Sole proprietor’s business income taxable only at place of business

BGE 45 I 288Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.05.1914Partially Granted

Zusammenfassung

Häcker, a watch business owner who had moved his residence from La Chaux-de-Fonds to Bern, was assessed by Neuchâtel for wealth and resources and by Bern and Aegerten for income. He complained to the Federal Court of unconstitutional double taxation. The Court held that, unlike in a collective partnership, the profit of a sole proprietor’s external business cannot be split between residence and business location. The business income must be taxed only at the place of business, so Bern had no taxing right over that profit.

Regest

Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung; Besteuerung des Ertrags eines Einzelgeschäftsinhabers: Der Reinertrag eines von einem in einem andern Kanton wohnenden Inhaber persönlich geleiteten Einzelunternehmens ist nicht wie bei der Kollektivgesellschaft in Gehalts- und Gewinnanteil zu zerlegen. Die für den Mitunternehmer entwickelte Unterscheidung von Arbeitsentgelt und übriger Gewinnquote lässt sich auf die Einzelfirma nicht übertragen (consid. 1b). Für den Einzelunternehmer ist vielmehr das sekundäre Steuerdomizil des auswärtigen Geschäftsbetriebes neben dem primären Steuerdomizil des Wohnsitzes anzuerkennen; der Geschäftsertrag ist ausschliesslich am Ort des Geschäftsbetriebes zu versteuern.

Gesamter Gesetzestext

  1. A118zug aus dem t1rteil vom U. Oktober 1919 i. S. Kicker gegen Nnenburg und Dem. Art. 4 6 A b s. 2 B V. Der Ertrag aus dem Betrieb eines Einzelgeschäftsinhabers ist aus s chI i e s s 1 ich am Orte des Geschäftsbetriebes zu versteuern. A. -Der Rekurrent Häcker betreibt seit etwa 20 Jahren in La Chaux-de-Fonds in gemieteten Räumlich- keiten ein Fabrikations- und Handelsgeschäft in Uhren. Er hatte früher auch seinen Wohnsitz in La Chaux-de- Fonds, siedelte-aber im Mai 1917 nach Bern über und leitet sein Geschäft seither von dort aus. Vorübergehend betrieb er ausserdem unter der Firma Uma eine me- chanische 'Verkstätte in der bernischen Gemeinde Aeger- ten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb im Laufe des Jahres 1918 wieder auf. Im Jahre 1918 wurde Hi:Jcker zur Besteuerung ein- geschätzt: einerseits in La Chaux-de-Fonds durch die Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000 Fr .. ( fortune und 30,000 Fr. ressources , und ander- seits in Bern und in Aegerten durch Gemeinde und Staat für ein Einkommen I. Klasse von je 30,000 Fr. Er rekur- rierte gegen alle diese Einschätzungen. Mit Entscheid vom
  2. Juni 1919 wies der Staatsrat des Kantons Neuenburg seinen Rekurs bezüglich der neuenburgischen Staatssteuer ab, und gestützt hierauf be- stätigte der Conseil communal VOll La Chaux-de-Fonds l:lm 24. Juni 1919 auch die entsprechende Gemeindesteuer- Veranlagung. Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen die Einschätzungen in Bern und Aegerten zur Zeit noch bei der kantonalen Rekurskommil)sion anhänf,qg. B. -Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919 hat Häcker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV beantragt, seine Besteuerung pro

Doppelbesteuerung. N° 38.

durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La

Chaux-de-Fonds, sowie durch den Kanton Bern und die

Gemeinden Bern

und Aegerten sei ( als bundesrechtlich

verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die Rechts-

gleichheit . verstossend aufzuheben.

Zur Begründung lässt

er ausführen: Da er seit 1917

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz unzweifelhaft in Bern

habe. befinde sich

dort auch sein ausschliessliches

Steuerdomizil. Dadurcll,

dass. der Kanton Neuenburg

und die Gemeinde La Chaux-de-Fonds ausser dem Ver-

mögen von

200.000 Fr. sein ganzes Einkommen ( (res-

-sources ) zur Versteuerung heranzögen. während ander-

seits der

Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem

die Gemeinde Aegerten. auch ihrerseits Anspruch

auf

die Besteuerung des vollen Einkommens von 30,000 Fr.

erhöben, sei eine bundesrecht.lich verbotene Doppel-

besteuerung gegeben.

  1. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich
  2. a. dahin vernehmen

lassen: Der Kanton Bern habe

angesichts der feststehenden Tatsache, dass der Rekur-

rent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern

aus leite, auch Anspruch auf die Besteuerung eines

Teils des Einkommens, das dieses

Geschäft abwerfe.

