Art. 65, 68, 69 VZEG; approval of a railway composition plan; quorum under Art. 65 VZEG is determined only by creditors entered in the debt schedule, because only they are entitled to vote and to declare assent within the statutory period. Non-filed current creditors are not to be counted as silent creditors for the majority calculation. Under Art. 68 no. 2 VZEG the plan must preserve a fair relationship between creditor groups in light of their rank and the result that would be obtained in liquidation; shareholders must contribute by reducing share capital, and first mortgage creditors may retain their security up to the pledged value. Zinsgutscheine may be used as a contingent participation in future earnings under Art. 53 VZEG. The deadline under Art. 69 VZEG is forfeitory, but security may be dispensed with where the disputed claim is evidently unfounded.
Entscheidungen 55. :Beschl11S8 der II. Zivila.bteilq vom 1aL November 1918 i. S. A.4. Elektrische Bahn !1'11Jmen-Korachach (ADnfela und Axenstein). Genehmigung les Na.chlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung nach Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Sep- tember 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsuntemehmungen (VZEG). Erw. 1. Eintretensfrage. -Ermittlung des für die Annahme des Vertrages erforderlichen Quorums. -Auslegung von Art. 65 VZEG. . Erw. 2. Prüfung des Vornegens der in Art. 68 Ziff. 3 VZEG genannten Voraussetzung. . Erw. 3. a) Stellung der Aktionäre im Nachlassverfahren. Kapitalreduktion ; b) Stellung der Gläubiger -im allge- meinen (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) -insbesondere der Gläubiger erster Hypothek. Schaffung von Obligationen mit vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss in Verbindung mit Zinsgutscheinen (Art. 53 VZEG). Rechtliche Natur der- selben. Beschwerderecht nach Art. 53 Abs. 2 VZEG. Erw. 4. Sicherstellung a) der in Art. 52 VZEG genannten Beträge. -b) der Vertrags leistungen (Art. 68 Ziff. 1 VZEG). a) der Barzahlungen. -ß) der Leistungen an die An- leihensgläubiger. -Rechtsverhältnisse der noch im Ver- kehr befindlichen, annullierten Titel. Amortisationsver- fahren nach Art. 74 KV Art. 850 OR ? Anwendbarkeit von Art. 47 VZEG. -r) der Reduktion des Aktienkapitals. Art. 665, 670 OR nicht anwendbar. Erw. 5. Bestrittene Forderung. -Fristansetzung nach Art. 69 VZEG -zerstörliehe Frist ? -Sicherstellung des auf die bestrittene Forderung entfallenden Nachlass- betreffnisses ? Erw. 6. Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters. - Anwendbarkeit des GT z. SchKG ? .4. -Die A.-G. Elektrische Bahn Brunnen-Morschach (Axenfels und Axenstein) wurde am 20. November 1903 gegründet. Ihr Zweck ist der Betrieb einer elektrischen Zahnradbahn von Brunnen nach Axenstein, gestützt der Zivilkammern. N° 55. ..:11 auf eine Konzession vom 1. Juli 1898, abgeändert am 20. Dezember 1902. Das Aktienkapital beläuft sich auf 500,000 Fr., eingeteilt in 1000 auf den Inhaber lautende Aktien ä 500 Fr. An festen Anleihen hat die GesellSchaft kontrahiert: am 1. Oktober 1904 ein 4 % prozentiges Obligationenanleihen von 550.000 Fr., zerfallend in 550 Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 550) a 1000 Fr. mit Pfand- recht 1. Ranges (Pfandbuch 11 Fo!. 309) und am 7. Juni 1907 ein 4% prozentiges Obligationenanleihen von 100,000 Fr., eingeteilt in 100 Inhaberobligationen(Nr.1 bis 100) a 1000 Fr. mit Pfandrecht 2. Ranges (Pfandbuch III Fol. 15). Schon im März 1914 sah sich die Nachlassehuld- nenn veranlasst, mit ihren Gläubigern in Verhandlungen über eine aussergerichtliche Sanierung des Unternehmens einzutreten. doch blieben diese Bemühungen ohne Erfolg ; der auf den 1. April 1914 fällige Coupon beider Anleihen konnte nicht mehr bezahlt werden. Die durch den Aus- bruch des Krieges verursachte wirtschaftliche Krise führte naturgernäss zu einer erheblichen Verschlimmerung der ökonomischen Situation der Gesellschaft. Am 13. Januar 1915 reichte die Sperrholz-Import- Gesellschaft Geiser Oe in Aarburg für eine Forderung von 102 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 6% seit 17. Juli 1914 beim Bundesgericht gegen die Impetrantin ein Liquida- tionsbegehren ein. Dieses wurde gestützt auf Art. 1 des BRB vom 27. November 1914 betreffend Ergänzung von Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen (AS 30 S. 586) dem Eisenbahndepartemente übermittelt. welches -nachdem inzwischen auch die Schweizerischen Bundeshahnen für eine Forderung von 2950 Fr. das Konkursbegehren gestellt hatten -durch Beschluss vom 19. Februar 1915 der Unternehmung für beide For- derungen eine Stundung bis zum 31. Dezember 1916 bewilligte. unter der Bedingung der Leistung VOll Ab- schlagszahlungen von je 50% des Forderungsbetrages. AS 4...t 11l -191.8
