BGE 45 I 14
BGE 45 I 14Bge18.03.1865Originalquelle öffnen →
14
Staatsrecht.
'2. Urten vom 3. Februar 1919 i. S. Genossenschaft schweiz.
ICä,8eexportfirmen (GSE) gegen Verwaltungsgericht Bern.
Rein kassatorische Natur der Beschwerde aus Art. 4 BV. -
Die in den S tat u t end erG S K, ursprünglich als
Verwendung von « Reingewinn &, vorgesehene A b gab e
a n
den B und bedeutet eine ßegenleistung für das
tatsächliche Käseausfuhrmonopol der Genossenschaft und
fällt darnach unter die bei Bestimmung des steuerpflich-
tigen Reineinkommens laut § 4 des bernischen Einkommens-
steuergesetzes vom 18. März 1865 abzuziehenden « G e-
w i n nun g s k 0 s t e n &. Der gegenteilige Entscheid des
kantonalen Richters verstösst gegen Art. 4 B V.
,A. -Seit de~ 22. August 1914 besteht unter der Finna
« Genossenschaft schweizerischer Käseexport -Finnen I)
(GSK) mit Sitz in Bern eine Genossenschaft im Sinne der
Art. 678 ff. OR, die im Hinblick auf die durch den Krieg
geschaffenen Verhältnisse des Käsemarktes
unter Mit-
wirkung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements ge-
grundet wurde und statutengemäss das Ziel verfolgt,
« die Käseprodukte im In-und Auslande zu einem Preise
zu verwerten, welcher dem Handel einen angemessenen
Verdienst, dem Käser eine gesicherte Existenz und dem
Landwirt einen den Produktionskosten entsprechenden
Preis sichert
».
Mit Beschluss vom 18. September 1914 verbot der
Bundesrat die Ausfuhr von Käse, unter Vorbehalt der
Gestattung
von Ausnahmen' durch das Vollmwirtschaft
departement (Art. 1 litt. i und Art. 2). Hierauf wurden
Ausfuhrbewilligungen unbestrittenennassen ausschliess-
lich der
GSK
einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft unter bestimm-
ten Bedingungen Prämien in der Fonnvon Mehrprei&R
bewilligen (§ 14 letzter Abs.). Endlich bestimmt § 16
über die
Verteilung des Gewinnes, wesentlich überein-
stimmend
mit der ursprünglichen Fassung :
« Der nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, fremden
)} Zinse und Abschreibungen etc. sich ergebende Rein-
I) gewinn ist wie folgt zu verwenden:
)} 1. Verzinsung des Stammkapitals zu 5 % ;
»2. Der Rest steht zum Teil zur Verfügung der General-.
• » versammlung, zum Teil zur Verfügung des Schweize-
I) rischen Bundesrates nach Massgabe der folgenden
»Bestimlilungen. »
Anschliessend ist die Gewinnverteilung zunächst für das
Geschäftsjahr 1914/15 und sodann, mit etwas veränder-
ten Positionen, für die « folgenden Geschäftsjahre, d. h.
solange als das Ausfuhrverbot
dauert I), in der Weise
geregelt, dass
je nach der Höhe des Gewinnbetrages
per 100 kg Käse die prozentualen Anteile eilt.
Am 26. Juli 1915 -noch während des ersten Geschäfts-
jahres. dessen Abschluss auf den 31. August 1915 erfolgte
-wurden die
Statuten der GSK mit sofortiger Wirk-
samkeIt teilweise revidiert. Der vorliegend in Betracht
fallenden Statutenausgabe von diesem Tage sind folgende
Beziehungen' der Genossenschaft zum Schweiz.
Volks-
wirtschaftsdepartement und zum Bundesrat zu ent-
,
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
15
nehmen: Wenn sich die GSK mit den Käseproduzenten
über die Preisfragen nicht
verständigen kann, soll, und
bei Differenzen im Verwaltungsrat der Genossenschaft
über die Bestimmung der Einkaufspreisf und Bedingungen
oder der mittleren
Verkaufspreise kann das Volkswirt-
schaftsdepartement um seine Vennittlungangegangen
werden (§ 1 letzter Absatz und §24). Deber die Gesuche
um Aufnahme als Mitglied der GSK entscheidet end-
gültig, als Rekursinstanz gegenüber dem Verwaltungsrat
der Genossenschaft, das Volkswirtschaftsdepartement
(§ 2 Abs.
