V. GERICHTSSTAND
FOR
52. Urteil vom 28. November 1919 LS. BllPP gegeu Sigg i Cie.
Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch stillschweigende
Annahme einer Auftragsbestätigung., die eine Gericbts-
stands klausel enthält ? .
A. -Am 1. Oktober 1919 erhob die Rekursbeklagte
Firma Sigg Cie. in Küsnacht bei Zürich beim Handels-
gericht des Kantons Zürnch gegen die Firma Andrea
Rupp, Kolonialwaren in Bellinzona, K lag e auf Be-
zahlung einer Forderung von 5389 Fr. 20 Cts. nebst Zins
für geliefertes Olivenöl.
Sie machte in prozessualer' Hinsicht geltend, dass
der zürcherische Gerichtsstand zwischen den Parteien
vereinbart worden sei, indem die Auftragsbestätigung
der Klägerin vom 15. August 1919, welche die Beklagte
stillschweigend entgegengenommen habe, unter den vor-
gedruckten Besondern Vertragsbedingungen die Klau-
sel enthalte: Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide
Teile
ist Zürich. )
B. -Der Rekurrent O. Rupp-Antognini in Bellin-
zona als Rechtsnachfolger der Fkma. Andrea Rupp
(deren Aktiven und Passiven er laut vorliegendem Han-
deisregisterauszug am 10. September 1919 übernommen
hat) bestritt die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen
Handelsgerichts und reichte gegenüber der ihm hierauf
gleichwohl zugehenden Vorladung
zur Hauptverhandlung
nach Zürich auf den 31. Oktober 1919 mit Eingabe
vom 17. /20. Oktober beim Bundesgericht staatsrecht-
lichen Rekurs wegen Verletzung der Garantie des Art. 59
BVein.
Gerichtsstand. N° :1:l.
Er verlangt. es sei die erwähnte Vorladung zu annul-
lieren
und zu erkennen, dass er als Rechtsnachfolger der
Firma Andrea Rupp für die Forderung der Firma Sigg
Cie. vor seinem Wohnsitzrichter zu suchen sei, und
macht zur Begründung geltend, die fragliche Gerichts-
standsklausel sei
von seiner Rechtsvorgängerin niemals
angenommen, sondern
von der Gegenpartei erst nach
Abschluss des Vertrages einseitig aufgestellt worden.
C. -In ihrer Vernehmlassung beantragt die Firma
Sigg Cie., der Rekurs sei abzuweisen, soweit er durch
die inzwischen. erfolgte Abnahme
der angefochtenen
Vorladung
zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1919
nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Sie hält daran
fest, dass die Rechtsvorgängerin des Rekurrenten durch
die widerspruchslose Entgegennahme der Auftrags':'
bestätigung ) vom 15. August 1919 auch deren Gerichts-
standsklausel stillschweigend
anerkannt habe, weshalb
der RekUlTent diese nach Treu und Glauben und nach
dem Usus im Handelsverkehr gegen sich gelten lassen
müsse.
Das Handelsgericht des
Kantons Zürich hat erklärt,
dass es sich zu Bemerkungen auf den Rekurs
nicht ver-
anlasst sehe.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
Da mit Bezug auf den Rekurrenten als Rechtsnach-
folger
der Firma Andrea Rupp und auf die im Prozesse
liegende Forderung an sich die Voraussetzungen des
Art. 59 BV unbestrittenermassen zutreffen, so ist der
Rekurs O'utzuheissen sofern die Rekurspartei nicht im
I" ,
Sinne der von der Rekursbeklagten behaupteten Ge-
richtsstandsvereinbarung auf die Garantie des Wohnsitz-
richters verzichtet
hat.
Hierüber ergibt sich in tatsächlicher Beziehung aus den
Aktejn: Am 14.
August 1919 schrieb die Rekursbeklagte
. der Firma Andrea Rupp in Bestätigung einer soeben
gehabten 1) telephonischen Unterredung, sie könne die
Ti,'; Staatsrecht.
