BGE 45 I 1
BGE 45 I 1Bge29.10.1918Originalquelle öffnen →
oe;. aOR OR .. aPatG PatG. PGB .... PolStrG (8) . PostRG RPtlG .. . SchKG .. . StrG(B) .. StrPO. StrV. StsV. URG. VVG. VZEG. ZEG ..... ZG(B) . ZPO .. CC ..... . CF .. CO .. CP. Cpc Cpp LF. LP. OJF CC •••••• CO ..... . Cpc ••••• Cpp ••••• LF •••••• LEF. OGF ... '. Hundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflegtl, v. 22. März :1.893. . . Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :1.4. Juni iBBL Bundesgesetz über das Obligat1onenrecbt, v. 30. März 191:1.. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni iBBB. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2:l. Juni 1907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April t9iO. Rechtspflegegesetz. BGes über Schuldhetreibung u. Konkurs, v. 29. April iBB9. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratUr und Kunst, v. 23. April i8B3. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S. Bundesgesetz über Verpfändullg und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September i917. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember 1874. ZiviIgesetz (buch). Zivilprozessordnung. " B. Abrevlations franQaises. Code civiI. Constitution ferleraIe. Code des obligations, du n juin i88t.. Code penaI. Code da procedure civile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi ferlerale sur la poursuite pour detles et Ia faHHte, du 29 avril 1889. Organisation judiciaire ferleraIe, du 22 mars 1893. C. Abbreviazionlltaliane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)
2 Staatsrecht. letzten zum Kurse von 50 resp. 80 Fr.) ausgegeben worden sind. Ueber den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft enthält Art. 3 6 der Statuten in Abs. 2, litt. a und d folgende Bestimmungen: «( a) Die Abgabe des elektrischen Lichtes erfolgt auf » zweierlei Weise: » 1. An die Aktionäre, welche das Recht haben, für » jede Aktie a 30 Fr. 60 Kwstd.nach den vom Verwaltungs- » rate festgesetzten Bestimmungen zu beziehen ........ . » 2. An Nichtaktionäre (Abonnenten). Der Preis von » 60 Kwstd. ist für diese um 5 Fr. höher als der jeweilen »für die Aktionäre festgestellte ....... » d) Bei Feststellung des Lichtpreises ist in Berück- l) sichtigung zu nehmen: )} 1. dass vorab alle Unkosten des Betriebes und der » Verwaltung, sowie die Zinslasten, Steuerabgaben und anderweitigen Auslagen zu bestreiten sind; » 2. dass auf Grundstücken und Gebäuden 1 bis 2 %. » auf hydraulischen' Anlagen 5 bis 10%, auf Maschinen » 10 %. auf Leitungen 10%, auf Mobilien 10%, auf Werk- )} zeugen 20 % und auf Apparaten 15 % abzuschreiben » sind; » 3. dass eine ordentliche Dividende von 4 % % an die » Aktionäre auszurichten ist ; » 4. dass es der Grundsatz der Gesellschaft ist, nach » Sicherstellung der Verzinsung des Kapitals den Licht- » preis, soweit immer möglich, herunterzusetzen. » Die den Aktionären gemäss Art. 36 litt. a Ziff. 1 der Statuten zukommende Lichtpreis-Ennässigung ergibt für das Rechnungsjahr 1916/1917 gegenüber dem vollen Lichtpreis der Nichtaktionäre eine ziffennässig unbe- strittene Differenz von 46,000 Fr., und die Abschrei- bungen der Gesellschaft gemäss Art. 36 litt. d Ziff. 2 der Statuten beliefen sich in jenem Rechnungsjahr insge- samt auf 100,236 Fr. 22 Cts. Anlässlich der Steueraufnahme für das Jahr 1918 Gleichheit vor dem Gesetz. 1'< -1. taxierte die Kreissteuerkommission Davos den steuer- pflichtigen Erwerb der EWD auf 114,888 Fr., indem sie dabei einerseits den erwähnten Betrag von 46,000 Fr. als «vorbezogenen Gewinn » der Aktionäre mit in Rech- nung stellte, und anderseits Abschreibungen nur in der Höhe Von 34,000 Fr. anerkannte. . Hierauf rekurierte die Gesellschaft an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, ihre Taxation sei durch Streichung des Postens « vorbezogener Gewinn der Aktionäre» und durch Anerkennung des vollen Betrages ihrer Abschreibungen zu reduzieren, sodass ein steuerbarer Erwerb überhaupt nicht übrig bleibe. . Mit E n t s c h eid v ci m 2 9. 