Aargau notarial ordinance exceeded legislative authority

BGE 45 I 311Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.12.1918Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Knüsel challenged the refusal of the Aarau land registry authorities to accept his request for bearer debt certificates without notarization. The Federal Supreme Court held that the complaint was timely despite a prior cantonal appeal. On the merits, it found that federal law did not itself require notarization for the owner’s declaration, but that the cantonal ordinance nevertheless lacked a sufficient statutory basis. Section 38(3) of the Aargau Notariatsordnung impermissibly created a new obligation for the public to use a public officer and therefore violated cantonal separation-of-powers principles and Article 4 of the Federal Constitution. The Government Council’s decision and the underlying refusal were annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 20 Abs. 2 GrV; Art. 4 BV; cantonal separation of powers and legality of form requirements: A cantonal rule requiring the involvement of a public officer for the registration of owner- or bearer debt certificates is admissible only if the cantonal legal order confers a statutory basis for such a restriction. The provision empowering the cantons merely reserves a cantonal competence; it does not authorize a subordinate ordinance to create a new obligation for the public where the enabling statute does not do so. A rule that imposes an additional formal requirement and associated costs affects legal freedom and must therefore rest on a law or an equivalent statutory delegation. The Federal Supreme Court reviews freely whether the ordinance remained within the scope of the enabling statute (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu I?rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter- rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den Kindern nach Art. 148 Zifi. 2-5 1. c. in Beziehung auf das eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen- schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und Teilungs- recht äussert) familien rechtlicher Natur sind (vergl. AS 31 I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel- haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben, und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten klageweise vindizieren, um eine Erbschafts-oder Erb- teilungsklage. Gegenstand einer solchen können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des Sachen-, Obligationen-oder Familienrechts sein; das berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der Klage nicht. 3. -Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be- deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiel' n. :l'l i V. GEWALTENTREnN 'NG SEPARATION DES POUVOIRS 42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u. Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels ? -Freie Kognition des-Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -Bedeutung des Art. 20 Abs. 2 GrV. -Verfassungswidrigkeit einer der gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord- nungsbestimmung ( 38 Abs. 3 der aargauischcn Notariats- ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird. A. -Nach 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent- liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen patentierten Notar und in gev,issen Fallen auch durch einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche Fähig- keitszeugnis besitzt. 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass die Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden haben. i) In 41. c. ist gesagt, dnss der Grosse Rat über die Patentierung der Notare und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge- meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung und ihren Tarif I eine Verordnung erlasse. Dies geschah durch die aargauische Notariahordnung vom 28. Dezem- ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der (, Ausübung des Berufes gewidmet ist, unter dem III. Titel: Ver- fahren und Formen l) in 38 Abs. 3 bestimmt: Die Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer-oder Inhabergült oder eines Eigentümer-oder Inhaberschuld- briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. )

