BGE 44 III 99
BGE 44 III 99Bge18.06.1918Originalquelle öffnen →
98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Konkursamt im vorliegenden Falle aufgestellt hat, ist
durchaus unbegründet. Das Konkursamt
hat in demselben
alles
das aufgenommen, was nacb dem fraglichen Urteil
i. S. Guhl hineingehört. Es hat insbesondere· den hier
allein in Frage kommenden 5000 Fr.-Schuldbrief nicht
nur bei der Kollokation der Faustpfandforderungen als
Pfand angeführt, sondern ferner auch, und zwar in seinem
Nominalwert
und mit dem Kridaren als Gläubiger, unter
den grundpfandversicherten Guthaben. Damit ist aber
klar und deutlich gesagt, wer an einem allfälligen Ueber-
Schuss
nach Deckung der Faustpfandforderung berechtigt
sein soll.
Denn wenn einerseits der Kridar für den vollen
Nominalbetrag des
5000 Fr.-Briefes und anderseits der
an diesem Briefe faustpfandberechtigte Müller nur mit
einer den Nominalbetrag nicht erreichenden Forderung
kollo ziert wurde,
und wenn im übrigen keinerlei weitere
Rechte
an diesem Briefe, speziell auch kein Nachrückungs-
recht (das nach dem oben Gesagten
auch hätte aufge-·
nommen werden müssen), vorgemerkt
wurde, so kann
dies
nur so aufgefasst werden, dass der Ueberschuss des
auf diesen Brief entfallenden Teils des Verwertungserlöses
über den Faustpfandforderungsbetrag hinaus an den
Kridaren, bezw. (was bei
vernünfiger Auslegung selbst-
verständlich ist)
an die Masse fallen solle. Eine Ergän-
zung oder Verdeutlichung des Kollokationsplanes und
seine nochmalige Auflegung ist daher nicht erforderlich.
Die Rekurrentin konnte
aus seiner Abfassung ohne wei-
teres ersehen, was mit dem fraglichen Teil des Verwer-
tungserlöses geschehen sollte,
und wenn sie sich dadurch
in ihren Rechten beeinträchtigt glaubte, so hätte sie eben
die Kollokationsklagefrist nicht unbenutzt verstreichen
lassen sollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 28.
28.lntsoheia vom 22. Juni 1918 i. S. Golclensohn ud Konsorten.
Pfandstundungsverordnung: Art. 16. Wenn
die Gläubiger nicht innert Frist die Begutachtung der Sach-
,!alerschätzung bei der Nachlassbehörde verlangen, haben
s~e Ihr Recht darauf verwirkt, trotzdem die Sachwalter
sie anders belehrt, und trotzdem di.e Nachlassbel\örde von
sich aus eine Begutachtung angeordnet hat.
A. -Unterm 2. Januar 1918 entsprach dE"r Amts-
gerichtsvizepräsident von Luzern als erstinstanzliche
Nachlassbehörde einem Gesuch des Werner Broglie in
Luzem,in welchem dieser um Gewährung einer Stundung
nachsuchte,
um einen Nachlassvertrag abzuscbliE"ssen
und eiue PfandstundunI! im Sinne der Verordnung vom
27. Oktober 1917 erlangen
zu können.
In
der Gläubigerversammlung vom 11. Februar 1918
legte der Sachwalter, indem er die Vermögenslage des
Schuldners erläuterte
und die Gründe anführte, aus denen
ine Pfandstundung angestrebt werde. eine Bilanz vor.
Dabei
.bemerte r speziell, die von ihm vorgenommene
Schatzung des
Jetztwerte der Pfand liegen schaft sei nur
eine provisorische und wtrdE' «für die Fachexperten im
Pfandstundungsverfahren nicht massgebend sein ».ISeine
Pfandschätzung wurde von verschiedenen dE"r anwesenden
Gläubiger angefochten.
Auch in seinem Antrag
an die Nachlassbehörde auf
Genehmigung des Nachlassvertrages erklärte der Sach-
walter,
seine Pfandschätzung geite nur für den Nachla.ss-
vertrag nicht aber für das Pfandstundungsverfahren, in
welchem eine neue Schätzung vorgenommen werden
müsse.
.
In der Folge d .. h. nach Eingang dieses Antrages und
<f mes Gesucht's um Bewi;.ligung der Pfandstu,ndung.
{'mannte die Nachlassbehörde die ExpertE"n im Sinne des
Art. 15 der zit. Verordnung, betraute dieSelben aber
nicht nur mit der Beantwortung drr in Art. 15, bezw.
