BGE 45 I 368
BGE 45 I 368Bge22.12.1915Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzem
vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des
RekurrentenJ. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung
des Anwaltsberufes abgewiesen wird,
..... aufgehoben
werden
.....
Ill. DOPPELBESTEUERCNG
DOUBLE nIPOSITION
51. l1rten vom 16. November 1919
i. s. Wallis .gegen Sohaffha,usen.
Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktiell-
gesellschaft geschuldeten eidgenössischen
Kriegssteuer auf
die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein
Steuerdomizil
hat. Massgebend sind die aus dem Doppel-
besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abge-
leiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze füF die
Verteilung
der 4 Anlagen., «Hilfsgesellschaften », * Beteili-
gungen
i) und (! direkten Kapitalposten ~. Nichtberücksich-
tigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestand-
teile des Geschäftsertrages. pflicht des die Steuer einkassie-
renden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.
,,1. -Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit
Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem
dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen
Fabrikbetrieb
mit bedeutendem Wasserkraftwerk in
Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische
Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung
mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein
« Abzug für ausländische Filialen» von 36,500 Fr. be-
rücksichtigt ist) eingeschätzt worden.
Ueber die Vertei-
lung des kantonalen Fünftels dieses Betrages,
'on
140,000
Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaff-
hausen und Wallis nicht einigen.
Doppelbesteuerung. o ;)1.
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FinanzdirektiOl' . und Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der
Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der
Anlagen der Gesellschaft
in Chippis an .ihren Gesamt-
anlagen
und berechneten diesen Anteil {( analog dem
Vorgehen des Bundesgerichts
in AS 3G I S. 11 fr.»
unter Berücksichtigung einerseits des Faktors ({ Kapi-
tal
)) gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng-
lichen Anlagewerten,
und anderseits des Faktors « Ar-
beit», wobei sie für diesen letztem mangels näherer
Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanz-
posten der
« Unkosten» abstellten. So gelangten sie
zu folgender Aufstellung:
I. Gesamtunlernehmen.
Anlagewerte .....
Vorräte an Rohmaterialien
Vorräte
an Fabrikaten
Debitoren
.....
Wertschriften . . . .
Kassa und Bankguthaben .
Plus Unkosten
"fantiemen und Grati -
fikationen
Fr.
3,645,000
)) 1,088,000
Fr. 80,031,000
l) 1,131,000
648,000
1,487,000
J) 1,736,000
») 26,119,000
Fr. 110,152,000
Zu 4 % kapitalisiert
Total
») 4,733,000 = J) 118,325,000
. . . . .. Fr. 228,477,000
II. Werk Chippis.
Anlagewert . . . . . . . . . .. Fr. 39,670,000
Anteil an den Vorräten. . . . . .. » 1,000,000
Unkosten. . . . .. Fr. 1,808,000
Gratifikationen . . » 100,000
Zu 4% kapitalisiert .,... Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000
Total ....... Fr. 88,370,000
Staatsrecht
~ach dem Verhältnis dieser bei den Totalziffern (88/
228) bemassen sie den Anspruch von Wallis auf 38 %
=53,200 Fr. des kantonalen Steuerfünftels.
• Der Staatsrat des Kantons Wallis anerkannte diese
Ausscheidung nicht, sondern wandte sich hiegegen
m
Rekurswege an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommls-
sion wobei
er wesentlich geltend machte : Der Kanton
Schffhausen missachte bei seiner Aufstellung in will-
kürlicher
\Yeise die dafür massgebende bundesrecht-
liehe Doppelbesteuerungspraxis. Zunächst seien darin
beim
Faktor « Kapital» auch die aUSländischen An-
lagen
der.' Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft be-
rücksichtigt, während die Gesellschaft sie
in ihrer Steuer-
erklärung. gemäss Art. 19 Abs. 2 des Kriegssteuerbe-
schlusses
nicht mitgerechnet habe. Ferner habe Schaff-
hausen die Posten Debitoren, Wertschriften, Kassa und
Bankguthaben ausschliesslich zu seinen Gunsten auf-
genommen, obschon nach zahlreichen Entscheidungen
des Bundesgerichts Wallis einen Teil
dieser Werte be-
steuern dürfe ; auch habe
er die Anlagewerte zu seinen
Gunsten ohne Amortisationen, für Wallis dagegen nach
Abzug der Amortisationen eingesetzt und überdies die
Walliser Wasserkräfte völlig ausser
Acht gelassen. Und
beim Faktor « Arbeit» habe Schaffhausen für sich die
Gesamtunkosten, für Wallis dagegen ( kaum die aus-
bezahlten Löhne
und Gehälter» des Werkes Chippis
kapitalisiert. Ferner
beanspruche er den ganzen ausser-
ordentlich hohen Tantiemenbetrag und auch den Posten
Vorräte
für sich. Die einzig sichere Basis für die Berech-
nung der Kriegssteuerbetreffnisse der beteiligten
Kan-
tone bildeten die in der Gesellschaftsbilanz von 1915
angegebenen Anlagewerte.
