BGE 45 I 282
BGE 45 I 282Bge07.03.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsreeht.
tons, ni devant ·le Tribunal federal aueune faute dont la.
repercussion pul se faire sentir dans le canton de Vaud, le
TribUnal cantonal vaudois n' etait pas en droH) de le
declarer de ce chef indigne d'occuper desormais devant
les tribunaux. du canton. Le seul fait d'avoir deploye
cette activite -irreprochable en soi etl que la suspension
n'interdisait
pas -ne saumt evidemment impliquer
une contravention al'art. 42de la loi sur le barreau.
Le Tribunal IMiral prononce:
Le recours est admis et la decision attaquee annulee.·
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
37. 'O'rttil nm U. Juli 1919
i. S. Braadenberger gegen Solothurn und BaaeUandschaft.
Die Wer t z u w ach s s t e u e r ist bei interkantonalen
Verhältnissen nach Art. 4 6 A b s. 2 B V rup L i e gen-
s eh a f t s or t e zu erheben. .
A.. -Der Rekurrent Brandenberger, der in der solo-
thurnischen Gemeinde Olten wohnt, hat im September
1918 beim Verkauf einer Liegenschaft, die er in der
basellandschaftlichen Gemeinde Frenkendorf besass, ei-
nen Mehrerlös, gegenüber dem Steuerschatzungswerte
der Liegenschaft, von 5930 Fr. erzielt.
Fiir diesen' Betrag besteuerte ihn zunächst die Ein-
wohnergemeinde Frenkendorf gemäss
§ 10 Abs. 3 ihreS
Steuer-Reglements vom Jahre 1902, wonach der « Ein-
kommens-und Erwerbsteuer
» auch unterliegt « Kapi-
talgewinn auf Vermögensobjekten, insbesondere auf
Doppeibesteuerung. ,J ,; {.
Liegenschaften, wenn der Gewinn gegenüber der Steuer-
schatzung mehr als 1000 Fr. beträgt ).
Sodann erhob anfangs 1919 auch die Einwohner-
gemeinde Olten einen entsprechenden Steueranspruch.
Gestützt auf
§ 7 Ziff. 5 ihres Steuer-Reglements vom
Jahre 1909. wonach als « steuerbares Einkommen»
insbesondere in Berechnung fällt « der auf Liegenschafte
bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das
Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt», in Verbindung
mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen d~
Einwohnergemeinderates vom 29. April 1910, aus denen
hervorzuheben ist, dass
« der vom Eigentümer bei der
Handänderung einer Liegenschaft oder eines Teils der-
selben erzielte Mehrerlös gegenüber dem früheren Er...,
werbspreise, nach Abrechnung aller Ausgaben für dau-
ernde Wertvermehrung der Liegenschaft, sowie der
Zinsverluste
» als « steuerbarer Liegenschaften-Kapital-
gewinn (Wertzuwachs») gilt, verlangte sie diese
« Wert-
zuwachssteuer » vom erwähnten Liegenschaftsverkauf
ihres Einwohners für einen
Betrag von 3500 Fr. Hiege-
gen beschwerte sich Brandenberger
unter Hinweis darauf,
dass
er den fraglichen Wertzuwachs schon in Frenken-
dorf versteuert habe, beim Regierungsrat des
Kantons
Solothurn. Dieser wies ihn mit Be sc h I u s s vom
7. M Ü r z 1 9 1 9 aus der Erwägung ab, die Wertzu-
wachssteuer sei im
Kanton Solothurn und speziell in
der Gemeinde Olten als reine Einkommenssteuer, nicht
als Liegenschaften-oder Spezialsteuer, eingeführt wor-
den; ein solcher Liegenschaftsgewinn sei daher, wie
jedes andere Einkommen, am Wohnort des Gewinners,
nicht am
Ort der gelegenen Sache zu versteuern, auch
wenn es sich um ausserkantonale Liegens9haften handle.
Zufolge dieses Entscheides
gelangte' Brandenberger
hierauf
an den Regierungsrat des Kantons Baselland-
schaft mit dem Gesuch um "Rückerstattung der in Fren-
kendorf bezahlten Steuer. Mit B e s chI u s s vom
29. M ä r z 1919 wurde er aber auch hier abgewie-
284 Staatsrecht.
sen weil die erhobene Steuer sich «mehr als eine Wert-
zuachssteuer statt eine Einkommenssteuer J) quali-
fiziere
und der Gewinn tatsächlich im Kanton Basel-
land und nicht im Kanton Solothurn erzielt worden sei.
