Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
du but vise par l'art. 9 de l'ordonnance de 1916 n'exclnt
pas Ia possibilite de realiser egalement le but de l'art. 1 er
de l'ordonnance de 1914, qui est d'eviter. antant que
possible, que la vente des objets saisis
ou mis en gage n'ait
lieu pendant la crise economique actuelle a des prix fort
inferieurs
a leur valeur reelle (cf. JAEGER, Comment .. de
l'ordonnance de 1914
ad art. 1 er, note 1). Le texte meme
de l'art. 9, qui dit simplement que le sursis general ne
s'etend pas aux interets hypothecaires echus depuis deux
ans, montre deja l'intention du legislateur de ne pas pri-
ver le debiteur des facilites accordees par l'art. 1 er de
l'ordonnance de 1914 po
ur le paiement de cette dette.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est ecarte:
13. Intscheid vom S. Kai 1918 i. S. Keuter.
Oe f f e n tI ich e Be k a n n t mac h u n g als Form der
Zustellung : nur zulässig für die Zustellung von B e t r e i -
b u n g s u r k und e n an den S c hu I d n e r nicht von
K lag e auf f 0 r der u n g e Ii an D r i t t e. Anwend-
barkeit von Art. 3 9 2 Z i f f . 1 Z G B.
A. -In einer auf Begehren des Beschwerdeführers
Meuter
unterm 9. Juli 1917 bei einer Frau Schmocker in
Olten vorgenommenen Pfändung bezeichnete die
Schuld-
nerin die sämtlichen gepfändeten Gegenstände (Wohnungs-
mobiliar) als Eigentum ihres
unbekannt abwesenden
Vaters Ferdinand Engel
und sprach sie in seinem Namen
an. Der Pfändungsgläubiger bestritt diese Ansprache und
verlangte vom Betreibungsamt, es sei dem unbekannt
abwesenden Ansprecher durch Publikation im Amtsblatt
Frist zur Klage im Sinne des Art. 107 SchKG anzusetzen.
Mit Verfügung vom 26. März 1918
hat das Betreibungs-
amtdieses Begehren abgewiesen.
B. -Hiegegen beschwerte sich Meuter, indem er sein
und Konkurskammer. N° 13. 39
Begehren um öffentliche Ansetzung der Klagefrist wieder-
holte. Zur Begründung führte er an, dass im Verfahren
nach Art. 109 dem unbekannt abwesenden Ansprecher
die Vorladung zur Verhandlung
im Widerspruchsprozess
auch durch Publikation zugestellt werden müsse, es sei
daher nicht einzusehen, warum die öffentliche Publikation
nicht auch für die Ansetzung der Klagefrist im Sinne des
Art. 107 in Betracht kommen solle.
Zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragte das be-
schwerdebekIagte Betreibungsamt die Abweisung der
Begehren Meuters, weil gemäss
Art. 66 zwar für den
Schuldner, nicht
aber auch für am Verfahren interessierte
Dritte die öffentliche Mitteilung von Betreibungsurkunden
vorgesehen sei, und weil überdies vom Beschwerdeführer
die Tatsache, dass der Ansprecher unbekannten
Aufen-
haIts sei, dass er keinen Vertreter in der Schweiz habe, und
dass er, Beschwerdeführer, alles getan habe, um seinen
Aufenthaltsort zu ermitteln, nicht bewiesen worden sei.
C. -Die Vorinstanz schützte die Beschwerde insoweit,
als sie in Anwendung des Art. 392
ZGB des Betreibungs-
amt anwies, die zuständige Vormundschaftsbehörde zur
Bestellung eines Beistandes aufzufordern und nach dessen
Ernennung diesem Beistand Klagefrist anzusetzen.
Sie
ging dabei davo aus, dass nicht einfach die kantonal-
prozessualen Normen
auf das Betreibungsrecht angewen-
det werden dürfen, und dass das letztere selbst die öffent-
liche Klagefristansetzung für den Vindikanten
in Art. 107
nicht vorsehe. Dagegen komme Art. 392 Ziff. 1 ZGB zur
Anwendung, wonach für den Fall
der Verhinderung einer
mündigen Person
durch Krankheit, Abwesenheit oder
ähnliche Umstände
an der Besorgung dringender Ge-
schäfte ein Beistand ernannt werden müsse, der dann in
der betreffenden Angelegenheit zu handeln habe.
