BGE 45 I 288
BGE 45 I 288Bge28.05.1914Originalquelle öffnen →
288 Staatsrecht. 38. A118zug aus dem t1rteil vom U. Oktober 1919 i. S. Kicker gegen Nnenburg und Dem. Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der Ertrag aus dem Betrieb eines Einzelgeschäftsinhabers ist aus s chI i e s s 1 ich am Orte des Geschäftsbetriebes zu versteuern. A. -Der Rekurrent Häcker betreibt seit etwa 20 Jahren in La Chaux-de-Fonds in gemieteten Räumlich- keiten ein Fabrikations- und Handelsgeschäft in Uhren. Er hatte früher auch seinen Wohnsitz in La Chaux-de- Fonds, siedelte-aber im Mai 1917 nach Bern über und leitet sein Geschäft seither von dort aus. Vorübergehend betrieb er ausserdem unter der Firma « Uma » eine me- chanische 'Verkstätte in der bernischen Gemeinde Aeger- ten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb im Laufe des Jahres 1918 wieder auf. Im Jahre 1918 wurde Hi:Jcker zur Besteuerung ein- geschätzt: einerseits in La Chaux-de-Fonds durch die Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000 Fr .. ( fortune» und 30,000 Fr. « ressources », und ander- seits in Bern und in Aegerten durch Gemeinde und Staat für ein Einkommen I. Klasse von je 30,000 Fr. Er rekur- rierte gegen alle diese Einschätzungen. Mit Entscheid vom 10. Juni 1919 wies der Staatsrat des Kantons· Neuenburg seinen Rekurs bezüglich der neuenburgischen Staatssteuer ab, und gestützt hierauf be- stätigte der Conseil communal VOll La Chaux-de-Fonds l:lm 24. Juni 1919 auch die entsprechende Gemeindesteuer- Veranlagung. Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen die Einschätzungen in Bern und Aegerten zur Zeit noch bei der kantonalen Rekurskommil)sion anhänf,qg. B. -Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919 hat Häcker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV beantragt, seine Besteuerung pro 1918. Doppelbesteuerung. N° 38. durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds, sowie durch den Kanton Bern und die Gemeinden Bern und Aegerten sei {( als bundesrechtlich verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die Rechts- gleichheit . verstossend » aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen: Da er seit 1917 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Bern habe. befinde sich dort auch sein ausschliessliches Steuerdomizil. Dadurcll, dass. der Kanton Neuenburg und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds ausser dem Ver- mögen von 200.000 Fr. sein ganzes Einkommen ({(res- -sources ») zur Versteuerung heranzögen. während ander- seits der Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem die Gemeinde Aegerten. auch ihrerseits Anspruch auf die Besteuerung des vollen Einkommens von 30,000 Fr. erhöben, sei eine bundesrecht.lich verbotene ·Doppel- besteuerung gegeben. e. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich u. a. dahin vernehmen lassen: Der Kanton Bern habe angesichts der feststehenden Tatsache, dass der Rekur- rent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern aus leite, auch Anspruch auf die Besteuerung eines Teils des Einkommens, das dieses Geschäft abwerfe. Diese Quote sei wenigstens auf einen Betrag zu bestim- • men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekur- rent für seine Tätigkeit erhalten würde, wenn er sie als Geschäftsleiter im Dienste eines Dlitten ausübte. Das sei nur die logische Konsequenz aus dem vom Bundesgericht i. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712) ausgesprochenen Grundsatze, dass der als Gegenwert gedachte Teil des Einkommens eines Kollektivgesell- scharters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschaft am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern sei' denn die Gründe dieses Entscheides träfen für de~ selbst geschäftsleitenden alleinigen Inhaber eines ausser- kantonalen Geschäftes noch in erhöhtem Masse zu. Diesen Steueranspruch des Kantons Bern hat das
Staatsrecht. Bund esge rie h tals U HZU lässig el'klärt aus folgender Erwägung:
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