BGE 45 I 255
BGE 45 I 255Bge21.08.1919Originalquelle öffnen →
strufrecht.
H e g r i f f der« Prozessbeteiligten » im Sinne VOll Art. 161
OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil
in Sachen Slücklin
hat übrigens diese Auffassung aus-
drücklich bestätigt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations-
kläger zur Erhebung der K.assationsbeschwerde nicht
legitimiert ist. .
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
.\uf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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i.
STAATSRECHT -. DROIT·PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ·
(RECHTSVERWEIGERUNG)
GALIT DEVANT LA LOI
(DEN I DE JUSTICE)
33. Urteil TOm 11. September 1919 i. S. Eanten Zürich
gegen Xaseationsgerioht aes Eantcml Zürich.
Die §§ 1 u. der z ü r c h. Ver 0 r" nun g v. 9. Mai 1912
betr. den N a t u r-und H e i m a t s c hut zenthalten
eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfre,iheit des
Grundeigentümers
im Sinne vofl. Art. 702 ZGB, für deren
Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist;
Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V.
A. -Der heutige Rekursbeagte Widmer kam trotz
der Abweisung seines früheren staatsrechtlichen Re-
kurses durch das
Urteil des Bundesgerichts vom SO.
pktober 1913 (AS 39 I S. 549 ff.), auf dessen Inhalt
hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage,
die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der
Sta-
tion Sihlbrugg zu beseitigen. innert der ihm gesetzten
Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage Wurde
deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid-
mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-
denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita-
lisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung
seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln
erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls.
Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und
das
Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) wiesen
AS 45 1-1919
Il!
256 staatsrecht.
diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab:
Da die Ausübung des Natur-und Heimatschutzes·
durch § 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den Ver-
waltungsbehörden allein übertragen sei, stehe dem kan-
tonalen Richter eine Nachprüfung der Feststellung von
Baudirektion und Regierungsrat, dass die Verordnung im
Falle des Klägers anwendbar sei lund die beanstandeten
Reklametafeln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von
einem rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber
nIcht die Rede sein, so sei die Entschädigungspflicht des
. Staates aus Art. 41 ff. 0 R von vornherein ausgeschlos-
sen.
Eine Entschädigungspflicht für einen r e c h t -
m ä s s i gen staatlichen Eingriff aber bestehe nur,
wenn
und soweit sie durch Gesetz oder Verordnung
ausdrücklich vorgesehen sei.
Das sei jedoch hier nicht
der Fall. Es handle sicb um eine rechtssatzmässige Be-
schränkung in der Ausübung des Grundeigentums im
öffentlichen Interesse, die nach allgemeiner Rechts-
lehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie den
Betroffenen
nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines.
EiGentums
hindere und dieses zur leeren Form herah-
l:>
sinken liesse, was beides hier nicht zutreffe.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber
hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Widmers gegen das
obergerichtliche Urteil gut. Es hob mit E n t s c h eid
v 0 111 1 5. M ä r z 1 9 1 9 dieses Urteil auf und wies
den Prozess
zur Entscheidung über die Höhe der Ent-
schädigung an den Sachrichter zurück, indem es in
Erwägung zog: « Dass im vorliegenden Falle ein spe-
» zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot
» ergangen ist, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt
» für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren
» ist oder nicht, in der Tat nicht § 182, Abs. 1 des EG
» und die darauf sich stützende VO zur Geltung, sondern
)) der dritte Absatz des § 182. Er gewährt den Behörden
» in jedem einzehien Falle das Recht der Zwangsenteig-
» nung. Macht der Staat aber von diesem Rechte Ge-
I
I
Gleichheit vor dem Gesetz. . 33. 25'1'
tz1ichen Bestimmung. Der geltend gemachte.
» Kassationsgrund aus § 344 Ziffer 9 der ZPO ist also
» gegeben ..• » . .
