BGE 45 I 138
BGE 45 I 138Bge14.02.1919Originalquelle öffnen →
138 Staatsrecht. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 18. Urteil vom 16. K80i 1919 i. S. Schum8ocher-Belart gegen Aarg8ou. Auslegung einer kantonalen Bestimmung, wonach nur pa-- tentierte Apotheker eine Apotheke errichten oder einer solchen vorstehen l< Öanen. Anwendung dieser Bestimmung auf ApothekerWitwen. A. -Nach § 58 des aarg. Sanitätsgesetzes vom 15. De:" zember 1836 kann «nieJ}land eine öffentliche Apotheke inl Kanton errichten oder einer solchen als Eigentümer, Pachter oder Provisor vorstehen ), ohne die hiefür erfor- derliche amtliche Bewilligung zu besitzen, und diese wird nur denjenigen erteilt, die das eidgenössische Apothe- kerdiplom erhalten haben. Nachdem im Jahre 1912 F. Schumacher, der in seinem Hause in Brugg eine Apo- theke betrieben hatte, gestorben war, wurde seinerWitwe, der Rekurrentin, auf Grund der bisherigen Praxis gestat- tet, die Apotheke auf ihre und ihrer Kinder Rechnung durch einen mit dem schweizerischen Apothekerdiplom versehenen Verwalter weiter zu führen. Im Jahre 1914 liesS sodann die· Sanitätsdirektion zu, dass der Betrieb der Apotheke vorläufig, während der Kriegszeit, durch einen in Deutschland diplomierten Apotheker, Hentschel, besorgt werde. Nachdem dieser im Oktober 1915 weg- gezogen war, stellte die Rekurrentin den Polen Rybicki an, der nur ein deutsches Apothekergehülfenpatent besitzt. Die Sanitätsdirektion erklärte jedoch, dass diesem die Führung der Apotheke nicht übertragen wer- den dürfe, und verlangte von der Rekurrentin die Anstel- lung eines in der Schweiz diplomierten Verwalters. Die Rekurrentin stellte daher in der Folge, nachdem ihr Handels-und Gewerbefreiheit. N° 18. hiefür von der Sanitätsdirektion jeweilen Fristen angesetzt worden waren, solche Verwalter an, zuletzt am 1. Februar 1918 den Eugen Asper. Trotzdem blieb aber Rybicki in der Apotheke weiter tätig; die Verwalter waren jeweilen nur zum Schein angestellt oder überliessen ihm sonst zum grossen Teil den Betrieb. Rybicki wurde vom Bezirks- gericht Brugg am 8. April 1918 zu 30 Fr. Busse verurteilt, weil er in den Jahren 1916 und 1917 einem Kranken ein stark wirkendes Morphiumpräparat ohne ärztliches Re- zept in grossen Mengen geliefert und damit die §§ 68 und 69 des Sanitätsgesetzes übertreten hatte. Durch Verfü- gung vom 21.. Mai 1918 yerbot darauf die Sanitätsdirek- tion dem Rybicki jede Betätigung in einer öffentlichen Apothke des Kantons Aargau. Trotzdem blieb dieser weiter' im Geschäft der Rekurrentin. Am 3. September 1918 wollten die kantonalen Apothekenvisitatoren Dr. Müller und Heintz im Auftrag der Sanitätskommission eine Untersuchung der Apotheke der Rekurrentin vor- nehmen. Diese leistete jedoch Wid,erstand und macllte dadurch die Untersuchung unmöglich. Der Regierungsrat beschloss nunmehr am 2. Dezember 1918 auf den Antrag der Sanitätsdirektion : « 1. Der Frau Schumacher wird eine letzte Frist bis 1. März 1919 zum Verkauf ihrer Apotheke eingeräumt. 2. Für den Fall, dass das Besitzes- erhältnis bis zu diesem Termin nicht in gesetzliCher Weise geregelt sein sollte, ist die Apotheke polizeilich zu schliessen.)} Im Entsclleid wird festgestellt, dass sich Rybicki immer noch « in leitender Stelle)) in der Apotheke befinde, und sodann ausgeführt; «Die fortgesetzte ungesetzliche Führung der Apotheke, die Renitenz gegenüber den kontrollierenden Organen des Staates, sowie der grobe Missbrauch der erwiesenen Nachsicht tun die Notwendigkeit dar. den aus Kommiserations- gründen geduldeten Zustand nun möglichst rasch zu beseitigen... Das öffentliche Interesse erfordert es, dass wieder gesetzliche Zustände geschaffen werden. ) B. -Gegen diesen Entscheid hat Witwe Schumacher