D. -Hiegegen rekurrierte der Beschwerdeführer an
das Bundesgericht, indem er seinen vor erster Instanz
gestellten Antrag wiederholte und gegen die Ernennung
eines Beistandes einwendete, derselbe werde die zur Be-
40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gründung der Vindikationsklage . erforderlichen Tat-
sachen nicht kennen, seine Ernennung nütze daher dem
Vindikanten nichts.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskanmer zieht
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung::
Die öffentliche Bekanntmachung als
Form der Mittei-
lung betreibungsrechtlicher Akte kann zufolge ihrer
exzeptionellen
Natur nur da zur Anwendung kommen,
wo sie im Gesetze selbst vorgesehen ist. Nun sieht das
SchKG die öffentliche Bekanntmachung nur für die Zu-
stellung von B e t r e i b u n g s u r k und e n an den
S c h u 1 d n e r vor, nicht aber für Klageaufforderungen
an Dritte, die nicht selbst Partei im eigentlichen Betrei-
hungsverfahren sind. Diese haben daher immer Anspl'uch
auf
dir e k t e Zustellung, und wenn diese wegen Abwe-
senheit sich nicht verwirklichen lässt,
so ist, wie die Vor-
instanz mit Recht angenommen hat, die Mitteilung an
einen hlefür speziell nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB zu ernen-
nenden Beistand
zu lichten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird
abgenesen.
14. Entscheid vom 8. Ka.i 1918 i. S. Selberger.
K 0 n kur s f 0 r der u n gen sind nur zu kollozieren,
wenn sie u n b e d i n g t angemeldet werden.
A. -Der heutige Rekursgegner Dettwiler meldete im
Konkurs des W. Page, Ingenieur in Binningen, unterm
18. Februar 1918 nebst andern eine Forderung von
41,549 Fr. 30 Cts. zuzüglich Zinsen an. In der fraglichen
Eingabe wird bezüglich dieser Forderung ausgeführt, sie
werde angemeldet
für den Fall , dass Dettwiler durch
und Konkurskammer. N° 14. 41
gerichtliches Urteil oder Vergleich genötigt werde. der
Firma
Schütz A.-G. in Nyon wegen Nichtlieferung von
Maschinen Schadenersatz
Z lleisten. Dettwiler habe näm-
lich dieser Firma die Lieferung einer grossen Zahl von
Maschinen versprochen und sich hiefür beim Kridaren
eingedeckt. Dieser habe
ihn aber. im Stich gelassen und
nur zwei Maschinen geliefert. Dementsprechend habe
Dettwiler seinen Verpflichtungen
nicht nachkommen
können, worauf ihn die Firma Schütz auf Schadenersatz
belangt habe.
Er habe ihre Forderung zwar bestritten,
sollte
sie aber damit durchdringen, so müsse er den Kri-
daren in dem Verhältnis haftbar machen, in dem seine
eigene Schadenersatzpflicht durch die Nichtlieferung
Pages begründet worden sei. Dementsprechend müsse
er
den genannten. Betrag bedingt anmelden .
Darauf verfügte die Konkursverwaltung, es sei der
Rekursgegner
mit 41,549 Fr. 30 Cts. ( bedingt in V. Klasse
kollo ziert
.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent als
Konkursgläubiger, indem er
in erster Linie beantragte, die
bedingte Kollokation Dettwilers sei aufzuheben und an
ihrer Stelle eine unbedingte Zulassung oder Abweisung
auszusprechen. Eventuell sei im Kollokationsplan die
Bedingung zu
nnnnen, unter wnlcher die Kollokation zur
unbedingten werden solle.
Zur Begründung dieser Be-
schwerde führte der Rekurrent vor erster Instanz an,
die bedingte
Zulassung der Forderung Dettwilers verstosse
gegen
Art. 59 KV, wonach eine Forderung entweder
unbedingt zuzulassen
oder. unbedingt abzuweisen sei. Im
vorliegenden Falle wäre das letztere schon deswegen.
am
Platze gewesen, weil die Forderung nur bedingt angemel-
det worden sei. Sodann sei darauf zu verweisen, dass
Art. 210 SchKG nicht in Betracht komme, weil die frag-
iiche Forderung nicht eine bedingte, d. h. eine von einem
unbestimmten Ereignis abhängige, sondern, wenn
über-
haupt, schon mit der Nichtlieferung der Maschinen
unbedingt zur
Entstehung gelangt sei. Wenn man aber