B. -Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts
hat d) I»rauch,so ist damit eine Sachlage geschaffen, bei der"
~ Art. 4 der StV zur Anwendung gelangen muss. Die
}) Verfassung
}) (wergl. STRAULI, Kommentar der' Verfassung, Art. 4"
»Note 1) -geschützt werden. Greift der Staat, aus>
» GrüDden des öffentlichen. Wohles, ill . diese Privat-
» ·rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur
}) Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Grösse
» durch die Gerichte beurteilt werden muss. Auf dieser
» eht von dem Grundsatze au dass wohler--
» wt>rbene P!lvatrechte -nicht nur .da;sEigenrundlage, unter Heranziehung des Art. 4 der .. StV,
» 1st § 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass. das nicht
» geschah und die Heranziehung des Verfassungsarti ...
) kels unterblieb. liegt ein Widrspruch mit einer kla ...
» ren gr Regierungsrat des Kantons Züricfii den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem A?-tr, der Entscheid sei unter Bestätigung des
obergenchtlichen
Urteils aufzuheben, und zwar wegen
Verletzung des
Art. 4 BV, des Art. 4 zürch. StV (wonach
der Staat (I wohlerworbene Privatrechte» schützt und
Zwangsabtretungen nur zulässig sind, wenn d~ öffent-
Hhe Wohl sie erheischt, und gegen gerechte Entschä-
digung) und des
im Sinne der zürch. St V liegenden
Grundsatzes
der Trennung der Gewalten. . .
Er verweist zur Begründung auf zWei vorgelegte
tachten des Professors Dr. FniTZ FLEINER
In Zunch und des Rechtskonsulenten der Stadt Zürich
Dr. HANS MÜLLER, und bemerkt in Anlehnun~
an deren Ausführungen speziell zur Beschwerde aus
Art. 4 BV wesentlich: Das Kassationsgericht gehe.
"Von der Voraussetzung aus, dass die Reklamen des
Rekursbeklec.ten in Sihlbrugg grundsätzlich zulässig
gewesen selen, währnd ihnen in Wirklichkeit die auf
2M Staatsrecht"
§ 182 Abs. 1. und 2 zürob."EG um t1ftveroi'dilung vom "9" Mai
'1912 entgegengestanden wtWa:, Duteli, dieseVorschrit
sei diei'Freilieit '-der AUSnutzUng, des' Eigentums 'vom
Standpunkte des Heunatschutzesaus.«(ttt ;gIeicher WeiSe
'Wie ;'elwa . durch ; die' Bauvor5chtiften des Baugesetzes
und "det' zugehörigen Bauverordnnngen) eingeengt ior-
:den; tund'zwar gA'lten" die Vorschriften für je den
:GrulttlägeJiUimer'6h ne w e i t er e S, ohne dass also
'ihi'e: A1'iwendbarkGB beruhenen
Vorschriften derHtt 'auf' die' einzlnen Grundstücke
beSOnders' ausgesproehenweroeti müsse. Mit der Ver-
'(ii.gung. der kantonalen BaUdirektion 'vom 8. }fai1913
;ud ciJtrer'späteten ··zwangsWeisen Vollstreckung sei
ttm~"· der/ aDgemeine1r,r' gesetzlichen Beschriinkung
dekn";iRekursbeklagten gegenüber
Nachachtung ver-
"afft:"wOMen~ , DieSer ,Beschränkung seien auch zur
Zlit, 'd~,t Ed. i der', Heiinatschutzbesthnmungen be-
ri!its bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden,
unterWerfen, da: nach § 2 Abs. 2 der Heimatschub;-
verordl'UIBg «,die Anbringung oder der Fortbestand»
hebnat.Scmutzwidriger Reklametafeln verboten sei. Die
~ ebr.lgens i.ri keiner' Weise begründete -Annahme
des KBo.tionsgerichtEi, esbandle sich vorliegend um
. WB I 'alt: den Rekttrsbeklagteti gerichtetes spezielles Ver-
'bot,idaseinen gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur
jm·;Wege· der Zwangsentclgnlmg zulässigen und daher
entselHidigungspfliehtigen {lechtsentzug bedeute, beruhe
auf": einer 'vollständig unhaltbaren, willkürlichen AuS-
legung des! 182 EG. ,Sie wäre in ihren Konsequenzen
vPil:'vel'kängnisvoller Wirkuilg, indem sie den Vollzug
aß.gemetner :Verwaltungsnormen vollständig verumIiög-
JMh.m:: UM die, Tätigkeit der Verwrutungsbehörden inso-
..rfft:'lamnlegen ';Vü~
'd ,C;tlass 'die 'fraglichen Reklametafeln
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
259
beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon
bestanden hätten, habe
er ein wohlerworbenes Recht auf
ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4 zürch. StV nur
gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfe; das
Kassationsgericht
hätte seinen Entscheid in dieser
Weise begründen können, ohne
zu untersuchen, ob ein
spezielles oder ein generelles
Verbot vorliege,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :ßDerBekursbeklagte Widmer hat Abweisung
'du' Rek'beantr8.gt: >Er'vett:eidigt den Standpunkt
,a.s K"1ionsgJricht$ und macht ferner geltend, mit
.cksiehtr'daraUf
Staatsrecht.
