BGE 44 III 63
BGE 44 III 63Bge21.05.1918Originalquelle öffnen →
62 Entschetdungen der Schuldbetreibungs-
dem Rekuenten sofoIt zuzuweisen und auch auszube-
zahlen.
I) , •
'; .
die betrefiende Summe im Sinne von. Art. 168 OR ge,
richtlich zu ·hinterlegen.
Demnach
erke1.mt die Schrildbelreib.-u. Konkrq-skammer'
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Beschl\1S8 vom i. JuDi 1918 i. S. WiDmaDD.
Begehren um Anordnung einer.Oberexpertise i. S. von Art. 17-
der bundesrätllchen Verordnung vom 27. Oktober 1917
betr. Ergänzung und Abänderung des SchKG inbezug auf"
den Nachlassvertrag. Einreichung bei der kantonalen
Nachlassbehörde zu Handen, des Bundesgerichts. -Voraus-
, setzungen für die Ueberpmfung des durch die Schätzung'
des Sachwalters im Inventare festgestellten Jetztwertes
der Pfänder nach Art. 6 und 16 ebenda. -Weisung an den
Oberexperten, seinen Befund auch auf solche nach Art. 2
der Verordnung für die Bewilligung der Stundung wesent
liche Punkte auszudehnen, welche im ersten Gutachten
nicht behandelt worden sind. -Auslegung von Art. 2 Zi1I.2:
der Verordnung. Deckung der Pfandforderungen dUrch
den Wert welchen das Pfand voraussichtlich nach Ein-
tritt noaler Zeiten haben wird. wenn die Stundung nicht
Dur für die grundversicherten Kapitalien. sondern auch
für Zinsen verlangt worden ist.
A. -Durch Erkenntnis des Amtsgericht&ptäbidenten.
von Luzern-Lano als unterer kantonaler Nachlassbehörde--ur Begründung wird angefülut : Da Wachter 'sein
'Pfandrecht bei Aufstellung des
Lastenverzeichnisses
'nicht angemeldet, und da inzwischen dasselbe rechts:-
kräftig geworden sei, so habe er sämtliche Ansprüche an.
den Versteigerungserlös 'verwirkt .. Zudem habe ja er,..
Florin, allein das Eigentum Gublersan dem Schuldbrief
bestritten, sodass schon aus dem «Gesichtspunkte des
·Prozessgewinnes I) alle Rechte aus dem Schuldbrief an ihR
gefl;J.1len seien. Endlich habe im Vindikationsprozess,
Wachter sein Eigentum am fraglichen Sehuldbriefan-
:erkarint. Der Nichtbestanddes Pfandrechtes WachtelS
sei' damit bereits festgestellt und es sei daher nicnt
Verständlich, warum
die Vorinstanz noch' einen Ent-
'scheid des ordentlichen Richters vorbehalten wolle. '
. Die
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
Die Schuldbelreibwzgs-wzd Konkurskammer zieht
in Erwägwzg:
'Die Aufstellung bezw. Bereinigung des Lastenverzeich-·
nisses im Grundpfandverwertungsverfahren (Art. 138 bis
140) bezweckt einzig die
Feststellung der Existenz, des
Umfanges
und des Ranges der auf dem betreffenden
Grundstück lastenden dinglichen Rechte, nicht aber die
Feststellung allfällig an denselben wiederum bestehender
'ftechte,
welche die Liegenschaft selber nicht belasten.
':"Wenn daher ein' Hypothekartitel einem Dritten zu
Faustpfand gegeben wor<ien ist, so ist dieses Faustpfand-
rMn't nicht in den Kreis der Lastenbereinigung zu ziehen.
Dementsprechend
kann aber die Nichtanmeldung eines
FalJ.stpfandrechtes zum Lastenverzeichnis auch . keine
'Verwirkungsfolgen
für den Berechtigten haben, und anderr
seitbkann der Anmeldung eines solchen Rechtes nur
insofern eine Bedeutung zUkommen, als dadurch das
Betrt'ibungsamt auf das Bestehen des Rechtes aufmerk ...
und Konkurskammer. N0 20. 63':
um 'gemacht und veranlasst Wird, bei der Verteilung
dasselbem berücksichtigen.
