BGE 45 I 37
BGE 45 I 37Bge15.08.1916Originalquelle öffnen →
3(
StllatsreehL
n 1 are r Vor t eil verbanden ist I), ,auffassen. Das
Verwaltungsgericht tut dies denn auch grundsätzlich
nicht,
so dass nicht zu untersuchen ist, ob ei derartige
.
Gesetzesauslegungwillkürlich wäre. Es gelangt (im 06-
'gensatz zu den im Tatbestande erwähnten Entscheidun-
gen der kantonalen Rekurskommission) zur Besteuerung
des Soldes des Rekurrenten
nur dadurch, dass es die
Organe der
Heeresverwaltung rechtlich den ordentlichen
Beamten gleichstellt und von den übrigen Wehrmännern
absondert, also über eine offenbare grundsä.tzliche
Ver-
schiedenheit hinweggeht und rennt. was offensichtlich
zusammengehört, .ganz abgesehen davon, dass sich eine
Ausscheidung von Verwaltung
und Truppenführung
im Heere nach Personen kaum völlig durchführen: lässt.
Der
Entscheid erscheint danach staatsrechtlich als nicht
haltbar. Dass sich das Verwaltungsgericht der
Unhalt-
barkeit des Entscheides bewusst gewesen sei, ist zu dessen
Aufhebung auf Grund des Art. 4 BV nicht erforderlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheisscn und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.
Oktober
1918 in dem Sinne aufgehoben, dass der Rekurrent für
das, Steuerjahr
1917 der Einkommensbesteuerung in
Beziehung auf seinen militärischen Sold nicht unter-
worfen werden kann. .
DoppelbesteueruJlg. Ne 4.
11. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE DlPOSITION,
,37
4. 1JrtaU ". 17. le'bna: 1819 i. S. Ias_ l1nttnra14el.
Dia aemWal4 gegen .... Lus8D.
Kompetenz des Bundesgerichts zur' Entscheidung von Strei-
tigkeiten zwischen Kantonen über die Ver t eil u n [
k a n ton ale r A n t eil e a n der eid g. K r i e g s -
s t e u e r
gemäss Art. 113 BV (Art., 175, Abs. 1 Zifl. 2,
und Art. 177 OG), in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BB
vom 22. Dezember 1915 und Art. 60 VV vom 30. Dezember
1915. Legitimation der kantonalen Kriegssteuerverwaltun-
gen. -Ar t.3 8 A b s. 1 B B: Anwendbarkeit der Grund-
sätze betl'. die Ver m ö gen s besteuerung. -
A. -Die-Repartition des kantonalen Anteils an der .
eidg. Kriegssteuer pro 1916/17 der A.-G. Dampfschiff-
gesellschaft des Vierwaldstättersees mit Sitz in Luzern.
deren Betrieb das Gebiet der fünf Seeuferkantone
Luzern.
Schwyz, Uri, Ob-und Nidwalden berührt, ist von der
Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern in der Weise
vorgenommen worden; dass eine Quote von 10% dem
Kanton Lnzern
_ für den Gesellschaftssitz . zum '\I'oraus
zugeschieden und der Rest entsprechend dem BilanzWert
. der
auf jedes Kantonsgebiet entfallenden Liegenschaften
und festen Anlagen (Landungsbrücken und Hafenein-
richtungen) verlegt wurde. Darnach ergab sich für
Nid'Walden eine Quote von 0.67 % des fraglichen Anteils
der vom AIdienkapital der Gesellschaft (3.000,000 Fr.) er-
hobenen Steuer. Die Kriegssteuerverwalt'ilng des
Kantons
Nid'Walden aber verlangte. dass die Repartition nach den
durch das Urteil des Bundesgerichts i. S. der Dampf:--
schiffgesellschaft gege.'n die Seeuferkantone vom 11. No-:-
vEber HH5 betr. Doppelbesteuerung (AS41 I S.
423 ff.) für die kaaton.,ue Steuerpflicht I!der Gesellsehaft
aufgestellten Grundsätien. d. h. entsprechend deil Be-
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Staatsrecht.
ziehungen s ä m t 1 ich e r AktiV'posten der Bilanz zu
den einzelnen Kantonsgebieten, vQrzUl).ehmen sei.