mit unverhältn:ismässigen Kosten verbunden')} wäre,
« die durcn keine andere Anordnung vennieden werden
können ), von der Anwendung der Verordnung abge'-
•
seben werden soll, dass in solchen Fällen aber den zu~
ständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung'
gemäss § 182 Abs. 3 EG offen steht.
Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweii-
felhaft .eine a 11 gern ein e Beschränkung der' Ver-
fügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich etwa
iner baupolize.ilichen Grundeigentums.beschränkung All-
gemeiner
Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar
nicht alle Grundstücke schlechthin davon betroffen
werden, wohl aDer alle diejenigen, welche für den Hei-
matschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst
Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem sol-
chen Gegenstande in' wesentlichem Zusammenhange
stehen. Ob diese Veraussetzung für ein bestimmtes
Grundstück zutrifft, wird häufig nicht ohne weiteres
feststehen.
Es ist Sache der Verwaltungsbehörden,
denen nach § 3 der Verordnung « die Ausübung des
Natur-und Heimatschutzes » obliegt, im Zweifel oder
im Streitfalle darliber zu entscheiden. Das geschieht
insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vorkehren
des Eigentümers, die sie als heimatschutzwidrig erachten,
von Amtes wegen einschreiten, wie es im vorliegenden
Falle seitens
der kantonalen Baudirektion geschehen
ist.
Eine solche Verfügung-der Verwaltungsbehörden
hat nicht konstitutive, sondern bloss deklaratorische
Bedeutung: sie bewirkt nicht die Aufhebung oder Be-
schränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten
der Oeffentlichkeit, wie der Expropriationseingriff, son-
dern stellt fest, dass der Grundeigentümer mit der frag-
lichen Vorkehr sein
Recht in Missachtung einer allge-
meinen öffentlichrechtlichen Beschränkung
seiner Ver-
fügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch
nicht eine an sich im Grundeigentum liegende Befugnis
in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen,
lileichhoit vor dem lIeselz. ~ .• J.:. ..:;,tJt
sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung
widersprechende
und deshalb allgemein unzulässige Be-
nutzung des Grund und Bodens im betreffenden Falle
verhindert.
Ferner. kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass
für diese allgemeine Beschränkung der Grundeigentums-
befugnisse und.
ihre -Geltendmachung im einzelnen
Falle
der Staat nach.der Meinung der Heimatschutz-
verordung keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht
nur ist von einer solchen in den §§ 1 und 2 keine Rede,
sondern daneben bestimmt der § 10, dass auf die An-
wendung
der Verordnung verzichtet und statt ihrer
die Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG zum
ZGB durchgeführt wer«en soll, wenn jene mit unver-
hältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigen-
tümer) verbunden wäre. Daraus geht klar hervor, dass
sich
der Eigentümer die -durch § 10 beschränkte -
Anwendung der §§ 1 und 2 ohne Entschädigung gefallen
lassen soll.