Entscheldungen fällig am 31. Dezember 1915 bezw. 31. Dezember 1916. Am 30. April 1915 machten die Schweizerischen Bundes- bahnen ein neues Liquidationsbegehren anhängig für eine Forderung von 443 Fr. 98 Cts. Das Eisenbahndepartement gewährte der Impetrantin auch für diese eine Stundung, vorerst bis Ende Juni 1915 und sodalln durch Beschluss vom 5. August 1915 bis Ende Dezember 1916. In der Folge, am 24. März 1916 bewilligte das Eisen- bahndepartement der Unternehmung auf ihr Begehren hin gestützt auf den bereits genannten BRB vom 27. No- vember 1914 und den BRB vom 16. März 1915 (AS 31 S. 77) eine allgemeine Stundung auf unbestimmte Dauer für die fällig gewordenen und fällig werdenden Obliga- tionenzinsen, sowie für alle schwebenden Schulden. Nachdem das Bundesgesetz vom 27. September 1917 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (i. d. Folge abgekürzt: VZEG) am.15. Januar 1918 in Kraft getreten war, hob der Bundesrat durch Beschluss vom 29. Januar 1918 (AS 34 S. 171) diese Stundung mit Wirkung auf den 31. März 1918 auf, indem er die Unternehmung auf das Rechtsmittel des Nachlassvertrages nach Art. 51 ff. VZEG verwies. Da jedoch die 'IIl;tpetrantin bis zu diesem Zeitpunkte die Vorbereitungen für das Nachlassverfahren noch nicht hatte zu Ende führeil können, musste ihr noch eine ausserordentliche Stundung nach Art. 78 VZEG bis Ende April 1918 gewährt werden. B. -Durch Beschluss vom 13. April 1918 hat die Ge- neralversammlung der Aktionäre der Gesellschaft das ihr vom Verwaltungsrate vorgelegte Nachlassvertragsprojekt genehmigt; am 19. April sodann hat die Impetrantin diesen Vertragsentwurf dem Bundesgericht eingereicht mit dem Antrage, es sei das Nachlassverfahren einzulei- ten und dem Vertrage die bundesgerichtliehe Genehmi- gung zu erteilen. Dem Gesuche war eine Bilanz auf 31. Dezember 1917 beigelegt, der folgendes zu entneh- men ist: Aktiven: Jlanloolo ....... Zn blgeue VerweJI- dnngeB 5ulhaheD ....... lalerialkoDIe. . Passinaldo ...... I 'r. ,077 ,iS6.i:! li5,13t.i9 i7,I05.95 10,686.30 IU,731.46 Fr. t,375,IU.6i Passiven: ütienbpilal . . Fr. Feste bleiben . . .bssteheJIne linsea Gillhaheil 4er Bank Ilebrige Kredit.reD lrReaerDgsfond 500,000.- 650,000.- tU;3U.50 34,656.60 13,9U.ä! 5i,i59.- Fr. t,375,Ui.6! Die in der Folge auf den 2. Mai 1918, d. h. den Tag der Bewilligung der Nachlasstundung gezogene Bilanz weist einen Passivsaldo von 146,811 Fr. 20 Cts. auf. Das Eisenb:rlmdepartement, dem das Begehren nach Art. 54 Abs. 1 VZEG zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat dem Bundesgericht am 27. April mitgeteilt, dass ihm das Gesuch begründet erscheine und zu keinen besonderen Bemerkungen Veranlassung gebe. Nachdem die Impetrantin der Auflage des Instruktionsrichters, ('inen Kostenvorschuss von 1000 Fr. zu leisten, nachge- kommen war, hat das Bundesgericht durch Beschluss vom 2. Mai 1918 das Verfahren an die Hand genommen, der hnpetrantin die Nachlasstundung nach Art. 54,
VZEG bewilligt und Herrn Regierungsrat v. Hettlingen in Schwyz als Sachwalter bestellt. Am 27. Mai sodann hat das Bundesgericht als Sachverständige zur Schätzung des Vermögens der Unternehmung (Art. 58 Abs. 2 VZEG) ernannt: Herrn Zehnder, Direktor der Montreux-Ober- larid-Bahn und Herrn Lienert. Direktor der Schwyzer Strassenbahnen. C. -An einem am 3./4. Juli abgehaltenen Rechtstag, an dem die Instruktionskommission, der Sachwalter, die Experten und Vertreter der Unternehmung teilnahmen, haben die Experten ihr Gutachten abgegeben. Dieses setzt den Wert des von der Schuldnerin den Obligationären verpfändeten Vermögens (Art. 9 VZEG) auf 550,000 Fr. fest, von der ErWägung ausgehend, dass im Liquidations- faUe das Pfand für diesen Preis zugeschlagen würde, indem als Ersteigerer in erster Linie die Hypothekargläubiger
21" Entscheldungen
