BGE 45 I 331
BGE 45 I 331Bge07.07.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch-
führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das.
andere getan. "Nach dem einschlägigen beroischen Ge--
setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865
ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die-
Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach
dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale'
Finanzdirektion oder
an den Regierungsrat, denen der-
endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom-
petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge--
setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31.
Oktober 1909 6ahin abgeändert worden, dass die Ent-
scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine
kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art ..
42), und dass gegen deren Entscheidungen als letzte-
Instanz das Verwaltungsgericht angerufen werden kann
(Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit jden
falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September'
1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer--
grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel
Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein-
schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht.
schon früher zugekommen sei) entweder den
kanto-
nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:';-
laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen
Frist des Art. 178 Ziff. 3,OG an das Bundesgericht
gelangen sollen.
Ihre Eingabe an die kantonale Finanz--
direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs-·
frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und
Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs--
gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden
zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch
gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son-
dern als biosses Steuer n ach las s g es ~ c h (das als
solches die-bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer-
f-orderung VOFaussetzt) darstellt und vom Regierungs--
rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. Die
Fubrikgcselz. N° 4t;.
Verspätungseinrede des Regierungsrate!' erweist sich
demnach als begründet.
Demnach erkennt das BUlldesgericht :
Auf den Reknrs. wird nicht eingetreten.
Vgl.
auch Nr. 42. ---Voir Hussi n° 42.
LOI SUB LES FABRIQUES
46. Urteil des Xassationshofes vom 7. Juli 1919
L S. Sohuhfabrik Baden A.·G. u. Guggenheim. gegen Bolle.
Das Fiskalstrafverfalll'en (BG vom 30. Juni 1849) findet bei
Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. --
Auch die fa h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3
u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen-
kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. -Strafbar-
• keit der Aktiengesellschaft all; solcher für Uebertretungen
des Fabrikgesetzes.
A. -Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations-
beklagte
Emma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik
BadenA.-G. in der \Veise, dass sie mit der rechten Hand
zwischen die Zahnräder der von ihr bedienten sog. Egaii-
siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser
Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor-
malerweise vorhandene Schutzvorrichtullg, die den Unfall
ausgeschlossen
hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur
entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren
Wochen. Auf
Veranlasmng der Verunfallten leitete die aar-
332 Strafrecht. gauische Staatsanwaltschaft gegen die Sehuhfabrik « resp. l) deren Direktor SiIvan Guggenheim eine amtliche Straf- untersuchWJg ein, gelangte jedoch dazu. sie wieder einzu- stellen, da ein strafrechtlich verfolgbarer Tatbestand nicht vorliege. Hierauf erwirkte die Verunfallte gemäss § 10 des aargauischen Ergänzungsgesetzes betreffend die Straf- rechtspflegevom 7. Juli 1886 die gerichtliche Ueberweibung des Falles. Das Bezirksgericht Baden als erste Instanz erkannte in der Hauptsache: « Die Beanzeigte und » Ueberweisungsbcklagte wird wegen Zuwiderhandlung » gegen Art. 2 des Bwidesgesetzes betreffend die Arbeit » in den Fabriken vom 22. März 1877 zu einer Busse
Strafrecht. Missachtung der fraglichen Vorschriften unmittelbar. d. h. ohne dass eine Mahnung des Fabrikinhabers durch die Aufsichtsbehörde vorausgehen muss, bestraft .werden. sofern es sich um einen 0 f f e n k und i gen Maugel der Anwendung gegebener Schutzmittel handelt. Das ist aber hier unzweifelhaft der Fall; denn es ist klar, das~ das Fehlen der normalerweise vorhandenen Schutzvor- richtung der Egalisiermaschine, das den Unfa;ll de~ Kassationsbeklagten ermöglicht hat, als ein Mangel der durch Art. 2 FG gebotenen Sicherung der Arbeiter für die Fabrikleitung ohne weiteres erkennbar war und dass ihr deshalb die Weiterverwendung der Maschine, solange jene Schutzvorkehr nicht zur Verfügung stand, jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Und zwar konnte hiefür die vom kantonalen Richter mit der ausgespro- chenen Busse belegte Schuhfabrik Baden A.-G. als Fabrikbesitzerin direkt verantwortlich gemacht werden. da für die Uebertretungen des FabrilQ5csetzes auch eine Aktiengesellschaft straffähig ist (vergl. AS 41 I S. 538). Ob aber die eventueH verfügte Umwandlung der Busse in Gefängnis (mit Vollstreckbarkeit gegenüber dem Fabrikdirektor) zulässig war, obschon sie in Art. 19 FG nicht vorgesehen ist (vergl. Art. 151 OG), mag dahinge- stellt bleiben, weil diese Bestimmung des kantonalen Urteils nicht speziell angefochten und wohl auch prak- tisch belanglos ist, sodass der Kassationshof keine Ver- anlassung hat, sich gemäss Alt. 171 Abs. 2 OG von Amtes wegen damit zu befasseu. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. OHGANISATION DEn. BUNDESRECHTSPFLEGI~ UHG,\NISATION JUDICIAIHE FEDEHALE Vgl. Nr. 46. -VOlr n° 46. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) 47. Urteil vom a9. November 1919 i. S. Landwirtschaftliche Kaschinenzentrale A.-G. gegen Stihli. Rt'ehtsverweigcrung, wenn einer Fabrikulllernehmung nichl das Recht ZUerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort zu entlassen, weil sie während einiger Stunden gemeinsam die Arbeit niedergelegt haben, um an einer öHel1tlichen Versammlung teilzunehmen ? A.-Die Rekurrelltin betreibt eine Fabrik in Bümpliz. Das Verhältnis zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrik- ordnung geregelt. die u. a. folgende Bestimmungel' ent- hält: ... {(Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftlich( Ver- ») einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech fage » festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfoll-,<.:n ..... » 'Ver ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden » Tagen fehlt., wird als ohne Kündigung ausgetretell »betrachtet. )j « Art. 14. Entlassung ohne Kündigung. » Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbei- » ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik- » ordnung. insbesondere bei: a) Widersetzlichkeit, ., . » c) wiederholtem Blauenmachen ; ..... » Montag den 7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bem eine öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Bern, um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer AS 45 I -t919
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