BGE 44 III 92
BGE 44 III 92Bge11.02.1918Originalquelle öffnen →
. 92 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
bestimmen sei. Da diese Vorschrift sich auf Gemein-
schaftsvrmi>gen jeder Art, folglich auch auf im MiteigQn-
tu.mstnde Liegenschaften bezieht und jm
Abschnit über die Verwertung beweglicher Sachen und '
Rechte
. stt, ist damit ein Verfahren, wie es der ange-
fchteJl.e Entid vorschreibt, ausgeschlossen. Es kann
$Ot auch von einer ausscbliesslichen Zuständigkeit, 8
Amtes des Liegenschaftsortes für die Verwertung im
Sinne der A.nnahe der Vormstanz nicht die Rede, sein.
Demnach
erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammu:
Auf 'den Rekurs wird nicht eingetreten.
27. Eata0hei4 vom 91. lut 1918
i. S. Leim"_ ])tnptiabrik KIrat.ttteD.
Art. 815 ZGB. Nachrückungsrecht des an einem nachgeend.en
Grundpfandtitel Faustpfandberechtigten. -KollokatIon 1m
Konkurs. Art. 250 SchKG.
A. -Unterm 21. Oktober 1916 meldete die Rekur-
rentin
im Konkurs des Anton Frank in Buochs eineFor-
derung im Betrage von 7975 Fr. 80 Cts. an und verlangte
für dieselbe ein Faustpfandrecht an einem im Eigentum
des Kridaren befmdlichen, auf dessen Liegenschaft Lang-
matt haftenden Schuldbrief per 9000 Fr. Diesem Schuld..;
brief ging im Rang unmittelbar voran ein solcher über
5000 Fr., den der Kridar einem Alb. Müller für eine For-
derung
im Betrage von 4285 Fr. 50 Cts. zu Faustpfand
gegeben hatte. Beide Forderungen und Faustpfandreche
wurden ,im Konkurs zugelassen und zwar :wurden SIe
vom Konkursamt so kolloziert, dass es die beiden Schuld-
briefe
unter de,n grundpfandversicherten Forderungen zu
Gunsten des Kridaren, und sodann unter den faust-:
pfandversicherten
Guthaben die Forderung .. Müllers und
diejenige der J=t~kurrentin im oben genannten Betrag,
und Konkurskammer. N° 27.
und mit dem Vermerk, dass Müller ein Faustpfandrecht
:an dem 5000 Fr.-Schuldbrief und die Rekurrentin ein
'SOlches an dem nachgehenden 9000 Fr.-Schuldbrief habe,
,aufführte. Diese Kollozierung Wurde nicht angefochten.
In der Folge wurde die Langmatt versteigert, wobei
-der 5000 Fr.-Brief herausgeboten wurde, während der
der
Rekurrentin verpfändete ungedeckt blieb.
Mit
Zuschrift vom 25. Januar 1918 verlangte darauf
· die Rekurrentin, das Konkursamt solle ihr in Anwendung
des Art. 815
ZGB den nach Deckung der Fordenmg
:Müller noch übrig bleibenden ca. 500 Fr. ausmachenden
Teil des auf den fraglichen
5000 Fr.-Brief entfallenden
Steigerungserlöses zuweisen. Denn
da der Kridar nicht
-den
ganzen Brief verpfändet habe, sei hier eine leere
PfandsteIle vorhanden, in die sie nachrücken könne.
Das Konkursamt fasste dieses
ehren dahin auf, die
Rekurrentin
verlange an dem an Müller verpfändeten
Schuldbrief ein nachgehendes Faustpfandrecht.
Es handle
· sieh somit, da dieses Begehren in der Eingabe der Re-
kurrentin vom 21.
Oktober 1916 nicht gestellt worden sei,
um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art.,251
SchKG. DieSe Eingabe sei aber abzuweisen, weil die,
Rekurrentin ihr nachgehendes Faustpfandrecht nicht
· bewiesen habe und was den Art. 815 anbelange, so komme
-derselbe ilur für Grundpfand-nicht für Faustpfand-
.gläubiger in Frage. Zugleich mit diesem abweisenden
'Entscheid setzte das Konkursamt der Rekurrentin Frist
. zur Kollokationsklage auf Anerkennung ihrer verspäteten
Eingabe an.
B. -Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei
·der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte;
es sei die Klagefristansetzung aufzuheben und das
Konkursamt anzuweisen, den KOllokationsplan dahin zu
.ergänzen, dass
der nach Befriedigung der vorgehendep.
