BGE 45 I 342
BGE 45 I 342Bge11.04.1919Originalquelle öffnen →
:\12 Staatsrecht.
Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das
ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle
Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen
noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen
erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide
nicht
von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde
legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium
des Verfahrens geltend gemacht worden ist.
Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen
der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora-
lisch zu
billigenpen Zweck verfolgt habe, kann im vor-
liegenden Falle keine Rolle spielen.
:t -Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das
:\lass des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatzes
Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich
war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch
ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten,
weshalb auf diese Frage nicht näher
einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bwzdesycl'ichi :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Urteil vom 19. Dezember 1919
i. S. Malt Aebi gegen Bekurskommission des thurg. Obergerichts.
Bestrafung eines Experten wegen verspäteter Ablieferung des
Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist :
Willkür.
.1. --In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen
Zivilprozesse Theophil Bührer gegen
Arthur Rieter A.-G.
wurde
Ende Mai 1918 eine Expertise angeordnet und
Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit
H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. Am
7. Dezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 343
Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über-
geben in der Meinung, dass
er sie an den Rekurrenten
weiterleiten solle, Dies geschah denn auch Mitte Februar
1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem
Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor.
Haus-
ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren-
ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem
die Akten wieder zustellen,
um das Gutachten allein aus-
zuarbeiten.
Inzwischen
hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer,
Advokat
J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai
gegen den Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen
Be-
schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war
jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen-
standslos abgeschrieben worden,
mit der Begründung.
dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut-
achtens
mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten
Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde
vom
2;). Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission 3m
:>. August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen
das
Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser
Beschluss:
« 2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni
1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal-
len erklärt.
:3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an
Beschwerdekosten zu erheben. ))
In der Begründung wird die Säumnis der Experten als
« unverantwortlich » bezeichnet und im übrigen auf eine
Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom
30.Ju1i 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe
nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm
durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht,
sondern sich
« auch an den andernExpertengewandt, und
ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ·ohne. ErfQlg.·1)
Auf zwei WiedereiwägIigsgesuche, die der Rekurrent
:;-14
Staatsrecht.
gegen diesen Beschluss einreichte, ist die Rekurskom-
mission des
Obergerichts nicht eingetreten, weil dieses
• Rechtsmittel vom thurgauischen Zivilprozess recht nicht
vorgesehen sei.
B. -Darauf hat Max Aebi rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, der Beschluss vom 5. August 1919 sei, soweit
er ihn betreffe, wegen Willkür und Verweigerung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Er macht geltend: Seit
der Rücksendung der Akten
an Hausammann habe er
von diesem keine Mitteilung mehr erhalten. Am 1. Au-
gust sei ihm vQm Gerichtspräsidium Kreuzlingen zur
Kenntnis gebracht worden, dass Hausammann das Gut-
achten abgeliefert habe, dass aber noch die
Unterschrift
des Rekurrenten fehle. {)arauf habe dieser am 6. August
geantwortet, dass
er bis zum 11. August eine selbstän-
dige Expertise einsenden werde. Am 13. August sei diese
von ihm dem Gerichte zugestellt worden. Erst. am 19.
September sei ihm dann der Beschluss der Rekurskom-
mission vom
5. August mitgeteilt worden. Man habe ihm
weder Gelegenheit geboten, sich
vor der Ausfällung der
Busse gegen den Vorwurf der Prozessverschleppung zu
wehren, noch sei dem Straferkellntnis eine Bussandrohun
a
oder Fristansetzung, wie sie durch § 187 thurg. ZPO V01~
geschrieben werde, vorangegangen. Zudem sei zwar
wohl der Gerichtspräsident, nicht aber auch die Rekurs-
kommission des
Obergerichts' zu Disziplinarmassnahmcll
gegenüber den
Experten kompetent.
e. -Die Rekurskommission des Obergerichts hat in
irer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie
mmmt den Standpunkt ein, dass der Tatbestand, der
dem angefochtenen Beschlusse zugrunde liege, aktenmäs-
sig ausgewiesen sei, weshalb zu einem kontradiktOlischell
Verfahren. keine Veranlassung bestanden habe.
