BGE 45 I 320
BGE 45 I 320Bge17.06.1915Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb aufgehoben werden. Ob § 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnung richtig ange- wendet worden sei, ist bei dic5cr Sachlage nicht zu prüfen._ Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der Entscheid des 'Regierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver- fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben. XIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE ,J3. Orteil vom 11. Juli 1919 i. S. :rrölicher gegen 13em. Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden wegell D 0 p p e 1 b c s t eu er u n g und daraus abgeleiteter S t c u e r r ü c k f 0 r der u n g. A. -Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna, Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn- sitz auf
Staatsrecht.
B. . Geg>1l diesen Beschluss haben die Geschwister
FröJicher
mit Eingabe ihres Anwalts vom 16. Mai 1919
beim Bundesgericht « Beschwerde betreffend Doppel-
besteuerung)\ erhoben und den Antrag gestellt,· in
Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides sei
ihr Gesuch um Rückerstattung der fraglichen Steuer
. gutzuheissen.
C. -Der Regierungsrat hat in seiner Vernehm-
lassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten. und zwar mit Bezug auf Urs Frö-
licher wegen mangelnder Legitimation, weil e r pro
1917 in Solothurn tatsä chlich gar nicht besteuert worden
sei, und im übl;igen wegen Verspätung, da die Rekur-
renten von der gerügten Doppelbesteuerung schon
Mitte April 1918 Kenntnis gehabt, die Rückerstattung
der bernischen Steuer aber erst 3m 11. September 1918,
also
nach Ablauf der staatsrechtliehen . Beschwerdefrist,
verlangt hätten.
IJ. ---Replizierend hat der Vertreter der Rekur-
renten erklärt, dass Urs Frölicher aus Versehen in
den Rekurs mit eiIibezogen worden sei, da er wirklich
in Solothurn pro 1917 die Steuer nicht bezahlt habe.
Dagegen erachtet er den RekUl als zufolge seiner Ein-
reichung innert der gesetzlichen Frist seit der Zustel-
lung des angefochtenen Regierungsratsbeschlu,sses recht-
zeitig erhoben.
Das Bundesyericht zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die strei-
tige Steuerrückerstattung aus dem von den Rekur-
renten geltend gemachten Gesichtspunkte des Doppel-
besteuerungsverbotes zu entscheiden, setzt naturge-
mäss voraus, dass die Auflage der zurückgeforderten
Steuer noch wegen Doppelbesteuerung anfechtbar sei,
wie
denn solche Steuerrückerstattungen vom Bundes-
gericht bisher überhaupt nur gleichzeitig mit der Lösung
des Doppelbesteuerungskonfliktes selbst, als deren un-
Organisation der BundeSIccbtspßege. N. 43. :32:1
mittelbar gegebene Folge, verfügt ,,"orden sind (z. B.
im Urteil vom 10. Oktober 1913 i. S. Derron e consorti.
Erw. '1). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die
Frist des Art. ] 78 Zift. 3 OG beginnt für den Rekurs
wegen Doppelbesteuerung s p ä t e s t e n s mit der Er:-
hebung des zeitlich zweiten der nach Ansicht des Rekur-
renten einander ausschliessenden Steueranspl'Üche zu
laufen, wobei es zwar nicht erforderlich, jedoch gestattet
ist, diesem zweiten Steueranspruche gegenüber, falls
C I' als unzulässig betrachtet wird, zlmüehsl noeh die
kantonalen Instanzen zu erschöpfeIl (vergL hierüber
das Urteil vom 17. Juni 1915 i. S. Kaufmann-·Weber
gegen Luzern und Schwy:;:). Nun steht vorliegend fest,
dass die Hekurrenten von der in zweiter Linie (rfolgten
solothurnischen Steuerallnage schon Mitte April 1918
Kenntnis erhalten und sich gegen sie nicht zur Weht"
gesetzt haben. Demnach ist die 60tügige Frist, innert
der sie dh Doppelbesteuerungsbeschwerde hit Hen erhe-
ben können, schOll im Juni 1918 abgelaufen. und es
kann somit der heutige Rekurs, soweit ('1' nach der Er-
klärung der Heplik noch zur Beurteilung steht. wegen
Vt~rspü1ung nicht beriicksiehtig1 wt'rden.
HeImweh erkelllli das HUlldes!li'l'ieM :
Anf den Hekurs wird nicht eingetl·ciell.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.