6) Bei Auflösung der Genossenschaft steht
deren Reservefond, bezw.· ein nach Deckung allfälliger
I
Verluste noch verbleibender Restbetrag, zur Verfügung
des Bundesrates (§ 11 a Abs. 2). Der Verwaltungsrat
kann, mit Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartementser Genosn
schafter und des Bundesrates verschieden b~timmt smd,
wobei derjenige des Bundesrates
mit der Höhe jenes
Gewinnbetrages
·steigt. Ferner ist gesagt : « Mit dem Mo-
16
Staatsrecht.
)} mente der Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Käse
)} erreicht die Gewinnbeteiligung des Bundesrates ihr
)} Ende. »
Durch spätere Statutenrevisionen wurde (neben der
Aufnahme der Bestimmung in § 1,· dass « solange das
Ausfuhrverbot für Käse dauert », « die An-und Verkaufs-
preise
für die Ware durch das Schweiz. Volkswirtschafts-
departement festgesetzt» werden) der Eingang der Ge-
winnverteilungsvorschrift wie folgt gefasst:
Revision vom 22. November 1916 (§ 17) :
«Aus dem nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, Gra-
»tiflkationen, Zinse und Abschreibungen etc. sich er-
» gebenden Ertrage wird vorab das Stammkapital zu 5 %
»verzinst. -Von der verbleibenden Summe fallen 100/0.
»im Maximum 500,000. Fr., in den Reservefonds. -
»D.er übrige Ertrag steht zur Verfügung: zum
»Teil der Generalversammlung der Genossenschaft als
» R ein g e w i n n der sei ben; zum Teil des schwei-
»zerischen Bundesrates und zum Teil des Zentral-
» verbandes Schweiz. Milchproduzenten ... »
Revision vom 21. Juli 1917 (§ 16) :
« 1. Nach Deckung aller Unkosten, .Gehälter, Grati-
» fikationen, Steuern (ausgenommen Kriegsgewinn-
» steuern), Zinse und Abschreibungen wird aus dem Er-
. » trag das Stammkapital zu 5 % verzinst.
» 2. Von der verbleibenden, Summe fallen 10 %, im
» Maximum 500,000 Fr., in den Reservefonds.
» 3. Vom verbleibenden Betrag wird die A b gab e
» an den B und für die Gewährung des Ausfuhrmono-
» pols und die Beschränkung der Einkaufspreise berechnet
» und entrichtet ... »
B. -Gestützt auf den Rechnungsabschluss vom
31. August 1915 gab die GSK in ihrer Steuererklärung
pro 1916 in Bern ein steuerpflichtiges Einkommen
I. Klasse
von 2,572,100 Fr., entsprechend der auf ihre
itgliede: im Kanton Bern entfallenden Gewinnquote, an,
dIe berrusche Zentralsteuerkommission aber
erhöhte
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 17
diesen Betrag auf 4,653,600 Fr., indem sie auch nOCh den
zur Verfügung des Bunq,esrates stehenden· Anteil des
Rechnungsergebnisses einbezog.
.
Hiegen beschwerte sich e GSK mit der Behauptung,
de fraghche Abgabe an den Bund gehöre; als Entgelt für
dIe der Genossenschaft vom Bunde eingeräumte Monopol-
steIlung,
zu den « Gewinnungskosten »; die gemäss § 4:
des bernischen Einkommenssteuergesetzes vom 18. März
1865 bei Bestimmung des steuerpfliChtigen lteineht-
kommens vom rohen Einkommen in Abzug zu bringen
seien,
und ihre Besteuerung missachte ferner auch die
bundesrechtliche Steuerfreiheit des
Bundes. Dabei berief
sich die
Genossenschaft in der letzten kantonalen
Instanz auf eine
«Bescheinigung» des Schweiz. Vol~
wirtschaftsdepartements vom 22., Oktober 1917 folgen-
den
Inhalts: ..
« Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement be-
zeugt hiemit :
» 1. Dass der Genossenschaft Schweizerischer Käse-
» exportfirmen . das alleinige Einkaufs-und Wiederver-
» kaufsrecht für Käse verliehen worden ist.
)} 2. Dass die genannte Genossenschaft den Käse
+; sowohl !ür den Inlandverbrauch, soe den Export. nach
.) den von uns. festgesetzten Preisen abzugeben hat und
» dass sie speziell auf dem im Inland vernrauchten Käse
.) wesentliche Opfer bringen musste. ,..
I} 3. Dass daher die GSK ein Instrument des Bundes
»für die Durchführung der Käseversorgung des Landes
» und gleichzeitig der Milchversorgung ist, indem durch
» Einkauf des Käses zu einheitlichen Preisen einer Stei-
) gerung der Milchpreise vorgebeugt werden soll.
I} 4. Dass die GSK neben den ordentlichen Ausfuhr
» gebühren dem Bunde als Gegenleistung für die ihr
)} verliehenen <Befugnisse eine nach den Rechnungsergeb-
)} nissenbesiimmte Abgabe zu entrichten und weitere
» Beträge an den Zentralverband der Schweizerischen
)} Milchproduzenten: Verbände, abzuführen hat, die au~
AS 4S I -19t9
18 Staatsrecht. » schliesslich für die Verbilligung der Konsummilch » verwendet werden. . }) 5. Dass somit als Gewinn des Unternehmens nur » dasjenige betracl1tet werden kann, was die Mitglieder »der GSK zu beziehen berechtigt sind und was dem » Reservefonds der Genossenschaft überwiesen wird. )) Die Beschwerde wurde zunächst von der kantonalen Steuerkommission und sodalln, letztinstanzlich, auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Dessen E n t sc h eid vom 2. Juli 1 9 1 8 ist, soweit hier von Belang, wie folgt begründet : « Wenn die Abgabe rechtlich eine Patent-oder Kon- »zessionsgebühr darstellen Würde, deren Bezahlung eine l) öfientlichrechtliche Vor aus set z u n g des betref- »fenden Betriebes bildete, so wäre der zum Begriff der »Gewinnungskosten notwendige Kausalzusammenhang l) zwischen der Abgabe und dem Roheinkommen vot- » handen. (Für bernische Patent-und Konzessionsge- l) bühren vergl. § 3 Schlussabsatz des Einkommens- » steuer gesetzes und § 9 der Vollziehungsverordnung » vom 2. August 1866.) Die Besehwerdeführerin behauptet » nun, die in § 16 ihrer Statuten (vom 22. August 1914/ » 26. Juli 1915) vorgesehene Abgabe sei eine Art ;Monopol- » gebühr, ohne deren Leistung ihr Exporthandel unmög- l) lieh gewesen wäre. Materiell mag allerdings eine ähnliche » Situation vorgelegen haben, allein formellrechtlich l) fehlen bestimmte Gesetzesvorschriften, aus denen sich » eine öffentlichrechtliche Abgabepflicht entsprechend I) einer Monopolgebühr ergeben würde. Es ist zuzugeben. » dass der Bundesrat kraft der Generalvollmachten ein l) Monopol und eine' Monopolgebühr hätte einführen »können. Allein es fehlt an einem diesbezüglichen Erlasse. l) Vieimehr hat dasVolkswirtschaftsdepartement, offenbar » in bewusster Absicht und möglicherweise gerade um » Kollisionen' mit den kantonalen Steuergesetzen zu » vermeiden, nicht den Weg der öffentlichrechtlichen » Vorschrift gewählt, sondern sich die gewünschte Abgabe Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 19 » auf dem Boden der p r i v a t r e c h t I ich e n Ver- l) t rag s f r e i h Q i t durch die Generalversanlmlung » in den Statuten zusichern lassen. Wie eine Genossenschaft l) das erzielte Einkommen verwenden will, ist nach den » Grundsätzen des OR, unter welche sich die Beschwerd~ » führerin