BGE 45 I 335
BGE 45 I 335Bge19.06.1919Originalquelle öffnen →
Strafrecllt. Missachtung der fraglichen Vorschriften unmittelbar. d. h. ohne dass eine Mahnung des Fabrikinhabers durch die Aufsichtsbehörde vorausgehen muss, bestraft .werden. sofern es sich um einen 0 f f e n k und i gen Maugel der Anwendung gegebener Schutzmittel handelt. Das ist aber hier unzweifelhaft der Fall ; denn es ist klar, das!> das Fehlen der normalerweise vorhandenen Schutzvor- richtung der Egalisiermaschine, das den Unfall der Kassationsbeklagten ermöglicht hat, als ein Mangel der durch Art. 2 FG gebotenen Sicherung der Arbeiter für die Fabrikleitung ohne weiteres erkennbar war und dass ihr deshalb die Wetterverwendung der Maschine, solange jene Schutzvorkehr nicht zur Verfügung stand, jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Und zwar konnte hiefür die vom kantonalen Richter mit der ausgespro- chenen Busse belegte Schuhfabrik Baden A.-G. als Fabrikbesitzerin direkt verantwortlich gemacht werden, da für die Uebertretullgen des Fabrikgesetzes auch eine Aktiengesellschaft straffähig ist (vergl. AS 41 I S. 538). Ob aber die eventuell verfügte Umwandlung der Busse in Gefüngllis (mit Vollstreckbarkeit gegenüber dem Fabrikdirektor) zulässig war, obschon sie in Art. 19 FG nicht vorgesehen ist (vergl. Art. 151 OG), mag dahinge- stellt bleiben, weil diese Bestimmung des kantonalen Urteils nicht speziell angefochten und wohl auch prak- tisch belanglos ist, sodass der Kassationshof keine Ver- anlassung hat, sich gemäss Art. 171 Abs. 2 OG von Amtes wegen damit zu befassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassatiol\sbeschwerd( wird abge,,,iesen. OHGANISATION DEH BUNDESRECHTSPFLEGI OHGANISATION JUDICIAIHE FEDEHALE Vgl. NI'. '16. -Voir n° 46. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 47. Urten vom a9. November 1919 i. S. Landwirtschaftliche Kaschinenzentrale A.-G. gegen Stähli. Rt'chtsverweigcrung, wenn einer Fabrikulllernehmung nichl das Recht ZUerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort zu entlassen, weil sie während einiger Stunden gemeinsam die Arbeit niedergelegt haben, um an einer öHentlichen Versammlung teilzunehmen ? A.-Die Rekurrelltin betreibt eine Fabrik in Biimpliz. Das Verhältnis zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrik- ordnung geregelt, die u. a. folgende Bestimmungel' ent- hält: ... «Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftlich( Ver- » einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech ragt' » festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfoll-,'-ll ..... » 'Ver ohne Entschuldigung an drei aufeinallderfolgenden » Tagen fehlt, wird als ohne Kündigung ausgetretell )J betrachtet. )j « Art. 14. Entlassung ohne Kündigung. » Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbei- » ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik- » ordnung, insbesondere bei: a) Widersetzlichkeit, ., . » c) wiederholtem Blauenmachell ; ..... » Montag den 7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bern eine öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Bern, um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer AS 45 ( -1919
Staatsrecht.
Grimm bei seiner Abreise nach dem Ort des Strafvoll-
zuges ihre Sympathie kundzugeben. Die Rekurrentin
verweigerte ihren Arbeitern die nachgesuchte .Erlaubnis,
die Arbeit zum Zwecke der Teilnahme an der Versamm-
1ung
zu unterbrechen. Trotzdem wurde die Arbeit am
erwähnten Tage
im Laufe des Vormittags niedergelegt
und damit der Betrieb der Fabrik eingestellt. Als die
Arbeiter, die sich wegen der Beteiligung bei der Sympathie-
kundgebung für Grimm aus
der Fabrik entfernt hatten,
nachmittags die Arbeit wieder aufnehmen wollten,
wurden sie
-alle oder doch die meisten -von der Fa-
brikdirektion sofort entlassen. Dabei wurde ihnen der
Lohn ausbezaHlt
und erklärt, dass sie wieder angestellt
würden, wenn sie sich Dienstag Vormittag hiefür anmel-
deten.
Unter den entlassenen Arbeitern befand sich auch
der Rekursbeklagte.
Er erhob gegen die Rekurrentin
vor dem Gewerbegericht der Stadt Bern eine Klage auf
Zahlung von Schadenersatz im Betrage von 123 Fr. 90 Cts.
Durch Urteil vom
10. Oktober 1919 wurde die Klage
für einen Betrag von 111 Fr. 50 Cts. gutgeheissen, indem
von der Forderung
10 % wegen Mitverschuldens des
Rekursbeklagten abgezogen wurden.
