BGE 45 I 302
BGE 45 I 302Bge04.10.1919Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. 41. Urteil Tom 17. Oktober 1919 i. S. Bieffi gegen IbtU.. Die Garantie des Art. 59 BV bezieht sich nicht auf erbrecht- liehe Klagen. Bei .Prüfung der Frage, ob es sich um solche handle, ist der Inhalt der Klagebegehren und die Darstellung des Klagegrundes massgebend, und es ist dabei von allge- mein~n Rechtsgrundsätzen, nicht von der Einteilung des in Betracht kommenden Gesetzes auszugehen, speziell was die Frage betrifft, ob ein Erbgang oder eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung vorliege. Inwieweit hahen Klagen, mit denen ein Erbe Nachlassgegenstände vindiziert" erbrechtliche Natur? ; A. -Am 28. Januar 1917 starb in Biel, seinem Wohn- 'sitz, Friedrich Rüefli. Er hinterliess eine Witwe und zwei Töchter, die Rekurrentinnen, sowie einen Sohn, den Rekursbeklagten. Da die Ehegatten auf Grund des Art.l44 bern. EG z. ZGB nach dem 1. Januar 1912 ihren frühern altbernischen Güterstand beibehalten hatten, so fiel das Vermögen, das Rüefli besessen hatte, im Sinne des Art.151 ZitT. 2 EG z. ZGB an die Witwe. Am 30. August 1917 u. 29. Juni 1918 wurde darüber in Biel ein Erbschaftsin- ventar nach Art. 553 ZGB und Art. 60 Zift. 4 EG errichtet. Die Rekurrentinnen zogen in der Folge nacb Genf. Am 14. Dezember 1918 reichte der Rekursbeklagte gegen sie beim Appellationshof des Kantons Bern eine Klage mit folgendem Begehren ein : « Es sei gerichtlich zu erktmnell : »1. In das Erbschaftsinventar über den Nachlass des l) Friedrich Rüefli... sei zu Unrecht ein angeblicher It Vorempfang des Klägers beziffert auf 2490 Fr. aufge- J) nommen worden, es sei dieser Vorempfang aus dem J) Inventar zu streichen ... »2. Das betreffende Erbschaftsillventar sei dagegen
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infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zuden:
sei Schott beim Fund minderjährig gewesen und habe bel
seinen
Eltern gelebt, so dass er kein selbständiges Recht
am Uhrwerk erworben habe ; eventuell sei dieses dem
Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach
Satz 537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell
Art. 613 Abs. 2 und 3 ZGB ein gesetzliches Ausso:nderurgs-
recht in Beziehung auf die Uhr Ul1d die Kleider. Sollte
das nicht anerkannt werden, so sei aber jedenfalls der
Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der
im Inventar angegebene Wert der Uhr Von 80 Fr. auf
300 Fr. zu erhöhen.
Die Rekurrentinnell erhoben
der Klage gegenüber die
Einrede
der Unzuständigkeit des bernischen Richters.
Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Ap-
pellationshof diese Einrede «im Sinne der Moth'e » mit
folgender Begründung ab: « 'Nach der Auffassung des
Klägers soll einmal
unter den Aktiven das Erbschafts-
inVentars
zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu
seinen Lasten aufgenommen worden sein ... Unvorgreiflich
der dermalen nicht zu entscheidenden Frage, ob das darauf
abzielende Rechtsbegehren
der Klage zur Zeit überhaupt
gestellt werden kann, ist die ebrechtliche :\atur des-
selben unbedingt
zu bejahen, da es ja einen Streit über
die Ausgleichungspflicht der Miterben in sich schliesst,
mithin einen
Streit, der die Festsetzung des Umfanges der
einzelnen
Erbteile zum Ziele 'kat, darstellt, wie denn auch
die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626 ff.) im
Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (vergl. auch
BGE 23, 46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger
bundesgerichtlicher
Praxis keine persönlichen Ansprachen
im Sinne des Art. 59 BV und können daher vor den Ge-
richtsstand des E.rblassers
gebracht werden, wenn ein
solcher, wie dies z. B.
in Bern der Fall ist (ZP 30), von den
Kantonen vorgesehen ist (vergl. BUCKHARDT, Komm. zur
BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch die Ansprüche
des
Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und
Gerichtsstand. N° 41.