in . § 1 der Statuten ausdrücklich stellt, der » freien P r i v a t ais pos i t ion der Genossenschafter I) anheimgestellt. Diese kann in den Statuten oder in l) einzelnen Generalversammlungsbeschlüs8ell zum Aus- » druck gebracht werden. Wenn somit § 16 ohne irgend- }) welche Berufung auf eine a n der 'W e i t i ger e c h t;", I) J ich e Ver p flic h tun g eine Abgabe aus dem I) Reingewinn ·an den Bund disponiert, so stellt sich diese » BestimmUng formellrechtlich als freiwillige Privat- I) disposition über .die Ver wen dun g des erzielten l) Einkommens dar, wie jede andere, Verfügung darüber » und nicht als eine öffentlichrechtliche Vor aus - l) set z u n g des Geschäftsbetriebes. Ebensowenig ent- I) halten die Statuten sonstwie irgendwelche Bestimmung » über eine Steuerbefreiung dieses Gewinnanteils und sie » konnten als blosse Privatdisposition auch keine solche » aufstellen, Hiezu 'Wäre unbedingt ein öffentlichrecht- )} lieher Erlass notwendig gewesen. Dass statutarische » Bestimmungen über die handelsrechtliche Berechnung I) des Reingewinnes und über die Verwendung des Ein- l) 'kommens steuerrechtlich belanglos sind,· ist in der » Praxis immer anerkannt worden (BG 30 I S. 10 Erw. 2, » 3G I S. 213,37 I S. 484; Monatschrift des bern. Verwal- l) tungsrechts I S. 417/18, II S. 233 Erw. 2, III S, 250, » IV S. 398, XI S. 133). Wenn daher die Rekurskom- » mission § 16 der Statuten keine steuerreehtliche B~ l) deutung beilegte und den Bundesanteil nicht als G~ » winnungskosten (Monopol-oder Konzessionsgebühr) l) anerkannte, so steht dies mit der formellrechtlichen » Natur des § 16 im Einklang und bildet keine Verletzung l) von § 4 des EinkQmmenssteuergesetzes. Aber auch die I) Verletzung einer be.Stimmten b und es r e eh t I i-
:w Staatsrecht. » ehe n Vorschrift liegt nicht vor. Art. 3 des Kriegs-.. »steuerbeschlusses vom 22. Dezember 1915, gestützt » auf welchen die eidgenössische Kriegssteuerkommission » die Befreiung des Bundesanteils von der Kriegssteuer »verfügte (Entscheid vom 21. Mai 1918), gilt nur für » die Kriegssteuer. Im vorliegenden Falle wird übrigens »nicht der Bund als Steuersubjekt hesteuert, sondern )} einzig die privatrechtliche Genossenschaft ... » C. -Anderseits hat die Eidg. Kriegssteuer-Rekurs- kommission in dem vom Verwaltungsgericht.angezogenen Entscheid vom 21. Mai 1918 den « Ertragsanteil I} des Bundes als steuerfrei erklärt, entsprechend dem Stand- punkte der Eidg. Kriegssteuerverwaltung, dass die Ab- lieferung der GSK an den Bund entgegen der Auffassung der bernischen Steuerbehörden als ein Teil der Gewin- nungskosten zu hetrachten sei, indem der Bund der Genossenschaft als Drittperson ,gegenüberstehe und demnach sein Anteil am Geschäftsgewinn nicht Bestand- teil des Reinertrages sein könne. D. -Gegen den Entscheid des bernischen Verwal- tungsgerichts hat die GSK rechtzeitig den staatsrechtli- chen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei, unter Ablehnung des Steueranspruchs für den Bundesanteil an ihrem Geschäftsertrag, ihr steuerpflichtiges Einkom- men für das'Jahr 1916 auf den Betrag ihrer Selbstscl\at- zung von 2,572,100 Fr. fest%usetzen. Es werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
. .
22
Staatsrecht.
ob sie von ihrem Bruttoertrag dem Bund einen Anteil
zukommen lassen wolle, ulld welche~ viebnehr· habe, .16
sich den Weisungen des Bundes zu fügen. gh Wie irg.