216 Entscheidungen rungsbetrag von 451,000 Fr. und 7 Gläubiger 2. Hypothek mit einem Forderungsbetrag von 41,000 Fr. dem Vertrage zugestimmt. Von den angemeldnten Kurrentgläubigern haben alle mit Ausnahme eines einzigen (Forderung 3359 Fr.) zustimmungserklärungen abgegeben. Ferner haben noch 21 nicht angemeldete Kurrentgläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4777 Fr. 25 Cts. 1107 Fr. 15 Cts. Zins innert Frist erklärt, dem Vertrage zuzustim:.:. men. F. -Die angemeldeten Forderungen sind von der Nachlasschuldnerin anerkannt worden, mit Ausnalm1e einer VOll der Firma Falk oe in Luzern geltend ge- machten Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahl- ten Coupons von 96 Obligationen 1. Hypothek im Betrage VOll 1512 Fr., welche auch vom Sachwalter gemäss Art. 61 VZEG weggewiesen worden ist. G. -Am 14. und 21. Oktober hat das Bundesgericht in den Blättern, in denen die übrigen durch das Verfahren notwendig gewordenen Publikationen ergangen waren. den Gläubigern bekannt gegebeI!, dass das Bundesgericht am 21. November vormittags 8% Uhr über die Bestäti- gung des Nachlassvertrages öffentlich verhandeln werde und dass allfällige Einwendungen gegen den Vertrag bis zum 2. November dem Bundesgericht schriftlich einzu- reichen seien. H. -Am 20. Oktober hat der Sachwalter dem Bundes- gericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt, in dem er beantragt, es sei dem Nachlassvertrag die bundes- gerichtliehe Genehmigung zu erteilen. Die Rechnung des Sachwalters beläuft sich auf 647 Fr. 50 Cts. Deserviten und 2074 Fr. 71 Cts. Spesen. I. -Mit Zuschrift vom 4. November 1918 hat die Schweizerische Kreditanstalt in Luzern dem Instruktions;;. richter die Erklärung abgegeben, dass sie von der Nach- lasschuldnerin beauftragt worden sei, den Vollzug des Nacltlassvertrages (Umtausch der Titel, Auszahlung der Barheträge an die Kurrentgläubiger, etc.) zu übernehmen der Zivilkammern. N° 55. und dass sie diesen Auftrag angenommen habe, nachdem ihr eine Sicherheit im Betrage von 500 Fr. geleistet wordell sei. Sie übernehme die Verpflichtung, die bei ihr depo- nierten oder noch zu deponierenden Titel der . alteu Obligationenanleihen nur gegen Einhändigung der ent- sprechenden Anzahl neuer Obligationen und Aktien anm:.lliert der Gesellschaft herauszugeben. K. -Durch Beschluss vom 7. November 1918 hat die ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft sich mit den am ursprünglichen Vertragsprojekt vorge- nommenen Modifikationen einverstanden erklärt und die ihr vom Verwaltungsrate vorgeschlagene Herabsetzung des Stammaktienkapitals auf 50,000 Fr. und die Schaffung von 300,000 Fr. Prioritätsaktien a 50 Fr. genehmigt. L. -Einwendungen gegen den Vertragsentwurf sind innert Frist nicht erfolgt. Zu der heutigen Verhandlung sind keine Gläubiger erschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
218 EntscheidUDIen davon auszugehen, dass die Zustimmung schriftlich erfolgt (Art. 65 Abs. 3), sei es in der Versammlung selbst durch Unterzeichnung des Protokolls, oder durch Abgabe . einer schriftlichen Erklärung binnen einer Nachfrist von 30 . Tagen nach Abhaltung . der Gruppenversammlung (Art. 65 Abs. 4). Stimmberechtigt an der Versammlung sind nach Art. 59 Abs. 3 VZEG nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen im Schuldenverzeichnis fIgurieren; folgerichtig können auoh nur sie innert der Nachfrist die Zustimmung erklären; denn es wäre nicht verständlich, wieso ein Gläubiger, dessen Forderung im Schuldenver- zeichnis nicht enthalten ist, zwar eine nachträgliche Zu- stimungserklärung abgeben, an der Versammlung aber kein Stimmrecht ausüben könnte, indem ja niemand gezwungen ist, an der Versammlung seine Stimme abzu- geben. Das Gesetz bestimmt ferner, dass diejenigen Gläubiger, die weder an der Versammlung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben, bei der Feststel- rung der Kopfmehrheit nicht berücksichtigt und bei der Summenmehrheit als ablehnend betrachtet werden . (Art. 65 Abs. 5 VZEG). Diese Vorschrift bietet keine Schwierigkeiten bei denjenigen Gruppen, die aus Gläqbi- gern bestehen, deren Forderungen der Sachwalter von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen hat (Art. 59 Abs. 2 VZEG), wohl aber bei der Gruppe der Kurrentgläubiger, deren Forderungen nur aufgenommen werden, sofern sie innerhalb '30 Tagen nach Erlass des Schuldenrufes angemeldet worden sind. Wollte man unter dem ( gesamten Forderungsbetrag im Sinne des Art. 65 Abs. 5 alle feststehenden, auch die nicht ins Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ver- stehen, so könnte der Nachlassvertrag trotz der Annahme durch die -in erster Linie interessierten und weitaus den grössten Forderungsbetrag vertretenden -Anleihens- gläubiger zum Scheitern gebracht werden, wenn einige Kurrentgläubiger welche grössere Beträge zu fordern haben, ihre Forderungen nicht eingegeben haben. Selbst der ZlvUkammern. N° 55.
