerdings vor, dass die Abgabe zu leisten sei, bevor die Urkunde vom Aussteller " aus den Händen gegeben wird ll. Allein daraus folgt nicht, dass der Aussteller die Stempelung selbst vorzunehmen hätte. Nach der Auffassung der Bundessteuerbehörden, wie sie aus den Akten und aus der Kassationsbeschwerde selbst hervorgeht, steht, da es nur auf den Erfolg der Leistung ankommt, g run d sät z I ich nichts im Wege. dass sich der Abgabeschuldner für die Erfüllung der Ab- gabepflicht eines Dritten bedient (vgI. Schreiben des eidg. Finanzdepartements vom 14. März 1919 an das Sekretariat des Revisionsverbandes bernischer Banken und Sparkassen S. 3). Und zwar entspricht es dringenden Forderungen des Verkehrs, dass eine vertretungsweise Stempelung auch durch den wechselrechtlichen Nach- mann, insbesondere durch den ersten Nehmer desWech- sels auf Grund eines Auftragsverhältnisses vorgenommen werden kann, wie dies auch die Praxis annimmt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn es ist unbestritten, dass der Kassationsbeklagte als Ausstel-
Strafrecht.
ler der heiden Wechsel der Ersparniskasse Konolfingell als
erster Nehmerin den Auftrag zur Stempelung erteilt
und dass sie auf Grund dieses Auftrages, also für den
I<.assatiollsheklaglell, gestempelt hat.
Bei dieser Sachlage wäre eine Bestrafung des Kassa-
tionsbeklagten
nur dann zulässig, wenll die Bank die
Stempelung nicht form richtig yorgenommen hätte und
daher gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO die \Vechsel als
ungestempelt anzusehen wären,
eine Abgabeentriclltullg
also überhaupt nicht stattgefunden hätte (Art. 52 StG).
Diese Voraussetzungen, sind jedoch im vorliegenden
Falle nicht
gegeben. Denn beide Urkunden weisen
entsprechend den in Art.
75 VVO enthaltenen Form-
vorschriften, auf den richtig angebrachten Marken deli
Stempelabdruck der Erparniskasse YOIl KonoHingcll
und das Datum der Entwertung auf.
Nun verlangt jedoch die eidg. Steuerverv,altung. tlass
im Palle der vertretungsweisen Stempelung das Ver-
tretungsverhältnis unter namentlicher legt werden, wenn für ihn eine solche der Sachlage nicllt
entsprechende Verantwortlichkeit ausdrücklich aus-
gesvrochen wäre, was nicht zutrifft.
Hat der ursprüng-
liche Stempelpflichtige alles getan,
um die Stempelung
durch seinen Nachmami vornehmen zu lassen und ist
durch diesen die Stempelung in den in Art. 75 VVO vor-
geschriebenen
Formen erfolgt, so hat der Vertretene
sei n e Abgabepflicht erfüllt und darf wegen eines vom
Nachmann begangenen Verstosses gegen die Vorschrift
der Steuerverwaltung nicht bestraft werden. Die Fiktion,
dass eine nicht formrichtige Entwertung in diesem Sinne
der Nichtstempelung gleich
zu achten \iei, mag vielleicht
dem gegenüber
zur Anwendung gelangen, der die Er-
füllung der Stempelpflicht übernommen hat; dagegenennung des Ver-
treters und des Vertretenen im Kassationsvermerk zum
Ausdruck zu bringen sei. Sie geht dabei VOll der Erwägung
aus, dass infolge der in Art.
41 Abs. 3 StG vorgeseheneIl
Steuersubstitution der ::-.Jachmann) an 'den der \Yechse!
ungestempelt gelangt, selbst, kraft eigener Verpflich-
tung, zur Abgabeentrichtung gehalten sei und dass
daher.
mangels einer besondern aur die SI dh'ertretHilg himvei-
senden Angabe in der Elltwerrungsklausel, angenommell
werden müsse, dass der
Nachmann seine eigene Ver-
pHichtUllg
und nicht diejenige des Vormanns habe Pj'-
lünn WOllCI1.
Dieser Vorsclihit entsprechen die l}eiden vom Kassa-
tionsbeklagten ausgestellten und von der Ersparniskasse
von Konolfillgen gestempelten Wechsel
unbestrittener-
massen nicht. Das eidg. Finanzdepartement verlangt
daher die Bestrafung des Kassationsbeklagten, indem es
auch diese von der Steuerverwaltung zu
KontrollzweckeIl
aufgestellte
Formvorschrift mit der Wirkung ausgestat-
Stempelabgabellgesctz. N° 56.
397
tet wissen möchte, dass ihre Nichtbeachtung durch den
Nachmann gemäss Art. 75 letzt. Abs. VVO einer Unter-
lassung der Stempelung und damit der Abgabeentrichtung
durch den Vertretenen
überhaupt gleichzusetzen sei.
Nun bestimmt allerdings .\rt. 75 letzt. Ahs. VVO, dass
Urkunden, auf denen die Stempelmarken nicht
in der
vorgeschriebenen Weise entwertet sind, als nicht gestem-
pelt angesehen werden sollen. Dies
beruht auf einer Fik-
tion, die dazu dient, die Missachtung biosseI' Formvor-
schriften der Missachtung der Bestimmungen über die
materielle Stempelpflicht gleichzustellen. Dieser
Fiktion
würde nun aber eine zu weit gehende Wirkung beigelegt,
',enn sie auch auf diejenigen angewendet werden wollte,
an die sich die Aufforderung, die vorgeschriebenen For-
men zu beobachten, im einzelnen Falle nicht richtet,
weil ihnen
überhaupt jede Möglichkeit fehlt, auf die Be-
obachtung der Formen einen Einfluss auszuüben. Das
aber ist hier der Fall. Wenn der Nachmann des ursprüng-
lichen Steuerpflichtigen
für diesen die Stempelung vor-
zunehmen
hat, so ist e r für die formrichtige Vornahme
der Entwertung im Sinne der Vorschrift der Steuerver-
waltung verantwortlich, und dem Vertretenen könnte eine
Nichtbeachtung dieser
Vorschrift nur dann zu Last
g
In8 Strafrecht. darf derjenige, der seine Stempelpflicht zulässigerweise auf den Nachmann übertragen hat, nur dafür verant- wortlich gemacht werden, dass dieser die schuldige Ab- • gabe entrichte, wozu auch die Entwertung im Sinne des Art. 75 VVO gehört, nicht aber auch dafür, dass diese Entwertung in einer in Gesetz und Verordnung nicht vor- gesehenen Form erfolge. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. In. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 56. -Voir n° 56. ••• STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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