0 k tob e r 1 9 1 8 hat der Kleine Rat diesen Rekurs aus wesentlich folgenden Erwägungen abgewiesen: Bezüglich der Frage, ob die den Aktionären statu- tarisch zugesicherte Lichtpreis-Ennässigung in analoger Weise, wie die Skontovergütungen der Konsumvereine der Steuer unterliege, sei der Hinweis der Rekurrentin darauf, dass die Gesellschaft selber aus dieser Lichtpreis- Ennässigung nicht nur keinen Vorteil, sondern, durch den damit verursachten Ausfall, einen direkten Nachteil habe, irrelevant. « Ausschlaggebend ist der Umstand, » dass die Abgabe des billigeren Lichtes eine Verteilung »' des Wirtschaftsergebnisses der Gesellschaft darstellt, »welche Verteilung offenbar mit Rücksicht auf die » Stabilität der Jahreserträgnisse den Mitgliedern statu- » tarisch zugesichert werden konnte. Es liegt also hier - » allerdings statutarisch festgelegt -eine Verteilung » des Geschäftsergebnisses an die Gesellschafter Vor.» Die Auffassung der Steuerkommission sei deshalb begrün- det und müsse geschützt werden. Ueber die Abschreibungen sei zu bemerken: « Gemäss » § 10 des Steuergesetzes muss die Taxation des Ver- »mögens nach seinem w a h ren Werte erfolgen. Zur ~ Ennittlung dieses wahren Wertes hat der Kleine Rat
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Staatsrecht.
» wiederholt und in konstanter Praxis entschieden,
)} dass die Geschäftsbilanzen keine bindende Norm für.
» die Steuereinschätzungen beanspruchen können. Der
I) Steuerwert kann niemals mit dem Buchwert identifIziert
)'f werden. Was nun die Aufstellung der Bilanzen anbe-
» langt, so ist den Erwerbsgesellschaften freigestellt, ihre
) jeweiligen Abschreibungen am ursprünglichen
Anlage-
)} wert vorzunehmen, um dadurch eine möglichst rasche
» Amortisation der Anlagen herbeizuführen. Für die Steuer-
» ermittlung kann jedoch diese Amortisationsart nicht
I) akzeptiert werden. Für die Steuerveranlagung kann
» allein der Buchwert zu Grunde gelegt werden und
» insbesondere die Abschreibungen nur von diesem
» gestattet werden. Während nämlich der Zweck der
» geschäftspolitischen Amortisation vom ursprünglichen
)} Anschaffungswerte das Ziel verfolgt, die gänzlichen
» Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen, können
)} die Abschreibungen im steuerrechtlichen Sinne nur die
)} Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes be-
» zwecken. In der Regel ergibt sich derselbe aus dem
» Buchwerte ........ Vom steuerpolitischen Standpunkt aus
)} wird grundsätzlich bei einem Geschäft die reine Ab-
I) nutzung, die sich aus dem Jahresbetrieb durchschnitt-
» lieh ergibt, als Amortisation erkannt. Zum Ausgleich
)} dieser ständigen, immerhin variablen Entwertungen
I) wird eine durchschnittliche jährliche Amortisation
)} auch für die Steuer in Rechnung gebracht. Sie beträgt
» für Elektrizitätswerke normalerweise 3 % (vergl. Rekurs
)} des Elektrizitätswerkes Flims A.-G., Pr. Nr. 2413 Vom
» Jahre 1916). Die Gesellschaftsstatuten, welche bedeu-
» tend grössere Abschreibungen vorsehen, sind für die
I) Steuer irrelevant. Unter die oben erwähnte Fest-
» setzung der normalen Abschreibungen von 3 % fallen
» alle Betriebe in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen.
» Wenn Rekurrentschaft auch darauf hinweist, dass einige
» Elektrizitätswerke statutarisch noch reichere Abschrei-
» bungen kennen, so ist damit gar nicht dargetan, dass
GleichheIt vor dem \ .. n"cU. :c 1.
