Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851; Begriff der unmittelbar für Bundeszwecke bestimmten Liegenschaften. Eine Liegenschaft ist unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt, wenn sie nach der Zwecksetzung des Bundes und nach ihrer konkreten Funktion selbst dem Bundeszweck dient; dies kann auch bei ertragsfähigen Grundstücken zutreffen, sofern sie als notwendiger, historisch-kultureller Bestandteil eines unteilbaren Ganzen erhalten werden müssen. Dient eine Parzelle dagegen bloss mittelbar über ihren Ertrag der Zweckerfüllung, so fällt sie nicht unter die Steuerfreiheit. Maßgebend ist bei testamentarischem Erwerb die vom Erblasser getroffene objektive Umschreibung des zu erhaltenden Bestandes; der steuerfreie Komplex ist entsprechend abzugrenzen (consid. 2-3).
VII. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Vgl. Nr. 17. -Voir n° 17. VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHErr GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE Vgl. Nr. 17. -.Voir n° 17. IX. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr. 17. -VJir n° 17. bt.,uernirelligkeiLell zwhcheu BWld unu Ka,.wn,,;,. ::0 X. SlEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS 28. Urteil vom 6. Juni 1919 i. S. Aargau' und Körlken gegen Eidgenossenschaft. Sieuerf:treitigkeit im Sinne des Art. 179 0 G, bei der die Fristbestimmung des Art. 178 Ziff.:i OG nicht in Frage kommt. -Art. 7 des eId g. Gar a n t i e g e set z e s vom 23. Dez emb e l' 1851: A.llwendullg des Begriffs unmittel- bar für Bundeszwecke bestimmt ') auf das der Eidgenossen- schaft zu Handen des Schweiz. Landesmuseums ,) testanwn- tarisch vermachte Sc h 10 S s 'Vi I d e g g. A. -Das Schloss 'Wildegg, dessen älteste Bestandteile aus dem 13. Jahrhundert stamm.en, befand sich seit dem Jahre 1484 im Besitz der in Brugg und Bern verbürgerten Familie von Effinger. Es steht auf dem südwestlichen Aus- läufer des Kestenbergs, der gegen dasAaretal steil abfällt. Zu den um einen Hof gruppierten Schlossgebäulichkeiten gehört ein Landbesitz von über 60 ha, der sich in der Hauptsache hinter diesen Gebäulichkeiten am Südhang des Kestenberges ausdehnt und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem grossen, etwas 'zurück und tiefer gelegenen Bauernhaus und Nebengebäuden -wo- runter ein altertümli.cher Bau, das sog. Kornhaus , bestehend aus Wagnerschopf und Schafscheuer -, sowie einen ausgedehnten, den obern Teil des Hanges bis zum Bergkamm bedeckenden Wald umfasst.. Die am 25. Oktober 1912 als letzte Vertreterin ihres Stammes verstorbene Fräulein Adelheid-Pauline-Juliette von Effinger auf Wildegg hat durch Testament vom
. Staatsrecht. 23. Juli 1912 ( als alleinigen oder Haupterben ihres Vennögens die schweizerische Eidgenossenschaft zu Handen des schweizerischen LandesmuseUIIls einge.. setzt, und zwar, soweit hier von Belang, unter folgenden Bedingungen : Das Schloss Vildegg, nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels. sowie der anstossende Wald I am Kestenberg soUen in ihrem bisherigen Zustand erhalten und der Aufsicht und Verwaltung der Kom- mission des schweizerischen Landesmuseums... unter- stellt werden. -Unter allen Umständen soll dafür 1/ gesorgt werden, dass nicht auf einem von mir hinter- lassenen Terrain Gebäude erstellt oder Einrichtungen l) getroffen werden, durch welche der Ausblick vom Schloss oder der Anblick desselben bee-inträchtigt, ) sowie der Aufenthalt auf demselben durch Staub, l) Rauch und Lärm gestört würde ... Die in meiner Hinter- lassenschaft befindlichen wertvollen, altertümlichen Gegenstände, wie Möbel, Gerätschaften, Bilder, Glas- scheiben, Vaffen, Teile von Rüstungen, alte Bücher und Urkunden, insbesondere alle Erinnerungen an die