wenn nämlich diese Gläubiger innert der Nachfrist Hoch Zustimmungserklärungen abgeben würden, wie es im vorliegenden Falle verschiedene, nicht angemeldete. Kur- rentgläubiger getan haben, so müssten diese Gläubiger, da ihnen die rechtliche Möglichkeit fehlt, sich zu dem Vertragsprojekte in rechtlich relevanter 'Veise auszu- sprechen, so behandelt werden, wie diejenigen Gläubiger die überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, d. h. sie wären bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nicht mitzuzählen und bei dßr Ermittlung der Summenmehr- heit als ablehnend zu betrachten. Die Gefahr, dass bei einer Auslegung von Art. 65 Abs. 5 VZEG, die unter den gesamten Forderungsbetrag l) auch alle nicht ange- meldeten Forderungen einbezieht, das Zustandekommen des Vertrages in Frage gestellt wird, ist nicht nur eine hypothetische; denn die Erfahrung hat gelehrt, dass die Zahl der Kurrentgläubiger, welche die Forderungs- anmeldung unterlassen, sei es, weil sie die damit ver- bundenen rechtlichen Folgen nicht kennen, sei es, weH sie ihre Forderung ohnedies für verloren geben, eine nicht unbeträchtlinhe ist. Im vorliegenden Falle beispielweise haben von 36 nach den Büchern der Schuldnerin vor- handenen Kurrentgläubigern nur sieben ihre Forderung eingegeben. Es kann nun aber offenbar nicht die Absicht und Meinung des Gesetzes sein, dass eine kleine Anzahl von Gläubigern, die zudem im Vergleiche mit den Anlehens- gläubigern in der Regel einen in der Bilanz kaum in Betracht fallenden Forderungsbetrag vertreten, lediglich durch ihr passives Verhalten bewirken können, dass in der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum nicht erreicht wird und daher trotz der Zustimmung der übrigen Gruppen der Vertrag mangels Annahme durch alle Gruppen nicht genehmigt werden darf. Abgesehen davon, dass de lege ferenda die Fiage aufgeworfen wm'den kann, ob nicht im Nachlassverfahren von Eisenbahn- unternehmungen die Kurrentgläubiger prinzipiell oder
Entscheidungen ulltergewissen Vorbehalten ausser Acht zu lassen wären, so hat ihnen jedenfalls auch das geltende Recht, wenn es sie am Verfahren in gleicher Weise mitwirken lässt. wie die anderen Gläubiger, doch nicht einen praktisoh so grossen Einfluss gewähren wollen, wie er vorhanden wäre, 'wenn man Art. 65 Abs. 5 wörtlich interpretieren würde. Diese Bestimmung ist daher, um der, Absicht des Gesetzgebers gerecht zu werden, dahin auszulegen, dass unter den Gläubigern, die weder an der Versamm- lung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben I , nur die jen i gen G I ä u b i ger zu verstehen sind, welche überhaupt die r e c 11 tl ich e M ö g 1 ich k e it besitzen, das S tim m r e c h t auszuüben, also nur' die- jenigen, die im S c h u I den ver z eie h n i sei n g e- t rag eu sind. Durch dinse Interpretation von Art. 65 Abs. 5 wird südann der in Abs. 1 ebenda enthaltene Begriff des (t g e sam t e n F 0 r der u n g sb t, t r a- g es einer Gruppe dahin präzisiert, dass damit nicht der Forderungsbetrag gemeint ist, wie er aus den Büchern der Unternehmung erbellt, sondern wie er sieb aus dem auf Grund der Eingaben erstellten und für die Stimm- berechtigung massgebenden S c h u I den ver z eie h- Jl i s erg i b t (vergl. Votum des französiscben Bericht- erstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI, S. 289). Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund- sätzen über die Ermittlung des Quorums aus, so ergibt sich, dass der Vertrag in allen' Gruppen die -wegen der vorgesehenen Abfindung zu Prioritätsaktien erforder- liche -Zweidrittelsmehrbeit, gefunden hat. In der 1. G r u p p beträgt der gesamte Forderungs- betrag 550,000 Fr. Kapital 129,937 Fr. 50 Cts. Zins 679,937 Fr. 50 Cts.43 Gläubiger baben das Stimmrecbt ausgeübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4 9 3,0 0 0 Fr. Kapital 11 6,4 7 5 Fr. 2 5 Cts. Zins 609,471 Fr. 25 Cts. haben dem Vertrage zugestimmt. In der 2. GI' U pp e beträgt der gesamte Forderungs- der Zivilkammern. N° 55. betrag 100,000 Fr. Kapital 23,600 Fr. Zins 123,600 Fr. 15 Gläubiger haben das Stimmrecht aus- geübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 9 1,0 0 0 Fr. Kapital 21,498 Fr. 75 Cts. Zins 112,498 Fr. 75 CtS. haben dem Vertrage zugestimmt. In der 3. GI' U P P e beträgt der gesamte Forderung,!- betrag 45,069 Fr. 15 Cts. 7 Gläubiger waren stimmbe- rechtigt und . haben das Stimmrecht ausgeübt. Ein Gläubiger mit einer Forderung von 3359 Fr. bat für Verwerfung des Vertrages gestimmt; die übrigen baben die Zustimmung erklärt. Die von den nicht angemeldeten Kurrentgläubigern nachträglicb abgegebenen Zustim- mungserklärungen sind nicht zu berücksichtigen. Demnach ist der Ver t rag sen t w u r f von den Gläubigergruppen a n g e 11 0 m m e n und e ist daher auf das Bestätigungsverfahren einzutreten. 2. Hiebei ist davon auszugeben, dass der ange- nommene Vertrag nUf bestätigt werden kann, wenn die Unternehmung sich k ein e g r 0 b f a h r I ä s s i gen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteile der Gläubiger bat zu Schulden kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). In dieser Hinsicht kann nun der Impetrantin nicbt der geringste Vorwurf gemacht werden, viehnehr erhellt aus den Akten, dass di Geschäftsführung stets loyal und kOlTekt war. AUc.,h die vom Sachwalter angeordnete Expertise über Bilanz und Buchführung spricht sicb dahin aus, dass in keiner Beziehung ein Anlass zu Beanstandungen vorliege. Ebenso sind auch von Seite der Gläubiger keine Tatsa- chen releviert worden, welche auf ein leicbtfertiges odel unredliches Gescbäftsgebahren schliessen liessen. Es stebt allerdings nicht fest, ob nicbt die Unternehmung den Gläubigern der 2. Hypothek in den Prospekten für die Aufnahme des Anleihens allzugrosse Hoffnungen gt,macht hat. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so könnte aus diesem Grunde dem Vertrag die Genehmi-