» dieSelben steuerrechtlich auch tatsächlich anerkannt
» werden. Dass die 3 % Abschreibung durchschnittlich
» nicht zu niedrig und den tatsächlichen Verhältnissen
» entspricht, geht auch daraus hervor, dass z. B. die
» Brusiowerke keine höhere Abschreibung kennen und
» das Elektrizitätswerk Bündneroberland sogar noch eine
» kleinere Abschreibung hat. Daraus geht hervor, dass
» die steuerrechtJich anerkannten Abschreibungen von
I) durchschnittlich 3 % des Buchwertes für nonnale, gleich-
» artige Betriebe angemessen ist. Was insbesondere die
» Abschreibungen der Rekurrentin anbelangt, so 'WUrde
» bereits im Rekursentscheid vom Jahre 1917 (Pr.Nr.1315)
I) auf den Revisionsbericht der Treuhandgesellschaft
I) vom 3. August 1917 verwiesen, wonach die statutarisch
» vorgesehenen Abschreibungen der A.-G. EWD um
» jährlich 46,000 Fr. reduziert werden könnten. Daraus
» geht ohne Zweifel hervor, dass das EWD zu reichliche
» Abschreibungen statutarisch vorsieht und auch tat-
l) sächlich vornimmt. Indem Rekurrentschaft nicht nach-
I} zuweisen vermochte, dass Abschreibungen über die·
)} üblichen 3 % der Elektrizitätswerke auch steuerrecht-
)} lich erforderlich seien, muss auch dieser Entscheid der
» Rekurskommission bestätigt werden. »
B. -Diesen Entscheid des Kleinen Rates hat die
Gesellschaft EWD rechtzeitig durch staatsrechtJichen
Rekurs beim Bundesgericht angefochten und beantragt,
es sei im Sinne ihres beim Kleinen Rat gestellten Rechts-
begehrens
zu entscheiden. Aus der Begründung des
Rekurses ist hervorzuheben :
Die Besteuerung des sog. vorbezogenen Gewinns der
Aktionäre bedeute eine Willkür und
Verletzung der
Rechtsgleichheit. Dieser
angebli'Che Gewinn sei kein
solcher;
er unterscheide sich Von den Rückvergütungen
der Konsumvereine dadurch, dass er auch fonnell nicht
in der Rechnung der Gesellschaft figuriere und nicht·
verteilt
werden könne, weil er nIemals eingenommen wor
den sei. Zur Steuer heranziehbar seien nur Vorteile eines
6 Staatsrecht. Unternehmens, die Geld einbrächten, eine Besteuerung nicht tatsächlich gemachter, sondern nur wirtschaftlich möglicher Einnahmen dagegen sei ausgeschlossen. Die Abgabe billigem Lichtes an die Aktionäre sei keine «Verteilung des Wirtschaftsergebnisses l) der Rekurrentin; denn dieses Wirtschaftsergebnis sei, steuerrechtllch be- trachtet, nicht die Summe der erzeugten elektrischen Energie, sondern der in Geld umgesetzte Reinertrag dieser Energie, den ihre Verwertung zu den von der Gesellschaft in freier Wmse bestimmten Preisen ergebe. Auch in der vom Kleinen Rat geschützten Reduktion der Abschreibungen seitens der Steuerkommission liege eine Rechtsverweigerung und gegen Art. 4 BV verstos- sende Willkür. Wenn man richtig rechnen wolle, seien die Abschreibungen vom Anlagekapital zu machen. Das geschehe andern Geschäften und Privaten gegenüber tatsächlich auch im Besteuerungsverfahren ; folglich hätten die Aktiengesellschaften hierauf ebenfalls An- spruch. Ferner würden in allen gut geführten Geschäften die Abschreibungen nach Kategorien der Wertobjekte, deren Abnutzung eine verschiedene sei, unterschieden. Dieses Verfahren .durcheine allgemeine Durchschnitts- abschreibung zu ersetzen, sei 'nicht nur praktisch un- richtig und kaufmännisch fehlerhaft, sondern auch rechtlich willkürlich und führe, weil nicht aUen Steuer- pflichtigen gegenüber in gleicher Weise anwendbar, direkt zu rechtsungleicher Behandlung. Massgebend müsse sein, dass eine richtige Abschätzung der Wert- abnahme der einzelnen Objekte vorliege, und das sei bei den Ansätzen der Rekurrentin der Fall. C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich gegenüber den vorstehend erwähnten Rekursargumenten einfach auf die Erwägungen seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