Familie von Effinger, sind in .dem alten Burggebäude zu belassen, respektive, sofern sie sich anderswo ) befinden, in dieses zu versetzen u.nd dort aufzube.. wahren... und sind die dazu geeigneten Räume des genannten alten Gebäudes; nebst Schlosshof, gemäss einem von der Kommission des Landesmuseums festzu- stellenden Reglemente zu bestimmten Tagen und ) Zeiten dem Besuch des Publikums zu öffnen... Sollten Gegenstände erhältlich sein, welche für die Geschichte des Schlosses und seiner Besitzer von 'Vert sind, insbe- sondere solche, die früher zu seiner Ausstattung gehört haben und geeignet sind, den Einblick in das Leben der Burgbewohner zu vervollständigen, so wäre mir er- wünscht, wenn dieselben durch die tit. Kommission in die Räume der alten Burg versetzt würden. Im weitem wird die Erbeinsetzung durch verschiedene j Legate belastet, sowie durch zwei Stiftungen mit bestinllll- tel' Kapitalzuweisung, wovon Nr. 1 zur Gründung eines Heims für ältere, vereinsamte oder pflegebedürftige weibliche Personen, zu welchem, wenn möglich. das sog. Kornhau.s umgebaut werden soll. Dabei ist noch bestimmt: Ein Zehntel des Verkaufspreises der ver- käri,flichen Liegenschaften (die also nicht wie das Schloss nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels ) und Kestenbergwaldes im bisherigen Zustand erhalten werden sollen) soll überdies diesel' Stiftung N° 1 zuge- wendet werden. Und im gleichen Sinne ist an anderer Stelle vom Verkauf entfernter gelegener, nicht yorbe- haltener Grundstücke die Rede. Der Ertrag des beim Ableben der Erblasserin noch vorhandenen und später nicht verkauften Grundbesitzes, sowie der Zins des nach Ausrichtung der Legate verblei- benden Kapitalvermögens soll zur Verwaltung, ZUm Unterhalt, zur Verschönerung und Verbesserung der bestehenden Gebäude und Anlagen, allenfalls auch zu Umbauten und zur Anschaffung geeigneter altertümlicher Gegenstände' dienen I). . Der Bundesrat hat nanlens der Eidgenossenschaft diese testamenhrische Erbschaft angenommen und das Schlossgut Wildegg mit besonderer Verwaltung der Aufsicht der Landesmuseumskommission unterstellt. In der Folge entstand zwischen der Schlossgutsverwaltung und der Steuerbehörde der aargauischen Gemeinde Möriken, auf deren Gebiet das Schloss und der grösste Teil seines Umschwunges liegt, Streit über die nunmehrige Steuerpflicht der Bl Sitzung. Dieser führte dazu, dass der Gemeinderat Möriken am 5. Mai 1916 beim Bundesrat da.s Gesuch stellte, er wolle verfügen, dass das Schlossgut Wildegg, jedenfaUs aber der Bauernhof des Schlossgutes mit den dazu gehörenden Liegenschaften und der Wald des Schlossgutes, der Gemeinde steuerpflichtig sei, da jedenfalls Bauernhof und Wald nicht unmittelbar Bundes- zwecken dienten und deshalb, entgegen der Ansicht der
220 Staatsrecht. Schlossverwaltung, nicht Anspruch auf die in Art. 7 des eidg. Garantiegesetzes vom 23. Dezember 1851, wie auch in 38 des aarg. Gemeindesteuergesetzes vorgesehenen Steuerfreiheit des Bundes-bezw. Staatsvermögens hätten. Hierauf fasste der Bundesrat folgenden B e s chI u s s y 0 m 3 O. J a n u ar 1 9 1 7 : ( 1. Der Anspruch dnr Gemeinde Möriken auf die ) Gemeindesteuer ist hinsichtlich des Schlosses Wildegg, ) nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels, sowie des Waldes am Kestenberg abzulehnen, da diese Liegenschaften, unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt ) sind. 2. Hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Liegen- ) schaften, diE: nur mittelbar für Bundesz vecke bestimmt sind, ist die GemeindesteuerpIlicht anzuerkennen. Die Begriindung dieses Beschlusses geht wesentlich dahin: Aus dem Testament der Fräulein von Effinger sei deutlich -die Absicht der Erblassetin erkennbar, ihren achlass