Pfandgläubiger verbleibende Rest des Steigerungserlöses
im 'Betrage von ca. 500 Fr ihr als der im Range nach-
.folgenden Pfandgläubigerin anzuweisen sei. Das Kon-
94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- kursamt, führte die Rekurrentin aus, sei zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, sie verlange ein demje- nigen Müllers nachgehendes Faustpfandrecht, ihr Be- gehren sei daher als verspätete Konkurseingabe zu behandeln. Ihre Forderung sei ja kolloziert und nicht bestritten worden. Dagegen habe das Konkursamt unterlassen, im Kollokationsplan zu bestimmen, was mit dem den Betrag der Faustpfandforderung Müllers über-- steigenden Teil des auf den 5000 Fr.-Brief entfallenden Steigerungserlöses geschehen solle. Es wäre verpflichtet gewesen. diesbezüglich eine Rangordnung der Gläubiger- festzustellen, und hätte insbesondere ausdrücklich erklä- ren müssen, falls es diesen Überschuss zum unver- pfändeten Massagut ziehen wollte. Nur wenn eine solche- Kollokation erfolgt wäre, hätte sie Anlass gehabt den Plan anzufechten. Im übrigen sei die Zuweisung des: Ueberschusses an das Massagut angesichts des Art. 815· ZGB unzweifelhaft unzulässig, denn danach habe sie als nachgehende Pfandgläubigerin (der Artikel gelte auch für Faustpfandgläubiger) das Recht in die leere PfandsteIle nachzurücken. C. -Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab aus; folgenden Gründen : Es handle sich um die Frage der- \nwendbarkeit der Bestimmung des Art. 815 ZGB auf ii'austpfandrechte. Ihre Lösung liege jedoch ausserhafu. der Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden, denn nach dem Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Guhl .. AS G III S. 276, dürfe Art. 815 nicht nur als konkurs- und betreibungsrechtlicher Verteilungsgrundsatz be- trachtet werden, vielmehr enthalte er eine materiell- rechtliche Vorschrift über die Ausdehnung der Pfandhaft r deren Beurteilung den Gerichten vorbehalten sei. D. -Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin beim Bundesgericht. indem sie beantragte: Der vorinstanzliche- Entscheid sei aufzuheben und das Konkursamt Nidwalden zu verhalten, den Restbetrag von ca. 580 Fr., der sich aus- dem Steigerungserlös nach Befriedigung der faustpfand- und Konkurskammer. N° 27. 95 gesicherten Ansprüche Müllers ergeben 113be, zu ihren Gunsten zu kollozieren, bezw. überhaupt zu kollozieren und zwar in deutlicher, klarer Weise, damit jeder Gläu-- biger des Konkursiten klar ersehen könne, wie das Konkursamt mit dem genannten Steigerungsertrag zu verfahren gedenke. Sodann sei die Fristansetzung zur- Kollokationsklage aufzuheben. -Zur Begründung wurde das vor kantonaler Instanz Ausgeführte wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht die Masse, sondern der Kridar als Eigentümer des an Müller ver-- pfändeten Briefes kollo ziert worden sei. Aus dem Plane sei somit nicht ersichtlich gewesen, ob ein allfälliger Ueberschuss über Müllers Faustpfandforderung hinaus an die Gläubiger oder an die Masse fallen solle. Dement- sprechend habe die Klägerin keine Veranlassung zur Anfechtung des Kollokationsplanes gehabt. Hieraus ergebe sich dit Gesetzwidrigkeit und Willkürlichkeit der- Verfügung des Konlrursamtes, denn erst, wenn es eine klare Kollokation vorgenommen habe, könne für sit', oie Rekurrentin, die Anl1ebung einer Kollokationsklage: in Frage kommen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
als verspätete Konkurseiitgabe behandelt werden durfte.
stand daeh nicht die Eingabe eines neuen Anspruches,
sondern die Behandlung ,eines bereits
eingegebenen in
Frage. Dementsprechend hätte das Konkursamt der
Rekurrentin keine Klagefrist ansetzen sollen und es ist
?urcbaus verständlich, wenn diese den ihr geöffneten Weg,
1Dl Kollokationsprozess einen neuen. Anspruch. den sie
sich
gar nicht angemasst hat, geltend zu machen, nicht
beschreiten
will.