} unterworfen « jeder Erwerb und,jedes Einkommen von Privaten und im Kanton besteh
nden Korporatio- nen und Erwerbsgesellschaften ) (§ 5).J)ie Grundlage für die Ausmittlung der Steuerpflicht bildet das « letztjährige Jahresergebnis » (§ 10), und zwar fällt in Betracht « der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, welches das Ergebnis einer Fach-oder BertÜstätigkeit ist ..... », wobei als solche, Tätigkeit u. a. « jed,Art 'Von Handel und In- dustrie »verstanden wird (§ 19). Vom Gesamtertrag eines Gewerbes können « 4 % des darauf verwendeten und dem Kanton versteuerten Betriebskapitals, die Handlungs-, Gewerbs-oder Berufskosten, Unterhalt und Lohn der Angestellten, Gesellen, etc. » in Abzug gebracht werden (§ 20). Diese allgemeinen Bestimmungen müssen auch für anonyme Erwerbsgesellschaften gelten, da das Gesetz von 1881, im Gegensatz_ zu demjenigen von 1918, für sie keine Sondervorschriften enthält. Sie nennen die Einkommensquellen und die zulässigen Abzüge; im üb- rigen aber definiert das Gesetz den Begriff des Einkom- mens oder Erwerbes nicht und stellt daher offenbar auf einen allgemein anerkannten Begriff ab. Nun lautet eine verbreitete Definition, auf. die auch das Bundesgericht schon Bezug genommen hat (AS 37 -1 S. 479 und 480), dahin, dass unter dem Einkommen einer Person die Summe der wirtschaftlichen Güter zu verstehen sei, die sie in eineni gewissen Zeitraume zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwenden könne, ohne ihren Vermögensstand zu schmälern. Dem entspricht bei den anonymen Erwerbs- gesellschaften -nach richtiger Terminologie der «Reiner- trag », der sich im Sinne von § 20 des bündnerischen Steuergesetzes ergibt, wemi vom Bruttoertrag sämtliche Unkosten und die 4o/Jge Verzinsung des Betriebskapitals abgezogen werden. In~vidual-Einkommen und Ge- sellschafts-Reinertrag stimmen darin überein" dass sie
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Staatsrecht.
in einer Geldsumme zum Ausdruck kommen, die als
wirtschaftliches Gut in· der Hand des Steuerpflichtigen zu.
dessen Verfügung steht. Daraus folgt, dass ein Betrag,
den eine Einzelperson oder
Gesellschrut nicht einge-
nommen
hat und der daher niemals in ihrer Hand war und
zu ihrer Verfügung stand, begrifflich unmöglich zum
'Einkommen oder
Ertrag dieser PersQn oder Gesellschaft
gerechnet werden kann. Das ist aber bei der hier
zur
Diskussion stehenden Bewertung der Lichtpreisermässi-
gung, welche die Rekurrentin ihren Aktionären gewährt,
der
Fall. Allerdings bedelltet diese Vergünstigung für den
Aktionär eine
Minderausgabe, die wirtschaftlich einer
Einnahme gleichkommt und den Verkehrswert der
Aktien mitbestimmt. Allein vom
Standpunkte der Ge-
sellschaft aus kann sie schlechterdings nicht als Einnahme,
sondern höchstens
als Verzicht auf eine mögliche Ein-
nahme angesehen werden. Die Abgabe des billigeren
Lichtstroms an die Aktionäre stellt nicht, wie der Kleine
Rat sagt, eine « Verteilung des Wirtschaftsergebnisses der
Gesellschaft» dar. Denn der abgegebene Lichtstrom ist
an sich bloss das t e c h n i s ehe Ergebnis des Geschäfts-
betdebes der Rekurrentin; und von einem Wir t -
s c h a f t s ergebnis
kann nur gesprochen werden, soweit
die Stromabgabe
der Gesellschaft tatsächlich Einnahmen
bringt. Die Differenz zwischen dem Vorzugspreis der
Aktionäre
und dem vollen Lichtstrompreis aber ist eben
keine Einnahme, sondern, wenigstens unmittelbar, gegen-
teils eine
«Nichteinnahme I). Sie kann daher für die
Ver t eil u n g des Wirtschaftsergebnisses, die doch den
B
es t a n d eines solchen d. h. vorhandene Einnahmen
vorauSsetzt, unmöglich in Betracht fallen. Der Kleine Rat
dürfte jenen Satz dem Urteil des Bundesgerichts vom
224pril 1904 iS. des'Konsumvereins Chur (AS 30 I S.