Besteht nun aber unter den Interessenten, dem HyPo-,
thekar-und dem Faustpfandgläubiger Streit über' das.
:Bestehen ·oder, den Umfang des Faustpfandrechtes. sO
kann das Amt die Verteilung hinsichtlich. der in Frage
kohunenden Summe nicht vornehmen bis dieser Streit.
erledigt
ist, und' da hiezu das Bereinigungsvedahren nac.,
dein oben Gesagten keine Gelegenheit bietet, muss es
zuwarten,'bis der ·ordentliche Richter entsceden hat.
'Bis dahin aber ist, wie das im vorliegenden Falle geschehen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vom 11. Dezember 1917 wurde dem Jakob Flückiger,
Zimmerpolier in Kriens eine Nachlassstu.ndung von
2 Monaten bewHligt. Nachdem der Schuldner für seineu.
den Kurrentgläubigern gemachten Vorschlag, ihre For-
derungen in vierteljährlichen Raten von 10% beginnend
mit dem 31. März 1918 voll zu bezahlen, die erforderlichen
Zustimmungen gefunden und zur Sicherstellu.ng der
Gläubiger. die nicht auf solche verzichteten, eine Bar-
kaution eines Dritten beigebracht hatte, stellte er . am
11. Februar 1918 gleichzeitig mit dem Bestätigung des
Nachlassve~ trageb beantragenden Gutachten des Sach-
walters an den Amtsgerich1spräsidenten das Gesuch: es
sei ihm für die auf seiner Liegenschaft « Erika • in Kriens
haftenden grundversicherten Kapitalschulden, sowie die
durch Hinterlegung von Gülten auf dieser Liegenschaft
gesicherten Faustpfandschulden einschliesslich der ver-
fallenen Zinsen Stundung im Sinne der bundesrätlichen
Verordnung vom 27. Oktober 1917 betr. Ergänzung und
Abänderung des SchKG inbezug auf den Nachlassvertrag
zu gewähren. Die fragliche Liegenschaft ist zum Tei
vermietet,
zum Teil bewohnt sie der Schuldner selbst.
In einem Teil der von ihm innegehabten Räume des
Erdgeschosses betreibt er durch "seine Familie ein alkohol-
freies
Restaurant mit Km.tgeberei. Die Stundung für
-die darauf lastenden Kapitalien soll bis zum äussersten
nach Art: 4 der Verordnung, zuläs&igen Termine, 31. De-
zember 1922 dauern, während die verfallenen Zinsen in
Raten bis Ende 1923 abzuzahlen wären. Ein Stundungs-
begehren für weitere, künftig fällig werdende Zinsen i. S.
von Art. I 0 der Verordnung wird nicht gesi e1l1.
Auf Bericht des Amtsgerichtspräsidenten ernannte das
Obergericht des Kantons Lu.zern am 25. Februar 1918
als Sachverständigen zur Begutachtung
der Frage, ob die
in Art. 2 der Verordnung geforderten Voraussetzungen
iür die Stundung vorliegen, Baumeister S. in Luzern.
Das Gutachten dieses ging am 26. April 1918 beim Amts-
.gerichtspräsidenten ein. E& schätzt den heutigen Wert
ud Konkurskammer • N 28. 65
4er Lieenschaft auf 37,000 Fr., den Wert nach Eintritt
.ormaler Zeiten .auf 45,250 Fr. und bemerkt, dass der
.Besitz de: Liegenschaft für das vom Schll1dner betriebene
GeW6i'be in&ofern von wentlicher Bedeutung sei,· als es
-dem letzteren schwer fiele zu dem Mietzinse, den er beute
-einbtellen müsse, anderwärts die gleichen Räumli('hkeiten
zu finden ~ bedeutend mehr auszulegen wäre aber unter
-den" gegenwärtigen Umständen für ein solches Geschäft·
mcht möglich.