den Zwecken des Landesmuseums dienstbar zu machen, nämlich, das Schloss 'Vildegg samt Umge- hände und Einrichtungen dem Landesmuseum als eine Art Zweiganstalt anzugliedern. - Das Schloss sei daher als ein Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums zu betrachten; dieses aber sei eine unmittelbar für Bundes- zwecke bestimmte Anstalt im Sinne von Art. 7 des Ga- rantiegeset.zes (AS O I S. .r(5). In Bezug auf die zum Schlossgut gel1örenden Liegenschaften erwähne das Testa- ment einerseits das Schloss nebst Hof, Garten, den Halden des Schlosshügels und dem anstossenden Wald am Kestenberg, die in ihrem bisherigen Zustande erhalten werden sollüm, und, im Gegensatz dazu, anderseits die entfernter gelegenen Grundstücke, die verkauft werden dürften. Die erstern seien durch das Effordernis ihrer unveränderten Erhaltung deutlich zu Landesmuseums- zwecken, also unmittelbar für Bundeszwecke, bestimmt; ob sie ausserdem noch einer privatwirtschaftlichen Benutzung unterliegen, sei unerheblich. Dagegen dienten J steuerstreitigkeiten zwischen BUllu und Kantonen. So :!:, 221 die verkäuflichen Grundstücke als solche nicht ttninittel- bar Museumszwecken, sondern nur der aus ihrer privat- rechtlichen Benutzung sich ergebende Ertrag sei für solche Zwecke bestimmt; sie dienten also nur mittelbar Burideszwecken und seien deshalb nach Art. 7 des Ga- rantiegesetzes. nicht steuerfrei. Zum gleichen Resultat führe auch die Anwendung von 38 des aarg. Gemeinde- steuergesetzes. . . B. -Am 18. Februar 1918 hat der Staat Aargau l1emeinsam mit der Ein vohner-und der Ortsbilrg-er- '" gemeinde Möriken beim Bundesgericht, gestützt auf Art. 179 OG gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft, K 1 a ge erhoben mit dem Schlusse : Es sei festzustellen, dass Art. 7 des Bundesgesetzes ,) über die polizeilichen und politischen Garantien zu i, Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 ,) auf den Bauernhof des Schlossgutes Wildegg mit den ., zu ihm gehörenden Liegenschaften und Waide, nämlich : ,) Interimregister VOll Möriken Nr. 194, 195, 196, 197, ,) 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 210 , und 211, sowie die darauf stehenden Gebäulichkeiten "NI'. 145, 146,147 und 148, keine Anwendung finde und "dass sich das Schweiz. Landesmuseum hierfür den ordel1tlichen Gemeinde-und Staatssteuern zu unter- ,) ziehen habe. ) . Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass das Schweiz. Lalldesmuseum eine u.nmittelbar für Bll.nd szwecke be- stimmte Anstalt sei, sowie, dass das Schloss Wildegg mit seinen Sammlungen und Einrichtungen als Bestandteil dieser Anstalt zu betrachten u.nd mithin als steuerfrei zu erklären sei. Sie bestreiten aber, dass dies auch von denl zum Schlosse gehörenden Bauernhof mit seinen liegen- schaften und von den Waldungen am Kestenberg gelte, lwd führen hierüber aus : Die Frage, ob eine Liegenschaft Bundeszwecken diene, sei aus ihrer Zweckbestimmu,ng und Verwendungsart durch den Bund zu beurteilen. Darauf, ob die Liegenschaft verkäuflich sei oder nicht,
komme, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nichts an; denn auch eine verkäufliche Liegenschaft 'könne unmittelbar Bundeszwecken dienel (Ankauf eines Wohn- hauses für eidgenössische Büreaux), während wngekehrt eine unverkäufliche Liegenschaft nicht unmittelbar Bun- deszwecken dienen müsse (Betrieb eines Altersasyls für Lehrer durch den Bund gemäss Testamentsauflage ; Berset-Müller-Stiftung, worüber das Gutachten des Schweiz. Justiz-u. Polizei departements vom 23. Juli 1906 zu vergleichen sei). Es könne aber kein Zweifel darnber obwalten, dass nach Zweckbestimmung und Verwendung - art der dem Schloss Wildegg angegliederte Land-und Forst'Wirtschaftsbetrieb nicht unmittelbar