Um der Natur der Kriegs-
steuer gerecht zu werden, müsse bei der Abgrenzung
der kantonalen Steueranteile grundsätzlich von der
örtlichen Zuständigkeit
der Vermögensbestandteile aus-
gegangen werden.
Somit seien die massgebenden Vertei-
lungsfaktoren
für Schaffhausen 4,8 Millionen und für
Doppelbesteuerung. N0 ;)1.
371
Wallis 39.6 Millionen Franken; überdies sei Wallis
bereit, Schaffhausen als dem Wohnsitzkanton der
Ge-
neraldirektion der Aluminium - Industrie - Aktiengesell-
schaft ein Anrecht auf weitere
10% einzuräumen. Dem-
nach werde das Begehren gestellt, es sei
zu erkennen :
:72 Staatsrecht.
örtlichen Zugehörigkeit der Vermögensbestandteile aus-
zugehen sei, sei auch Schaffhausen einverstanden,
nur
• fine, wie dargetan, das bewegliche Vennögen beim
Verwaltungssitze seine örtliche Zuständigkeit.
Der An-
spruch auf 5 % % Zinsvergütung endlich stehe im
Widerspruch mit dem Beschluss der Finanzdirektorell-
konferenz
vom· 23. und 24. April 1917, wonach der
Zinsfuss auf 5 % festgesetzt worden sei. Eventuell, falls
gTundsätzlich dem
Standpunkt von Wallis Rechnung
getragen würde, beanspruche Schaffhausen für den Ver-
waltungssitz zum voraus 20%; danach würde sich
der Anteil von Wallis auf 33% = 46,200 Fr. stellen.
In einem von der Finanzdirektion des Kantons Schaff-
hausen eingeholten
und vorgelegten Bericht hat die Alu-
minium-Industrie-Aktiengesellschaft selbst
ausgeführt:
( Um ein prozentuales Verhältnis hinsichtlich des
11 W alliserwerkes zum Gesamtunternehmen zu ennitteln,
I) lehnen wir unsere Berechnung an die bundesgericht-
II liehe Praxis an, die in ähnlichen Fällen, gestützt auf
II bundesgerichtliche Expertisen, den Geldwert der Er-
»werbsfaktoren berechnete und zu diesem Behufe fol-
l) gende Faktoren heranzog: Festes und flüssiges Ka-
II pital (worin auch die Wasserkraftarilagen inbegriffen
}) sind) und Kapitalwert der gesamten Arbeitskräfte,
) durch Kapitalisation der ausbezahlten Löhne und
» Gehälter. Bei Ausmittlung dieser Werte und in Berück-
) sichtigung unseres Wallisenverkes gelangen wir auf
)) Grund der Werte unserer Bilanz 1915 zu einem pro-
I) zentualen Wertverhältnis von 58% zu 42%, d. h.,
)1 die Anteile an dem bewussten Kriegssteuerbetreffnis
» pro 1915 müssten betragen:
) für den Kanton Schaffhausen . • . . . 58%
» für den Kanton Wallis • . . . . 42%
» Auf dieser Grundlage dürfte u. E. den beiden KaH-
l) tonen gerechterweise zukommen, was ihnen gebührt. »
Das Finanzdepartement des Kantons Wallis hat er-
klärt, es könne diesen Ausführungen keine Bedeutung
Doppelbesteuerung. 1:0 51.
beimessen, weil die Gesellschaft nicht angebe, auf wel-
che Faktoren sie sich stütze,
und weil sie in der Frage
:selbst interessiert sei.
ß. -Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober hat die
Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission, nachdem
ihr Ver-
such, eine Verständigung der Parteien herbeizuführen,
gescheitert war, die Akten gemäss Art. 36 des Kriegs-
steuerbeschlusses dem Bundesgericht zum Entscheide
übermittelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Massgebend für die streitige Verteilung des kanto-
nalen Fünftels der Eidg. Kriegssteuer sind die Grund-
sätze der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
über die
Ver m ö gen s besteuerung (vergl. AS 45 I
S.41 f.). Danach
ist abzustellen auf die örtliche und wirt-
schaftliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestand-
teile auf die bei den interessierten
Kantone und auf die
aus der Gegenüberstellung dieser beiderseitigen
Vermö-
genswerte sich ergebenden Quoten (vergl. z. B. AS 41 I
S. 4.35 und die dortigen Verweisungen). Als solche Ver-
mögensbestandteile fallen aber nur die wirklichen Ver-
mügensfaktoren in Betracht, nicht auch Aufwendungen
für den laufenden Betrieb eines Geschäfts oder Bestand-
tale des Gesehäftsertrages als solehe, d. h. Werte, die
nicht dauernd im Geschäfte investiert sind.
