BGE 44 III 40
BGE 44 III 40Bge05.08.1912Originalquelle öffnen →
40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gründung der Vindikationsklage . erforderlichen Tat- sachen nicht kennen, seine Ernennung nütze daher dem Vindikanten nichts. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskanmer zieht Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägun!l: Die öffentliche Bekanntmachung als Form der Mittei- lung betreibungsrechtlicher Akte kann zufolge ihrer exzeptionellen Natur nur da zur Anwendung kommen, wo sie im Gesetze selbst vorgesehen ist. Nun sieht das SchKG die öffentliche Bekanntmachung nur für die Zu- stellung von B e t r e i b u n g s u r k und e n an den S c h u I d n e r vor, nicht aber für Klageaufforderungen an Dritte, die nicht selbst Partei im eigentlichen Betrei- hungsverfahren sind. Diese haben daher immer Anspl'uch auf dir e k t e Zustellung, und wenn diese wegen Abwe- senheit sich nicht verwirklichen lässt, so ist, wie die Vor- instanz mit Recht angenommen hat, die Mitteilung an einen hlefür speziell nach Art. 392 ZifI. 1 ZGB zu ernen- nenden Beistand zu lichten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Entscheid vom S. Kai 1918 i. S. Seeberger. K 0 n kur s f 0 r der u n gen sind nur zu kollozieren, wenn sie u n b e d i n g t angemeldet werden. A. -Der heutige Rekursgegner Dettwiler meldete im: Konkurs des W.· Page, Ingenieur in Binningen, unterm 18. Februar 1918 nebst andern eine Forderung von 41,549 Fr. 30 Cts. zuzüglich Zinsen an. In der fraglichen Eingabe wird bezüglich dieser Forderung ausgeführt, sie werde angemeldet «für den Fall », dass Dettwiler durch und Konkurskammer. N° 14. 41 gerichtliches Urteil oder Vergleich genötigt werde. der Firma Schütz A.-G. in Nyon wegen Nichtlieferung von Maschinen Schadenersatz ZJIleisten. Dettwiler habe näm- lich dieser Firma die Lieferung einer grossen Zahl von Maschinen versprochen und sich hiefür beim Kridaren eingedeckt. Dieser habe ihn aber. im Stich gelassen und nur zwei Maschinen geliefert. Dementsprechend habe Dettwiler seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können, worauf ihn die Firma Schütz auf Schadenersatz belangt habe. Er habe ihre Forderung zwar bestritten, sollte sie aber damit durchdringen, so müsse er den Kri- daren in dem Verhältnis haftbar machen, in dem seine eigene Schadenersatzpflicht durch die Nichtlieferung Pages begründet worden sei. Dementsprechend müsse er den genannten. Betrag « bedingt anmelden ». Darauf verfügte die Konkursverwaltung, es sei der Rekursgegner mit 41,549 Fr. 30 Cts. ({ bedingt in V. Klasse kolloziert ». B. -Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent als Konkursgläubiger, indem er in erster Linie beantragte, die bedingte Kollokation Dettwilers sei aufzuheben und an ihrer Stelle eine unbedingte Zulassung oder Abweisung auszusprechen. Eventuell sei im Kollokationsplan die Bedingung zu nennen, unter w~lcher die Kollokation zur unbedingten werden solle. Zur Begründung dieser Be- schwerde führte der Rekurrent vor erster Instanz an, die bedingte Zulassung der Forderung Dettwilers verstosse gegen Art. 59 KV, wonach eine Forderung entweder unbedingt zuzulassen oder unbedingt abzuweisen sei. Im vorliegenden Falle wäre das letztere schon deswegen. am Platze gewesen, weil die Forderung nur bedingt angemel- det worden sei. Sodann sei darauf zu verweisen, dass Art. 210 SchKG nicht in Betracht komme, weil die frag- iiche Forderung nicht eine bedingte, d. h. eine von einem unbestimmten Ereignis abhängige, sondern, wenn über- haupt, schon mit der Nichtlieferung der Maschinen unbedingt zur Entstehung gelangt sei. Wenn man aber
42 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Art. 210 dennoch anwenden wolle, müsse man wenigstens
die Bedingung nennen, bei deren Eintritt die nach der
zitierten Bestimmung zu deponierende Dividende aus-
gezahlt werden müsse. Andernfalls
wisse der Gläubiger,
der die Forderung Dettwilers bestreiten wolle, gar nicht,
was
er von einem Kollokationsprozesse zu erwarten habe.
In seiner Vernehmlassung hat das Konkursamt Bin;;;
ningen sich bereit erklärt, den Kollokationsplan folgender-
massen
abzuändern: «Dettwiler, Schadenersatzanspruch
Schütz an Dettwiler im Maximalbetrag von 41,549 Fr.