Diese Quote sei wenigstens auf einen

Betrag zu bestim-

men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekur-

rent für seine Tätigkeit erhalten würde, wenn er sie

als Geschäftsleiter im Dienste eines

Dlitten ausübte.

Das sei

nur die logische Konsequenz aus dem vom

Bundesgericht

i. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712)

ausgesprochenen Grundsatze, dass der als Gegenwert

gedachte Teil des Einkommens eines Kollektivgesell-

scharters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschaft

am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern

sei'

denn die Gründe dieses Entscheides träfen für de

selbst geschäftsleitenden alleinigen Inhaber eines ausser-

kantonalen Geschäftes noch

in erhöhtem Masse zu.

Diesen Steueranspruch des Kantons Bern

hat das

Bund esge rie h tals U HZU lässig el'klärt aus folgender Erwägung:

  1. --Die Gutheissung der Beschwerde über bundes- rechtswidrige Doppelbesteuerung setzt den Nachweis voraus, dass einer der beiden beteiligten Kantone Werte des Rekurrenten zur Besteuerung heranziehen will, die nach den, den durch die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 Abs. 2 BV festgelegten, interkantonalen Steuer- grundsätzen der Steuerhoheit des andern Kantons unterstehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
    1. ..................
    2. Was den K a nt 0 n Be rn betrifft, könnte das
    Eintreten auf den Rekurs zur Zeit abgelehnt werden. Zwar ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges bei Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht erfor- derlich, sondern bloss zulässig; wird jedoch vom kan- tonalen Rekursweg Gebrauch gemacht, so liegt es im Sinne dieses Vorgehens, das Bundesgericht erst anzu- rufen, nachdem die angegangene kantonale Rekurs- instanz gesprochen hat. Immerhin aber ist die grund- sätzliche Lösung des vorliegenden Konfliktes durch das Bundesgericht heute schon möglich und deshalb im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens, als Wegleitung für den noch ausstehenden kantonalberni- sehen Rekursentscheid, geboten, Der Streit dreht sich in grundsätzlicher Hinsicht lediglich darum, ob der Rekurrent den Reinertrag seines Geschäftsbetriebes in La Chaux-de-Fonds ausschliesslich dort zu versteuet n habe, wie die neuenburgischen Behörden annehmen, oder aber zum Teil an seinem bernischen 'Vohnsitze, wie der Regierungsrat des Kantons Bern geltend macht. Nun hat allerdings das Bundesgericht wiederholt (vergL AS 33 S. 716 Erw. 3; 34 I S. 672 ff.; Urteil vom 28. Mai 1914 i. S. Bouche Oe gegen Bern und Solothurn) ausgesprochen, dass beim G e s c h ä f t s b e tri e b e i- n e r K 0 11 e k t i v g e seil s c h a f t der Anteil eines lJoppellJesteuerung. 0;" : 1'. auswärts, in einem andern Kanton, wohnenden Gesell- schafters am Geschäftsgewhm, soweit er als Entgelt für die persönliche Tätigkeit dieses Gesellschafters im Geschäft (Gehalt) anzusehen ist, nicht, wie der übrige Reinertrag der Gesellschaft, an deren Sitz, sondern am persönlichen Wohnsitz des Gesellschafters als Ein- kommen zu versteuern sei. Allein diese, schon an sich ernstlich diskutierbare Praxis (vergl. BURCKHARDT, Kom- mentar z. BV, S. 434; E. BLUMEN STEIN, Die bundes- gesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes, Gutachten und Entwurf zuhanden des Schweiz . .Justiz- und Polizeidepartements, S. 59 u. 60) darf nie h tauf den Be tri e b des Ein 7. e ge s c h ü f t si 11 h a- b e r s ausgedehnt werden. Denn während die Kollektiv- gesellschaft steuerrechtlich sehr wohl als ein von ihreIl Teilhabern verschiedenes Rechtssubjekt aufgefasst wer- den kann und sich daraus die Unterscheidung von Gehalt und sonstigem Gewinnanteil des im Gesehäfte der Gesellschaft tätigen Inhabers ableiten lässt (wie das in AS 34 I S. 673 geschehen ist), kann diese 1 ;nter- scheidung bei der Einzelfirm3 in gleicher Art nicht begründet werden. Für sie ist richtigerweise vielmehr einfach das sr-kundäre Steuerdomizil des auswärtigen C'.:reschäftsbetriebes neben dem primären Steuerdomizil des Wohnsitzes anzuerkennen. Bei der Besteuerung des Einkommens des Rekurrenten im Kanton Bern muss demnach der Ertrag seines Geschäfts in La Chaux-de- Fonds völlig ausser Betracht ge assell werden.

Schlagwörter

double taxationtax domicilesole proprietorshipbusiness incomeresidenceplace of businessintercantonal taxation