2. -Immerhin ist dem Konkursamt zuzugeben, dass
aus den gestellten Anträgen nicl1t ohne weiteres klar ist
was die Rekurrentin anstrebt. '
Nach
der AntragsteIlung an das Konkursamt und an
die Vorinstanz schien es der Rekurrentin einzig darum
zu tun, sich auf de Beschwerdeweg dir e k tein
Recht an dem fraglichen Teil des SteigerungserlÖ8eS
zu sichern und zwar unter Berufung auf ihr angebliches
Nachrückungsrecht. Allein diesem Ziele kann
das Be-
~chwerdeverfahren nicht dienen. Die Rekurre-ntin hätte
inerzeit im Kollokationsverfahren für die Eintragung
ihres Nachrückungsrechtes sorgen sollen. Denn dieses
Recht ist, wie das Bundesgericht in dem oben zitierten
Entscheid
i. S. Guhl erklärt hat; nicht etwa der Ausfluss
.eines bIossen betreibungsrechtlichen Verteilungsgrund-
satzes, sondern einer materiellen Bestimmung über den
Umfang der Pfandhaft. Hieraus ergibt sich, dass es,
da
im Konkurs die Pfandrechte nur in dem Umfang· zu
.berücksichtigen sind, in dem sie kolloziert wurden, nur
·dann in Betracht kommen könnte, wenn es im Kollo-
kationsplan vorgemerkt worden wäre. Das ist
aber nicht
geschehen, und
statt durch Anstrengung eines Kolloka-
tionsprozesses die Kollokation zu erzwingen,
hat die Re-
kurrentin den Plan in Rechtskraft erwachsen lassen.
Wenn sie nun heute trotzdem
auf den fraglichen Teli
des Verwertungserlöses Anspruch erhebt,
so kann ihr
Begehren nur so. verstanden werden, dass sie entweder,
was ohne weiteres als unzulässig erscheint, eine Vertei-
und Konkurskammer. l'Ii" 21.
<J7
lung entgegen dem Kollokationsplan, oder aber eine
Abänderung bezw. eine Erweiterung
ihrer Kollokation
·verlangt. Eine solche Abänderung bezw. Ergänzung .kann
-aber
nur vom Kollokationsrichter nicht von den Auf-
:sichtsbehörden verfügt werden. Sie fällt übrigens, da der
Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, ohne
weiteres ausser Betracht.
In ihrem Rekurs an das Bundesgericht hat nUll aber
..:lie Rekurrentin neben diesem im Beschwerdeverfahren
unzulässigen Antrag einen etwas weniger weit gehendeil
gestellt, indem sie nicht mehr schlechthin die Feststellung
jhrer eigenen Berechtigung am Ueberschuss des Verwer·
-tungserlÖ8es
über die Faustpfandforderung Müllers hinaus
verlangt, sondern nunmehr darauf Anspruch erhebt, dass
hinsichtlich dieses Ueberschusses überhaupt eine Kollo.
kation vorgenommen werde, weil bisher eine solche noch
nicht, oder doch nicht in klarer Weise ergangen sei.
Im
Gegensatz zu dem oben erledigten ist dieses reduzierte
-Begehren in der
Tat im Beschwerdeverfahrenzu beban.
deIn. denn es beschlägt in erster Linie die Frage des
Verfahrens
bei Aufstellung des Kollokationsplanes, nicht
·aber den· Bestand. Umfng oder·· Rang eines Rechtes.
Ferner ist, wiederum
in Anwendung der im Urteil Guhl
aufgestellten Grundsätze, der Rekurrentin darin zuzu
..
stimmen, . dass ihr Rekurs gutgeheissen werden müsste,
wenn wirklich der Kollokationsplan keine, oder
wenig-
stens
keine deutliche Verfügung über den streitigen Teil
des Verwertungserlöses enthalten sollte. Denn dann
könnte sie mit
Recht geltend machen, sie sei durch die
unvollständige Kollokation um das ihr in Art. 250 ge-
währleistete Klagerecht gebracht worden und habe darum
ein Recht auf nochmalige Auflage des Planes und noch- malige Ansetzung der Klagefrist. Denn die Ausübung sei- nes Klagerechtes darf nur demjenigen Gläubiger zuge- mutet werden, der die seiner Forderung im Konkurs _zugedachte Stellung aus dem Plan klar ersehen kann. - _Allein die Bemängelung des Kollokationsplanes. den das
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Entscheidungen der Schuldbetl'eibungs-
Konkursamt im vorliegenden Falle aufgestellt hat, ist
durchaus unbegründet.