100 Entscheidungen du Schuldbetreibungs-
Art. 2 und Art. 10, vorgesehenen Fragen, sondem über-
dies mit der Feststellung d('s schon vom Sachwalter-
geschätzten Jetztwertes der· Pfandliegenschaft. . ... .
Nach Auflegung des Befundes der SachverS!ändign
verlangten die Gesuchsteller vom Bundesgencht dIe
Anordnung einer Oberexpertise.
B. -Mit Verfiigung vom 14. Juni 1918 setzte der·
Instruktionsrichter
den Petenten Frist zur Leistung der-
erforderlichen Kostenvorschüsse an, wobei jedoch in den
Erwägungen ausgt"führt wurde, eine Oberexpertise könne
nur hinsiehtlieh der in Art. 15 der Verordnung vorge-
sehenen Fragen, nicht aber -was die Petenten, aus.
ihren Eingaben zu schliessen, anscheinen,d anstreben -
hinsichtlich des
Jetztwertes der Pfandliegenschaft. d. h.
hinsichtlich der Sachwalterschatzung derselben in Be-
tracht kommen. Denn diese Schätzung sei nach Ablauf
der in Art. 16 vorgesehenen zwanzigtägigen, vom Te
der ersten Gläubigerversammlung an laufenden Fnst
mangels einer ausdrücklichen Weiterziehung im Sinne
von Art. 16 der Verordnung, unanfechtbar geworden.
C. -Hiegegen reichten die Petente Goldesohn
Meier und die Luzerner Brauhaus A.-G. eme als Wleder-·
erwägungsgesuch bezeichnete Bescherde an de Schuld-
betreibungs-und Konkurskammer em, und fiirten zu
deren Begründung an : Gemäss wiederholtt:r.verSIceru~
des Sachwalters komme seiner Schätzung nur em rem
provisorischer Charakter zu, indem er stets erärt habe ..
der Jetztwert der Pfandliegenschaft werde spater noch
durch Sachverständige überpr-üft werden. Hieraus han
sie entnehmen müssen, dass von Amteswegell noch eme
Schatzung angeordnet werde.
Danach liege aber eine
wirkliche Sachwalterschätzung, die sie hätten anfechten
müssen, noch
gar nicht vor, und es müssen ihnen demu
folge Gelegenheit gegeben werden, ee lche nachtrag"":
lieh noch zu erlangen. Dies recbtferhge sIch um so eher
als die provisorische Schätzung, die der .Sachwalter vo
genommen habe, ofiensichtlich falsch seI und, sofern SIe
und Konkurskammer. N° 28.
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aufrecht erhalten werden sollte, den Ruin zweier Gläu-
biger des
Schuldners herbeiführen würde.
Die Schuldbetreibungs und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 6 der zitierten Verordnung.wird der Jetzt-
wert der Pfänder, von dem die Bestimmung desunver-
zinslich werdenden Teils der Kapitalforderung abhängt,
durch die Schätzung des Sachwalters bei der Inventar-
aufnahme festgestellt. Eine Ueberprüfung dieser Schät-
zung ist in Art. 16 der Verordnung zwar vorgesehen, aber
nur unter der Voraussetzung, dass innert 20 Tagen nach
Abhaltung der Gläubigerversammlung ein entsprechendes.
Begehren der Nachlassbehörde t'ingereicht wird. Das ist
im vorliegenden Falle, trotzdem in der Gläubigerver-
sammlung die
Stf llung eines Pfandstundungsgesuches
seitens des Sachwalters angekündigt
wurde, nicht gesche-
hen.
Damit ist die Schätzung des Sachwalters zur defini-
tiven geworden und kann nun nachträglich nicht mehr
angefochten werden. Dementsprechend hätte auch die
Nachlasbehörde die Experten nicht mih der FeststE'llung,
des Jetztwerles der Pfandliegenschaft beauftragen sollen
(vergl. die
Urteile des Bundesgerichts i. S. Keller vom
26. März 1918 und i. S. Willmann vom 4. Juni 1918), und
weiter ergibt :;ich aus dem GesagtE'n ohne weit6res, dass.
auch vor Bundesgericht ein Begehren um Ueberprüfung
der Sachwalterschatzung nicht mehr gestellt werden
kann.