B. -Mit Zuschrift an das Bundesgericht vom 28.
April 1919
hat Brandenberger seine Besteuerung in
Frenkendorf und Olten zugleich als unzulässige Doppel-
besteuerung
beanstandet und um Entscheid daruber
ersucht, wer zum Bezuge der betreffenden Steuer eigent-
lich
befugt sei.
C. -Der RCO'ßierungsrat des Kantons Solo t h u r n
hat sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die
sogenannte Wertzuwachssteuer d h. die Besteuerung
des
bei Handänderungen von Liegenschaften sich erge-
benden Gewinns kenne der Kanton Solothurn für Ge-
meinden und Staat nur als Einkommenssteuer. Sie sei
in dieser FOlm eingeführt worden, weil es hiezu keines
weitern Gesetzeserlasses
bedurft habe, wie er für die
Wertzuwachssteuer als Spezialsteuer erforderlich ge-
wesen wäre. Zunächst habe der Regierungsrat einer
vom Kantonsrate im Jahre 1909 erheblich erklärten
Motion auf Einführung der Wertzuwachssteuer durch
die Gemeinden in der Weise Folge gegeben, dass er den
Gemeilldereglementen, welche -die Steuer im Sinne der
Aeusserungen .bei Beratung jener Motion als Einkom-
mensshmer eingeführt hätten (wie das von Olten im
Jahre 1910), di Genehmigung erteilt habe. Und sodanll
sei die
Steuer als Einkommenssteuer auch für den Staat
vom Kantonsrat am 15. Februar 1912 beschlossen wor-
den.
\Tenn aber der Liegenschaftenwertzuwachs nach
denselben Normen und zum gleichen Steuersatz, 'wie
das übri(je Einkommen aus Arbeit und Vermögen,
besteuert b werde, so folge daraus notwendig, dass die
Steuerpflicht
nicht am Orte des verkauften Grund-
stücks, sondern
am Wohnorte des den Gewinn bezie-
henden Verkäufers bestehe. So habe der Regierungsrat
im Streitfalle iiber das Steuerbezugsrecht beim Nicht-
Doppelbesteuerung. N° 37.
zusammenfallen von Wohnort und Ort der gelegenen
Sache stets entschieden. Das müsse auch gelten, wenn
die
verkaufte Liegenschaft in einem andern Kanton
liege. Sollte Basellandschaft den Liegenschaftengewinn
in Form einer Grundsteuer belasten, so wäre zu prufen,
ob die beiden Steueransprliche nicht neben einander
bestehen könnten. Es werde daher beantragt, die Be-
schwerde gegen den solothurnischen Entscheid sei als
unbegrundet abzuweisen und das Steuerrecht der Ge-
meinde Olten und. des Kantons SolotllUrn zu schützen.