B. -Nach Auflegung dieses Befundes zur Einsieht
-tlurch die Beteiligten hat mit Eingabe vom 13. Mai 1918
an den Amtsgerichtspräsidenten zu Handen des Bundes-
,gerichts der heutige Gesuchsteller Willmann als Inhaber
einer Anzahl
von Giilten auf der schuldnerischen Liegen-
Behaft das Begehren um Anordnung einer Oberexpel tise
nach Art. 17 der Verordnung gestellt.
C. -Der Ins1ruktionsrichter hat darauf dem Gesu.ch-
steller
am 21. Mai zunächst aufgegeben, für die Kosten
4er Expertise bis zum 26. Mai der Bundesgerichtskasse
einen Vorschuss von 100 Fr. zu leisten, was geschah. Mit
Beschluss der Kammer vom 25. Mai ist so dann als Ober-
experte Architekt J. K., in Firma Gebr. K. A.-G., Bau-·
jJeschäft in Luzern, bezeichnet worden unter Einräu-
JIlung einer Frist von 5 Tagen an den Gesuchs'h>ller zur
Geltendmachung von RekusationsgrÜßden. Innert dieser
Frist ist eine Rekusation nicht eingegangen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
66
Entscbeidungen der Schuldbetreibungs-
direkte Einreichung beim Bundesgericht zu· verlangelf ..
muss daher das am 13. Mai 1918 bei der kantonalen Nach-
lassbehörde gestellte Begehren um Anordnung, einer
Oberexpertise als rechtzeitig betrachtet werden und .wät-
darauf einzutreten.
2. -In der Sache selbst ist zunächt festzustellen. dass.
der Experte gleichwie in dem vom Bundesgericht am
2 März 1918 behandelten Falle Keller zu Unrecht seinen
Befund auch auf die Ermittlung des Jet z t wer t es
des Unterpfandes, Liegenschaft « Erika I) in Kriensaus-
gedehnt hat. Nach Art. 6 der Verordnung wird dieser
Wert, von dem die Bestimmung des für die Dauer der
Stundung unverzinslich werdenden Teiles der Kapitah-
forderungen abhängt, durch die Schätzung des Objektes
seitens des Sachwalters-bezw. der Konkursverwaltungim
Inventare festgestellt. Eine Ueberprmung dieser Sfhät ..
zung durch Sachverständige findetgemäss Art. 16 nur
statt, wenn der Schuldner oder ein Pfandgläubiger es
innert zwanzig Tagen seit der Gläubigerversammlung
besonders begehrt. Nachdem ein solches Begehren hier
innert Frist nicht gestellt worden i&t, obwohl schon an
der Gläubigerversammlung durch die Eröffnungen des
Sachwalters
bekannt war,dass der Schuldner gleichzeitig
mit der Vorlage des endgültigen Nachlassvertrages um
Stundung der Pfandschulden eillkommen werde. mu
es daher in dit>&er Beziehung bei der Wertung de& Sach-
walters sein Bewenden haben und sie dem Verfahren zu
Grunde
geIegt werden. . .
3. -Ebenso bedarf die Frage, ob die besonderen
Voraussetzungen des Art. 10 der Verordnung für die Ein-
beziehung erst künftig seit Bewilligung der Nachlasstun-
dung fruligwerdender Zinsen in die Stundung vorhanden
wären, der Begutachtung nicht, weil der Schuldner ein.
Stundungsbegehren ausdrücklich nur für die bereits ver-
fallenen Zinsbeträgegestellt hat.