Bundeszwek- ken diene, zum al ein ordentlich betriebenes Bauern- gewerbe glücklicherweise noch nicht als Musewnsobjekt ZU betrachten sei. Dieser Betrieb, der die im Klagschlusse aufgeführten und im Texte näher bezeichneten Grund- stücke und Gebäude umfasse, stelle eine Privatwirtschaft des Bundes dar, die um-durch ihren Ertrag, also bloss mittelbar, dem Museumszwecke diene. Für dit Zulassung der Besteueru1lg ihrer Liegenschaften sprächen ,.:udem auch Billigkeitsgrtinde, da sonst den Klägern ein jähr- licher Steuerbetrag von etwa 2000 Fr. entginge, während doch das Schlossgut, insbesondere auch der Bauernhof, den Nutzen, der öffentlichen Einrichtungen. wie Vasser- versorgung, Feuerwehr, u,sw., habe. C. -In seiner ,Antwort ilarnens der Beklagten, vom 25. März 1918, 'Wirft der Bundesrat zunächst die Frage auf, ob nicht dieBeschwerde der Gemeinde Möriken geg Il den von ihr selbst hervorgerufenen Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 verspätet sei, und erwidert sodann materiell, unter Hinweis auf einen vorgelegten Bericht des Präsidenten der Landesmuseumskommission, E. Vischer- Sarasin, wesentlich: Durch die letztwillige Verfügung der Fräulein von Effinger sei das Schloss Wildegg nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshiigels und anstossendem Wald arn Kestenberg dem Bund als unteilbares uud un- Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 28. 22:'1 veräussediches . Ganzes hinterlassen worden. Naebder' Meinung der Erblasserill solle du ganze Schlosshiiget unverändert erhalten bleiben, weil das Sebloss Sl6st nur in dieser Umrahmung in seiner SdIDn- heit als ein beredter Zeuge. vocgllDg DCl" Zeiten bewahrt werden könne. Als ein Vahrbild llDsemf Kltlturge- schichte habe der Bund diese Besitzung en, nnht als abträgliches Vermögensobjekt. Nach der Unter- scheidung in Art. 7 des Garantiegesetzes seien .als 11,Ur mittelbar Bundeszwecken dienend nicht steuerfrei Lie- genschaften, die durch ihren Ertrag dem Bunde die Ver- folgung seiner Zwecke ermöglichten, also Liegenschaften der Fiskalvermögen oder Domänen. Der ganze um'er- käufliche Teil des Schlossgutes W'ildegg sei aber keines- wegs Domänialgut ; er dürfe nicht nach freiem Ermessen der Verwaltung so bewirtschaftet werden, wie er anl meisten abwerfen würde, sondern es seien dabei die ztlln Zwecke der Erhaltung des Gesamtbildes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. Was speziell den Wald betreffe, sei der westliclle Teil als Park angelegt. dessen schlagreife Bäume nicht gefällt, sondern als Zierde der Landschaft stehen gelassen würden, und auch der östliche Teil könne nicht spekulativ verwertet werden, olme dass das ganze Gut in landschaftlicher Beziehung eutwertet würde. Sogar in der Bewirtschaftung 'der übrigen, als veräusserlich l) bezeichneten Grund- stücke sei der Erbe gebunden, indem auch ihr Ertrag nicht in seine freie Verfügung gelange, sondern nach testamentarischer Vorschrift verwendet .werden müsse., Diese Grundstücke sollten also eigentlich auch nicht veräussert werden ). Wenn der Bund für sie, die ibm tat- säcl1lich nichts abtrügen, die Steuerpflicht ohne Ein- scllfänkung anerkannt habe, so verlange die Billigkeit, dass ihm die Steuerfreiheit für die übrigen, das eigentliche Schlossgut, um so eher zuerkannt werde. Anlag gebend sei der Umstand, dass das ganze Gut e i Il (j be- deutsames vaterländisches Altertum im Si.nt' des,