Da die KrlegssteuerverwaItung des Kantons Luzern
hierauf
nicht einging, stellte die KriegssteuerverwaItung
von
Nidwalden mit (! Rekurs &-Eingabe vom 21. Oktober
1918 an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission unter
Berufung auf· Art .. 60 der btindesrätlichen Vollziehungs-
verordnung zum Bundesbeschluss
betr .. die Kriegssteuer
zuhanden 'des Bundesgerichts das Begehren, das Bundes-
gericht wolle erkennen, dass der
Anteil des Kantons Nid-
waIden
an der Kriegssteuer der Dampfschiffgesellschaft
des
Vierwaldstättersees nach Massgabe des erwähnten
bundesgerichtlichen Urteils
zu berechnen und die kanto-
nale Kriegssteuerverwaltung
von Luzern daher anzu-
weisen
sei, die Repartitionsaufstellung in diesem Sinne
abzuändern. Sie verweist in rechtlicher Hinsicht auf
Art. 39 des Bundesbeschlusses betr. die Kriegssteuer und
fügt dem vorstehenden Tatbestande noch bei, nach
Massgabe
der gemeinsamen Expertise, welche die betei-
ligten Kantone zufolge des bundesgerichtlichen Urteils
vom 11. November 1915 eingeholt
hätten, entfalle pro
1915von 2,445,825
Fr. 28 Cts. Gesamtaktiven der Dampf-
schiffgesellschaft ein Betrag
von 421,418 Fr. 93 Cts. für
die Steuerverteilung . auf den Kanton Nidwalden.
Von der
EhIg. Rekurskommission zur Vernehmlassung
eingeladen,
beantragte die lUiegssteuerverwaltung des
Kantons Luzern, der Rekurs der Nidwaldner Behörde sei
abzuweisen
und e Rekurrentin zu verhalten, die luzer-
nische Repartitionsrechnung anzuerkennen.
Sie wendet
wesentlich ein : Die Aktivenquote pro
1915 auf welche
der
Kanton Nidwalden für sich abstelle und die 14,13%
betrage, sei schon deswegen nicht massgebend, weil das
bundesgerichtliche Urteil vom
11. November 1915 nur
Recht schaffe hinsichtlich der kantonalen Steuern, die
eidg. Kriegssteuer dagegen
in keiner Weise berühre. Für
deren Repartition sei vielmehr von den in den beteiligten
Kantonen liegenden Steuerwerten auszugehen.
Damit
Doppelbesteuerung. N0 4.
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.. seien die übrigen Kantone hier einverstanden. Auch· der
Kanton Nidwalden habe dieses Prinzip für die Rep$'tiüon
. des Kriegssteueranteils der Elektrischen Bahn.. Stansstad-
Engelberg, in einem ihm günstigen· Fallej anerkannt.
Folgerichtig müsse er es im. v"rliegenden .gleidJ,artigen,
wenn auch furilin ungünstigei'eH Falle . ebenfalls gelten
lassen. So wie die· Kriegssteur der cAktiengesollscllaften
veranlagt werde (Kombination von Vermögen·· und
Erwerb), könne .die Verteilung nur entweder auf . Grund-
lage des Verm6IlS oder auf Grundlage des. Er-
werbs orgeliommenwerden. In der weitaus überwie-
genden Zahl der Fälle habe das Vennt)g.en den
Repartitionsfaktor
. bilden müssen. (wie hiet( schon des-
wegen, weil der
Kanton NidwaIden keine· Erwerbssteuer
besitze),
und in allen diesen Fällen seien ohne Ausnahme
nur die der Steuer hoheit der betreffenden Kantone
dir e k tun t e r stEh end end. h. a u. f . ihr e m
G
e b i e tel i e gen den Steuerwette bei der Verteilung
in Anrechnung gekommen. Es werde diesbezüglich auch
auf dit" vom Schweiz. Finanzdepartement herausgegebe-
nen «Erläuterungen ,. zu den Kriegssteuererlassen, Titel
X, Ziff. 1, verwiesen.
B -Mit Zu&chrift om 13. Dezember 1918 hat der
Präsident der Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission die
. Akten gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bundesbeschlusses -betr
die Kriegssteuer unter Hinweis äarauf, dass eine Ver-
ständigungimter dEn Parteien nicht erzielt worden sei,
dem Bundesgericht zum Entscheide überwiesen.