4. '-Andererseits enthält das Gutachten des. ersten
Experten insofern offenbare Lücken, als es zwar wohl
und Konkurskammer. N° 20., 61
eine Schätzung des voraussichtlichen Wertes des Unter-
pfandes nach Eintritt normaler Zeiten enthält sich
dagegen über die Fragen, ob dieser Wert für die Pfand-
forderungen Deckung bieten und ob dem Schuldner die
ratenweise Abzahlung der
gestundeten Zinsen innert der
Stundungsfrist möglich
sein werde (Art. 2 Ziff. 2 und 3
der Verordnung) überhaupt nicht, und über die weitere,
ob ihm ohne die Stundung der Fortbetrieb seines Ge-
werbes über die Kriegszeit hinaus nicht möglich wäre,
nur beiläufig und ohne bestimmte Schlussfolgerung aus-
spricht. Da das Bundesgericht zur Rückweisung der
Akten an den ersten Experten zwecks Hebung dieser
Mängel nich kompetent ist, muss es sich begnügen dafür
zu sorgen, dass sie wenigstens 'im Obergutachten ver-
mieden werden. Es ist deshalb der Oberexperte anzu ..
weisen, sich in seinem Befunde nicht auf die Ueberprüfung
des Inhalts des ersten Gutachtens zu beschränken, son-
dern denselben auf die sämtlichen erwähnten, nach Art. 2
der Verordnung für die Bewilligung der Stundung wesent-
lichen Punlde auszudehnen.
5. -
Soweit es sich hiebei um die AntWOIt darauf·
handelt, ob -dem Schuldner das Unterpfand für den
Betrieb seines Gewerbes (Kotgeberei) unerlässlich sei
und ob er zur Abbezahlung der Zinsen innert der Stun ..
dungsdauer im Stande sein werde, bedarf es weiterer
Instruktionen nicht. Ebenso kann inbezug auf die Ge-
sichtspunkte, die für die Ermittlung des Wertes des Unter-
pfandes nach Eintritt normaler Zeiten in Betracht fallen,
einfach auf die Erwägungen des eingangs erwähnten
früheren Entscheides in Sachen Keller in Verbindung mit
dem dort von den bundesgerichtlichen Experten erstat-
teten Gutachten, das von richtigen Grundsätzen ausgeht,
verwiesen werden.
Dagegen
ist hinsichtlich der weiteren Frage, welches
die Pfandforderungen seien. für welche der erwähnte
Wert im Sinne von Art 2 Ziff. 2 der Verordnung Deckung
bieten muss. die Sachlage heute insofern eine verschiedene~
&8
Entscheidungen der Schuldbeueibungs-
als sich das Stundungsbegehren nicht wie in' jenem a1Ie
Dur auf die· Kapitalforderungen. sondern auch auf die
davon verfallenen Zinsen erstreckt. Es kann daher nichl:.
ohne weiteres auf die damals darüber ausgebprochenE'a
Grundsätze
abgestellt. sondern muss geprüft werden. ob
nicht diese Verschiedeiiheit im Inhalt des Stundungs-
begehrens auch eine abweichende Behandlung der Sache
indem fraglichen Punkte bedinge. Das ist zu bejahen ..
Während die Stundung für die Kapitalforderungen nacll
Art. 4 ft. der Verordnung eine absolute ist, sodass der
Schuldner daran während der Stundungsdauer nichts zu
leisten hat, hat diejenige für die Zinsen nur die Bedeutung
der Bewilligung von Teilzahlungen, d. h. es wird dem
Schuldner ein Zeitraum betimmt, innert desen er die
gestundeten Zinsbeträge in Raten abbezahlen :inu
(Art. 8, 13). Wird eine dieser Raten nicht am durch den
Stundungsentscheid festgesetzten Termine geleistet, so
kann deI Gläubiger den Widerruf der Stundung in bezug
auf seine Forderung verlangen und daraufhin die Ver-
wertung des Pfande& betreiben, wobei ihm, wenn er d~
Verwertungsbegehren innerhalb sech& Monaten seit dem
Widerruf stellt, nicht
nur das Pfandrecht für die gebtun-
deten verfallenen Zinsen im gleichen Umfange gewahrt
bleibt, wie es zur
Zeit der Bewilligung der Nachlasstun-
dung
bebtand, sondern auch allfällig noch darüber hinaus
gestundete,
erst seit der Nahlassstundung fällig gewor-
dene Jahreszinse (Art.