Zur Begründung verwies das Gewerbegericht u. a. auf
sein Urteil
i. S. Hirschi gegeri Landwirtschaftliche J\fa-
schinellzentrale vom 29. Juli -1919, worin folgendes aus-
geführt wird : Hirschi gehöre zu den Arbeitern, die am
Vormittag des
7. Juli die Arbeit zum Zweck der Teil-
nahme
an der öffentlichen Versammlung niedergelegt
hätten und die infolgedessen mit dem Vorbehalt der
Wiederallstellung entlassen worden seien.
Nun erscheine
die Versagung der Erlaubnis
zur Unterbrechung der Ar-
beit als unbillige Härte. Die Teilnahme an der Sympathie-
kundgebung könne nicht als wichtiger Grund, der
die
vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages rechtfertigte,
angesehen werden. Nach Art. 8 Abs. 4 der Fabrikordnung
werde ein Arbeiter
erst dann als ausgetreten betrachtet,
wenn
er an drei aufeinanderfolgenden Tagen fehle.
Gleichheit vor dem Gesetz. o r;.
Di R:kmTentin sei somit grundsätzlich entschädigungs-
pflichtig. Dem Rekursbeklagten habe nicht zugemutet
·werden können, ich bei der Rekurrentin am Tage nach
der Entlassung wIeder
um Arbeit zu bewerben.
B, -Gegen dieses Urteil hat die Landwirtschaftliche
11aschinenzentrale A.-G. am 21. Oktober 1919 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eruriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung. I:>
. Sie mcht geltend, dass Rechtsverweigerung vorliege,
mdem
SIe ausführt: Den Arbeitern sei nicht bloss die
Erlaubnis
zu~ :Unterbrechung der Arbeit verweigert,
sondern es
seI Ihnen zugleich mitgeteilt worden dass
diejenigen, die die Arbeit verliessen, als entlassen
b:trach-
tet würden. Trotzdem hätten eine Reihe VOll Arbeitern,
drunter. de: Rekursbeklagte, die Maschinen abgestellt,
d.le Ar?eIt medergelegt, die andern Arbeiter gezwungell,
cm gleiches zu tun, und die Fabrik geschlossen. Sie seien
dann unter dem Vorbehalt der WiederanstellunO' ent-
lassen worden. Die erwähnten Handlungen, dere sich
die Arbeiter
trotz des erhaltenen Befehls und trotz
der Androhung der sofortigen Entlassung schuldiu oe-
macht hätten, bildeten zweifellos einen Grund I:> r
vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Doktrin und Praxis
seien darin einig, dass ein Arbeiter ohne weiteres ent-
lssen werden könne, wenn er in einem Streit zwischen dem
Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern
für diese Partei
ergrefe und andern Arbeitern von der Fortsetzung der
ArbeIt abrate oder wenn er einen andern veranlasse
die
assen, oder ohne regelrechte Anzeig
an emem Streik teIlnehme oder sich weigere, den Anwei-
sungen oder Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen.
Das Gewerbegericht der
Stadt Bern habe selbst in einem
Urteil
erlärt, dass ein Arbeiter wegen Niederlegung
der ArbeIt sofort entlassen werden könne (Jahresbericht
24
S. 28). Es werde auf die Kommentare zum Obligatio-
nenrecht, auf LANG, Arbeitsvertrag; HAFNER, Ge-
werbl. Dienstvertrag (Ztschr. für schweiz.