Das Bundesgericht zieht in. Erwägung :
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. StaatsreCht.
aber hat solche Rekurse dem Bundesgericht zwn Ent-
scheide zuzuweisen, nachdem sie vorher den Steuer-
behörden
der in Betracht: kommenden Kantone Gelegen-
heit
zur Verständigung ,geboten hat. Und Art. 60 der
bundesrätlichen Volldeltuugsverordnung
vom 30. De-
zember 1915
(in det gem.ä.tlS Art. 46 BB das Nähere zur
Sicherung der gleicmmässigen Durchführung des Bundes-
beschlusses
zu bestimmen war) schreibt vor: « Die Teilung
des den Kantonen
zufallenden Fünftels der Steuer solcher
Personen, die der, Steuerhoheit mehrerer Kantone unter-
stehen,
ist Sache der beteiligten Kantone, die sich gegen-
seitig die hiafür. notwendigen Mitteilungen zu machen
haben. -Bei
Anständen ist nach Art. 36, Abs. 3, des
Bundesbeschlusses betr, die eidg. Kriegssteuer zu ver-
fahren.
» Anstände dieser letzteren Art stellen sich als
«Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kan-
tonen» dar. Ihre Behandlung durch das Bimdesgericht
fällt daher unter die allgemeine Kompetenznorm des
Art. 113 BV(Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2, und 177 OG). Nun
verlangt zwar Art. 177 OG die Anrufung des Gerichts
durch
eine {( Kantonsregierung », doch dürfen die von den
Kantonsregierungen bestellten und u. a. speziell
zur Ver-
mittlung
des interkantonalen Verkehrs in Kriegssteuer-
angelegenheiten berufenen' kan
t
.
Kriegssteuerverwal-
tungen
(Art; 28 BB ; Art, 40 V\O unbedenklich als direkt
au~ zur gerichtlichen 6rtret der Kantone in Streitig-
kOlten
nach Art. 60 VV legitimiert erachtet werden.
Dabei handelt es sich ferner nicht um die AnfeChtung
eines kant. Krit;tgssieuqr.,.Rekursentscheides, sondern um
einen selbständigen
Prozess zwischen den :\leteiligten
Kantonen, dessen Einleitung nach feststehender Praxis
nicht an eine gesetzliehe Frist geknüpft ist, sodais' hier
spell heutigen
Praxis entspricht dasve für die Rekurs,e der Steuerpflichtigen gelt6llde
Fristbestimmung
des Art. 36 Abs. 3 BB keine Anwendung
findet. In diesem Sinne ist auf den vorliegenden «Rekurs I)
der' Kriegssteuervenvaltung . von" Nidwalden als staats-
retht.liche Klage ohne weiteres einzutreten.
Doppelbesteuerung. N° 4.
2. -' Materiell ist in Art. 38Ahs. IBB.bestimmt, dass
lür die Abgrenzung der, Steuerhoheit . der KantOJle «in
Streitfällen») «die hundesrechtliche:il
G ..... sötze »elr. das
Verbot der Doppelbesteuel!tJ. gelf.eJr.(aU.wekJiche SM-
dervorsohriften 'der Kriegssttli.l!Ulsei,,)atlujQäas. vor-
behalten). Diese Grundsäbe,sind tlurch4ie._d4wgericht-
liehe Praxis zu Art. :46 Abs;,jl,BV gegeben. DQm der KriegssteueI"V'ef'WaltURgNid-
waldens angerufene Urteil vom 11. November 191fi i. S. der
Dampfschiffgesellschaft des, Vierwaldstättersae& gegen die
Seeuferkantone, und dessen,Berüeksichtigungeinschriin-
kende kriegsteuerrechtliche Son.dervorsdllift_aind nicht
ersichtlich. Die Behauptung
do.-Kriegssteuerverwaltung
des
Kantons Luzern, dass dieses tJrteil die eidg., Kriegs-
steuer « in keiner Weise berühre '»* läuft somit direkt dem
positiven Kriegssteuerrecht zuwider. Darnach sind viel-
mehr die Grundsätze des Urteils für den vorliegenden
Streit
massgebend, auch wenn die übrigen, in der Sache
interessierten KantOIie
gegen das abweichende Steuer-
verteilungssystem, wie es von Luzern vertreten. wird,
keinen Einspruch erhoben haben
und der Kanton Nid-
walden selbst dieses System in einem andern gleichartigen
Falle anerkannt hat. Denn Art. 38 Abs. 1 BB beansprucht
ausdrücklich Geltung nur « in Streitfällen », schliesst alS()
gütliche VerständigUIJgen unter den Kantonen auf anderer
. Grundlage keineswegs
aus, wie auch in den « Erläuterun-
gen» des Schweiz. Finanzdepartements zu den Kriegs
steuererJassen (Ziffer X, 3) noch besonders hervorgehoben
ist. Fragen
kann es sich bloss. ob nach der Natur der
von den Aktiengesellschaften
zu entrichtden Kriegs-
steuer hier die interkantonalen
Steuergnmdsätze der
Vermögens-oder der Erwerbsbesteurung anwendbar
sind.
