BGE 44 III 32
BGE 44 III 32Bge19.02.1918Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen
der Schuldbetreibungs-
Kosten vermindert werden. Eine derartige Wirkung
hat nun lediglich das erbrechtliehe öffentliche Inventar,
da dieses nach Art. 234 SchKG die schon angemeldeten
Konkursgläubiger
von der Verpflichtung zu einer Kon-
kurseingabe befreit
und zudem -je nach den Umstän-
,den mit gewissen Ergänzungen -als Konkursinventar
nach Art. 221 ff. SchKG dienen kann. Dem von den
vormundschaftlichen Behörden zu ihrer eigenen Auf-
klärung
und im Interesse des Bevormundeten errichteten
öffentlichen
Inventar kommt eine solche Wirkung nicht
zu. Die Beschwerde des Waisenamtes St. Gallen war
somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbe-
,gründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde
,des Waisenamtes St. Gallen vom 22. Januar 1918 abge-
wiesen.
11.
Entscheid 'fOm 9. AprU 1918 i. S. lischer.
An f eeh tu n g eine r Versteigerung: Beginn der Be-
schwerdefrist
fürden an der Steigerung nicht teilnehmenden
. läubiger.
A. -Die Beschwerdefütrrerin, bezw. ihr Rechtsvor-
gänger,
hat unterm 15. November 1916 für eine For-
derung von 13,325 Fr. in einer Betreibung gegen einen
Julius Degen-Vogt die Pfändung einer Anzahl Grund:'
stücke erwirkt. Für diese Grundstücke wurde in der
FoJge auf die Grundpfandbetreibung einer Hypothekar-
gläubigerin, der Basellandschaftlichen Kantonalbank,
hin, Steigerungstermin auf den 9. Januar 1918 angesetzt.
Der Tag der Steigerung wurde am 29. November 1917
im Amtsblatt bekannt gegeben, ferner wurde der Be-
.schwerdeführerin, wie den
anderen Beteiligten, am
:22. Dezember seitens des Betreibungsamtes das Lasten-
und Konkurskammer. N° 11.
verzeichnis zugestellt, mit dem Vermerk, die Steigerungs-
bedingungen liegen
vom 28. Dezember an zur Einsicht
auf.
In den Steigerungsbedingungen findet sich u. a.
foJgender Passus: «der En bloc-Ruf der Liegenschaften
wird
vorbehalten.» Am 9. Januar fand die Versteigerung
durch das Betreibungsamt Binningen statt, wobei, ohne
dass
ein Einzelruf vorangegangen wäre, die sämtlichen
Liegenschaften
en bloc zum Preise von 90,700 Fr. zuge-
schlagen wurden. Die Beschwerdeführerin ist. dabei
gänzlich zu
Verlust gekommen. Von der En bloc-Ver-
steigerung
hat das Betreibungsamt ihr am 10. Januar
Kenntnis gegeben. .
B. -Am 22. Februar 1918 beschwerte sie sich bei der
erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde darüber, dass bei
der Versteigerung nicht zuert ein Einzelausruf ergangen
sei,
und beantragte aus diesem Grunde, es sei dieselbe
aufzuheben. Sie
hat ihre Beschwerde damit begründet.
dass sowohl
nach der Fassung der Steigerungsbedin-
gungen, als
auch vom Standpukt der Wahru der
Gläubigerinteressen aus, das Betrmbungsamt verpflichtet
gewesen wäre, die Liegenschaften
zunächst einzeln und
erst dann en bloc auszurufen. Dass dies nicht geschehen
sei,
habe sie erst am 19. Februar 1918 vom Sohne des
Schuldners Degen erfahren.
Erst von diesem Tage an
laufe ihre Beschwerdefrist, denn sie habe keine Veran-
lassung gehabt, vorher an der richtigen Durchführung
der Versteigerung zu zweifeln.
Das
Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung
Abweisung
der Beschwerde wegen Verspätung beantragt
und im übrigen erklärt, der En-bloc-Ausruf seia~f
Wunsch der Hypothekarbürgen erfoJgt und durch d1e
Verhältnisse geboten gewesen.
Diesem
Antrag haben sich der Ersteigerer und drei
Hypothekarbürgen angeschlossen.. .. .