222 Entacheiduagen gung nicht versagt werden; denn im Jahr 1907, als das Anleihen zur Zeichnung aufgelegt war, konnte dem Un- ternehmen auch bei vorsichtiger Beurteilung nicht jede zukünftige Prosperität abgesprochen werden; jedenfalls könnte von einer grobfahrlässigen Handlungsweise nicht die Rede sein. 3. - a) Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e- res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei. Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge- muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein- zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 - n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch, dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider- spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien- kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses, jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu- mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt (vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un- der Zivilkammern. N° 55. terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore- tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass- vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der- selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar. Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts- aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo- gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden, was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen, die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts- subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach- kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög- licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden. Die Herabsetzung selbst v )llzieht sich natürlich ausser- halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR. Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re- duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr. trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts- aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen- über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende
224 Entscheidungen Reduktion war auch deswegen nicht tunlieh, weil auf dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht vorhanden sind, indem schon
er Aktien selten ausge- geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg von 50 er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch- teile zu gross würden. b) Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e- run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2 VZEG). Was das Gesetz unter einem Verhältnis, das der Billigkeit entspricht versteht, ist nicht ohne weiteres klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe, als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger im Nach!asnyertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u- b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand- forderung im Konkurse keine Deckung finden würde. Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags- preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach- dt'f Zivilkammern. Nu ob. walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen, wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl, durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent- sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist. Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen Anspruch auf eine Konkursdividende ; sie sind daber auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln. Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff dem Gesetze ; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo- thek, die Kapital-und Zinsenforderungen der 2. Hypo- thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i- t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch- teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar- zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger- versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser- stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf, dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus- lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt. Die Obligationäre