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der Uhr des Erblassers stellen sic,h ohne weiteres als
erbrechtliche dar, indem durch sie ein Vorzugsrecht in
der Erbteilung geltend gemacht wird; der Kläger stützt
sich denn zu ihrer Begründung au.ch au.sdrücklich auf die
erb rechtlichen Bestimmungen
der Satzupgen 537 und 543
des bern.
ZGB, eventuell auf Art. 613,3 ZGB. Zweifelhaft
könnte höchstens die rechtliche Natur des klägeriwhen
Rechtsbegehrens Zift. 2 sein... Nach &tär diger bundes-
gerichtlieher Praxis sind Streitir,keiten, abgesehen von
solchen bei Erbteilungen, nur 4ann erbrechtlich, wenn
es sich
um die Frage der erbrechtlichen Nachfolge in
den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen Nachlass-
bestan
dteH handelt; insbesor dere fehlt die erbrechtliche
Natur dann, wenn ledir.lich zu eretscheiden ist, ob ein
gewisser
Wert zum Nachlass des Erblassers gehöre oder
nicht (zu vergl. BURCKHARDT a. a. O. S.569 f.; BGE 15,
550; 18,452; 22, 22). Nun könr.te man yorliegerd in der
Tat geneigt sein, anzunehmen, dass e& sich mit Bezug auf
Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztem
Art, mithin um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit
handle. Allein aus
Petitum und BegrÜI)dUllg der Klar,e,
wekhe naturgemäs& im gegenwärtigen Stadium der
Beurteilung der örtlichen Kompetenz margels Möglich-
keit der Einholung einer einlasslichen Verteidigurg einzig
assgebend sein können, ist doch auch für Rechtsbe-
gehren 2 der
Klage auf einen erbrechtlichen Charakter
zu schliessen. Denn dasselbe tendiert in Verbirdupg mit
Rechtsbegehren 1 lediglich dahin, die nach dem bern. EG
zum ZGB auf später verschobene Teilurg vorzubereiten.
Gleichzeitig soll
damit unter den Miterben festgelegt
werden,
'Was als «eheliches Vermögen) im Sinne des
Art. 148EG zumZGB zu gelte habe, an 'Welchem dem
Kläger das BeisImichstecht im Sinne dieses Artikels, das
erbrechtlicher Natur ist, zusteht. Danach har:delt es sich
nicht sowohl um die Frage, ob ein bestimmter Vermö-
genswert als zum Nachlass gehörig zu betrachten &ei oder
nicht, als vielmehr darum, wie einzelne
Vermögensbe-
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standteile des Nachlasses Wlter den Miterben zu behan-
deln seien, bezw. auf welchen Teil des
Nachlases sich
das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich Rüefli erstrecke.
Immerhin·
ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund
der spätern einlässlichen Verteidigung dr Beklagten die
Natur des einen oder andern der unter ZIfT. 2 des Rechts-
begehrens zusammengefassten
Ansprüch. z endgüligen
AbkläfWlg gelangt, indem die Mutter Ruefb an geWissen
Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Errecht
liegenden Gründen Egentum beanspruchen konnte,
wie z. B. aus Güterrecht, so dass dann in der Tat der
Umfang des
Nahlasses an sich streitig wäre. Da jedoch
das Gericht auch noch im Stadium der Hauptverhandlung
die Frage seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art.
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ZP zu prüfen verpflichtet ist, steht ihm die Möglichkeit
offen, nach Einreichung der einlässlichen Antwort der
Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsfrage zurückzu-
kommen und allenfalls dem Art. 59 BV gerecht zu werden.
Der erbrechtlichen
Natur der klägerischen Begehren
steht nicht etwa 'der Umstand entgegen, dass der Kanton
Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1
SchlT eingeräumten
Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den. Art. 151
und 152 EG zum ZGB enthaltenen' Vorschriften des
bisherigen bernischen Familien-und Erbrechts,
uner
welche der heute in Frage stellende Erbfall zu subsumIe-
ren ist, als güterrechtlich erklärt
hat. Denn .die Erklä-
fWlg beansprucht naturgernäss nur Ge:tung Im l~:erem
poralen Recht, während diese altrechthchen Verbaltmsse,
soweit sie ihrer
Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen
diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persön-
lichen
im· Sinne des Art. 59 BV werden (vergl. auch
RENNEFAHRT in Z.B.J.V. 50, 20 f.; MUTzNER, Komm.
zum
ZGB Art. 9· SchlT Note 90).»