Recht 45 S.abrik z ver
Staatsrecht 328), die SJZ 4 S. 6, 11 S. 6 und die bundesgerichtliehe Praxis verwiesen. e. -Das Gewerbegericht und der Rekursbeklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt, indem sie u. a. folgendes ausführen: {( Die Beschwerdeführerin hat II in der Gerichtsverhandlung nicht im geringsten dar- )) getan, dass Stähli einer der Arbeiter gewesen wäre, der » die Maschinen abgestellt, Arbeitswillige von der Arbeit ») ferngehalten und die Fabrik geschlossen hätte. Es » ist von jeher darauf aufmerksam gemacht worden, dass » jeder einzelne Fall unabhängig von den andern ent- ) schieden werde, dass demnach jeweilen zu entscheiden ») sei, ob ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung » des Dienstvertrages bestanden habe. Auch ist es un- » richtig, dass alle Arbeiter (bei der Entlassung) das gleiche }) Schreiben erhalten hätten, sondern es ist Tatsache, dass ») einzelne Arbeiter ohne weiteres entlassen worden sind, ) während andere wieder das erwähnte Schreiben er- » balten haben. Das Gewerbegericht hat entschieden, » dass ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung ») des Vertrages nicht bestanden babe, weil dem Ar- ») beitgeber die Fortsetzung. des Dienstverhältnisses ») wohl zugemutet werden dürfe, da die einzige Verfehlung )\ des Arbeiters darin bestanden hatte, dass er sich für » einige Stunden von der Arbeitsstelle entfernt hatte, uni ») dies erst dann, als auf wiederholtes Verlangen hin ditAl II Fabrikleitung einen Dispens nicht geben wollte. An- » dere Verstösse sind im Streitfalle Stähli nicht geltend » gemacht worden ....... Der Hinweis auf den Entscheid » des Gewerbegerichts im Jahresbericht 24 .Seite 29 » ist nicht stichhaltig, wie sich aus den Erwägungen mit » aller Deutlichkeit ergibt. » Der erwähnte Jahresbericht wird vorgelegt. Das Bundesgericht zieht· in Erwägung: I. -(Eintretensfrage). 2. -Das Bundesgericht kann im vorliegenden Falle Gleichheit vor dem Gesetz. N° .J •• lediglich prüfen, ob das Gewerbegericbtsurteil, soweit es von der Rekurrentin angefochten wird, auf Willkür be- ruhe; die Frage, ob es eine richtige, einwandfreie Lösung des Streites darstelle, ist von ihm nicht zu untersuchen. In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass der Rekursbeklagte am Vormittag des 7. Juli während einiger Stunden seine Arbeit verliess, um an einer öffent- lichen Versammlung teilzunehmen, und zwar obwohl ihm die Erlaubnis hiezu von der Fabrikleitung verweigert worden war. Dass er, wie in der staatsrechtlichen Be- schwerdeschrift noch geltend gemacht wird, mitgeholfen habe, die Maschinen abzustellen, Arbeitswillige von der Arbeit abzuhalten und die Fabrik zu schliessen, ist nach der für das Bundesgericht verbindlicben Feststellung des Gewerbegerichts als nicht erwiesen anzusehen. In der Auffassung des kantonalen Richters, dass die er- wähnte Niederlegllng der Arbeit während einiger Stun- den die Rekurrentin nicht berechtigte, den Dienstver- trag sofort aufzulösen, könnte nun nur dann eine Will- kür gefunden werdel}, wenn nach dem gesetzlichen Diel1st- vertragsrecht oder den besondern, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien regelnden Bestimmungen eine Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte zu schulden kommen liess, ganz offensichtlich und un- v.erkennbar einen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses bildete. Das muss aber vemeint werden. Nach Art. 352 OR kann der Dienstvertrag aus ( wichtigen Gründen » sofort aufgelöst werden, namentlich wenn « dem Zurücktretenden aus Gründen der Sittlich- keit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf », und das Bundesgericht hat sich in dem Sinne ausgesprochen, dass ein wichtiger Grund dann vorliege, wenn die wesent- lichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art, unter welchen der V ertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen (AS 19 S. 317). Der Richter hat danach (vgl. Art. 352 Abs. 3 OR) in der Hauptsache nach freiem
340
Staatsrecht.
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, ob bestimmte Handlungen des Dienstpflich-
tigen als solche Auflösungsgründe anzusehen seien, und
es
kann ihm jedenfalls nicht der Vorwurf der willkürlichen
Verletzung des Art. 352 OR gemcht werden, wenn er
eine einmalige kurze Arbeitsunterbrechung, sollte auch
ausdrücklich eine hiefür erbetene Erlaubnis verweigert
worden sein, nicht als derartigen Grund gelten lässt,
dies
um so weniger, als Doktrin und Praxis im allgemei-
nen einem Dienstherrn nicht das
Recht zusprechen,
wegen einer solchen Arbeitsunterbrechung das Dienst-
verhältnis sogleich
zu beendigen (vgl. HAFNER, Meister-
recht
und Arbeiterrecht S. 116 ff., insbes. S. 116 Anm. 2
und Nr. 193 ff.; Gewerbl. Dienstvertrag in Ztschr. f.
schweiz. Recht 45 S. 328 ; OSER, Komm. z. OR Art. 352
N. IV 2 a, LANDMANN, Deutsche Gewerbeordnung § 123
Ziff. 3 N. 6; LOTMAR, Arbeitsvertrag 1 S. 497 und 2 S.
138 N. 4, wonach regelmässig nur die « beharrliche ))
oder wiederholte Arbeitsniederlegung als Grund zu so-
fortiger Vertrags auflösung
anerkannt wird). Der Hinweis
der Rekurrentin auf das im 24. Jahresbericht der bem.