C. -Die erstinstanzliche Aufslchtsbehorde hat mIt
Entscheid vom 9. März· 1918 die Beschwerde als ver-
spätet abgewiesen. Sie hat ausgeführt: Die Beschwerde-
-'.8"III-t918 3
34 Entscheidu,ngen der Schuldbetreibungs- führerin bestreite nicht, vom Datum der Versteigerung den Steigerungsbedingungen und, am Tage nach dem Steigerungsakt, von "dem En-bloc-Zuschlag Kenntnis erhalten zu haben, sie pätte sich daher entweder seiner- zei über die Tragweite der En-bloc-Klausel (die aller- dings nicht klar abgefasst sei) erkundigen, oder dann an der Steigerung teilnehmen oder sich an derselben vertreten lassen sollen. Dass sie dies nicht getan habe, könne nicht verhindern, dass ihr 10 Tage nach der Ver- steigerung die Beschwerdefrist abgelaufen sei. D. -Hiegegen ergriff Dr. Hagemann namens der Frau Fischer den Rekurs an das Bundesgericht. Sein Rekursantrag geht auf Gutheissung der Be- schwerde, unter Aufhebung des Steigerungszuschlages und Anweisung des Betreibungsamteb Binningen, eine neue Versteigerung anzuordnen. Zur Begründung hat er in der Hauptsache auf seine Beschwerdeschrift ver- wiesen und insbesondere wiederum geltend gemacht, er habe annehmen dürfen, die Steigerung sei in richtige! Weise vor sich gegangen. Er habe daher so lange keine Veranlassung zur Beschwerde gehabt, al& er nicht ge- wusst habe, dass dem Gesamtausruf kein Einzelausruf vorangegangen sei. Seine Beschwerde sei daher al& rechtzeitig erfolgt zu betrachten. In ihrer Vernehmlassung hat die kantonale Aufsichts- behörde unter Verweis auf, ihren Beschwerdeentscheid Abweisung" des Rekures beantragt und speziell darauf hingewiesen, dass die Zulassung einer Beschwerde nach so langer Zeit die Rechtssicherheit unerträglich beein- trächtigen wÜrde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-1)je Beschwerde muss mit der Vorinstanz, ohne
dass
auf ihre materielle Bgründetheit einzyeten ist,
wßgen Verspätung abgewiesen werden. Die rtekurrentin
r
I
und Konkurskammer. No 11. 35
at gegeber dem Entscheid der erstinstanzlichen Auf-
sIchtsbeor?e zu Unrecht eingewendet, die Tatsache, _
aus der SIe ,.en Beschwerund ableite, _ dass dem
gesamten
kem Einzelausruf vorangegangen, sei ihr erst
am 19. ebruar 1918 durch den Sohn des Schuldners zur
Ketms gebracht worden: Auch wenn man nämlich
annmmt, dss dies richtig ist, d. h. auch wenn man
annunm SIe habe den angeblichen Beschwerdegrund
v(her mcht gekannt, so ist ihr dennoch die Beschwerde-
ffIst 10 Tag: nach ?e Versteigerungsakt abgelaufen.
Denn wer,. Wie da fur. SIe zutrft, von einer Steigerung
an der er mteressiert Ist, amtlIch Kenntnis erhält, dem
drf zugemutet werden, dass er sich um ihren Verlauf
kummert, ud de:nentsprechend muss er sich gefallen
lassen, dass Ihm dIe Vorgänge
an derselben als bekannt
aerechnet we:den. Durch die amtliche Anzeige des
"SteIge.rungstermmes will ja gerade den Beteiligten Gele-
genhet geboten werden, an der Steigerung teilzunehmen
ufer noch die übrigen am Steigerungs-
augang teresSIerten wären dann je sicher, dass nicht
zu Irgend emer Zeit das ganze Geschäft noch angefochten
würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.der SIch vertreten zu lassen, oder endlich sich rechtzeitig
ü!>er den Hergang derselben zu erkundigen. Es bedeutet
en Verschulden der Rekurrentin, dass sie von alle dem
ruchts getan und ihre Interessen nicht besser gewahrt
t. Wollte man derartige 13eschwerden noch zulassen, so
wurde
man der. Nachlässigkeit des einen die Rechts-
sicherhit aller übrigen Beteiligten opfern. Denn weder
der SteIgerungsk
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