140 Staatsrecht. am 28. Januar 1918 die staatsrechtliche Beschwerde all das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, « der Ent- scheid ... sei gänzlich aufzuheben und es sei der Regierungs.- rat zu verhalten, vor Ausfällung eines neuen Entscheides die Verhältnisse durch eine objektive Persönlichkeit prüfen zu lassen oder die Prüfung selbst vorzunehmen. Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als er der Rekurrentin den Verkauf der Apotheke zur Pflicht macht und ihr eine eventuelle Verpachtung nicht ge- stattet I). Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung der Art. 4, 31 "Q.nd 33 BV, « sowie in gewissem Umfange auch »des Art. 25 KV vorliege, und führt zur Begründung . aus: Der angefochtene Entscheid beruhe auf «gänzlich unbegründeten Motiven ». Dass die Rekurrentin « sich renitent gezeigt und die Nachsicht missbraucht habe li, sei nicht richtig. Die {( Renitenz » habe nicht {( dem Be- auftragten der Sanitätsdirektion », sondern der Person Dr. Müllers gegolten. Der Vorwurf, dass die Rekurrentin noch keinen Verwalter mit eidgenössischem Diplom ange- steIlt habe, sei {( objektiv nicht begründet ». Sie habe sich alle Mühe gegeben, einen solchen zu erhalten. Der aarg. Regierungsrat trage sonst überall den ausserordentlichen Verhältnissen in 'Weitestgehendem Masse Rechnung ; der Rekurrentin gegenüber werde aber keine Rücksicht genommen und sie damit nicht gleich behandelt wie dit' übrigen Bürger. Unter allen' Umständen gehe die Regie- rung zu weit, indem sie den Verkauf der Apotheke anordna und der Rekurnmtin nicht die Möglichkeit lasse, sie an einen Apotheker mit eidgenössischem Diplom zu ver- pachten. Eine solche Pacht sei in § 58 des Sanitätsgesetzes vorgesehen. Die Öffentlichkeit habe nur ein Interesse daran, dass die Apotheke richtig geführt werde; ob der Inhaber Eigentümer oder Pächter sei, könne keine Rolle spieleIl. Die Anordnung des Verkaufs bilde daher eine ungerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Frei- heit. Handcls-und Gewerbefreiheit. N° 18. 141 C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: Nur aus Kornrniserationsgründen gernäss bisheriger Übung und «( entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des aarg. Sanitätsgesetzes ) sei es der Rekur- rentin gestattet worden, die Apotheke durch einen mit dem schweiz. Apothekerdiplom versehenen Verwalter weiter- zuführen. Für den Regierungsrat sei es nicht ausschlag- gebend gewesen, dass die Rekurrentin den Apotheken- visitatoren unter Beschimpfungen die Türe gewiesen habe; der angefochtene Entscheid sei hauptsächlich deshalb erlassen wor,den, weil die Rekurrentin seit wenigstens 5 Jahren versucht habe, das Ge&etz zu umgehen, und dem seit langem bestehenden ungesetzlichen Zustande ein Ende habe gemacht 'Werden müssen. Dieser Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass der Rekurrentin die Weiterführung der Apotheke verboten werde. Durch eine Verpachtung lasse sich der bisherige ungesetzlicbe Zustand nicht beseitigen, da die Rekurrentin wieder durch An- stellung eines Strohmannes die gesetzlichen Vorschriften umgehen könne. Eine Verpachtung der Apotheke in dem Sinne, dass der Betrieb auf Rechnung der Rekurrentin geführt werde, stehe zudem mit Sinn und Geist des § 58 des Sanitätsgesetzes nicht im Einklang. Dieses wolle, qass auch die Person, auf deren Rechnung der Betrieb vor sich gehe, im Besitze der gesetzlichen Erfordernisse sei; denn sonst unterliege der Betrieb Einflüssen, die das Gesetz gerade ausschIiessen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
142 Staatsrecht. Rekurrentin befohlen, ihre Apotheke entweder zu ver- kaufen oder zu schliessen. Damit wird ihr das Recht abgesprochen, als Eigentümerin die Apotheke weiter zu betreiben oder durch einen Dritten weiterführen zu lassen. Der Befehl stützt sich nach der Vernehmlassung des Regierungsrates auf § 58 des Sanitätsgesetzes. Der Re- gierungsrat legt nun selbst diese Bestimmung nicht dahin aus, dass im Aargau niemand, der nicht auf Grund des eidgenössischen Apothekerdiploms das erforderliche Pa- tent erhalten hat, Eigentümer einer öffentlichen Apotheke sein könne. Sondern er macht bloss geltend, dass eine Apotheke nicht auf R e c h nun g einer unpatentierten Person betrieben werden könne. Allein auch mit dieser Auslegung geht der Regierungsrat über Wortlaut, Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung offensichtlich hinaus. Vernünftiger Weise kann dieselbe nur dahin ver- standen werden, dass die Leitung des Betriebes einer Apotheke in den Händen einer patentierten Person liegen muss. Wenn im Kanton Aargau die Ausübung des Apothe- kergewerbes gewissen Beschränkungen unterworfen ist, so ist bei der gesetzlichen Ordnung doch nicht ausser Acht gelassen, dass im übrigen das Gewerbe in privatwirt- schaftlicher Form ausgeübt wird und auf privatrecht- licher Grundlage beruht. Deshalb heisst es im Gesetz, dass nur patentierte Apotheker eine Apotheke errichten oder einer solchen vorstehen