. D. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob
.dle vom Gerichtspräsidium 3m 19. Juni an Hausammanll
erlassene Bussandrohung
unter Ansetzun
a
einer dreitäai-
:0> . b
Gleichheit vor dem Geetz. N° 4X.
gn Frist auch an den Rekurrenten ergangen oder ob
dleser durch seinen Mitexperten davon
in Kenntnis
gsetzt worden sei, hat die Obergerichtskanzlei lediglich
eme Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten produziert,
aus der hervorgeht, dass dieser
« nur mit dem Experten
Hausammann verkehrte, in der Annahme, er werde mit
dem andern Experten wegen der Ausarbeitung des Gut-
achtens
in Verbindung stehen. »
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
Nach § 187 Abs. 2 der thurgauischen bürgerlichen
Prozessordnung vom
:1\1; Staatsrecht. sicht gestellt wird, \Tenn er das Gutachten nicht innert drei Tagen abliefere. Zwar hat der Gerichtspräsident iI~ seiner Vernehmlassung vom 30. April behauptet, er seI auch beim Rekurrenten vorstellig geworden. Aber dass diesem eine Frist angesetzt oder eine Busse angedroht worden wäre, geht daraus nicht hervor, und die Eingabe der Obergerichtskanzlei lässt klar erkennen, dass eine solche Massnahme unterlassen worden ist. Für die Annahme aber, dass Hausammann beauftragt gewesen wäre, den Mitexperten von den an ihn ergangenen Mahnungen in Kenntnis zu setzen und dass er diesen Auftrag aus- geführt hätte, bieten die Akten keinen Anhaltsp.u".kt. Aus dem Stillschweigen, das die RekurskommlsslOll gegenüber der Anfrage des Instruktionsrichters in diesem Punkte beobachtet, ist .das Gegenteil zu folgern. 1st somit die Bestrafung des Rekurrenten unter offen- sichtlicher Missachtung einer für das Disziplinarver- fahren gegenüber Sachverständigen grundlegenden Ge- setzesvorschrift erfolgt, so kann der angefochtene Be- schluss vor Art. 4 BV nicht bestehen. Mit der Aufhebung des Bussurteils aber fällt auch der darauf beruhende Kostenentscheid dahin. Demnach erkennt das _ Bllndesgericlzt : Der Rekurs wird gutgeheissell und der Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. August 1919 Ziff. 2 und 3, soweit davon der Re- kun-ent betroffen wird, aufgehoben. Halltlel~-und Gewerbefreiheit. Ko .l!l. 3i, . II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 49. UrteU vom 97. September 1919 i. S. Kagazine zum c( Globus» Ä.-G. und Kitbetei1iste gegen St. Gallen. Bedeu lung und Tragweite der Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit. Ist die Einführung besonderer Gewerbe- steuern, insbesondere einer speziellen Besteuerung von \'arenhäusern und Zweigverkaufsgeschäftcll verfassungs- widrig 'I . .L -Am 19. Februar 1919 hat der. Grosse Rat des Kantons St. Gallen ein « Gesetz über die Sonderbe- steuerung der Warenhäuser und der Zweigverkaufs- geschäfte )) erlassen, das infolge Nichtbenutzullg des Referendums am 7. April 1919 in Kraft getreten und im kantonalen Amtsblatt vom 11. April 1919 veröffentlicht würden ist. Es enthält folgende, vorliegend in Betracht fallende Bestimmungen: «1. W arenhaussleuer. ,l Art. 1. -Kleinverkaufsgeschäfte, welche an einer » oder mehreren ständigen Verkaufsstellen des Kantons )) zusammen einen Jahres-Warenumsatz (Bruttoeinnahme ») aus dem gesamten Warenverkauf) von mehr als » 200;000 Fr. erzielen und zugleich mehr als 8 der in Art. 2 » bezeichneten Warengruppen führen, sind nach den » Bestimmungen dieses Gesetzes als Warenhäuser. zu » behandeln. -Ein Warenhaus hat auf den im Kanton ») St.Gallen erzielten Jahresumsatz, soweit er 2OO,oqo Fr. »übersteigt, eine Grurtdtaxe von 1 %, mindestens' aber ) 500 Fr., zu entrichten. -Zur Grundtaxe tritt ein{~ ) Zuschlagstaxe von 10% von dieser Taxe .fitr. jede ...
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