Der Kanton
Schaffhausen hat daher in seiner Aufstellung zu Un-
recht die kapitalisierten Unkosten, Tantiemen und Gra-
tifikationen lnitberücksichtigt; sein Hinweis auf das
Urteil AS 36 I S. 11 ff. geht fehl, weil dieses nicht von
der Vennögens-, sondern von der
Er t rag s besteue-
rung und den. entsprechenden
E r wer b s faktoren han-
delt. Es sind somit, gemäss dem Ausweis auf der Akti-
venseite der Bilanz der Aluminium-Industrie-Aktienge-
sellschaft per 31. Dezember 1915 folgende drei
Wert-
gruppen in Betracht zu ziehen: Anlagen' (ohJ,le Amor-
tisationen), Hilfsgesellschaften und
Beteiljgungen und
Staatsrecht. direkte Kapitalposten (<< Patentkonto )', « Debitoren »),. , \Vertschliften »), « Kassa und Bankguthaben », « Vor- räle an Rollmaterialien ) und « Vorräte an Fabrika- ten »). Bei den A n lag e n sind nur die Posten von " Neullausen }) einerseits und « Chippis-Vex)) ander- seits (in welch' letzterem der Wert der dortigen Wasser- kraft inbegriffen ist) in Rechnung zu stellen, die Posten der ausländischen Anlagen «( Rheinfelden )) und ({ Lend- Rauris »)) also wegzulassen, da sie für die Bemessung der Kriegssteuer keine Rolle spielen und deshalb rich- tigerweise auch die Verteilung des kantonalen Steuer- i'ünftels nicht beeinflussen dürfen. Die H i I f s g e seIl - s c h a f t e nun d B e t eil i gun gen Sind, weil Be- ziehungen zur Gesellschaft als Ganzes darstellend, völlig dem GesellschaftssJtze Neubausen zuzuweisen. An den Kap i tal k 0 n ti von total rund 30,100,000 Fr. dagegen sind, gemäss dem Standpunkt des Kantons Wallis, mit Rücksicht darauf, dass sie unmittelbar dem gesamten Geschäftsbetriebe dienen, alle Anlagen anteils- berechtigt zu erklären. Der vom Kanton Schaffhausen angerufene Grundsatz, wonach dieses bewegliche Ver- mögen als solches am Gesellschaftssitze zu versteuern wäre, erleidet bei Geschäftsbetrieben 'vorliegender Art, die sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, llach feststehender Praxis eine Ausnahme im Sinne der Verteilung auch des beste- 'henden beweglichen Vermögens entsprechend der verhält- nismässigen Bedeutung der einzelnen Betriebsstellen Hir den Gesamtbetrieb. Immerhin aber muss dabei der zen- tralen Betriebsleitung am Gesellschaftssitze, namentlich ,vas den Hauptposten « Kassa und Bankguthaben )' (rund' 25 :Millionen Franken) betrifft, wesentlich über- wiegende Bedeutung beigelegt werden. Nach freiem Ermessen sind die fraglichen Konti insgesamt so zu verlegen, dass der Anlage in Chippis-Vex etwa % und der· Anlage in Neuhausen nebst Gesellschaftssitz zirka % (wegen Berücksichtigung auch der ausländischen An- Jagen) davon zugewiesen werden. Doppelbesteuerung. :;.,;. 51. 3i5 Nach diesen Erwägungen gestaltet sich die Aus- scheidung ziffermässig wie folgt : Neuhausen: Anlage. . . . .. ...• rund Fr. 4,800,000 Hilfsgesellschaften und Beteili- gungen ....... . Anteil an den Kapitalkonti Total . Chippis-Vex: Anlage. . . . . . . . . . Anteil an den Kapitalkonti Total . » »22,300,000 » » 20,000,000 rund Fr. 47,100,000 rund Fr. 39,600,000 » »7,500,000 rund Fr. 47,100,000 Diese approximative Gleichwertigkeit der beidersei- tigen Vermögensfaktoren führt dazu, den Kriegssteuer- fünftel zwischen den beiden Kantonen na c h H ä 1 f- te n zu teilen. Der streitige Zinsfuss ist nach Analogie der gesetz- lichen Verzugszinsen für privatrechtliche Schulden (Art. 104 OR) und für die Kriegssteuerschuld (Art. 45 Abs. 2 BB vom 22. Dezember 1915) auf 5% zu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : • In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren des Kantons Wallis wird festgestellt, dass der kantonale Anteil an der Kriegssteuer der Aluminium-Industrie- Aktiengesellschaft in Neuhausen zwischen den Kantonen Wallis und Schaffhausen na c h H ä 1 f t e n zu teilen ist und dass der Kanton Wallis gegenüber dem Kanton Schaffhausen Anspruch auf 5% Ver zug s z ins, seit oer Einzahlung der Steuer hat.
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