StHalsr('cht. Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung eines schweiz. Landesmuseums vom 27. Juli 1890 bilde, das als solches unmittelbar den Zwecken des Landesmuseums, also Bundeszwecken, diene. Auch die landwirtschaftlichen Grundstücke dienten nicht nur durch ihren Ertrag, wie die Beschwerdeführer ' sagten, also nur mittelbar einem Bundeszwecke ; sie dienten vielmehr in ihrem Bestande, so wie sie seien, unmittelbar einem Bundeszwecke, indem sie selbst ein vaterländisches Altertum bildeten. Da das Schlossgut Wildegg kunsthistorisch ein Ganzes sei und 'om Bunde als Ganzes erhalten werden müsse, so müsse es auch bei Beurteilung der Steuerpflicht als Ganzes hetrachtet werden. Demnach werde beantragt, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen J). Zur Veranschaulichung der Unterscheidung des Bun- desratsbeschlusses 'om 30. Januar 1917 ist der Vernehm- lassung eine Siegfried-Karte beigelegt, auf der die im bisherigen Zustande zu erhaltenden Teile dos Schlussgutes grün und die 'er msserlichen Grundstücke rot angezeich- net sind. Aus dem in der Vernehmlassung angerufenen Bericht der Eidg. Landesmuseums-Kommissionl vom 14. März
ist hervorzuheben, dass nach Auffassung dieser Kommission das Schlossgut Wildegg mit sämtlichem dazu gehörigen Terrain, ausgenommen die bei der Station gelegenen isolierten Parzellen NI'. 1140 und 1175, die allein unter den entferiüer gelegenen des Testa- ments zu 'verstehen seien, eine landschaftliche und historische Einheit bildet, wobei auch die landwirt- s( haftlichen Teile, sowie die 'Waldungen und ehemaligen Weinberge dazu dienen, das Gesamtbild des Betriebes des Schlossgutes zu ergänzen ) . Die Kommission ist ( entschieden der Ansicht '. dass (I ,Ton dem Schloss gut nichts verkauft werden soll und darf ); insbesondere spricht sie sich gegen eine auch nur teilweise Veräusse- rmlg des 'Valdes aus, (f der als stimmungsvoller Rahmen. der Landschaft mit den landwirtschaftlichen Liegen": Steuerstreiligkeiten zwischen Bnnd und Kuntoncn. "'" 28. 22;) schaften und Gebäuden den historischen und esthetisehen 'Vert der Besitzung wesentlich bedingt. D. -Am 25. Juni 1918 hat der Instruktionsrichter auf dem Schlossgut Wildegg einen Augenschein vorgenommen und verfügt, dass ein bei diesem Anlass von der Schloss- .... erwaltung vorgewiesener Detailplan des Gutes zu den .' kten gebracht werde. l 1it Zuschrift vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe- ment des Innern diesen Plan eingesandt und dabei einer erläuternden Vergleichung desselben mit der der Ver.,. nehmlassung des Bundesrates beigelegten Karte wesent- lich noch beigefügt: Aus dem Detailplan gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass die dem Bundesratsbeschlusse 'om 30. Januar 1917 zugrunde liegende Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Mit Aus- nahme der zwei Parzellen: Interims-Register Nr. 194 und 195 (Flurbuch Nr. 1175 und 1140) gehörten alle Liegenschaften zu Schloss nebst Hof, Garten, Halden de8 Schlosshügels und anstossendem Vald am Kesten- herg. Die Annahme des Bundesrates, dass auch die Parzellen: Interims-Register NI'. 198, 204, 205, 206, 207, 210 und 211 (Flurbuch NI'. 112,192, 341, 343, 344. 1167 und 53) verI'äufli.ch seien, beruhe auf einer irrtümlichm uffassung über die tatsächlichen VerhnHtnisse. Da der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 nicht in allen TeUen anerkannt, sondern vorliegend angefochten werde, so erscheine es dem Departement als selbstverständlich, . dass die Steuerpflicht des Bundes nun beziiglich der ganzen Stiftung festgestellt werden müsse, und zwar nach der berichtigten tatsächlichen Grundlage; Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
22(,