B. -Gegen diesen Entscheid' haben Witwe Refli
und ihre Töchter am 3. April 1919 die taatsrehthche
Beschwerde an das Bundesgerichtergnffen mit dem
Antrag,
er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass
Gerichtsstand. N° 41.
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die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht
zuständig seien.
Zur BegründWlg Wird geltend gemacht : •.. SOdaUll handle
es sich
um eine Verletzung des Art. 59 BV und um eine
RechtsverweigefWlg. Witwe Rüefli habe als einzige Erbin
ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom Nachlass er-
griffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der.
Erb-
gang abgeschlossen worden. Art. 538 ZGB firide hier
keine Anwendung, da die Teilung des Nachlasses nur
nach dem Tode oder der Wiederverheirabmg der Witwe
verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten einge-
leitete Klage gehe weder auf Ungültigerklärung oder
Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, noch auf
Herausgabe oder Teilung der Erbschaft.
Sie stelle sich
dar als (I action personnelle et mobiliere I), die beim
Richter des Wohnsitzes der Rekurrentinnen angebracht
werden müsse.
C. -Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen
'Verzichtet.
D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
E. -....................................... .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. 1 ......... ~ .................................... .
2. -Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage
lediglich, ob der Rekursbeklagte mit seiner Klage eine
persönliche Ansprache
im Sinne des Art. 59 BV geltend
gemacht habe. Hiefür
ist der Inhalt der Klagebegehren
und die DarstellWlg des
KlagegfWldes massgebend
(AS 23 I S. 58, 24 I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet
in seiner Klageschrift, dass er zusammen mit seiner
Mutter
Wld seinen Schwestern den Vater (I beerbt» habe ;
er verlangt den «Miterben,. gegenüber· die Herausgabe
von
«( Nachlass »-Gegenständen auf Grund eines ihm
angeblich zustehenden erbrechtlichen Vorzugsrechtes,
soWie die FeststellWlg, dass er keine Ausgleichungspflicht
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Staatsrecht
habe und gewisse Gegenstände von bestimmtem Werte
zum (j Nachlass I) gehören, also eine Bestimmung des
Umfangs einer Erbschaft.
Das sind an sich alles Beaehren
. 0
erbrechthcher Natur, auf die sich die Garantie des Wohn-
sitzgerichtsstandes
nicht bezieht (vergl. Art. 538 ZGB.
AS 6 S. 398 ff., 22 S. 22, 23 S. 47 ff., 24 I S. 67, 34 I S.708),
und dem fordert der Rekursbeklagte eine Ergänzung
oder Anderung des Erbschaftsinventars, stellt also einen
Antrag, der -sofern er überhaupt zulässig ist -nur
bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des
Erblassers
gestellt werden kann (vergl. Art. 551 ZGB).
Das Bur desgertcht hat sich in seiner Praxis vor dem
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197,6 S. 405,
22
S. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt
gestellt, dass Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität
eines Vermögengegenstandes nicht erbrecht liehe Natur
hätten; allein es ist dabei etwas zu weit gegangen. Wird
mit einer Klage die Heraugabe eines Erbschaftsgegen-
standes oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur
Erbschaft lediglich unter dem Hinweis darauf verlangt,
dass
der Kläger den Gegenstand geerbt habe und der
Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so hat man es
zweifellos mit einer Erbschaftf'lkIage nach Art. 598 ZGB
zu tun (vergl. EscHER, Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann.
wenn
der Kläger sich auf sein Erbrecht bloss zum Zwecke
der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch
auf einen
einemandern Rechtsgebiete entnommenen
Grund
stützt, handelt es sich um einen in dieses Gebiet
gehörenden, also
nicht erb rechtlichen Streit, um eine
sog. erbschaftliche Singularklage. Ebenso liegt, wenn ein
Erbe einem Miterben gegenüber verlangt, das dieser einen
Gegenstand
in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er
zum Nachlass gehöre, eine 'erbrechtliche (Erbschafts-
oder Erbteilungs-)
Klage vor; diese Natur geht ihr nur
dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des' Miterben auf
einen
nicht dem Erbrechte entnommenen Grund gestützt
wird. Der Rekursbeklagte hat sich nun bei den meisten
Gerichtsstand. N° 41.