können. Dem öffentlichen Interesse an der sachkundigen Führung einer Apotheke wird damit Genüge geleistet, und es erfordert dasselbe in keiner Weise, dass derjenige, der eine Apotheke erb- rechtlich erworben hat Und sich nicht im Besitze des erforderlichen Patentes befindet, gezwungen würde, die- selbe zu veräussern (vergL hiezu auch die Urteile des Bundesgerichtes vom 26. März 1903 i. S. Soeitlte de phar- macie du Canton de Geneve c. Geneve. vom 13. Feb- ruar 1907 i. S. SociHe vaudoise de pharmacie c. SociHe cooperative des pharmacies populaires, AS 33 I Nr. 3, und vom 30. April 1914 i. S. Genossenschafts- j Handels-und Gewerbefreiheit. N° 18. apotheke Biel und Konsorten c. Bern, AS 40 I Nr. 21). So wurde denn auch bisher im Kanton Aargau Apothekerwitwen gestattet, den Betrieb durch einen patentierten Verwalter weiterzuführen. Im an- gefochtenen Entscheid wird zwar durch die Beifügung der Worte (; aus Kommiserat;onsgründen» angedeutet, dass es sich dabei um eine durch das Gesetz nicht gestattete Nachsicht handle; allein in dem BeSchlu~se des Regierungsrates vom 22. Dezfmber 1916, der SIch auf den vom Bundesgericht am 2. März 1917 beur- teilten Fall bezieht, wird nur von einem seit Beginn des Jahres 1914 .:... also nicht seit dem Tode Schumachers - bestehenden ungesetzlichen Zustand gesprochen und die (; Anstellung eines eidg. diplom. Apothekers » durch die Rekurrentin ausdrücklich als (; die vom Gesetz geforderte Ordnung » bezeichnet. Die (; ungesetzliche Führung der Apotheke », die den Regierungsrat zu seinem Entscheide veranlasst hat, liegt denn auch nach der ganzen Sachl,agl' nicht sowohl darin, dass die Apotheke auf Rechnung der Rekurrentin behieben worden ist, als darin, dass ihre Leitung bei Rybicki, statt bei einem mit dem eidgenös- sischen Diplom versel1enen Verwalter lag. Die Regierung ist berechtigt, auf Beseitigung dieses Zustandes zu dringen und sie kann, solange derselbe fortbesteht, die ihr zur Verfügung stehenden administra- tiven und strafrechtlichen Zwangsmittel anwenden. Aber sie geht zu weit und verletzt den Art. 4 BV, wenn sie 'Von der Rekurrentin unter Androhung der Schliessung der Apotheke den Verkauf derselben verlangt, da sie auch ~uf andere Weise den Erfordernissen des Gesetzes Genuge leisten kann. Dass ihr diese Möglichkeit offen gelassen werde, ist das einzige, was die Rekurrentin e'Ventuell ~ bei Verwerfung ihres Hauptbegehrens -verlangt, und sIe macht selbst nicht geltend, dass ihr die Anstellung eines Provisors jetzt noch gestattet werden müsse, mit Recht nicht, nachdem sie jahrelang durch die Anstellung von Scheinverwaltern und die Übertragung der Gescbäfts-
144 Staatsrecht. führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die behördlichen Befehle missachtet hat. Dagegen muss ihr das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in- soweit als dies nicht geschehen ist, der angefochtene Beschlus1:> aufgehoben werden. Die Schliessung der Apotheke darf also nur für den Fall stattfinden, dass die' Rekurrentin sie nicht innert angemessener Frist verkauft oder einem patentierten Apotheker verpachtet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Hekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 2. Dezember i918 soweit aufgehoben, als dadurch der Rekurrentin verboten wird, hre Apotheke durch einen Pächter weiterbetreiben zu lassen. Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 1 ~l. l-.u' III. POLITISCHES STIMlVI-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen l3aselland. Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf ein bIosses Schwägerschaftsverhältnis. A. -Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech- tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf Imhof- Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft, der nach § 53 des kantonalen \Vahlreglements über die Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach ({ in keiner 13ehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe)}. In der Begrün- dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss verschWägerte Personen zu verstehen seien. B. -Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit den Anträgen: « ..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten ... sei... zu annullieren und der Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. )}
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