Diese klare Rechtslage
hat das Kassationsgericht
verkannt, indem es vOfl der Annahme ausgegangen ist.
es handle sich vorliegend
uni ein spezielles, an eine ein-
zelne Person erlassenes
Verbot und des haI b nicht
'um einen Fall des Ab s. 1 von § 182 EG z. ZGB und
der zugehörigen § § 1 und 2 der Heimatschutzverordnullg,
ondern des A b s. 3, d. h. der Zwangsenteignung mit
Entschädigllngspflicht gemäss Art. 4 zürch. StV. Bei
dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd-
liche Weisung an den Rekursbeklagten, die Reklame-
tafeln
auf seinem Grundstück bei Sihlbrugg zu ent-
fernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbe-
'schränkung zu Gunsten des Heimatschutzes ihm gegen-
über und . für das fragliche Grundstück zur Geltung
zu bringen, dass es sich also trot der speziell nur seine
Person betreffenden Verfügung um die Wahrung der
allgemeinen Rechtsordnung handelt, wie sie in den
auf § 182 A b s. 1 EG beruhenden §§ 1 und 2 der Heimat-
2G2 Staatsrecht. schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des § 182 A b s. 3 EG (<< Zwangsenteignung», insbesondere «Er- richtung einer öffentlichen Dienstbarkeit » zu Lasten seines Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor- liegend nicht etwa auf Grund des § 10 der Heimat- schutzverordnung durchzuführen war, ist von denz'u-· ständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig ent- schieden worden. Die Argumentation des Kassations- gerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung dieses Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig begründeten gegenteiligen Entscheide des kantonalen SachrichteI's gegenüberstand, als derart schwerwiegend, dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss. und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkte des Art. '1 BV rechtfertigt. Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung allerdings noch den weitern Rechtsstandpunkt, dass er- jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil er die fraglichen Reklametafelh vor Erlass der kanto-. nalen Heimatschutzbestimmungen r e c h t m ä s s i g aufgestellt habe und ihm ins 0 f ern durch das Ver- bot ihres Fortbestandes ~in w 0 h I e r w 0 r ben e s R e c h t entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 StV nur gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese intertemporalrechtliche Frage ist in der kantonalen Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher um so weniger Anlass, sich heute damit zu befassen, als der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz-· anspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, son- dern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung hat sich vielmehr auf die -, wie ausgeführt -vor Art. [Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 263 4 BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen Kassationsentscheides selbst zu beschränken. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919 aufgehoben. 34. t1rteU Tom 11. Oktober 1919 i. S. Jäggli gegen Blind. An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vor die Rekurs- instanz, gemäss § 2 0 der z ü reh. M i e t e r s c hut z - ver 0 r d nun g vom 17. September 1918, seitens der re- kursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n ach t eil der «Anerkennung des Rekurses» geknüpft werden. Die gegenteilige Annahme bedeutet eine gegen Art. 4 BV verstos- sende R e c h t s ver w e i ger u n g. A. -Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das. Mietamt der Stadt Zürich die vom heutigen Rekurs- beklagten Blind an den heutigen Rekurrenten' Jäggli auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet- wohnung Jägglis im Hause Blinds. Landoltstrasse Nr. 3 in Zürich, als mieterschutzrechtlich unstatthaft auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Blind an die Direk- tion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich mit dem Antrag. der Entscheid sei aufzuheben und die Kündigung gutzuheissen. Mit Vorladung vom 19. Au- gust 1919 lud hierauf die Justiz-und-Polizeidirektion den Rekursgegner Jäggli auf Freitag, den 22. August 1919, ({ zu einer persönlichen Einvernahme» auf das kantonale Mieterschutzbureau vor, unter der « Andro- hung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige trif- tige Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne genügende Entschuldigung Anerkennung des Rekurses. angenommen würde ». Am 21. August 1919 teilte Jäggli
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