Steu6l'Streitigkeiten zwischen BU,lld und Kantonen -;) zu beurteilen hat, wenn von dem einen oder andern Telle ' sein Entscheid angerufen wird. Die Voraussetzungen dieser Kompetenznorm sind gegeben, da der Streit sich 1Ull die Zulässigkeit der kantonalrechtlichen Besteuerung von Bundesvermögen, im Hinblick auf das sog. Garantie- gesetz (BG über die politischen und polizeilichen Ga- rantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft ,'om 23. De- zember 1851), Art. 7 dreht und dem Bund6Sgericht von den kantonalen Steueransprechern unterbreitet wird (vergl. hiezu AS 40 I S. 404/5). Für die Anhebung einer solchen SJreitigkeit aber ist keine Frist gesetzt. Die. vom Bundesrat aufgeworfene Verspätungsfrage er- scheint daher als gegenstandslos. 2. -Der Art. 7 des. Garalltiegesetzes schreibt, soweit er bier in Betracht fällt, vor, dass Liegenschaften, wel- che unmittelbar für BUlldeszwecke bestimmt sind , von den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt werden dürfen. Nach dem Standpunkt der Kläger fiele vom Schlossgut Wildegg, das die Beklagte zuhanden des Schweiz. Landesmuseums durch testamentarische Zu- wendung erworben hat, unter diese Steuerfreiheit nur die Liegenschaft. welche die eigentlichen Schlossgebäulich- keiten trägt (Interims-Register NI'. 193; Flur-Buch Nr. 111); denn mit ihrem Klageschluss erheben sie Anspruch auf die Besteuerung aller übrigfll Parzellen des Gutes nebst den darauf stehenden weitern Gebäu- lichkeiten. Demgegenüber hat der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 30. Januar 1917 diejenigen dieser übrigen Liegenschaften ebenfalls als steUerfrei bezeichnet, welche. seines Erachtens gemäss Testamentsauflage gleich der eigentlichen Schlossliegenschaft in ihrem Bestande unverändert zu erhalten sind, insbesondere nicht verkauft werden dürfen. Diese Auffassung vertritt auch noch die Klagebeantwortung des Bundesrates insofern, als durch die damit vorgelegte Siegfried-l .arte die Unterscheidu.ng des Beschlusses vom 30. Januar 1917 praktisch erlüutert Steuerstrl'iUgkeitcll zwischen Bud und Kantonen. No 28. 227 und in der Beg r ü n dun g der unverausseriiche Guts- komplex als das eigentliche Schlossgut bezeichnet wird. dem die Steuerfreiheit auch aus Billigkeit zuzu- erkennen sei, da der Bund die Steuerpflicht für die veräusserlichen Grundstücke ohne Einschränkung an- erkannt 'habe. Dagegen berücksichtigt der einfach auf Abweisung der Beschwerde lautende An t I' ag der Antwort jene Unterscheidung allerdings nicht, sondern zielt an sich auf die Steuerbefreiung des gesamten. Schlossgutes ab. Und in seiner spätern Zuschrift an das Bundesgericht vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe- ment des Innern direkt versucht, die bundesrätliche Umschreibung des steuerfreien Gutskomplexes dahin zu ( berichtigen , dass es, entsprechend der Stellungnahme der Landesmuseums-Kommission. die Steuerfreiheit auch noch wenigstens für einen Teil der vom. BU,ndesrat als veräusserlich erklärten Grundstücke beansprucht. Allein als massgebend ist der durch die Beg r ü nd u n g der Klageantwortin Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 klar bestimmte Rechtsstandpunkt zu betrachten, von dem der Antwort s chI u s soffenbar bloss aus Versehen abweicht. Auf die nachträgliche Berichtigung dieses Standpunktes durch das. Eidg. Departement des Innern kann um so weniger abgestellt 'werden, als nicht dieses Departement, sondern der Gesamtbundesrat die Beklagte im Prozesse vertritt. Uebrigens ergibt sich aus den spätem Ausführungen auch die materielle Unbegrundetheit der fraglichen Berichtigung . 3. -Die Kläg6r machen zur Begründung ihres Be- gehrens geltend, nur die eigentliche Schlossliegenschaft könne als Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums und insofern als ( unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt betrachtet werden, die übrigen Liegenschaften des 'Schlossgutes dagegen gehörten ZU dem mit der Schlossbesitzung verbundenen Land- u.nd Forstwirt- schaftsbetrieb und hätten daher nach Zweckbestimmung