252:}eh:tnonunen haben, Wo die vom damaligen Rekurren-
ten ]t}weilen am Ende des Geschäftsjahres vorgenommene
Auszahlung eines sog. «Skontos» an seine Mitglieder als
«VerteUung eines. Teils des Wirtschaftsergebnisses der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 9
Genossenschaft» bezeichnet, und ihre Besteuerung als
Erwerb in Bestätigung früherer Entscheidungen (AS 25
I S.492 f. ; 27 I S. 155 ff.) als' vor Art. 4 BV nicht an-
fechtbar erklärt ist. Hiebei hat der Kleine Rat den wesent-
lichen Unterschied zwischen dem damaligen und dem
heutigen Tatbestande übersehen, der
darin liegt,·:r fraglichen
Preisdifferenzbetrag nicht zutrifft.
Ihm würden viehnehr
Skonti entsprechen, die bei Bareinkaufen jeweilen sofort
in Abzug gebracht
werden; solche Skonti aber sind.
im Gegensatz zu spätem Rückzahlungen, nicht als steuer-
pflichtiger Erwerb der sie gewährenden Unternehmung
behandelt worden (vergl.
die Gegenüberstellung in AS 27 I
S. 156 f. und 37 I S. 17, Erw. 1 in fine). Zudem ist nicht
ohne~ weiteres anzunehmen, dass die Rekurrenti;IL bei
NichtgeWährung eines Vorzugslichtpreises an ihre Aktio-
näre den aus dessen Unterschied zum vollen Lichtpreis
zu berechnenden Betrag als Mehreinnahme erzielt hätte.
Denn in diesem Falle Wäre wohl der volle Lichtpreis mit
Rücksicht auf Art. 36 litt. d Ziff. 4 der Statuten niedriger
angesetzt
Worden. Die Behandlung des fraglichen Preis-
differenzbetrages als Bestandteil des
steuerpflichtigen
Erwerbs der Rekurrentin erweist sich demnach als
schlechterdings unhaltbar. Sie verkennt den Einkommens-
oder Ertragsbegriff derart, dass sie als objektiv willkürlich
bezeichnet
und aus Art. 4 BV beanstandet werden muss.
2. -Die Abschreibungen der Rekurrentin
für das
Geschäftsjahr 1916/17
im Gesamtbetrage von 106,236 Fr.
22 Cts., dessen volle Anerkennung sie verlangt, sind, wie
sich aus den
unbestritten gebliebenen Angaben ihres
Rekurses
an dEm, Kleinen Rat ergibt, vom ursprünglichenass
die Beträge der Skonto-Rückzahlungender KonsUm-
vereine, wie auch der Betrag der im Falle Seifenfabrik
SunlightA.-G. gegen Solothurn (AS 37 I S. 16 f.) zur Beur-
teilung gelangten
«RückV'ergütung », zunächst wirklich
der Vereins-oder Gesellschaftskasse zufliessen und' dann
verteilt
wrden, also wenigstens formell als Betriebs-
einnahmen erscheinen, während das
für den hi
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Staatsrecht.
Anlagewert (Anschaffungswert) der Objekte, der an-
nähernd
2,000,000 Fr. betrug, gemacht und nach den
verschiedenen Ansätzen in Art. 36 litt.