10 der Verordnung) ohne Rück-
sicht auf die Schranke des Art. 818 ZGB in die Pfand-
haftung einbezogen werden (Art. 22-24). Unter diesen
Umständen muss
e zur Erfüllung der Voraussetzung des
Art. 2 Zift. 2 genügen, wenn der Wert, welchen das Pfand
nach
Eintritt normaler Zeiten, d. h. beim Ablauf der Kapi-
talstundung haben wird, die Kapitalforderungen sowie
diejenige Quote der gestundeten Zinsen deckt, welche
in
diesem Zeitpunkte noch nicht beglichen sein muss, d. h.
für welche im Stundungsentbcheide später als das Ende
der Kapitalstundung liegende Abzahlungstermine
be-
und Konklll'lk8DlDl1t'. Ne 20.
stimmt worden sind, was, da die Kapitalstundung nur
bis Ende 1922, die Zinsstundung dagegen bis auf 15 Jahre
hinaus gewährt werden kann, möglich
ibt und häufig
vorkommen wird. Dazu weiterzugehen und auch denje-
nigen Teil der Zinsen zu berücksichtigen, dessen Abzah-
lungstermine vor dem Ende der Kapitalstundung liegen,
besteht kein Anlass. Denn entweder werden die dafür
auferlegten
Raten geleistet. dann ist er, bevor die:' Kapi~
talstundung abgelaufen is1 und der Gläubiger aus diesem
Grunde
auf das Pfand greifen kann, bereits bezahlt und
bedarf es einer Deckung dafür nicht mehr. Oder sie
werden
nicht geleistet und es kommt zum Widerruf der
Stundung und zur Verwertung des Pfandes, dann spielt
die Frage,
ob dafür am ursprünglich vorgesehenen End-
punkte der Stundung Deckung vorhanden wäre, keine
Rolle
und es befindet sich der Gläubiger hinsichtlich der
Pfandsicherheit
Dank des in Art.24 aufgestellten Grund-
satzes über den Umfang der
Pfandhaft in der gleichen
Stellung wie wenn überhaupt nie eine Stundung be-.
willigt worden wäre. Die neu auf lau f end e n,
nie h t . g e s tun d e t e n Z ins e n aber, an welche
noch gedacht werden könnte, dürfen deshalb ausser
Ansatz gelassen werden, weil sie bei Nichtbezahlung
am Verfalltage ohne weiteres im vollen Betrage in
Betreibung gesetzt werden können. Wird das Pfand in-
folge einer solchen Betreibung verwertet, so fällt aber
damit wiederum die Stundung für alle Forderungen
dahin
und treten hinsichtlich des Umfangs der Pfand-
haft die gleichen Folgen ein wie sie für den Fall des Wider-
rufs wegen Verzugs in den Ratenzahlungen vorgesehe:h
sind.
Es wird daher auch in dieser Beziehung die Lage des
Pfandgläubigers, sofern
er seine Rechte richtig wahrt, bei
der hier vertretenen Auslegung des Art. 2 Zift. 2 keine
schlechtere, als sie es ohne die
Stundung gewesen wäre.
Da
der Schuldner im vorliegenden Falle fÜl' dit Kapi-
talforderungen Stundung bis 31. Dezember 1922, für die,
verfallenen Zinsen dagegen bis Ende 1923 _ vella.gl hat,.
'70 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- .genügt es daher bei Beantwortung der Frage, ob das Pfand nach Eintritt normaler Zeiten für die Pfandfor- lIerungen Deckung. biete, neben den Kapitalbeträgen noch denjenigen Teil der gestundett'n Zinsen einzustellt'n, ,dessen Abzahlungstermine nach dem vorgelegten Til- ,gungsplane in die Zeit nach dem 31. Dezember 1922 fallen . . Demnach beschliesst die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Oberexperte hat seinen Befund auf die vor-
-stehenden Instruktionen zu stützen und dem Bundes-
.gericht einzureichen, das alsdann das weit.ere anordnen
wird.