und Verwendungsart nicht selbst Museumscharakter sondern seien nur durch ihren Ertrag, also blqss (, mittel.:. bar) dem Museumszwecke zu dienen bestimmt. Dieser Argnentation hält der Bundesrat :nit .Recht (mtgegel , dass testamentsgernäss das Schloss mIt semer landschaftlI- chen Umralunung, im Umfange der durch die Erblasset'in als unveräusserlich bezeichneten Gutsbestandteile, ein Ganzes bilde, das als histOlisches und kulturgeschichlli- chns Denkmal ZU erhalten sei und als solches unmittelbar dem Musewnszwecke diene, auch soweit es ertragsfähige Liegenschaften umfasse. In der Tat ist für den Entscheid über die streitige Bedeutung des Schlossumschwunges auf den Inhalt dlls Testamentes abzustellen, kraft dessen der Bund das Schlossgut erworben hat. Das Testament aber unterscheidet in bestimmter Weise Gutsbestandteile die unter der Aufsicht und Verwaltung der Landes- museumskommission in ihrem bisherigen Zustande erhalten werden sollen. und solche, die nicht derart vorbehalten , sondern (, verkäuflich sind. Die erstem sind das Schloss Wildegg nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshtigels, sowie der anstossende Wald am Kestenberg oder, wie es an anderer Stelle heisst, ( ... nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und I estenbergwaldes ; die letztern. die entfernter gele- genen Grundstücke . Diese Uilterscheidun.g hat unzweifel- haft den Sinn, dass nach Auffassung der Erblasserin (die sich übrigens, wie der Au.genschein zeigt, objektiv sehr wohl vertreten lässt) Hof, Garten, Halden des Schloss- hügels Und Kestenbergwald mit den Schlossgebäulich- keiten unverändert bleiben müssen, um dem Schlosse seine überlieferte Eigenart als von Effingerscher Familien- sitz wie es als Museumsobjekt fortbestehen soll, zu be;ahren. Darnachaber dient .der fragliche Schloss- umschwung, gleich dem Schlosse selbst, schon durch sein(' Existenz, also unmittelbar I , dem Musewnszwecke, während die verkäuflichen Grundstücke in dieser" Hin- sicht allerdings nur mittelbar l), zufolge der Testament- I , , Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 28. 229 vorschrift über die Verwendung ihres Ertrages im Interesse der Schlossanlagenund wegen der testamentarisch auch auf sie gelegten Servituten zur Sicherung der bisherigen räumlichen Freiheit und Ruhe des Schlosses, in Betracht fallen. Der Umstand, daSs von den Umschwungsliegen- schaften namentlich das Bauerngut und der Kestenberg- wald ebenfalls nutzbar sind, schliesst nicht aus, dass diese Liegenschaften doch in erster Linie als charakteristischer Schlosswnschwung, d. h. um ihrer Existenz, "nicht um ihres Ertrages willen, dem Bunde zugewendet worden sind; denn ihre Nutzun.g ist ja nicht frei, sondern dem Hauptzwecke ihrer Erhaltung im bisherigen Zustande untergeordnet. Es ist somit der Vom Bundesrat in seinem Beschlusse vom 30. Januar 1917 und in der Klagebeant- wortung vertretenen Auffassung beizupflichten, dass die Steuerfreiheit im Sinne von Art. 7 des Garantie- gesetzes sich auf den gesamten unveräusserlichen Teil des Schlossgutes erstreckt. Auch die Abgrenzung dieses steuerfreien Gutsteils in der vorgelegten Siegfriedkarte erscheint als den Verhältnissen angemessen. Darnach sind .(ausser der nicht streitigen Schlossliegenschaft : Interims- Rq:;ister NI'. 193, Flur-Buch NI'. 111) noch steuerfrei die Liegenschaften Interims-Register NI'. 196 bis und mit r. 204, Flur-Buch NI'. 1133, 69, 112,110,114 bis und mit" 117 und 192, über die im einzelnen zu bemerken ist: r.196 (1133) ist derSchlosswald am Hange des Kesten- berges, den das Testament bei Umschreibung des unver- ändert zu erhaltenden Schlosswnschwungs besonders erwähnt, und Nr. 197 (69) der bewaldete Steilhang westlich des Schlosses, der zu den ( Halden des Schloss- hügels ) gehört. Die NI'. 198 und 199 (112 und 110) bilden den unmittelbar an die Schlossliegenschaft an- stossenden Teil des Landwirtschaftsbetriebes, der noch an dem gegen die Schlossgebäulichkeiten und den Schloss- wald ansteigenden Hang gelegen ist, und NI'. 204 (192) schliesst diesen Gutsteil östlich ab. Die NI'. 200, 201 und 202 (114, 115 und 116) bestehen aus Wies-und