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Der Rekurrent verlangte nun am 13. Mai 1919 mit ge- wöhnlichem Briefe vom Grundbuchamt Aarau, dass es auf seinen Liegenschaften in Aarau zwei Inhaberschuld- briefe errichte. Die Behörde weigerte sich, diesem Be- gehren Folge zu geben, indem sie unter Berufung auf Art. 799 ZGB und 142 EG eine öffentlich beurkundete Erklärung als nötig bezeichnete. Diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und sodaml vom Regierungsrat des Kantons Aargau -von diesem am 27. Juni 1919 -durch Abweisung einer Beschwerde des Rekurrenten geschützt und zwar mit folgender Begrürrdung : Da Art. 20 Abs. 2 der schweize- rischen Grundbuchverordnung es den Kantonen über- lasse, vorzuschreiben, dass die Anmeldung der Inhaber- und Eigentümerschuldbriefe durch die Urku',dsperson erfolgen müsse, und da es nach Art. 55 SchlT z. ZGB Sache der Kantone sei, die öffentliche Beurkundung zu ordnen, so sei das kantonale Recht in dieser Beziehu. 1g massgebend und zwar im Aargau 38 Abs. 3 der Notariats- ordnung in Verbindung mit 142 Abs. 1 EG z. ZGB. Die Erklärung für die Errichtung eines Inhaberschuldbrietes bedürfe danach im Kanton Aargau der öffentlichen Beurkundung. In der Praxis sei hieran stets festgehalten worden, wie sich aus den von der Notariatskommission genehmigten Formularen für die öffentliche Beurkur:.dung mit den Erläuterungen und. aus dem Rechenschaft - bericht des Grossen Rates vom Jahre 1913 S.172 ergebe. Diese Genehmigungen seien mit Rücksicht auf 4 EG z. ZGB als authentische Interpretationen zu betrachten. nie Erfahrung habe gelehrt, dass es im Interense der Grundeigentümer liege, wenn die Anmeldungen für die Errichtung von Inhaberschuldbriefen dem Beurkundungs- zwang unterstünden, da es sich meistens um die Sicher- stellung von schon bewilligten Darlehen handle, und in solchen Fällen oft ein ungenügend orientierter Schuldner einem nicht seriösen Borger gegenüber tehe. B. --Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Gewaltentrennung. No 42. Kuüsel am 18. 'und 20. August die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergrifIen mit dem Antrage, 38 Abs. 3 der Notariatsordnung, sowie die von deli aargauischen Grundbuchbehörden erlassenen Entschei- dungen, insbesondere diejenige des Regierungsrates, seien aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: 142 EG z. ZGB finde hier keine Anwendung, weil es sich nicht um die Anmeldung eines Vertrages handle. Als Grundlage für die angefochtenen Entscheide könne einzig 38 Abs. 3 der Notariatsordnung in Frage kommen. Daraus ergebt, sich aber nicht, dass der Errichtung von Eigentümer- schuldbriefen eine Stipulation mit ihren Kosten vorangehen, sondern nur, dass derjenige, der den Titel verlange, sich bei der Anmeldw1g einer UrkundspersoJ! bedienen müsse. Zudem sei diese Bestimmung ungültig, weil der Grosse Rat in der Notariatsordnung, eillerr

biossen Dekrete, eine solche Vorschrift nicht habe auf- stellen können. Der aargauische Gesetzgeber habe VOB der den Kantonen in Art. 20 Abs. 2 GrVeingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte im Ein- führungsgesetz geschehen müssen. Aus 4 EG oder Art. 55 SchlT z. ZGB könne der Grosse Rat die Kompetenz zum Erlass der Vorschrift des 38 Abs. 3 der Notariats- 'ordnung nicht herleiten. Diese bedeute eine Abänderung des aarg. EG z. ZGB, das ausschliessIich die Beurkundung der Grundbuchtitel ordne, und einen unzulässigen Ein- griff in Bundesrecht. Der Grosse Rat sei nicht. Gesetz- geber. Die kantonalen Verfassungsbestimmungen über die Gewaltentrennwlg, Art. 25, 33 und 3 Abs. 1 seiej' daher verletzt worden, ebenso Art. 4 BV. C. --Der Regierwlgsrat hat beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu- weisen. Er macht in erster Linie geltend, dass sie verspätet sei, weil sie nicht innert 60 Tagen nach der öffentlichen Be- kanntmachung der Notariatsordnung oder nach der

Staatsrecht dem Rekurrenten am 17. Mai 1919 zugestellten grund- buchamtlichen Verfügung eirgereicht worden sei. Dabei vertritt er die Auffassurg, dass der Rekurrent die Wahl gehabt habe, gegen diene Verfüful'g ertweder innert 10Tagen bei der kantonalen AufsichtsbehördeBeschwerde zu führen oder wegen Verfassurgswidrigkeit des 38 Abs. 3 der Notariatsordnung innert 60 Tagen den staats- rechtlichen Rekurs zu erheben. Im übrigen bestreitet der RegieruIlgsrat, dass der Grosse Rat mit dem 38 Abs. 3 der NotariatsordnUl'g die ihm durch 4 EG z. ZGB ein- geräumte Befugnis überschritten habe. Er bemerkt, es ergebe sich aus 142 des Einführupgsgesetzes, dass dieses zur GeschäftsführUl:g der Notare auch die Beurkundung und AnmeldUl,g von Inhaberschuldbriefen rechne. Das Bundesgericht zieht :in Erwägung:

  1. --Die Einrede des RegierUl1gsrates, dass die Be- schwerde verspätet oder das Beschwerderecht verwirkt sei, beruht auf der Annahme, dass dem Rekurrer ten gegenüber der VerlügUIlg des Gnu dbuchamtes entweder die Beschwerde an die .Justizdirektion und den Regie- rungsrat oder der staatsrechtliche Rekurs an das Bur.des- gericht zur Verfügung gestaLdeJi urd dass er, da er zum ersten Rechtsmittel gegriffen -habe, mit dem zweiten ausgeschlossen sei. Vorauf sich diese Auffassung stützt, sagt der Regierurgsrat nicht, urd sie ist denn auch un- richtig. Der staatsrechtliche Rekurs wird durch die Erg re i fun g eines kantonalen Rechtsmittels an und für sich nicht ausgeschlossen; das Recht zur Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 OG wird im Gegenteil nur durch eine auf kantonalem Boden zulässige Anfechtung eines Ent- scheides gewahrt, soweit es an die Voraussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geknüpft ist. Hier besteht allerdings diene Voraussetzung nicht; das könnte aber nicht zur Folge haben, dass das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde durch die Anrufung der oberen kantonalen Instanzen ,,-erwirkt wäre. Die Be- Gcwnltcntn'l1nUT1;:!. X 42.

schwerdefrist begann vielmehr im vorliegenden Falle mit der Eröffnung des Entscheides der letzten kanto- nalen Instanz, des Regierungsrates, zu laufen und ist also eingehalten. Soweit der Rekurrent die Aufhebung des 38 Abs. 3 der Notariatsordnung verlangt, ist die Beschwerde allerdings verspätet. Allein der Rekurs richtet sich der Sache nach gegen den regierungsrätlichen Entscheid, dessen Auf- hebung er anstrebt. An der unrichtigen Fassung des Begehrens ist um so weniger Anstoss zu nehmen, als nach ständiger Praxis gegen jeden auf der Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift beruhenden Entscheid we- gen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Beschwerde geführt werden kann, auch wenn diese wegen Fristablaufs nicht mehr selbständig anfechtbar ist. 2. - Das Grundbuchamt hat sich bei seiner Weigerung, das Gesuch des Rekurrenten entgegenzunehmen, u. a. auf Art. 799 Abs. 2 ZG3 gestützt, wonach der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes zu seiner Verbind- lichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dieser Standpunkt ist vom Regierungsrat in seinem Entscheid und in seiner Vernehmlassung mit Recht nicht aufrecht- gehalten worden; denn es handelt sich im vorliegenden Fall um die Anmeldung einer sog. Eigentümerhypothek um Zweck der Ausstellung eines auf den Inhaber als Gläubiger lautenden Schuldbriefs im Sinne des Art. 859 ZGB und dessen Übergabe an den Grundeigentümer zu beliebiger Verwendung. Ein Pfandvertrag zum Nach- weis des Rechtsgrundes wurde dem Grundbuchverwalter nichi vorgelegt und war auch nicht erforderlich; denn für die verlangte Eintragung und Titelerrichtung genügte eine einseitige Erklärung des Grundeigentümers. Dass aber für diese eine notarielle Beurkundung oder Mit- wirkung nötig sei, wird im Zivilgesetnbuch nirgends vor- geschrieben; weder die Art. 857 u d 859, die sich auf die Ausfertigung von Schuldbrief und Gült beziehen, noch die Art. 963 ff., die die Voraussetzungen für die