NUll weisen dif Gesuchsteller allerdings daraufhin, dass
der Sachwalter seint;. Schätzung selber nur als eine pro-
visorische deklariert
und eine Begutachtung durch die
Experten im Pfandstundungsverfahren in Aussicht ge-
stellt habe. Allein
das ändert an dem Gesagten nichts. Es
ist ohne weit.eres klar, dass eine unrichtige Rechtsauffas-
sung, sei es,
dass sie auf Rechtsunkenntnis an sich, sei es.
dass sie auf unrichtige Belehrung durch Dritte begründet
ist, die Verbindlichkeit gesetzlicher Bestimmungen nicht
102 Entscheidungen der Schuldbeueibungs- .aufzuheben vermag, würden. doch sonst die wenigsten Normen zur Anwendung gebracht werdt n köIlIltn. Ebenso wenig kölUlen sich die Gesuchsteller darauf berufen, dass sie an der Gläubigerversamm1ung gegen die Sachwalterschatzung Einsprache erhoben haben, denn nach Art. 16 hätten sie ihre Einwendungen der Nachlass- behörde gegenüber in der Form eines ausdmeklichen .Begehrens um Neuschätzung durch die Experten im pfandstundungsverfahren geltend machen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen. 29. Arrit du ae juin 1918 dans la cause Union vaudois8 du Criciit. Art. 67 et 4 LP. -La date de la creance qui doit etre indiquee dans la requisition de poursuite est celle de sa creation et non celle Oll elle est exigible. A. -Le 16 avril 1918, l'Union vaudoise du credit a Lausanne a remis a l'office des poursuites de Moudon deux requisitions de poursuite ; l'une de 180 fr. contre les epoux Louis-Elie Fiaux a i-Iermenches,et l'autre de 105 fr. contre les epoux Ricca a Moudon ; elles portaient toutes deux, a la rubrique «Titre et date de la creance &, 1a mention : billet de change a. l'echeance du 23 mars 1918, souscrit par, ete ... L'office des poursuites de Mou- dOll a refuse d'accepter des requisitions par le motif qil'elles ne mentionnaient pas la date de creation des effets, mais seulement celle de leur echeance et qu'elles n'etaient ainsi pas cOllformes a. l'art. 67 LP, qui exige sous n° 4 l'indication du (l titre » et de ({ sa date ». La societe creanciere a alors porte plainte a l'autorite infe- rieure de surveillance lui demandant d'ordonner a l'office :de donner immediatement suite a ces requisitions en la und Konkurskammer. N° 29. 103 forme Oll eUes avaient He redigees, et reservant ses droits au sujet du dommage qu'elle pourrait etre appelee a subir ensuite du retard apporte a. la notification de ces poursuites. Par decision du 29 avril1918, le vice-president du Tribunal de Moudon, statuant comme auto rite infe- rieure de surveillance, a ecarte la plainte de I'Union vau- doise du eredit. Celle-ci a recouru a l'Autorite cantonale le 3 mai 1918, mais, par arret du 29 du meme mois com- munique le 13 juin, la Cour des poursuites et des faillites du Tribunal cantonal vaudois a ecarte le recours. B.-Par memoire du 18 juin 1918 l'Union vaudoise du eredit a Lausanne a reeouru au, Tribunal federal contre cet arret, confirmant « dans leur integralite » les conclusions prises par elle devant les autorites cantonales de surveillance. Considerant en droit: L'art. 67 eh. 4 LP indique parmi les enonciations que doit contenir la requisition de poursuite, «Ie titre et sa date» (all. : Forderungsurkunde und deren Datum), et « a defaut de titre, la cause de l'obligation I). Il e;>t impos- sible de donner a ce texte un autre sens que celui admis par l'office de Moudon et par les deux autorites canto- nales, a savoir que la « date » a. mentionner est non celle de l'echeance deo la creance -qui peut du reste etre multiple ou periodique -mais celle de sa naissance. Cette interpretation est en outre confirmee par le fait que la requisition doit, lorsqu'il n'y a pas de titre, men- tionner la « cause de l'obligation », et que dans ce dernier cas, il faut encore mentionner la date de la creance, qui se confond le plus generalement avee eelle de l'exigibilite. Comme dans les deux cas, la loi se sert du meme terme «date de la creance », on ne peut entendre par la. que l'indication du jour Oll la ereance est noo. C'est ainsi le moment Oll la dette a ete creoo qui importe aux yeux du Iegislateur, et non celui de son exigibilite. Dans ces con- ditions, l'offiee des poursuites de Moudon etait en droit de refuser de notifier commandement de payer en l'espece AB 4' 111 -1918 8
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