Das Konkursamt hat in demselben
alles das aufgenommen, was nach dem fraglichen Urteil
i. S. Guhl hineingehört. Es hat insbesondere· den hier
allein in Frage kommenden 5000 Fr.-SchuIdbrief nicht
nur bei der Kollokation der Faustpfandforderungen als
Pfand angeführt, sondern ferner auch, und zwar in seinem
Nominalwert und
mit dem Kridaren als Gläubiger, unter
den· grundpfandversicherten Guthaben. Damit ist aber
klar und deutlich gesagt, wer an einem allfälligen Ueber-
Schuss
nach Deckung der Faustpfandforderung berechtigt
sein soll. Denn wenn einerseits
der Kridar für den vollen
Nominalbetrag des
5000 Fr.-Briefes und anderseits der
an diesem Briefe faustpfandberechtigte Müller nur mit
einer den Nominalbetrag nicht erreichenden Forderung
kollo ziert wurde,
und wenn im übrigen keinerlei weitere
Rechte
an diesem Briefe, speziell auch kein Nachruckungs-
recht (das nach dem oben Gesagten
auch hätte aufge-
nommen werden müssen). vorgemerkt wurde, so kann
dies
nur so aufgefasst werden, dass der Ueberschuss des
auf diesen Brief entfallenden Teils des Verwertungserlöses
über den Faustpfandforderungsbetrag hinaus an den
Kridaren, bezw. (was bei
vernünfiger Auslegung selbst-
verständlich ist)
an die Masse fallen solle. Eine Ergän-
zung oder Verdeutlichung des Kollokationsplanes und
seine nochmalige Auflegung ist daher nicht erforderlich.
Die Rekurrentin konnte
au's seiner Abfassung ohne wei-
teres ersehen, was mit dem fraglichen Teil des Verwer-
tungserlöses geschehen sollte, und wenn sie sich dadurch
in ihren Rechten beeinträchtigt glaubte, so hätte sie eben
die Kollokationsklagefrist nicht unbenutzt verstreichen
lassen sollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
und Konkurskammer. Ne 28.
28.lnboheia 'Vom 22. Juni 1918 i. S. Golc!ensohn und IC0118orten.
Pf a n d s t un dun g s ver 0 r d nun g: Art. 16. Wenn
die Gläubiger nicht innert Frist die Begutachtung der Sach-
e Ihr Recht darauf verwirkt, trotzdem die Sachwalter
SIe anders belehrt, und trotzdem di.e NachlasSbenörde von
sich aus eine Begutachtung angeordnet hat.
A. -Unterm 2. Januar 1918 entsprach dE"r Amts-
gerichtsvizepräsident von Luzern als erstinstanzliehe
Nachlasalerschätzung bei der Nachlassbehörde verlangen, haben
sehörde einem Gesuch des Werner Broglie in
Luzern,m welchem dieser um Gewährung einer Stundung
nachsuchte,
um einen Nachlassvertrag abzuschliE"ssen
und eine Pfandstundun im Sinne der Verordnung vom
27. Oktober 1917 erlangen zu können.
In
der Gläubigerversammlung vom 11. Februar 1918
legte der Sachwalter, indem er die Vermögenslage des
Schuldners
erläuterte und die Grunde anführte, aus denen
ine Pfandstundung angestrebt werde. eine Bilanz vor.
Dabei
.bemerte r speziell, die von ihm vorgenommene
Schatzung des Jetztwerte der Pfand liegen schaft sei nur
eine provisorische und werdE" «für die Fachexperten im
Pfandstundungsverfahren nicht massgebend sein ». ISeine
Pfandschätzung wurde von verschiedenen dE"r anwesenden
Gläubiger angefochten.
Auch in seinem
Antrag an die Nachlassbehörde auf
Genehmigung des Nachlassvertrages erklärte der Sach-
walter,
seine Pfandschätzung geite nur für den Nachlass-
vertrag nicht aber für das Pfandstundungsverfahren,· in
welchem eine neue Schätzung vorgenommen werden
müsse.
.
In der Folge d .. h. nach Eingang dieses Antrages und
<f mes Gesucht's um Bewhligung der Pfand stundung,
{'mannte die Nachlassbehörde die ExpertE"n im Sinne des
Art. 15 der zit. Verordnung, betraute dieSelben aber
nicht nur mit der Beantwortung dt'f in Art. 15, bezw.
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