seiner KI ag eb egeh ren , mit denen er einen NachlassgegcJI-
stand vindiziert,darauf beschränkt, dessen Erbschaftsqua-
lität und sein Erbrecht geltend zu machen, sowie auf deli
-vergangenen oder gegenwärtigen -Besitz
der Witwe
Rüefli
hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwerfung
der Uhr in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erb-
rechtlichen Charakter,
da sie auf einen besonderell
sachen rechtlichen Erwerbsgrund
gestützt: wird, indem
der Rekurbeklagte sich darauf beruft, dass sein Vater
die Uhr durch Spezifikation oder Schenkung erworbell
habe. Doch
handelt es sich in dieser Hinsicht jedenfa.lls
nicht
um einen persönlichen, sondern um einen dinglichen
Anspruch, auf den sich die Garantie des
Art. 59 BV
ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge
von Einreden
der Rekurrentinnen nachträglich noch
andere von seinen Klageansprüchen auf einen besondern,
nicht dem
Erbrechte angehörenden Erwerbsgrund stützell,
also
in dieser Hinsicht seine Erbschafts-oder Erbteilungs-
durch eine sog. Singularklage erl>etzen, so steht der Witwe
Rüefli oder ihren Töchtern die Berufung
auf die Garantie
des Art. 59 BV immer noch offen, zumal
da der Appella-
tionshof
für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat.
Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte
materielle Klagerecht
überhaupt oder zur Zeit zustehe,
ist eine Frage, die im vorliegenden Falle, wo es sich ledig-
lich
um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle spielt.
Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem mass-
gebenden
Recht die Behauptung des Rekursbeklagten,
dass
er mit den Rekurrentinnen in einer erb r e c h t-
l ich enGemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich
in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis
handle. Dabei
ist jedoch nicht entscheidend, dass der
Kanton Bern in Art. 150 EG z. ZGB die in Frage kom-
mende Bestimmung des Art.
151 Ziff. 2 1. c. als güter-
rechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundes-
gericht, wenn es
zur Wahrung der Garantie des Art. 59
BV angerufen wird, nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen
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Staatsrecht.
die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu
J:l.rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der
Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf
die Mutter
im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht
oder doch
nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge
bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise
als ehegüter-
rechtliche Auseinandersetzung darstellt
und dass die den
Kindern nach Art. 148
Zift. 2-5 l. c. in Beziehung auf das
eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen-
schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache-
und TeiIungs-
recht äussert)familienrechtlicher
Natur sind (vergl. AS 31
I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel-
haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben,
und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund
ihres Erbrechtes
unter einander oder gegenüber Dritten
klageweise vindizieren,
um eine Erbschafts-oder Erb-
teilungsklage. Gegenstan d einer solchen können nicht
nur Sacben, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des
Sachen-, Obligationen-oder Familienrechts sein; das
berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der
Klage nicbt.
3.
-Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be-
deutung eines selbständigen
Beschwerdegrundes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewie:;~n.
Gcwaltc'nt"rennllilg. o 4:!.
;1 I ,
V. GEWALTENTREN{'NG
SEPARATION DES POUVOIRS
42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u.
Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde
durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels? -Freie
Kognition des' Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der
Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -Bedeutung
des Art. 20 Abs. 2 GrV. -Verfassungswidrigkeit einer der
gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord-
nungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischell Notariats-
ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2
GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.
A. -Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent-
liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen
patentierten Notar und in ge'wissen Fallen auch durcb
einen Gemeindeschreibel', der das erforderliche
Fähig-
keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass
«die Notare und Gemeilldeschreiber die Verträge, die
sie
für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt
zur Eintragung anzumelden haben. ,) In § 41. c. ist gesagt,
d:;lss der Grosse Rat (I über die Patelltierung der Notare
und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge-
meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung
und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung
und ihren
Tarif» eine Verordnung erlasse. Dies geschah
durch die aargauische Notariat!>ordnung vom 28. Dezem-
ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der «Ausübung
des Berufes» gewidmet ist, unter dem III. Titel: « Ver-
fahren und Formen » in § 38 Abs. 3 bestimmt: (l Die
Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer-oder
Inhabergült oder eines Eigentümer-oder Inhaberschuld-
briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich
durch die
Urkundspersonen. )}
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