Gewerbegerichte
S. 29 abgedruckte Urteil geht fehl; dort
wurde die Entlassung ohne Kündigungsfrist deshalb als
zulässig erklärt, weil der
Abeiter während vier Tagen
gestreikt
hatte. Dazu kommt, dass die besondem, für
das Verhältnis zwischen
':'len Parteien aufgestellten
Vertragsbestimmungen dafür sprechen, dass
eipe solche
Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte
zu schulden kommen liess, nicht berechtige, einen Ar-
beiter sofort
zu entlassen. Die genannten Vertrags-
bestimmungen sind
in der Fabrikordnung der Re-
kurrentin enthalten, die
nach Art. 1 das Verhältnis
zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter regelt. Danach ist
eine Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
zulässig, wenn ein Arbeiter ohne Entschuldigung
an drei
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen fehlt (Art. 8) oder
sich des «wiederholten Blauenmachens
» schuldig macht
(Art. 14). Hieraus lässt sich schliessen, dass nur eine -
trotz Mahnung -wiederholte oder länger dauemde
unentschuldigte Arbeitsunterbrechung zur sofortigen Ent-
lassung führen darf. Und wenn das Gewerbegericht die
Handlung des Rekursbeklagten weder als «( Widersetz-
lichkeit», noch als « bedeutende Verletzung der Fabrik-
ordnung » ansah. so lässt sich auch hierin eine Willkür
nicht erblicken.
Der Begriff der Widersetzlichkeit um-
fasst nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht jede
mangelhafte Erfüllung des Vertrages von seiten
des
Dienstpflichtigen, sondern nur die Weigerung, den be-
sondern Befehlen oder Anordnungen der Vorgesetzten
nachzukommen. Solche Weisungen sind
nun regelmässig
uur zur Regelung von Einzelheiten der Vertragsausfüh-
rung erforderlich, die der Vertrag selbst
offen liess, ins-
besondere
in Beziehung auf die Art der Arbeit, deren
technische Ausführung,
und es lässt sich annehmen, dass
bloss die Nichtbeachtung derartiger Weisungen als
«( Widersetzlichkeit» gelten solle. Die Arbeitszeit ist
durch den Anstellungs ver t rag bestimmt und l{aml
daher nicht durch Befehle geregelt werden. Da zudem
in der Fabrikordnung speziell bestimmt wird, in welchell
Fällen ein einzelner Arbeiter wegen Arbeitsunterbre-
chung sofort entlassen werden kann, so darf angenoII
mcn werden, dass dadurch die Anwendung der allgemel-
IHn gesetzlichen Norm über die Entlassung wegen Wider-
setzlichkeit oder bedeutender Verletzung der Fabrikord-
nung auf blosse Arbeitsunterbrechungen, deren sich
ein
einzelner Arbeiter schuldig macht, ausgesehlossmt werde.
Allerdings liegt wohl darin, dass alle oder die meisten
Arbeiter
am Vormittag des 7. Juli die Arbeit verlassen
und dadurch der Rekurrentin die Einstellung des
Be-
triebes
aufgezwungen haben, eine bedeutende Verletzung
der Fabrikordnung. Der Rekursbeklagte hätte aber höch-
stens dann hiefür verantwortlich erklärt werden können,
wenn die Rekurrentin im Prozesse sich auf den
Standpunkt
der Kollektivität gestellt und behauptet hätte, dass ein
:112 Staatsrecht. Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide nicht von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht worden ist. Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora- lisch zu billigen!ien Zweck verfolgt habe, kann im vor- liegenden Falle keine Rolle spielen. :t -Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das :Ylass des dem Kläger .zugesprochenen Schadenersatzes Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten, weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. .Is. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. Uax Aebi gegen Rekurskommission des th1ll'g. Obergerichts. Bestrafung eines Experten wegen ve.rspäteter Ablieferung des Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist : Willkiir. .1. --In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen Zivilprozesse Theophil Bührer gegen Arthur Rieter A.-G. wurde Ende Mai 1918 eine Expertise anGeordnet und . 0 Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. An) 7. J)ezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 343 Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über- geben in der Meinung, dass er sie an den Rekurrenten weiterleiten solle. Dies geschah denn auch Mitte Februar 1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor. Haus- ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren- ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem die Akten wieder zustellen, um das Gutachten allein aus- zuarbeiten. Inzwischen hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer, Advokat J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai gegen den Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen- standslos abgeschrieben worden, mit der Begründung, dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut- achtens mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde vom- 23. Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission am :}. August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen das Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser Beschluss: « 2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni 1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal- len erklärt. . ;.3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an Beschwerdekosten zu erheben. » In der Begründung wird die Säumnis der Experten als « unverantwortlich » bezeichnet und im übrigen auf eine Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums KreuzUngen vom :m.Juli 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht, sondern sich « auch an den andernExpertengewandt, und ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ohne,Erf<)lg.-jj Auf zwei WiedererwäglJrigsgesuche, die der Rekurrent
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