Entscheidungen nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell- schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe die Umwandlung der bisherigen 4%% igen o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r- Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i- gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann, Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 % Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928. Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi- gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben. jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden. Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah- lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus- rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins- verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die Obligationäre
228 Entscheidungen abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der . Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut- scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit 1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De- zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss. Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge .. niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen. als deren Ergänzung sie sich darstellen also für die Dauer von drei bezw. -solange als der BRB vom 7. Mai 1918 (AS 34 S. 509) in Kraft steht -fünf Jahren. Ihre Ver- jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung. Die Zinsgutscheine stehen unter sich im gleichen Rang. Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen, so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle Gnt scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab- stempeluD !' der Scheine auf den nach nicht bezahlten Betrag. Bestehen Gutscheine au verschinenen Jahr- gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand- sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli- gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwendnng des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in t ,53 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' werneJ) und es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der jChWe .. de- füh.rttngbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D Vel'irags.:- der vi1kabtnrn. No M. 229 proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher in diesem Sinne zu ergännn. ' 4. -J)ie Genehmigung des Nachlaßsvertrages setzt fernervoraus. dass einerseits die unverkürde Bezablung dnr m Art. 52 VZEG genannten Beträge, und andrerseits dIe an die Gläubiger zu machenden Leistungen siehe r g e s tell t sind (Art. 68 Ziff. 1 VZEG). ci) per in Art. 52 V Z E G s tat u ie r te n Si- ehe r s te 11 un g s p flic h t ist die Unternehmung- nachgekommen. Was die in Ziff. 1 genanntnn Kosten des Verfahrens -anlangt, so hat die Schuidnerin dem Bundes- gericht einen Kostenvorscbuss von 1000 Fr. geleistet, der zur Deckung des bundesgerichtlichen Vmahrens ausreicht. Der Sachwalter ist im-Besitze eines Vorschusses von 3000 Fr., die bei ihm bis zum heutigen Tage -ent- standenen Kosten belaufen sich laut der dem Bundes- gericht vorgelegenen Rechnung auf insgesamt '2722 Fr. 21Cb. Erhebliche weitere Kosten werden nicht mein' erwachsen mit Ausnahme der Kosten für die PtUJliJmtion der Homologation des Vertrages und der Kosten für die Streichung der 2. Hypothek im Pfandbueh . deim das übrige Vollzugsverlahren hat' die Schweizerinhe Kredit- rrstal übernommen. die ihrerseits hinreichend gedeckt 1st. Die Kosten für die AufrechterlmltU'ng des Betriebes wänend ?er Dauer des Verfahrens (Zift. 2) haben aus den Betnebsemnahmen bezahlt werden können; es musste daher auch kein Anleihen zu Betriebszwecken aufge- nommenwerden. Betriebskosten sind z. Zt. nicht aus- stehend; ebenso wenig Gehalte und Arbeitslöhne (liff. 4). Die Gebälldeassekuranzbeträge (Ziff. 3) sind benfalls bezahlt. Guthaben von Bauunternehmern für hinter- legte Kautionen (Ziff. 5) sowie Guthaben anderer Trans- portunternehmungell aus dem direkten Verkehr sind nicht v:orhanden. 'Eine Kranken-Unterstützungs-oder Pen- slonskasse besteht nicht, somit fällt Ziff. 7 von vorneherein :ausser Betracht. Ausser der Bestellung dieser Sicher- heiten hat-die Unternehmung nach Art. 521etzter Absatz
280 Entscheidungen VZEG die Aufrechterhaltung der Lei s t u. n g en a n das Per so na I, wie sie sich aus den Verträgen und . Reglementen ergeben. auf die vertragliche Dauer zuzu- sichern. Der Sinn dieser Vorschrift kann nun nicht der sein, dass die SchuldneI in diese zukünftigen Leistungen besonders sicherstellen müsste; denn deren Sicher- stellung liegt in den zukünftigen Betriebsergebnissen, die natürlich heute noch nicht vorausgesehen werden können. . Der Zweck der genannten Bestimmung geht denn auch offenbar nur dahin, dass die Unta'nehmung nicht durch Lohnabzüge und Lohnverkürzungenihre Situation zu Uu- gunsten des Personals verbessern solle, sondern sich zur Bezahlung der bisherigen Löhne und Geh äl t e r zu verpflichten hat (vergl. Votum des deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 284), Dies ist im vorliegenden Falle geschehen ; denn wie aus einer von der Gesellschaft an den Instruk- tionsrichter gerichteten ZuSchrift vom 22. Oktober 1918 erhellt, sind die Leistungen an das Personal nicht nur nicht verkürzt, sondern erhöht worden, sodass also dem Art. 52 1. f. Genüge geleistet ist. . b) Ferner sind auch die a n die G I ä u b i ger zu machenden Leistungen sicherzustellen und es kann hievoll nur abgesehen werden, wenn sich dies nach der Na tu r, der zug e sie her t e n L 6 ist u n g rechtfertigt oder wenn die einzelnen Gläubiger aus d r ü c k 1 ich darauf ver z ich t e n (Art. 68 Ziff .. 1 VZEG). Ein ausdrÜCk- licher Verzicht liegt nicht vor und es frägt sich daher nur, ob die an die Gläubiger zu effektuierenden Leistungen so beschaffen sind, dass von der Sichel'heitsleistung der Natur der Sache nach Umgang genommen werden kann. CI) Hinsichtlich der den Kur ren t gJ ä u b i ger n zu entrichtenden Bar z a h I u n gen im Betrage von 460 Fr. 25 Cts. trifft dies jedenfalls nicht zu. Es könnte allerdings dahin argumentiert werden, dass die Sicher- stellung nicht erforderlich sei mit Rücksicht darauf,däsi; die Unternehmung sieh dem Instrnktionsrichter gegen-