3. Widerspruch mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 185t-über die politischen und po!iJeiliclten
Garantien zu Gunsten der -Eidgenossenschaft, da die Ab-
gabe der GSK an den Bund unmittelbar _ in die Bundes.,.
kasse fliesse und ausschliesslich BlIndeszwecken. diene.
E. -Das Verwaltungsgericht des Kantons Befn hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Es hält an den
Erwägungenseines Entscheides fest und bemerkt
nament-
lich noch : Die Millionen-Einnahmen der GSK, die ohne
§ 16 ihrer Statuten zweifellos einkommenssteuerpflichtig
wären, seien in der Hauptsache nicht das Resultat
persön.
licher wirtschaftlicher Tätigkeit der Genossenschafter.
sondern «nakter Kriegsgewinn I). 'Venn der Bund deshalb
nicht gezögert habe, sich einen Teil dieses Kriegsgewinns
zu sichern, so könne dem Kanton, dessen wesentlichstes
Landesprodukt diese Gewinne erzielt habe, nicht
zuge-
mutet werden, dass er zusehe, «wie der Bund und die
»Genossenschafter,
die nicht 'Cinmal die. Pro duz e n -
» t endes Produktes sind, den Erlös con amore unter-
I) einander teilen und ihm auch noch das wegnehmen, was
» er nach seiner auf dem Frjedensfuss gebliebenen Steer
I) gesetzgebung normalerweise -zu beanspruchen hätte ».
Da der « Reingewinn» die Differenz zwischen dem
Selbstkostenpreis und dem Verkaufspreis darstelle und
der
Bund seinen Anteil erst n ach der Feststellung
desselben beanspruche und berechne, könne
logischer-
weise dieser Anteil nicht seinerseits B e s t a n d t eil
einer der Faktoren sein, aus enen der Reingewinn erst
ermittelt werden müsse .. ,Die in der Bescheinigung des
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Oktober
1917 enthaltenen tatsächlichen Anbringen schlössen die
Möglichkeit keineswegs aus, den Bundesanteil nicht als
Gleichheit vor dem Gesetz. N· 2.
23
Monopolgebühr, sondern als Gesellschaftsanteil oder
freiwillige Zuwendung zu
konstruteren. Die spätern Sta-
tuten bewiesen nur, « dass die Abgabe s p ä t e r zur
Monopolgebühr gemacht werden sollte I>.
F. -Gemäss Beschluss des Bundesgerichts vom
16. Dezember 1918
ist dem Schweiz. Bundesrat Gelegen-
heit geboten worden, sich in der Angelegenheit mit Rück-
sicht auf das dabei in Frage stehende finanzielle Interesse
des Bundes vernehmen zu lassen. Hierauf hat der Bundes-
rat mit Schreiben vom 7. Januar 1919 wesentlich mitge-
teilt: Das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement habe
nicht nur bei. der Gründung der GSK, sondern auch
seither bei der Feststellung von Rechten
und Pflichten
dieser Genossenschaft
«im Einverständnis mit dem
Bundesrat und
im Rahmen bestehender Bundesrats-
beschlüsse
gehandelt». Die Genossenschaft habe von
Anfang an als halbamtliches Organ des Bundes nach den
Instruktionen des Volkswirtschaftsdepartements in der
Versorgung des Landes
mit Milch, Käse und, andern.
Milcherzeugnissen nach volkswirtschaftlichen Gesichts-
punkten mitzuwirken gehabt. Der Bundesrat .würde es,
« als dem Sinn und Geist der der Genossenschaft gestellten
Aufgaben entsprechend
», begrüssen, wenn das Bundes-
gericht sich zu der Auffassung des Entscheides der
Eidg.