Der Regierungsrat des Kantons B ase 11 a n d -
s c h a f t dagegen
hat sich für die Berechtigung der
Besteuerung des Rekurrenten in diesem Kanton aus-
gesprochen. Die Mehrerlössteuer
für Liegenschaftsver-
käufe, wie sie
von einer grössern Anzahl der baselland-
schaftlichen Gemeinden eingeführt worden sei,
qualifi-
ziere sich in erster Linie als eine Wertzuwachssteuer :
sie solle einen Ausgleich schaffen
für die ab den Uegen-
shaften wegen deren oft ungenügender, insbesondere
mit der tatsächlichen Wertvennehrung nicht sofort
Schritt haltender Katasterschatzung zu 'wenig bezahlte
Steuern. Andrerseits sei
der Mehrerlös eine Art Gewinn,
der
auf Grundstücken und Gebäuden, abgesehen von
der « eigentlichen Spekulation I), ohne besondere Tätig-
,keit oder Berufsausübung erzielt werde. Er stelle des-
halb kein Geschäftseinkommen dar, das am Wohnort
des Erwerbers zu versteuern wäre, sondern sei als ein
Ertrag von Liegenschaften aufzufassen, für den die
Steuerpflicht
im Liegenschaftsbanne gegeben sei. Es
rechtfertige sich, dass die Mehrerlössteuer derjenigen
Gemeinde zu
gute komme, die über die Liegenschaften
zu wachen
habe und ihnen den nötigen Schntz ange-
deihen lassen miisse (Feuer-
und Flurpolizei; Wegbau).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
286 Staatsrecht. selben Gegenstand, nämlich den Mehrwert der vom Rekurrenten verkauften Liegenschaft in Frenkendorf, wie er bei diesem Verkauf im Vergleich zu dem vorher offiziel bekannten Wert der Liegenschaft in die Er- scheinung getreten ist. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der fragliche Mehrwert nach dem einerseits und andrerseits massgebenden Recht in nicht ganz- gleicher Weise erfasst und deshalb auch verschieden hoch bestimmt worden ist, indem die Gemeinde Fren- kendorf auf den Unterschied zwischen dem Verkaufs- preis und der bisherigen Katasterschatzung der Lie- genschaft abgestellt, die Gemeinde Olten dagegen den Verkaufspreis mit dem früheren Erwerbspreis verglichen und dabei die wertvermehrenden Aufwendungen der Zwischenzeit in Abzug gebracht hat. Denn Steuerob- jekt ist im einen wie im andern Fr,lle die aus dem Ver- kaufspreis abgeleitete Wertsteigerung, der sogenannte « Wertzuwachs )). Es steht somit, wie der Rekurrent behauptet, eine unzulässige, gegen das Verbot des Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung in Frage. 2. -Ein solcher « Wertzuwachs» hat seine Quelle begriffsgemäss in der Liegenschaft, auf die er sich be- zieht. Er stellt einen mit dem Verkauf der Liegenschaft erzielten Konjunkturgewinn dar, der, ganz allgemein gesprochen, zum Liegenschaftsertrag gehört, wenn auch darunter gewöhnlich, insbesondere für die normale Ein- kommens-oder Ertragsbesteuerung, nur der durch den Besitz der Liegenschaft ermöglichte Kutzungsgewinn verstanden wird. Dieser direkte ZusammenhanCf zwi- o sehen Liegenschaft und ({ Wertzuwachs), lässt es als natü rlich gegeben erscheinen, die" BesteuernuO" des o letztern --gleich wie nach allgemeinem Gruudsatze die der Liegenschaft selbst, mit Einschluss ihre ordent- lichen Ertrages --auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV dem Orte, wo die Liegenschaft sich befindet, im Gegensatz zum Wohnorte des 'Vertzuwachsgewinners, zuzuweisen. Dabei kommt auf die Art, wie die jeweils Doppelbesteuerung. N0 :n. beteiligten Kantone diese Besteuerung geregelt haben, grundsätzlich nichts an, da die interkantonale Abgren- zung der Steuerkompetenz einheitlich zu geschehen hat und hiefür die durch ihren Gegenstand bestimmte wirkliche Natur der Steuern massgebend sein muss. Uebrigens wird, was den heutigen Fall betrifft auch im Kanton Solothurn der als «( Wertzuwachs ») besteuerte ( auf Liegenschaften bei Handänderungen erzielte Kapi- talgewinn » nicht einfach als Bestandteil des "allgemeinen persönlichen Einkommens behandelt, wie die solothur- nische Annahme der Steuerpflicht am Wohnsitz des Gewinners als solchem voraussetzen würde, sondern in aller Form mit seiner besondern Quelle bezeichnet und nach den Erklärungen des Regierungsrates in der Re- kursantwort bloss aus steuergesetzgebungstaktischen Gründen der allgemeinen Einkommenssteuer, statt einer eigenen {( Wertzuwachssteuer », unterstel:t. Demnach ist bundesrechtlich hier die Steuerhoheit des Kantons Basellandschaft unter Ausschluss derjenigen des Kan- tons Solothurn anzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericlzi : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekur- rent als für den Wertzuwachs der in Frenkendorf ver- kauften Liegenschaft in Olten nicht steuerpflichtig erklärt und der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 7. März 1919 in diesem Sinne aufge- hoben wird. AS .t5 I -19H1
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