über über ein Bankguthaben von 22,000 Fr. ausgewiesen 11at, dem an laufenden Betriebsbedtirfnissen nur 5000 Fr. gegenüberstehen. Allein darauf kann nielli abgestellt werden ;. denn im Gesetze findet sieb kein . Anhaltspunkt dafür, dass die Sicherstellung aus diesem Grunde erlassen werden könnte. Die Unternehmung hat denn auch' die Sicherheit für die Barzahlungen bereits geleistet, indern sie bei der Kreditanstalt Luzern, welche die Auszahlung der Barbeträge übernimmt, zu diesem Zwecke einen lletrag von 500 Fr. hinterlegt hat, der von der Kredit- anstalt als Depositorium für die Anspruchberechtigten entgegengenommen und gebucht worden ist. ) Aber auch beziiglich der an die A nIe h e 11 s- g I ä u b i ger zu maehenden Leistungen kann nicht gesagt werden, dass ihrer Natur nach von einer Sicher- stellung Umgang genommen werden könne. Für die .usgabe der neuen Obligationen-und der Prioritäts- aktientitel besteht die SichersteIlung darin, dass die Schweizerische Kreditanstalt dem Bundesgericht die Erklärung abgegeben hat, die bei ihr deponierten oder noch zu deponierenden alten Obligationen nur gegen Einhändigung der entsprechenden Anzahl neuer Obliga- tionen und Prioritäten annulliert an die GeseJlschaft aushinzugeben. Mit Rücksicht auf die Garantie. welche die Schweizerische Kreditanstalt als Bankinstitut bietet, genÜgt diese Erklärung und es ist dabei die Tatsache unerheblich, dass die Kreditanstalt mit der Nachlas- schuldnerin in näheren Beziehungen steht, indem sie deren Buehführung besorgt und einer ihrer Direktoren Präsi- dent des Verwaltungsrates der BMB ist. In diesem Zu- Siiii"menhange ist auch die Frage zu prüfen, wie es sich mit denjenigen alt e n A nie h e n s t it eIn verhält, die trotz der anlässlich der Publikation der Gläubiger- versammlung erlassenen Aufforderung nie h t zum Um tau s c h vor g e wie sen worden sind und all- fällig auch in der Folge nicht vorgewiesen werden sollten. ., Naeh al1gemeinen Rechtsgrundsätzen kann die Sehuld-
S'2 Entsdlcidunpn nerin den Inhabern solcher Titel, die die darin verbrieften lehte gegen sie geltend ma.men wollen, die E i 11 red e des -Na eh: ass ver t rag e sentgegenhalten; da- bei handelt es sich um eine Einrede gegen die Gültigkeit des Papiers (Art. 847 OR), indem die alten Obligationen- titel durch die Homologation de'S Vertrages annulliert worden sind. Es sollten indessen trotzdem nooh besondere MaHnahmen getroffen werden, um gutgläubige Dritte, welche Titel der heiden alten Anleihen erwerben, vor Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke hat der Sach- walter nochmals eine Pub I i kat i 0 11 zu erlassen, in der zur Präsentatioll der Titel aufgefordert wird. Jedoch auch dann besteht immer noch die Möglichkeit.dasstr-otz- dem nicht alle Titel dem Verkehr entzogen werden können. Eskönnte in solchen Fällen darangedacht werden, das in Art. 74 KV für den Konkurs nach gemeinem Rechte vorgesehene Verfahren einzuschlagen, wonach die Kon- kursverwaltung, sofern der Inhaber des Titels unbekannt ist, das A mol' t isa t ion s ver f a h ren einzuleiten hat. Allein dieses Prozedere ist nicht durchführbar; denn die Amortisation kann nur vom frUberen Besitzer des Papiers verlangt werden, wobei dieser den früheren Besitz und den Verlust des Papiers dem Richter glaubhaft zu machen bat (Art. 850 OR). Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den Sachwalter anzuweisen, die durch die Re s t ä ti gun g de s Ver t rag e s e r folg t e Annullierung der Titel öffentlich be- k a n n t zum ach e n. Diese besondere Art der Krafts- erklärung von Anlehenstiteln rechtfertigt sich mit Rüek- sicht auf die besonderen Verhältnisse, wie sie im Nach- lassverfahren nach dem VZEG vorliegen. Für trotzdem nicht präsentierte Titel ist in Ermangelung einer anderen Vorschrift Art. 47 VZEG anzuwenden. Die alten An- lehenstitel sind wohl annulliert worden und die Unter- nenn ist der darin verbrieften Leistungspflichtent- , bundnn. Jndoch nur:gegeneine Gegenleistung. nämlich ldie . Aushändtgung , von. ;Ob1igationen des nenen Aßleihens der lJ.vilkammern: N° 55. 