BGE 44 III 53
BGE 44 III 53Bge01.01.1918Originalquelle öffnen →
52 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 15.
nämlich . des Klägers erblickt. Stand dem Kläger die
Verrechnungsbefugniss ohnehin nicht zu, so konnte.
sie ihm auch durch den Vertrag mit der Volksbank
niektn.werdeu •.
: Da andere Einreden gegen die in Betreibung gesetzte
Schuldbrie:fiorderung als diejenige der Verrechnung nicht
geltend gemacht worden sind, ist deshalb die Aber-
kennungsklage gänzlich abzuweisen. .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung
des
Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom.
20. November 1917 die Klage gänzlich abgewiesen.
Kreisschreiban das Bundesgerichts an die kantonalen'
Aufsicht.ahehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. -Circulaires
du Tribunal federal aux aut.orit.is cantonales de survlillaDce
en maLiere de poursuiLe pour deLtes et (aimte.
16: Xreissohreiben Hr. 1a vom 19 Februar 1918.
Gegenstand :
XostenvorsohuBS für Za.hlungsbefehle u. Xonkursanarohunpn.
Aus einer Reihe an uns gelangter Anfragen geht hervor,
dass über die Einwirkung der
mit 1. Januar 1918 in Kraft
getretenen Erhöhung der Posttaxen auf den für Zahlungs-
befehle und Konkursandrohungen vom Gläubiger zu
leistenden Kostenvorschuss vielfach Unklarheit besteht.
Um den hiebei zu Tage getretenen unrichtigen Anschauun-
gen entgegenzutreten, sehen
wir uns deshalb veranlasst,
neuerdings
auf unser früheres Kreisschreiben vom 5. März
1912 hinzuweisen,
in welchem im Anschluss an den Re-.
kursentscheid der Schuldbetreibungs-uns Konkurs-
kammervom 27. Februar 1912 i. S. Erbschaftsamt
BaselStadt (AS Sep. Ausg. 15 Nr. 9*) die in der Frage
massgebenden Grundsätze einlässlich auseinandergesetzt
worden sind .
. Danach darf die der Post nach der Postordnung zu
entrichtende Taxe für die Zustellung von Zahlungsbe-
fehlen
und Konkursandrohungen an den Schuldner,
welche bisher
20 Cts. betrug, nicht zu der Zustellungs
gebühr der Art. 9, 22 des Gebührentarifes hinzugei'echne t
werden, weil sie sich nicht als Frankatur i. S. von Art. 2
des Tarifes, sondern als Anteil der Post an jener Gebühr
selber, d. h. als Aequivalent dafür darstellt, dass die
Post
'" Ges.-Ausi. 18 I Nr. 3.6.
54 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N0 16.
mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich
dem Amte obliegen würden.
Es kann daher auch die mit
dem 1. Januar 1918 erfolgte Erhöhung der fraglichen
Posttaxe
auf 30 Cts. die Betreibungsämtt'r nicht berech-
tigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren
Kostenvorschuss
zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen
der früheren und der nunmehr geltenden Taxe zu
den von
den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten hinzu-
zuschlagen.
Anders verhält es sich
mit dem Porto für die Rücksen-
dung des Doppels des Zahlungsbefehles
oder der ?d, muss
daher der eingetretenen Erhöhung dieser
um Je 5 Cts.
für Senduugen innerhalb
und ausserhalb des Lokalrayons
bpi Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getra-
gen werden.
Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende
Kostenvorschuss
ab 1. Januar 1918, solange nicht allen-
falls der Bundesrat eine
R~vision des Gebührentarifes
selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des Gläubi-
gers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betr~~
bungsamtes liegt oder nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. fur
Forderungen bis auf
100 Fr. und 1 Fr. 60 Cts. bezw.
1
Fr. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr.
Wir ersuchen Sie VOll dieser Weisung den unteren
Aufsichtsbehärden und den Betreibungsämtern
Ihres·
Kantons Kenntniss zu geben und dafür sorgen zu wollen,
dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen
Sinne verfahren
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
InLscheidungan dar SchuldhaLreihuDVs-und Konkurskammer.;
. Arrits da la Chambra das poursuitas et des taUHtes.
17. Intscheid vom. 16. Kall9lB i. S. Wehrli.
Es ist Sache des GI ä u b i ger s, der Verwertung verlaugt,
da.rzutun. dass die pro vi s 0 r i s c her teil t e R e c h t s-
öffnung durch Klagefristablauf zur de-
f i n i t i v eng e w 0 r den ist.
A. -In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibuugs-
.:amtes Bern-Stadt wurde der Gläubigerin, der Schweize-
rischen Volksbank in Bern. gegenüber der Schuldnerin,
Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betrei-
bungsamt die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Er-
bringung des Beweises, dass innert der gesetzlichen Frist
..eine Aberkennungsklage nicht eingereicht worden sei,
werveigert wurde.
.
Auf die Beschwerde der Gläubigerin hin, hat die ber-
,nische Aufsichtsbehörde die bezügliche Verfügung des
Betreibungsamtes Bern-Stadt aufgehoben und dasselbe
angewiesen,
von S c h u I d n erden Beweis zu verlangen,
,dass er eine Aberkennuugsklage eingereicht habe. Sie ging
davon aus, die provisorische Rechtsöffnung gebe grund-
,sätzlich dem Gläubiger das Recht auf Verwertung, und
nur in einem Falle, nämlich dann wenn der Schuldner
rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürfe
es noch einer weitern Abklärung der Verhältnisse. Dass
,dieser Ausnahmefall vorliege müsse aber der Schuldner,
von dessen Handlung er abhängig sei, beweisen. Dadurch
AS 4' IU -1918
5urs
androhung durch das Betreibuugsamt an den Glaublge.
Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für dIe
Beförderung des Gläubiger-Doppels
an den Bestimmungs-
ort, die deshalb nach dem allgemeinen Grundsatze des
Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10
und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist.
Da unter
Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die
jeweils geltenden Portoansätze zu verstehen
si
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