StaatsrechL Eintragungen im Grundbuch regeln, enthalten eine derartige Vorschrift. Den Anforderungen des eidgenös- sischen Rechtes wird nach Art. 963 Abs. 1 ZGB in einem Fall wie dem vorliegenden durch eine schriftliche An- meldung des Eigentümers Genüge geleistet (vergl. WIE- LAND,.Komment. Art. 859 N. 6 a). Dem entspricht es, dass die Verordnung über das Gr;undbuch, die nach Art. 858 ZGB auch die Formen des Schuldbriefes und der Gült festsetzt, in Art. 20 Abs. 1 bestimmt: ( Der Ausweis für die Eintragung ... eines Eigentümer-oder Inhaberschuld- bnief es one einer Eigen tümer-oder Inhabergült wird durch (he schrIftlIche A--nmeldung des Eigentümers erbracht. In Absatz 2 wird dann allerdings hinzugefügt : Die Kantone können jedoch vorschreiben, dass die Anmel- dung solcher Schuld briefe und Gülten zur Eintragung durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. Danach schliesst -ob dies im Einklang mit dem Zidlgesetzbuche steht, n:ag dahingestellt bleiben --das eidgenössische Recht eme kantonale Vorschrift nicht aus, wodurch die Beiziehung einer Urkundsperson für den erwähnten Fall :tls nötig erklärt wird. Wenn ein Kanton eine solche Bnst!mmung aUfstenlt, so handelt er also nicht kraft eidge- n.osslscher. DelegatIon oder in Ausführung oder Voll- zlehun emer bundesrechtlichen Anordnung, sondern kraft eigener Machtvollkommenheit, indem er auf Grund eines zu Gunsten des kantonalen Rechtes gemachten Vorbehaltes in den Anforderungen an den Rechtsverkehr weiter geht als das eidgenössinche Recht. 3. -Die Form, in der solche selbständige kantonale grlasse zu ergehen haben, bestimmt das kantonale Staats- :echt. Es kann sich fragen, ob auch da, wo die Kantone m Erfüllung einer bundesrechtlichen Pflicht handeln dießewöhn.lichnn Formen für das Zustandekommen allg mem V'erbmdhcher Normen geiten. Da, wo ihnen im .rlass solcher Vorschriften freie Hand gelassen ist, sind fur deren Feststellung jedenfalls die verfassungs-und gesetzmässigen kantonalen Rechtssätze massgebend. Gewaltentrennung. Ko 42. Nun wird die Privatrechtsordnung überall und so auch im Kanton Aargau al Gegenstand der Gesetzr,ebung betrachtet. Insbesondere stellt Siell das Erfordernis der Beobachtung bestimmter Formen für die wirksclme Begründung von Rechtsverhältnissen als eine Art Be- schränkung der persönlichen Freiheit dar, die im Ver- fassungsstaat regelmässig durch ein Gesetz oder au.f einer gesetzlichen Grundlage eingeführt werden muss, mn allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen zu können. Das gilt vor allem auch für den Zwang zur Beiziehung einer Urkundsperson bei Rechtsgeschäften, das um so mehr, yveil damit besondere Kosten verbunden sind ("gI. AFFoLTER, Indi 'iduelle Rechte S. 16, AS.25 I S. 87, 2G I S. 475). So hat der Kanton Aargau auf dem Gebiet des Ziyilrechts die NOflT:en, deren Festsetzung ihm das eid- genössische Zi"ilgesetzbuch überliess, auf dem Wege der Gesetzgebung, im Einführungsgesetz, aufgestellt. Ob einzelne unter ihnen auch auf andere Weise Ycrbindlich hätten erlassen werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bedurfte die Vorschrift, dass die Anmeldung ,'on Eigentün:erhypotheken -zum Zwecke der Errichtung von auf den Inhaber oder Grundeigen- tümer als Gläubiger lautenden Schuldbriefen oder Gülten durch eine Urkundsperson erfolgen müsse, der Gesetzes- 'form oder einer gesetzlichen Gru.ndlage. Hievon geht auch der Regierungsrat aus, indem er den Standpunkt vertritt, dass die angefochtene Bestimmung des 38 der Nota- riatsordnung durch 4 EG gedeckt sei, und sich somit auf eine gesetzliche Delegation beruft und nicht et.wa behauptet, dass an sich, der Natur der Sache nach, der Grosse Rat zur Aufstellung der erwähnten Vorschrift auf dem Dekretswege befugt gewesen sei. Es fragt sich danach einzig, ob in 4 EG eine Ermächtigung zum Er- lass d.eser Bestimmung liege. Dabei hat das Bundes- gericht die Bedeutung des 4 1. c. frei zu prüfen, weil es sich um eine Vorfrage handelt, von deren Beantwortung es abhängt, ob eine Verletzung des Grundsatzes der

