pas Ie cas. En effet si, depuis cette date, Egli a ete con-
damne a reiterees fois, cela a toujours He pour des faits
de faible
importance; les peines prononcees ont ctmsiste
en amendes de 10 fr. a 20 fr., sauf an dernierlieu ou il a ete
condamne a huit jours de prison civile, et les actes qui
Onlt motive cette derniere condamnation (ivrognerie,
vIOlences,
tapage nocturne et injures) ne presentent pas
non plus un caractere de particuliEnre gravite; d'autre
part, il ne saurait etre question d'additionner ces multiples
contraventions
pour les assimiler a un delit grave. Egli
ne s' etant ainsi pas rendu coupable de delits graves a
partir du moment OU il s'est etabli en territoire neucha-
telois, les conditions d'application de
l'art. 45 al. 3 ne sont
pas nnalisees a son egard et l'arrHe d'expuJsion dont il a
He l' objet doit par consequent elre mumIe. Contraire-
ment a ce qu'expose le Conseil d'Etat, Egli n'a d'ailleurs
pas renonce a son droit de recourir contre cette mesure
injustifiee : ni dans
sa lettre du 7 avril 1919, l1ar laquelle
il sollicitait un sauf-conduit pour pouvoir mettre ses
affaires en ordre
avant son depart du canton, ni dans les
demarches
de sa femme en vue d' obtenir pour lui l'auto-
risation de venir s' occuper de son demenagement, ni enfin
dans le fait qu'il a quitte le cant on de NeuchateI, on ne
peut voir un acquiescement volontaire fOIDlel ou meme
implicite a I'expulsion prononcee contre Iui, puisqu'il
etait bien oblige de s'y oumettre provisoirt'ment le
Conseil
d'Etat ayant refuse de renouveler le sauf-conduit
qui lui avait ete delivre (cf. RO 29/1 p. 149).
Le Tribunal IMeral prononce :
Le recours est admis et l'arrete du Conseil d'Etat du
canton de Neuchatel du 15 mars 1919 est annule.
: ;iederlassungsfrl'iheit. N° 23.
- Urten vom 5. Juli 1919 i. S. Dunkel gegen Luzern.
Bildet gewerbsmässige Unzucht ein sdnwres Vergehen im Sinlle
des Art. ,15 Abs. a BV?
A. --Die Rekurrentin, Bürgerin des Kantons Schatr-
hausen, wurde, als sie
in Zürich wohnte, im Jahre 1912
nach ihrer Angabe wegen Duldung
der gewerbsmässigell
Unzucht zu einer Busse und später wegen gewerbsmässigel
Kuppelei
zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Sie zog
in der Folge nach Luzern. Hier wurde im Mai 1918 gegen
sie eine Stra untersuchung durchgeführt, weil sie beim
Bahnhof einen Mann veranlasst
hatte, in ihre Wohnung
zu kommen und dort mit ihr gegen Bezahlung geschlecht-
lich
zu verkehren. Der Amtsstatthalter von l.uzcrn stellte
auf Grund dieser Untersuchung den Antrag, die Rekur-
rentin sei wegen gewerbsmässiger Unzucht im Sinne des
146 PolStG mit 14 Tagen Gefängnis zu bestrafe'll.
Sie unterzog sich freiwillig der Strafe, wüdurch der
Prozess erledigt wurde.
Der Stadtrat von Luzern wies
nun die Rekurrentin aus der Gemeinde Luzern aus und
dieser Entscl1eid wurde yom Regierungsrat des Kantolls
Luzel'll am
- März 1919 mit der Begründung bestätigt,
dass die vviederholten Bestrafungen der Rekurrontin den
Entzug der Niederlassung rechtfertigten.
B. -Gegen diesen ihr am 21. März 1919 zugestellten
Entscheid
hat Frau Dunkel am 19. Mai 1919 die staats-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, die Entscheidungen des Stadtrates und
des Regierungsrates seien aufzuheben und ihr Recht auf
Niederlassung
in Luzern zu schützen.
Zur Begründung wird
ausgeführt: Was sie sich habe zu
schulden kommen lassen, seien keine schweren Vergehen
im
Silll1,e des Art. 45 Abs. 3 BV. Jedenfalls könne das
Delikt
der gewerbsmässigen Unzucht, dessetwegen sie
in Luzern bestraft worden sei, nicht als solches Vergehen
gelten. Die Ausweisung bedeute daher eine Verletzung der
Garantie der Niederlassungsfreiheit.
C. -Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der
Beschwerde, indem er geltend macht, dass
Vergehen gegen
die öffentliche
Sittlichkeit nach der bundesgerichtlichel1
Praxis als schwere im
Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV anzu-
sehen seien.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
Nach Art.
45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung den-
jenigen entzogen werden, die
'Wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. In der Praxis
ist diese Bestimmung in dem Sinne ausgelegt 'Worden,
dass "VOll den wiederholten Bestrafungen wenigstens eine
in die Zeit fallen muss, während der die in Frage stehende
Person am Ausweisungsorte niedergelassen war. Nun gilt
das
Verbrechen der gewerbsmässigen Kuppelei, desset-
wegen die Rekurrentin in Zürich bestraft worden ist,
im allgemeinen als schweres Vergehen im
Sinne des
Art.
45 Abs. 3 BV (vergl. AS 24 I S. 454) ; dagegen lässt
sich das Delikt, dessen sich die Rekurrentin
in Luzern
schuldig gemacht
hat, nicht unter diesen Begriff bringen.
Das Bundesgericht ist in seiner Praxis davon ausge-
gangen, dass
n.ur Vergehen, die eine schwere fxefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit in sich
sehliessen, den
Entzug der Niederlassung rechtfertigen
können
(AS 33 I S. 292, 36 I S. 31 und 570), und hat
erklärt, uass einfache Unzucht nicht als ein solches
Vergehen zu betrachten sei (AS 25 I S. 419, 30 I S. 35).
Auch die
gewerbsmiissige Unzucht kann nicht grund-
sätzlich, sondern
nur dann als schweres Vergehen gelten,
wenn nach den konkreten Umständen darin eine ernst-
hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Sitt-
lichkeit zu erblicken ist. Diese Voraussetzung trifft hier
nicllt zu. Die Rekurrentill hat nach den Akten in Luzern
ein einziges Mal einen Mann veranlasst, mit ihr gegen
Bezahlung Unzucht zu treiben, und zwar in einer Weise,
Niederlassungsfreiheit. N° 2:1.
die nach dem eidgenössischen Strafgesetzentwurf (Art.315)
nur als Polizeiübertretung strafbar wäre. Wenn auch ihr
Vorleben zeigt, dass bei ihr eine grosse Neigung besteht,
die gegen die Unsittlichkeit geriChteten strafrechtlichen
Verbote zu übertreten, so ist doch nicht dargetan, dass
sie die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit in Luzern
ernstlich gefährdete, sei es weil sie sich mit besonderer
Intensität gewerbsmässig der Unzucht hingegeben hätte
oder weil in Luzern die gewerbsmässige Unzucht eine
besondere, schwer
zu bekämpfende Gefahr für die öffent-
liche Sittlichkeit bildete. Die Ausweisung der Rekurrentin
bedeutet daher eine Verletzung der Garantie
der Nieder-
lassungsfreiheit. Unter diesen Umständen
braucht nicht
untersucht zu werden, ob die Bestrafung in Luzem,
obwohl sie lediglich durch Annahme des Antrages des
Amtsstatthalters rechtskräftig wurde, doch
als gericht-
liche im
Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV zu betrachten sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzem vom 1. März 1919
aufgehobeu.