Kriegssteuer-Rekurskommission vom 21. Mai 1918 be-
kennen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:n4
ein Zweig der Bundesverwaltung oder irgtptd .e Ab.
teilung der kriegswirtscbaftlichen Institutonen
Der Streit betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung des § 4 des bernischen Einkommens- steuergesetzes vom 18. März 1865, worin das zu ver-
24 Staatsrecht. steuernde «reine Einkommen » bezeichnet ist als ({ der Rest, welcher nach Abzug der Gewinnungskosten vom rohen Einkommen des Steuerpflichtigen erhalten wird 1). Es fragt sich nach dem Standpunkte .des Rekurses, ob der Teil deS «Reingewinns i) der Rekurrentin, welcher laut § 16 ihrer hier massgebenden Statuten vom 22. August 1914/26. Juli 191!} « zur Verfügung des Schweiz. Bandes- rates » steht, zu den « Ge'Winnungskosten )) im Sinne jener Gesetzesbestimmung zu rechnen sei, und zwar derart zwingend, dass der gegenteilige Entscheid des Verwal- tungsgerichts vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen könne. Diese Beteiligung des Bundes am ({ Rein- gewinn )}, die im Zusammenhang mit den übrigen, in Fakt. A oben erwähnten statutarischen Beziehupgen der Rekurrentin zur Bundesverwaltung es rechtfertigt, mit dem Bundesrat die formell rein private Genossenschaft als «halbamtliches Organ des Bundes» zu qualifizizeren. ist im 'Weitern Text des § 16 ausdrücklich abhängig ge- macht vom Bestande des Ausfuhrverbotes für Käse. Das wird verständlich durch die unbestrittene Tatsache, dass seit Erlass des bundesrätlichen Ausfuhrverbotes für Käse vom 18. September 1914 das zur Gestattung von Aus- nahmen ermächtigte Volkswirtschaftsdepartement Aus- fuhrbewilligungen ausschliesslich der Rekurrentin erteilt hat. Wenn die Rekurrentin dann auch später noch durch die behördliche Regelung des Käsehandels im Inlande für den Aufkauf direkt und ausdrücklich begünstigt worden ist (BRB vom 25. August 1916 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, Art. 1 bis 4), so stellt doch schon das ihr von Anfang an tatsächlich gewährte Ausfuhrmonopol eine Leistung des Bundes zu ihren Gunsten dar, welche unzweifelhaft die grundlegende Voraussetzung ihres Geschäftsbetriebes, den wesentlichen Beweggrund für das genossenschaftliche Zusammenar- beiten ihrer Mitglieder bildet. Unter diesen Umständen muss in der fraglichen Gewinnbeteiligung des Bundes, die beim Charakter der Rekurrentin als Er,'werbsgesellschaft Gleicblu!it "or depl Gesetz. }\o 2. natürlich keine blosse Liberalität bedeutet, eine G e g e n W _ 1 eis tun g für das tat s ä chI i ch e A u s-- f uhr mo n 0 pol erblickt werden, ,vie sie schliesslich in den Statuten selbst (§ 16 Ziff. 3 vom 21. Juli 1917) und auch in der vorliegenden Bescheinigung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Oktober 1917 (Ziff. 4) deutlich gekennzeichnet 'Worden ist. Als Entgelt für eine besondere Leistung des Staates aber fällt sie unter den Begriff der Gebühren, die, soweit für eine Betriebs- bewilligung zu entrichten, nach allgemeiner Auffassung - vielfach im Gegensatz zu den auf dem Betriebe lastenden Steuern (verg. z. B. AS 39 I S. 10 Erw. 5) -als Betriebs- aufwendungen oder« Gewinnungskosten » anzusprechen sind. So sieM speziell das bernische Eillkommenssteuer- gesetz in § 3 Abs. 2 den Abzug von Konzessions-oder Patentgebühren bei der Steuererhebuug ausdrücklich vor. Und um eine Konzessionsgebühr handelt es sich hier der Sache nach. Allerdings bestehen solche Gebühren ge- wöhnlich in einer festen Taxe, die ohne Rücksicht auf den Geschäftsgang bezahlt werden muss und deshalb von vorneherein unter den Betriebsunkosten figuriert. Allein sie können sehr wohl auch in einer Quote des Ertrages, den der Betrieb nach Abzug der sämtlichen übrigen Unkosten abwirft, also nach Bestand und Höhe von diesem Betriebsergebnis abhängig, bestimmt werden, wie hier die Gebühr für die tatsächliche Ermöglichung der ausschliesslichen Käseausfuhr. Denn wenn in diesem Falle die Gebühr zwar erst nach Ablauf der Betriebsdauer, für die sie gilt, berechnet und bezahlt werden kann, so erscheint sie, logisch betrachtet, gleichwohl als Voraus- ,setzung des Betriebes, da dieser eben doch nur möglich ist, falls die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr vom Betriebsinhaber zum voraus übernommen wird. Das anerkennt übrigens auch das Verwaltungsgericht, indem eS zugibt, dass materiell hier eine ähnliche Situation vorgelegen haben möge, wie bei einer Konzessionsgebühr im Sinn von § 3 des Einkommenssteuergesetzes, deren
26
Staatsrecht.