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'Gewaltentrennung anzunehmen sei oder nicht. Nun will 4 EG offenbar nicht durch den Grossen Rat bestimmen lassen, w a n n eine Urkundsperson beigezogen werden müsse, sondern -soweit das Gesetz selbst hierüber nichts sagt -nur, wer als solche Pei'son auftreten könne und in welcher Weise dies zu geschehen habe. Die Ein- leitung des Einführungsgesetzes bestimmt überall und so auch in den Abschnitten II und III (öffentliche Beur- kundung und amtliche Beglaubigung) bloss die zuständi- gen Behörden und das Verfahren, ohne sich mit der Frage zu befassen, wann diese Behörden angerufen werden können und da'S bezeichnete Verfahren Vor sich gehen muss. Insbesondere wird hier darüber, was der' öffent- lichen Beurkundung und der amtlichen Beglaubigung unterliegt, nichts gesagt, sondern vorausgesetzt, dass dies durch andere Vorschriften, vorab im Zivilgesetz- budle, bestimmt sei. Die 3 und 14 geben bloss an, wer grundsätzlich zur öffentlichen Beurkundung und zur amtlichen Beglaubigung zuständig ist, und die 5-13 und 15-17 regeln nur die Verantwortlichkeit und den Ausstand der Urkundspersonen, sowie die Modalitäten ihrer Funktionen. Es ist klar, dass bei der Ordnung des Notariatswesens, das nach 4 EG dem Grossen Rate übertragen ist, nicht neue Formvorschriften aufgestellt werden durften, die das EG selbst nicht kennt. Der Regierungsrat beruft sich zwar darauf, dass nach 142 EG zur Regelung der Geschäftsführung ) der Urkunds- personen auch eine Anordnung gehöre, wie sie in 38 Abs. 3 der Notariatsordnung getroffen sei: Allein 142 l. c. kann hiebei nicht in Frage kommeIl. Er verpflichtet die Notare und Gemeindeschreiber lediglich zur Anmel- dung der für das Grundbuch beurkundeten Ver t r ä g e. spricht also nicht von der zur Eintragung einer Eigen- tümerhypothek erforderlichen einseitigen Erklärung des Grundeigentümers, und zudem sagt er überhaupt nichts darüber, wa n n eine öffentliche Beurkundung stattfinden müsse. Sodann steht das Wort Geschäftsführung in Gewaitentreullung. o 12.

4 EG zwi. chen Prüfung t) und ( SicherheitsleistWlg I). kann also seinem. Sinn nach nur die Regelung der Ar;t 4er Berufsausübung, der der Urkundsperson hiebei obliegenden Pflichten, nicht aber die Bestimmung der einzelnen Rechtsgeschäfte bedeuten, bei denen. das Publikum sich einer Urkundsperson bedienen muss. Ein Recht solcher Personen gegenüber dem Publikunl zur Beurkundung bestimmter Geschäfte und eine entspre- ehende dinsem obliegende Pflicht konnte durch eine blosse Verordnung über die Geschäftsführung i) der . Urkundnpersollen nicht geschafIen werden. Das wird auch durch den Inhalt der Notariatsordnung elbst im allge- meinen bestätigt. Sie enthält in fünf Abschnitten Vor- "chriften über die Aufsichlsbehörden die PriifunO" , '.0 und Patcntierung ' , die (, Au.. ;übun.g des Berufes ,). die H Disziplinarstrafen und den , Tarif ) . Alle diese Über- schriften stehe.n im Einklang mit dem, was 4 EG einer Verordnung überlassen wollte. Unter Ausübung des Berufes i) wird in den 19 ff. zunächst die Zuständigkeit der Notare und Gemeindeschreiber geregelt und dabei wird. was die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkun- dung betrifft, in 19 ZitT. 1 auf das Gesetz verwiesen. Der IIJ. Titel dieses dritten Abschnittes, unter dem 38 steht, bringt SOda1l11 V )rschriften über Verfahren . und Formen . Der Absatz 3 des 38, der eine neue, im Gesetz nicht vorgesehene Pflicht des Publikums, sich einer Urkundsperson zu bedienen, aufstellt, kann aber nicht als eine Vorschrift betrachtet werden, die zum Verfahren ) oder zu den Formen ) der Berufsausübung gehört. Mit dieser Bestimmung hat die Verordnung den ihr vom Gesetze gegebenen Rahmen gesprengt und damit in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, die liach Art. 25 KV dem Volke zusteht, übergegriffen, wogegen das Bundesgericht, dem die Wahrung der verfassungsmässi- gen Vorschriften über das Zustandekommen verbindlicher Rechtsnormen obliegt, angerufen werden kann. Es geht nicht an, einen Rechtssatz, der durch das Einführwlgs- AS.oI5 1-1919

gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb aufgehoben werden Ob 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnul1g richtig ange- wendet worden sei, ist bei die5er Sachlage nicht zu prüfen .. Demnach erkennt das Bundesgericht .: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell, der Entscheid des 'Hegierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver- fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben. XIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDIClAIRE FEDERALE 13. Urteil vom 11. Juli 19l9 i. S. Frölicher gegen Bern. Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden wegen D 0 P P e I b e s t e u e run g und daraus abgeleiteter S t e u e r r ü c k f 0 r der u n g. , .4. -Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna, Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn- sitz auf 1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel- lingen nach Solothurn verlegt. Trotzdem wurden sie in Grellingen noch für das ganze Jahr 1917 mit einem Einkommen von 17,900 Fr. -wie es scheint als Fami- Organisation der Bundesrechtspflege. o 43. 321 lieneinheit -zur Einkommenssteuer III. Klasse heran- gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je 537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor- behaltlos. Mitte April 1918 gaben die solothurnischen Steuerbehörden anlässlich der Steuertaxation pro 1918 den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in. Solothurn steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter- zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit . Rücksicht' darnuf, dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten, und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie- bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918 bei der Zentralsteuerverwaltung in Bern. Und auf deren Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten, freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung zu . erheben, wandten sie sich anfangs .J a- . nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Bern mit dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen veranlassen, ihnen die zuviel bezahlte Steuer im Be- trage von 537 Fr. zurückzuvergüten . Mit Be s chI u s s vom 7. u. 19. M ar z 1919 verfügte der Regierungsrat Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü- fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu- reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht möglich sei, zu prüfen ob das Gesuch materien gerecht- fertigt sei oder nicht.

Schlagwörter

separation of powersconstitutional complaintlegal basisnotarial formland registerbearer debt certificatecantonal ordinancelegality principle

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was time-barred or forfeited because the complainant first used cantonal remedies.

Extrahierter Entscheid

The federal complaint remained admissible; using a cantonal remedy did not forfeit the right to file a constitutional complaint, and the time limit ran from notification of the last cantonal decision.

Extrahierte Begründung

A prior cantonal appeal does not by itself exclude a later constitutional complaint. Since no exhaustion requirement applied here, the decisive date was the service of the Government Council’s decision, which was respected.

Kernrechtsfrage

Whether a bearer debt certificate had to be authenticated by a public officer under the cantonal ordinance.

Extrahierter Entscheid

No federal law required notarization for the one-sided declaration by the property owner; written notice by the owner was sufficient under federal law, while Article 20(2) of the land register ordinance merely allowed cantonal law to impose such a requirement.

Extrahierte Begründung

The relevant federal provisions did not prescribe public authentication. The cantonal ordinance therefore acted under a reserved cantonal power, not under a federal mandate.

Kernrechtsfrage

Whether section 38(3) of the Aargau Notariatsordnung was unconstitutional for lacking a legal basis and violating separation of powers.

Extrahierter Entscheid

Yes. The Grand Council could regulate who may act as a public officer and the procedure of notarization, but not introduce a new substantive obligation for the public to use a public officer where the enabling law did not provide it.

Extrahierte Begründung

The ordinance exceeded the scope of the enabling statute. Because the rule restricted legal freedom and imposed additional costs, it required a statutory basis. By creating such a rule in a mere ordinance, the Grand Council invaded the legislative sphere reserved to the people under cantonal constitutional law.

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