30 Cts. plus 260 Fr. Zins -V. Klasse -. Die Forderung
kommt grundsätzlich und der Höhe nach nUr insoweit
in Frage, als Dettiler aus der Nichtlieferung der bei Page
bestellten Maschinen gemäss
Urteil oder gerichtlichem
Vergleich der
Firma Schütz schadenersatzpflichtig wird. )
Der Rekursgegner Dettwiler
hat Abweisung der Be-
h dem Ges:lgten die Konkursverwaltung
zu einer unbedingten Kollokationsverfügung verpflichtet,
so muss sie selbstredend verlangen, dass die Gläubiger
ihrerseits ihre Forderungen auch unbedingt zur Anmeldung
bringen,
und es kann so lange das nicht geschehen ist,
von irgend einer Kollokationsverfügung nicht die Rede
sein. Im vorliegenden Falle ist eine solche unbedingte
Anmeldung
nicht erfolgt. Dettwiler hat seine Forderung
nur bedingt, nur « für den Fall », dass er selber schaden-
ersatzpflichtig werde, angemeldet. Seine Forderung
istchwerde beantragt, und Anwendung des Art. 210 ver-
langt, indem die von ihm angemeldete Forderung eine
bedingte sei, und zwar sei sie
nicht bedingt, sondern als
b e d in g t e angemeldet worden. Art. 59 komme nur
zur Anwendung, wenn es sich um ungenügend belegte
Forderungen,
nicht aber wenn es sich, .wie hier, um ge-
nügend belegte, bedingte Forderungen
im Sinne des Art.
210 SchKG handle. Uebrigens stehe für die Anfechtung
der Kollokation
nur der Klage-nicht der Beschwerdeweg
offen.
Unterm 20. April 1918 hat die Vorinstanz die Beschwerde
dahin entschieden, dass eine Verletzung des Art. 59
KV
-durch die bedingte Kollokation nicht zu leugnen, dass
aber Art. 210 SchKG anwendbar und von diesem Ge-
sichtspunkt aus die von der Konkursverwaltung vorge-
schlagene Abänderung der Kollokation als den Gläubi-
gerinteressen genügend Rücksicht tragend zu erachten sei.
C. -Hiegegen rekurrierte Seeberger an das Bundes-
gericht, indem
er neuerdings das Begehren stellte, die
Kollokationsverfügung hinsichtlich
der fraglichen For-
·derung Dettwilers sei unbedingt zu fassen, entweder als
und Konkurskammer. N° 14.
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unbedingte Abweisung oder aber als unbedingte Zulassung.
Eine Admitterung im Sinne des Art. 210 sei nicht zulässig.
weil es sich nicht um eine bedingte Forderung handle,
speziell sei aber
auch die von der Vorinstanz gewählte
Kollokationswart
nicht statthaft, weil es über hauptnicht
angehe eine Forderung bis zu einem Höchstbetrag zu
kollozieren, ohne dass der Kollokationsplan
den Gläubigern
über ihre prinzipielle BegrÜlldetheit oder ihre Höhe
be-
stimmten Aufschluss gebe. Dadurch würde die Stellung
der Gläubiger eine höchst unsichere und ungünstige, weil
sie
nicht voraussehen könnten, was ihnen ein Kollokations-
prozess einbringen könne,
und weil durch das Zulassen
nachträglicher Beibringung von Belegen
und Beweisen
ihre Bestreitungsrechte erheblich
verkürzt würden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 KV
bestätigter Praxis des Bundesgerichtes (AS 40 III
S. 264 f. hat sich die Konkursverwaltung im Kollokations-
plan unzweieutig und vorbehaltslos darüber auszu-
sprechen,
ob sie die einzelnen angemeldeten Forderungen
anerkennt oder nicht, damit die Gläubiger genau wissen,
welche ihrer oder ihrer Mitgläubiger Forderungen
im
Konkurs in Betracht kommen. Deshalb sind bloss be-
dingte Zulassung oder Abweisung von Forderungen un-
zulässig.
Ist aber na
44 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N<>14. also nicht etwa als bedingte, aber defutitiv, angemeldet~ sondern die Anmeldung ist an eine Bedingung geknüpft' worden. Dementsprechend muss die betreffende Kollo- kation kassiert up.d die fragliche Forderung einstweilen~ d. h. so lange ausgeschlossen werden, als sie nicht unbe- dingt angemeldet wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. ! , I Entscheidungen der Zivilkammern. -lrrets des secüons tiriles.· 15. Urteil der IL Zivilabtenung TOm 31. Ja.nuar 1918 i. S. IonkursmasB8 der Leih.-ud Sparkasse Elohlikon gegen 'l'haJmann. Art. 8 6 6. 8 7 2 Z G B, 1 9 8 • 2 3 2, Z i f f. 4 S c h K G. Verpfändung eines durch das kantonale EG zum ZGB dem Schuldbriefe des neuen Rechtes gleichgestellten alten kanto- nalen Grundpfandtitels durch Indossament. Stellung der Konkursmasse bei Eintreibung der Titelforderung gegen- über dem Titelschuldner. Anschluss der Verrechnung seitens des letzteren mit nicht aus dem Titel ersichtlichen Gegenforderungen an den Gemeinschuldner. Auslegung einer Vereinbarung zwischen der Konkursverwaltungund dem Faustpfandgläubiger, wonach letzterer gegen -'-der Verteilungsliste vorangehende -Bezahlung der angemelde" ten Faustpfandforderung die «dafür bestehenden pfand- rechtlichen Ansprüche an die Konkursmasse abtritt.. ~ Streitwert. A. -Der Kläger Thalmann war Gläubiger der Leih- und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden Leihkasse ge- 'nannt) aus einer Inhaberobligation von 10,000 Fr., einer Namenobligation von 5000 Fr. und einem Sparheft für 2969 Fr. 35 Cts. Andererseits besass die Leihkasse einen Ueberbesserungsbrief NI'. 12,031 des Kreises Fischingen . datiert3l. Dezember 1910 auf ihn über 10,000 Fr. den sie in der Folge zusammen mit anderen Titeln der Schweiz. Volksbank 'Vinterthur für deren Forderungen an sie durch Indossament verpfändete. Nachdem am 5. August 1912 über die Leihkasse der Konkurs eröffnet, der der
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