Bezahlung eine öffentlich rechtliche Voraussetzung des
betreffenden Betriebes bilde.
Der kantonale Richter gibt
dann aber einer fonnaJ-juristischen Betrachtung der Sach-
lage den Vorzug, in welcher er die Behandlung der Ge-
winnquote des Bundes als gesetzlich abzugsberechtigte
Monopolgebühr wesentlich
mit der Begründung ablehnt :
ein öffentlichrechtlicher Erlass des Bundes über die
Einführung des Käseausfuhrmonopols
und desSen ent-
geltliche
Verleihung an die Rekurrentin fehle; das
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartementhabe sich die
gewünschte Abgabe vielmehr
« auf dem Boden der
privatrechtlich.en Vertragsfreiheit durch die General-
versammlung in den
Statuten» zusichern lassen; die
nicht auf eine anderweitige rechtliche Verpflichtung
Bezug nehmende Bestimmung
über den Reingewinn-
anteil des Bundes
In § 16 der Statuten stelle sich «( fonnell-
rechtlich als freiwillige Privatdisposition
über die Ver-
wendung des erzielten Einkommens 1), nicht als eine
öffentlichrechtliche Voraussetzung des Geschäftsbetriebes
dar.
Diese Argumentation beruht auf einer schon
an sich
kaum haltbaren Grundlage, da in Steuerfragen aller Regel
na-ch mehr die Natur der Sache als die äussere Fonn
berücksichtigt oder, wie dieser Gegensatz häufiger for-
muliert
vtird, mehr auf die wirtschaftliche Bedeutung,
als auf die rechtliche Erscheinung der Tatsachen abge-
stellt werden soll, während das Verwaltungsgericht
ohne besondere Begründung gerade die gegenteilige
Betrachtungsweise als massgebend annimmt. Namentlich
aber werden die erwähnten Argumente im einzelnen
den Verhältnissen des Falles so wenig gerecht, dass sie
geradezu als objektiv willkürlich
und daher gegen Art. 4
BV verstossend bezeichnet werden müssen.
Dass dem Käseausfuhnnonopol der Rekurrentin kein
Akt der Gesetzgebung zugrunde liegt, erklärt· sich aus
der durch die ausserordentlichen Vollmachten des Bundes-
rates für die Kriegszeit geschaffenen staatsrechtlichen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
27
Situation. Sie ermöglichte es dem Volks wirtschafts-
departement, auf dem Wege blosser Verhandlungen
mit den Käseexportfinnen. die zur Gründung der Rekur-
rentin geführt haben, eine Monopolorganisation ins
Leben zu rufen, welche normalerweise der gesetzmässigen .