23 Vom 31. Dezember 1918 bezw. von PriOritätsaktien. DID Ge gen lei s tun g ist daher. wie in Art. 47VZEG vor- gesellen, zu d e p 0 ß i e ren mit der Massgabe dass sie. 8 -weit sie niebt innert 5 bezw. lO Jahren ven 'heute al geree1met. erhoben wild, einer noeh zu gründenden Krank.enuBterstützungskasse des Personals zufällt. .. r) ,Ebenfalls der Sicherstellung' bedilrftigist endlich dIe 1m Vertrage vorgesehene Red u -k t ion des S t -a m m a k ti e n kap it als; denn obschon dabei nieht -eine Leistung an die Gläubiger in Frage steht, sondern nur em Leistung, die indirekt zu.. ihren Gunsten ist, so handelt es sich doch um eine Bedingung des Nach- laSW'ertrages im weiteren Sinne. Dass biefiir eine Sicher- stenung notwendig ist, erhent daraus, dass ein Gene- l'alversammlungsbeschluss über die Reduktion nezw. Erhöhung des Aktienkapitals nach Art. 17 der Statuten der BMB einer Zweidritteismehrheit bedarf, und es immerhin im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass dieser' Beschluss nicht zu Stande kommt. Für die-Erfüllung die- ser Vertragsbedingung ist aber eine Sicherstellung not-' wendig, weil der Nacblassvertrag, solange die Reduktion des Aktienkapitals nicht formgiiltig beschlossen worden ist, nicht definitiv genehmigt werden kann. Die Tatsache, dass die Generalversammlung am 13. April 1918 den ur- sprünglichen Vertragsentwurf genehmigt hat, in welchem die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 10% schon vOIl esehen war kann hiezu nicht genügen; denn dieser Beschluss ist ohne Beobachtung der in Art. 626 OR auf- gestellten FormvorS 'hriften gefasst worden. Eine wirk- same Sicherstellung für die Erfüllung dieser Nachlass vertragsbedingung kann nur darin bestehen, dass die Gen e r a 1 ver sam m 1 u n g , welche über die Herab- setzung des Kapitals beschliessen soll, abgehalten wird; b e vor die bundesgerichtliche Verhandlung über, die Honiologation des Vertrages stattfindet; wie dies im ,vor- liegenden Falle auf Anordnung des Instruktionsrichters hJn auch geschehen ist. Die Vorschriften von Art: 670,
Entscheidl1ngen 665 OR silld hingegen für eine im Nachlassvertragsver- fahren einer Eisenbahngesellschaft vorgenommenen Ka- . pitalreduktion ninht anwendbar; denn die Gefahr die da- mh, verhütet werden soll, besteht hier nicht, und es müssen daher die Bestimmungen des OR über die HerabsetzunI? des Aktienkapitals den besonderen Rechtsverhältnissen, wb pie durch den Er lass des VZEG geschaffen worden sind, angepasst werden. . 5. -Ferner hat das Bundesgericht nach Art. 69 VEZG, wenn es den Vertrag genehmigt, dln Gltiubigern, deren F 0 r der u n gen be s tri. t t e n sind, eine F ri s t Zur gerichtlichen Geltendmachung anzusetzen und zu bestimmen, ob für das auf sie entfallende Betreffnis Sicherheit zu leisten sei. Hiebei ist vorerst zu entscheiden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Gläubiger es unterlässt. innert der angesetzten Frist Klage zu erheben. lm Gegensatz zu Art. 310 SchKG der ausdrücklich von einer peremptorischen Frist spricht, lässt das VZEG diese .Frage offen. Der Entwurf 181er (Art. 15) und noch der Entwurf des Bundesrates (Art. 21) enthielten eine dem Art. 310 SchKG analoge Bestimmung .. Bei Anlas! der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort zerstörlieh gestrichen, mit der Motivierung, dass es Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl. Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull. XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l' I ich e sein; denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte klagen könnte. so liegt es auch im Interesse eines ord- nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst bald entschieden werde. Im vorlieaendel! Falle ist Dm der Zivilkammern. N0 55.
eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von der Firma Falck Oe in Luzern geltend gemachte Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter hat daher der Firma Falck Oe durch ein g e sc h r i e- ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu- setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent- fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus- setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen, von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be- treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist, und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen Coupons verpflichtet hat. 6. -Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t- s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen. Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind, wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass- vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech- nung der Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat (vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296 SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine r Eisenbahnuntefnehmullg bestellte Sachwalter seine Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG 17
Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55 en.thaltenen Gehührellansätz Uzu f.eUen sei Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach- walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht- liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden; vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver- hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan- dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen. Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Der Firma Falek , Oe wird zur gerich.tlichen Gel- tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues- zinsen V )B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg. dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine Sicllerheit zu leisten.