d Ziff. 2 der Sta-
tuten bemessen. Demgegenüber haben Kreissteuerkom-
mission
und Kleiner Rat Abschreibungen von ins-
gesamt -nur .. 34,000 Fr., berechnet nach dem Buchwert
der Objekte zu Beginn jenes Geschäftsjahres von 1,333,000
Franken und zum allgemeinen Durchschnittsansatz von
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12 Staatsrecht. Diese allgemeine Grundlage seines Entscheides hat sich der Kleine Rat offenbar nicht klar gemacht, wenn er sagt, die Abschreibungen könnten steuerrechtlich nur Vom Buchwert gestattet werden, weil sie ,die Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes bezweckten, der sich in der Regel aus dem Buchwert ergebe, während die (t geschäftspolitische Amortisation vom ursprünglichen Anschaffungswerte) das Ziel verfolge, die gänzlichen Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen. Denn diese Ausführung verkennt völlig die Möglichkeit des erörterten zweifachen Vor8ehens und vermengt in unverständlicher Weise die Art der Abschreibung mit der dadurch beding- ten Höhe der Abschreibungsquote. Und auch die anschlies- senden Erörterungen über die als für Elektrizitätswerke -« normal» bezeichnete' Quote von 3 % (des Buchwertes) sind schon deswegen nicht schlüssig, weil nicht feststeht, ob die Abschreibungen des Elektrizitätswerkes Flims, der Brusiowerke und des Elektrizitätswerkes Bündnerober- land, die zum Vergleiche angerufen werden, wirklich ebenfalls vom Buchwerte oder nicht vielmehr -was nach dem Gesagten von vornherein wahrscheinlicher ist - vom Anlagewerte gemacht sind. Wenn auch der Buchwert in der Regel den jeweiligen wirklichen Wert der Betriebs- gegenstände darstellen mag' und die A b s ehr e i - b u n g s 0 per a t ion selbstverständlich stets an diesem wirklichen Werte aus z u f' ü h ren ist, so folgt doch daraus keineswegs, wie der -Kleine Rat anzunehmen scheint, dass die Q u 0 t e und damit auch der jeweilige B e t rag der so auszuführenden Abschreibung not- wendigerweise nach dem Buchwerte b e m es sen werden muss. Rechnerisch einfacher und wirtschaftlich richtiger ist gegenteils, wie dargetan, die Bemessung nach dem Anlagewert. Im angefochtenen Entscheid ist der Kern der zu lösenden, allerdings nicht ganz leichten Abschreibungs- frage mangels näheren Studiums, zu dem eine oberste Steuerrekursinstanz verpflichtet ist, überhaupt nicht erfasst worden, sondern der Kleine Rat argumentiert Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 13 auch in dieser Hinsicht in einer Art und Weise, die vor Art. 4 BV nicht bestehen kann. . Dagegen ist im weitem die Anwendung einer alle Ge- genstände timfassenden einheitlichen Durchschnittsquote für die Abschreibung aus dem Gesichtspml.kte des Art. 4 BV grunsdätzlich nicht zu beanstanden. Wohl mag die Differenzierung nacIi einzelnen Kategorien von Gegen- ständen zu einem genaueren Ergebnis führen. Doch kann auch ein allgemeiner Durchschnittsansatz wenigstens nicht als willkürlich bezeichnet werden, sofern er auf einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden Faktoren, insbeSonder vor allem einer Abklärung der erörterten Bemessungsgrundlage, beruht. 3. -Die vorstehenden Erwägungen führen zur Auf- hebung des kleinrätlichen Entscheides in der Meinung, dass der Kleine Rat unter Berücksichtigung ihres Inhalts über die Beschwerde der Rekurrentin neuerdings zu entscheiden hat. Er wird sich also zunächst darüber schlüssig machen müssen, ob die Abschreibung vom Anlagewert (richtigeres System) oder Vom Buchwert (weniger befriedigendes, aber doch immerhin zulässiges ' System) zu machen sei, und je nachdem den Prozentsatz der Abschreibung zu bestimmen: haben. Dieser würde nach dem letztern System erheblich höher sein müssen, als nach dem ersteren, und dürfte mit 3 % des Buchwerts . wohl zu niedrig angesetzt sein, wenn beachtet wird, dass z. B. ein Gegenstand im Anschaffungswerte von 1000 Fr. bei jährlicher Abschreibung von 3 % dieses Anlagewertes in 33 IjsJahren vollständig abgeschrieben, be! jährlicher Abschreibung von 3 % des jeweiligen Buchwertes dagegen nach 100 Jahren erst auf 120 Fr. amortisiert ist. Demnach erkennt das Bundesgericht '; Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen :Rates des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 1918 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. ,
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