'21.
Entscheid vom 10. Juni 1918 i. S. lteUer gegen hoh-
walter der .6..-00. Elektrische Bahn Brannen-Korsohaoh.
Nachlassvertrag von Eisenbahnunternehmungen nach Bundes-
. gesetz vom 25. September 1917. Alle Schulden, die dem
Nachlassvertrag unterliegen und deren Entstehungstat-
bestand der Stundungsbewilligung zeitlich vorangeht,
dürfen nicht bezahlt werden, solange als nicht feststeht,
welche Opfer die Gläubiger bringen mÜSsen ..
A. -Durch Beschluss des Bundesgerichts vom 2. Mai
1918 wurde der A.-G. EleKtrische Bahn Brunnen-Mor-
'schach die Nachlassstundung im Sinne von Art. 55 fi.
des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Ver-
pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und
Schifiahrtsunternehmungen bewilligt.
Am 21. Mai 1918 hat der Sachwalter auf ein Gesuch
-der Nachlassvertragsschuldnerin hin, es· sei ihr die Be-
zahlung einer
Rechnung der Annoncen-Expedition Keller
& Oe in Luzern von 176 Fr. 50 Cts.~ datiert den 23. Mz
1918, für die Inserierung der Einladung zur General-
. versammlung
der Gesellschaft zu bewilligen, «in Erwä-
.. und Konkurskammer. Ne 21.
71
gung. dass derartige Auslagen nicht zu den eigntlichen
Eisenbahnbetriebskosten gehören, verfügt: DIe vorge-
legte Rechnung der Annoncen-Expedition Keller. darf
nicht bezahlt werden. »
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die
Firma Keller & Cie Aufhebung dieser Verfügung, mit
-der Begründung, dass eine Betriebsschuld in Frage stehe,
und die Bezahlung daher bewilligt werden müsse.
Die. Schuldbdr.-u. Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Sep-
tember 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidatioil
von Eisenbahn-und Schifiahrtsunternehmungen hat der
Sachwalter dafür zu sorgen, dass die Unternehmung nur
,die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen
Zahlungen
vornimmt. Hieraus und aus Art. 52 Ziff.2
-ebenda, wonach die unverkürzte Bezahlung der Kosten
des Betriebes w ä h
ren d des Ver f a h ren s (d. h.
des Nachlassverfahrens) sicherzustellen ist, erhellt, dass
eine Vollbefriedigung
von Forderungen, welche ZUl Zeit
der Stundungsbewilligung schon zu Recht bestunden,
nicht zulässig ist, und nur solche Schulden voll bezahlt
werden dürfen, welche zur Aufrechterhaltung des Be-
triebes seit diesem Zeitpunkte kontrahiert worden sind.
Es kann sonach für vor der Stundungsbewilligung ein ..
.gegangene Schulden darauf nichts ankommen, ob sie aus
dem' Betriebe herrühren oder nicht und es braucht daher
im vorliegenden Falle auch nicht untersucht zu werden,
ob eine Betriebsschuld in Frage steht ; denn es dürfen
überhaupt alle Schulden, die dem Nachlassvertrag unter-
liegen und deren Entstehungstatbestand der Bewillig~ng
der Nachlassstundung zeitlich vorangeht, solange nIcht
voil bezahlt werden, als nicht feststeht, welches Opfer die
Gläubiger nach den Bestimmungen des achlassvetrages
bringen müssen. Im vorliegenden Falle hegt nun em 'Ver-
bindlicher Entwurf für den Nachlassvertrag noch nicht
vor, vielmehr muss dieser dem Bundesgericht erst innert
AS .u III -1918
6
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