Nun wird diese Kriegssteuer «bereChnet auf dem
ausgegebenen Aktienkapital.... auf' dem Reservefonds
und auf den andern Rue}csteUÜngeri, welche eigenes
Kapital der Gesellschaft darstellen» (wobei' die Gesell-
, schaftsl'echimng für das J::Uir 1915 massgebend ist). und
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. Staatsrecht.
«( der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der
aus dem Reinertrag der Jahre 1912 bis 1914 ... ausge-
richteten'Dividenden ... » (Art. 20-22 BB). Die Steuer
. beruht -Somit flIlerdings auf einer Kombination' der Ele-
mente • Vermögen )) und (t Ertrag ». Allein von charakte-
ristischer Bedeutung
ist dabei das erstere, indem das
V e rm ög e n-der Gesellschaft, nach Massgab8 der sog.
eigenen Gelder, das Steuer 0 b je k t bildet, 'Während
der Ertrag, so'W'fit er in der Dividende zum Ausdruck
-kommt,
nur für die Höhe der Steuer bestimmend ist.
Für die streitige Steuerverteilung sind daher speziell die
Ausführungen des
Urteils vom 11. November 1915 über
die Vennögensbesteuerung in-Erw. 3 litt. a (a.a.O.,S.434 ff.)
massgebend, auf die sich denn auch die K.riegssteuer-
verwaltung -von Nidwalden beruft. Damit steht das in
de~ offiziellen ({ Erläuterungen )) gegebene Repartitions-
Beispiel, das die Kriegssteuerverwaltung des Kantons
Luzern' für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt,
nicht im Widerspruch. Denn in
jenem einfachen Falle
.eines Steuerpflichtigen mit aUSWärtigem Grundbesitz
entspricht die auswärts zu versteuernde Vennögensquote
nur deswegen gerade dem dortigen Lienschaftswerte,
weil mit der Liegenschaft, die keinem Geschäftsbetriebe
dient, . im Gegensatz zu den hier in Betracht fallenden
festen
Anlagen der Dampfschiffgesellschaft des Vier-
waldstättersees
ausserhalb des Kantons des Gesell-
schaftssitzes, keine anderweitigen Vennögensbestandteile
in wirtschaftlicher Beziehung stehen. .
Demnach erkennt das Bundesgericht : (
In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons
Unterwalden nid dem: Wald wird festgestellt, dass der
Anteil
dieses Kantons an der Kriegssteuer der Dampf-
schiffgesellsehaft des Vierwaldstättersees nach den im
Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr.
die
Steuerpflicht dieser Gesellschaft aufgestellten Grund-
sätzen für die Vennögensbesteuerung zu berechnen ist.
Gerichtsstand. N° 5
V. GERICHTSSTAND
FOR
5. UrteD vom a. februar 1919 i. S. Walthar
gegen Jeachonek.
Wirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch
-Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel
versehenen Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer
Teillieferung bildet? Kann der Unterzeichnende mit Grund
geltend machen, dass er die Klausel nicht gelesen oder nicht
verstanden habe ? .
A. -Am 25. August 1916 wurde zVvischen dem Rekurs-
beklagten J. Jeschonek in Zürich und dem Rekurrenten
G. Walther in Oberburg ein Vertrag abgeschlossen, wo-
nach jener diesem auf zwei Jahre «die Vertretung» für
den Vertrieb eines Waschpulvers in
ge"issen bernische.J;I
Amtsbezirken übertrug. Der Rekurrnt verpflichtete
sich, während der Vertragsdauer
10 000 kg. «( in Kom-
mission» zu beziehen und zwar im Monat durchschnittlich
400 bis 500 kg. zum Preise von 90 Cts. Er hatte schon vor
dem Vertragsabschluss, am
15. August 1916. sich zum
Bezuge von
500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. Sep-
tember 1916 weitere 500 kg. Diese beiden Bestellungen
erfolgten in der Weise, dass der Rekurrent jeweilen eine
ihm vom Rekursbeklagten oder des&en Reisenden überge-
bene
« Kommissionskopie I) unterzeichnete, die unmittelbar
über der Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende
gedruckte Klausel enthält :
«Als Erfüllungsort und Ge-
richtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer verzichtet
laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklä-
ren Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen
die Kompetenz der Zürcher Richter. Käufer bestätigt
gelesen und verstanden zu haben
.. ) \Vährend der Rekur-
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