Grundlage bedurft
hätte. Jedenfalls besteht steuerrecht-
lieh kein ernstlicher Grund dafür, das tatsächlich
unhe-
-streitbar vorhanden
Monopol der Rekurrentin nicht als
solches anzuerkennen. Ferner wird das
in § 16 der Statuten
der Rekurrentin zum Ausdruck gelangte Ergebnis jener
Verhandlungen vom Verwaltungsgericht völlig unver-
ständlicherweise als auf dem Boden der privatrechtlichen
Vertragsfreih~it zustandegekommen betrachtet. Das
Volkswirtschaftsdepartemellt
hat dabei zweifellos rein als
Staatsbehörde gehandelt; es ist den Käseexportfirmen
nicht als gleichgestellte private Vertragspartei, sondern
als Träger der öffentlichen Gewalt,
kraft welcher allein
es ein Monopol einräumen konnte, gegenübergetreten. Die
Zusicherung des tatsächlichen Käseausfuhnnonopols -
gegen die statutarisch festgelegte Gewinnbeteiligung des
Bundes -war ihrer
Natur n.ach ein einseitiger Ver-
waltungsakt, ·dessen Wesen weder durch die ihr voraus-
gegangenen, privaten Traktationen äusserlich ähnlichen
Verhandlungen, wie sie bei staatlichen Konzessionsver-
leihungen nicht selten sind, noch auch dadurch
berührt
,Vird, dass die der Rekurrentin auferlegte Gegenleistung
in den Statuten dann privatrechtlich formuliert worden
ist. Wenn schon die Gewinnbeteiligung des Bundes nach
den Statuten der Rekurrentin an sich als ein Ausfluss
freier vertraglicher Verfügung der Generalversammlung,
welche die betreffende Bestimmung beschlossen
hat,
erscheinen mag, so ergibt sich doch aus den anderweitigen
Akten, wie sie
SChOll dem Vel')Valtungsgericht vorlagen,
insbesondere aus der Bescheinigung des Schweiz. Volks-
wirtschaftsdepartements vom 22.
Oktober 1917, dass
die fragliche Statutenbestimmung in Wirklichkeit ledig-
lich die Folge einer der Rekurrelltin auferlegten öffentlich-
28 Staatsrecht. rechtlichen Verpflichtung ist. Diesen Umstand durfte das Verwaltungsgericht nicht ohne \Villkür ausser Acht Jassen. Und deshalb durfte es den« Reingewinn »im Sinne von § 16 der Statuten nicht mit dem nach § 4 des her- nischen Einkommenssteuergesetzes zu versteuernden ~(reinen Einkommen) identifizieren, sondern musste, nach dem Begehren der Rekurrentin, den statutarischen Gewinnanteil des Bundes, seinem richtig erkannten materiellen Charakter als Gebühr entsprechend, den für die Steuerveranlagung abzugsherechtigten « Gewinnungs- kosten ) zuweisen. 3. -Da der angefochtene Entscheid gemäss der vorstehenden Erwägung schon aus dem Gesichtspunkte des kantonalen Steuerrechts nicht haltbar ist, so braucht auf die weitere Frage,_ ob er auch gegen die im Bundes- gesetz vom 23. Dezember 1851 vorgesehene Steuerfreiheit des Bundes verstosse, nicht mehr eingetreten zu werden .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschwerdeent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 1915 aufgehoben. 3. Urteil 'Vom 1. Kirz 1919 i. S. Channnes gegen Eern. Unzuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Beschwerde wegen .. Verletzung eines bundesrechtlichen Verbotes der Besteuerung des Militärsoldes. -Willkürliche Besteuerung des Soldes, den ein Beamter der General- stabsabteilung des schweizerischen Militärdepartementes während der Mobilmachung als Generalstabsoffizier beim Armeestabe bezogen hat. A. -Der Rekurrent. Eugen Robert Chavannes ist Beamter des schweizerischen Militärdepartementes und war bis zum Kriege in Bern als Sektionschef der General- stabsabteilung tätig. Bei der Kriegsmobilmachung im August 1914 wurde er zur Armee aufgeboten und leistete Gleichheit vor dem Gesetz. lS" :.;. von da an, insbesondere auch im Jahre 1917, beständig aktiven Militärdienst als Chef des Trallsportdienstes des Armeestabes. Da er hiefür den vorgeschriebenen Sold erhielt, so wurde ihm für das erwähnte Jahr von seinem Beamtengehalt 85 % abgezogen und demnach davon nur 1042 Fr. 95 Cts. ausbezahlt. Die bernische kantonale Rekurskommission setzte aber nichtsdestoweniger sein steuerpflichtiges Einkommen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.