,der Firma mit Schreiben vom 2. August offerierten
10 Fässer Olivenöl ab Lager in Küsnacht wegen zu später
Annahme dieser Offerte nielli mehr liefern, habe, jedoch
noch etwas
Ware auf Lager in Genf, deren noch verfüg-
bare Menge sie morgen kennen werde, und fügte bei :
Laut soeben erfolgter Verständigung werden wir Ihnen
morgen Vormittag telegraphieren, wie viele Fässer wir
Ihnen ab Lager Genf noch zuteilen können zum Preise
von 540 Fr. per % ko netto, ab Lager in Genf, im übri-
J) gen Bedingungen wie in unserem Schreiben vom 2. Au-
)) gust erwähnt. Am 15. August sodann telegraphierte
die Rekursbeklagte :
Zuteilen sechs Fässer ab Lal5er
e
'Genf. Und am, gleichen Tage übersandte sie unter Be-
zugnahme
auf diese Depesche der Firma Andrea Rupp
folgende ( Auftrags-Bestätigung ) auf gedrucktem For-
mular; ( Wir bestätigen, Ihnen zu nachfolgenden Yer-
) tragsbedingungen verkauft zu haben: 6 F as s a C'a.
170 /la ko n e t t 0 gar a n t i e r t r ein e sOl i -
) v e
nöl, M a r k e ( 0 1 i via , Qua 1 i t ä t: s u -
bl i m e ex t r a ) ä 540 Fr. per % ko. n e t t 0, ab
Lager Genf, inklus. Fässer, prompte Lieferung, zahl-
') bar netto Kassa ohne Skonto bei Erhalt der Ware. I
Diese Vertragsbedingungen entsprecheil, soweit sie die-
jenigen
des Schreibens vom. 14. August ergänzen, in
allen Teilen dem Inhalt der Offerte vom 2. August. Ferllt'f
enthält das Formular als ( esondere VertragsbedingulJ-
gen noch Bedingungen aUgemeinerArt und darunter die
von der Rekursbeklagten angerufene Gerichtsstands-
klausel.
Nach dieser Sachlage erfolgte
der Abschluss des Kauf-
vertrages, aus welchem die Rekursbeklagte ihre For-
derung ableitet, bereits durch die telephonische Verband-
lung vom 14.August unter Vorbehalt der erst durch die
Depesche
vom 15. August bestimmten Warenmenge, und
zwar zu den im Schreiben der Rekursbeklagten vom 14.Au-
gust unter ergänzender Bezugnahme auf ihre Offerte vom
2. August angegebenen Bedingungen. Darin fehlt
aber die
Gerichtsstand. N° .l:!.
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streitige Gerichtsstandsklausel. Diese ist mit der ( Auf-
tragsbestätigung
vom 15. August in der Tat von der
Rekursbeklagten erst nachträglich und einseitig beigefügt
worden,
und zwar handelt es sich um eine dem Inhalt
nach selbständige Nebenabrede, die durch die Mitteilung
der Auftragsbestätigung von
der Rekursbeklagtell vor-
geschlagen wurde.
Es liegt darin eine Vertragsofferte, die
gemäss Art. 6 OR nur dann als von der Gegenpartei still-
schweigend angenommen gelten könnte, wenn ihre aus-
drückliche Annahme
( wegen der besonderen Natur des
Geschäftes oder nach den
Umständen nicht zu erwar-
ten genese wäre. Keine. dieser bei den Voraussetzungen
aber trifft hier zu. Denn dIe Natur des in Frage stehenden
Verzichts
auf ein verfassungsmässiges Individualrecht
lässt
an sich eher eine ausdrückliche Erklärung erwarten.
D nd zur ausdrücklichen Ablehnung der von der Rekurs-
bnklagten angnbotenen Gerichtsstandsvereinbarung war
dIe GegenparteI nach den Umständen nicht verpflichtet,
da sie aus der Art, wie die Rekursbeklagte die Klausel vor-
brachte, keineswegs schliessell musste, dass
jene entschei-
dendes Gewicht
für die Geltung des Hauptvertrages da-
rauf lege (vgl. hiezu schon AS 26 I S. 443 Erw. 3). Die Be-
rufung des
Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59 BV
en 'eist sich daher als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung des Rekurses wird das Handelsgericht
des Kantons Zürich als zur Behandlung der Streitsache
der
Parteien unzuständig erklärt.