230 Staatsrecht. Holzland mit Promenadenw ge am Berghang, unmittelbar hinter den Schlossgebäulichkeiten, deren Verbindung und Zw;annnenhang mit dem Schlosswald herstellend. Nr. 203 (111), das Feld Peterstoffel ) , endlich bildet, östlich an Nr.202 (116) anschliessend, die untere Fortsetzung des Seblosswaldes am Hange des Kestenberges. Im Gegensatz zu diesen Liegenschaften, die als ge- schlossener, vom bewaldeten Bergkamm bis hinunter an (jen Fuss der Berglehne und des vorspringenden Schloss- hügels reichender Block die Schlossgebäulicbkeiten um- rahmen, befinde!! sich die übrigen, Parzellen des Schloss- gutes im Tale drunten, und zwar die Nr. 194, 195, 210 und 211 (1175, 1140, 1167 und 53) abseits. teils in der Nähe der Station Wildegg. teils an der Aare, die Nr. 205, 206 und 207 (341, 343 und 344) wenig- stens durch die öffentliche Strasse Wildegg-Möriken- Nord vom Hauptblock abgetrennt in der Bünzebene und .an der diese längs des Flüsschens abschliessenden kleinen Halde. Alle diese Parzellen dürfen unbedenklich als entfernter gelegene ) Grundstücke im Sinne des Testa- mentes angesprochen werden, da sie nicht mehr zum charakteristischen Rahmen des. Schlosses gehören. Der Bundesrat hat daher mit Grund die Steuerfreiheit für sie nicht beansprucht. Demnach erkennt das Bundesgericht : ,. " Es wird festgestellt, dass die Beklagte, entsprechend ,dem Beschlusse des Bundesrates vom 30. Januar 1917. den Klägern für folgende Parzellen des Schlossgutes Wildegg: Karrengreth) (Interims-Register Nr. 194; Flur-Buch Nr. 1175), Schürlimath (Int.-Reg. Nr. 195; Fl.-B. Nr. 1140), ( Unteräsch (Int.-Reg. Nr. 205; Fl.-B. Nr.341), ( Sellenacken(Int.-Reg. Nr.206; Fl.-B. Nr. 343), Halden (Int.-Reg. Nr. 207; Fl.-B. Nr. 344); Lang- matt (Int.-Reg. Nr. 210; Fl.-B. Nr. 1167) und Inseh . (Int.-Reg. Nr 211 ; Fl.-B. Nr 53) steuerpflic,üig ist. Eidgenössische Stempelabgabe. N0 29.
Soweit die Kläger das Recht zur Besteuerung des Schlossgutes in weiterem Umfange beanspruchen, wird die Klage abgewiesen. XI. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 29. Arlit du 10 ma.i 1919. dans la ca.use Oompa.gnie genevoise des Tra.mways electriques contre Geneve. Loi federale sur le timbre. -Pour les actions deja emises au moment de l'entree en vigueur de la loi, l'obligation de payer l'impöt fMeral ne prendra naissance que lorsque les conditions de l'art. 19 seront realisees. Jusqu'a ce mo- ment-la, les dispositions des lois cantonales restent en vigueur qui soumettent a un droit de timbre cantonal les actions deja emises. oL -La loi gentll'ale genevoise sur les contributions publiques du 9 novembre 1887, modifiee par la loi du 25 mai 1904, preserit ä. son article 204 que les effetsde commerce, billets de banque, titres et actions de toute valeur et de toute espece, negociables ou transmissibles crees ou payables a Geneve, sont soumis a un timbre proportionnel... L'art. 216 de la dite loi fixe ce rlroit de tim.bre a 3/4 % du capital nominal pour les societes d'une duree superieure ä. 20 annees, 3/5 % pour les societes d'une duree superieure a 10 ans sans excMer 20 ans e1: 3/8 % pour celles dont la duree n'est pas superieure ä. 10 ans. Enfin, l' art. 221 dispose que les societes, compa- gnies ou entreprises peuvent remplacer le timbre propor.,.. tionnel par un. abonnement contracte aV'ec l'Etat, pour la duree de la societe . !S 4;; I -t91 )'