20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Le dnbiteur poursuivi a Up. interet evident et digne de
protectlOn que
eette procedure soit observee. Car s'il est
vraiment proprietaire, il doit pouvoir enger que la chose
elle-meme soit
realisee, et non seulement un droit de
revendication conteste. Or, teIle serait la consequence
du procede sanctionne en l'espece par l'instance cantonale:
saisie
du droit de revend,iquer I), vente aux encheres de
ce dtoit et, par consequent, dans le cours ordinaire des
choses, produit bien
inferieur a celui de la vente de la
chose elle-meme.
Quant au creancier, il ne saurait se soustraire par cette
voie
detournee a l'obligation qui lui incombe d'actionner,
avant tout, le tiers en remise de la chose, s'i entend se faire
payer sur elle,
soutenant qu'eIle appartient en realite au
debiteur poursuivi. .
Le tiers possesseur enfin qui se pretend proprietaire
de la chose
peut exiger egalement que la procedure de
revendication, teIle qu'elle est prevue aux articles 106
et suivants, soit observee avant toute realisation au
profit du creancier poursuivant.
6. Aung u tiGm. Intscheia vom 2'1. 'ebraar 1818
i. S. Bernasconi.
Ein Schuldnerder durch unredliche Handlungen seine Gläu-
biger benachteiligt hat, kann keine allgemeine Betreibungs-
stundung beanspruchen.
Es ergibt sich aus der VermögensaufsteIlung vom
18.
Juni 1917, dem Güterverzeichnis und dem Gutachten
des gerichtlichen Experten, dass der
Rekurrent kurz
vor Einreichung des Stundungsgesucnes den Hauptteil
seiner unbelasteten Aktiven, nämlich das Geschäfts-
inventar, der Aktiengesellschaft Bernasconi ohne Über-
bindung der Geschäftsschulden abgetreten hat und dass
ihm hiefür Aktien übergeben wurden, deren Nomi-
. und Konkurskammer. No 7.
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nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert
des Inventars erreicht, denen aber schon unmittelbar
nach der Gesellschaftsgründung
nur ein Wert von etwa
16% des Nominalbetrages beigemessen worden ist.
Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung
entzogen. So dann steht fest, dass der Rekurrent von den
erhaltenen Aktien
61 Stück im Nominalbetrage von
30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern an Zahlungs-
statt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung
von Aktiven und die Zahlu.ng einzelner Schulden, wurden
vom Rekurrenten im Bewusstsein seiner Überschuldung
vorgenommen. Auf die
Wohltat der allgemeinen Betrei-
bungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch
erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung
aller Gläubiger bieten. Wenn auch
nicht ausdrücklich
in der Verordnung ausgesprochen, so ergibt sich dieser
Grundsatz doch
aus der allgemeinen Erwägung, dass
nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen
haben können, dass
er nach Möglichkeit eine Vermin-
derung ihrer Deckung zu vermeiden suche, eine so aus-
serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine Betrei-
.bungsstundung beanspruchen darf.
7.lntschaiti vom m. Kärz 1918 i. S. Iaraelitiaoher Spitalverein
Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für die Zu
stellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Ge-
sellschaft entsprechende Anwendung.
A. -Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in
Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Han-
delsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak Dreyfus-
Strauss
eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt
der
Vetein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn
von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet.
Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden-
22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
ten dessen 18jähriger Tochter Germaine übergehen, da
der Vater bei der Zustellung nicht zu Hause war.
B. -Am 14. Februar 1918 erhob der Verein Beschwerde
mit dem Antrag, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei
aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Stadt anzu-
weisen, sie nochmals vorzunehmen.
Er machte geltend: Erst durch den Anwalt der Schuld-
nerin
am 4. Februar 1918 habe der Vertreter des Vereins
v?m Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten. Germaine Dreyfus,
dIe Tochter des Präsidenten, habe die Urkunde seinerzeit
beiseite gelegt
und ihrem Vater nichts davon gesagt .....
Germaine Dreyfus habe somit den Zahlungsbefehl für
den Spitalverein
nicht gültig in Empfang nehmen können.
Die Aufsichtbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 28.
Februar 1918 ab.
C. -Diesen Entscheid hat der israelitische Spitalverein
unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da Art. 65 Abs. 2 eine Ersatzzustellung an eine andere
Person als die, welche
in Abs. 1 als Vertreter der juri-
stischen Person oder Gesellschaft
genannt ist, nur für
den Fall vorsieht, wo die letztere in ihrem G"e s c h ä f t s-
lok ale nicht angetroffen wurde, so müsste in allen
Fällen,
wo ein solches Gescbäftsiokal nicht besteht, und
dem Vertreter die Urkunde daher nur in seiner Wohnung
zugestellt werden kann, eine Ersatzzustellung als ausge-
schlossen gelten, wenn, wie der
Rekurrent meint, Art. 64
nicht auch in diesem Falle zur Anwendung kommen
könnte.
Für eine solche Auslegung des Art. 65 liegt jedoch kein
zwingender Grund vor.
Es ist nicht einzusehen, weshalb
eine Gesellschaft in diesen Dingen anders
behandelt
werden sollte, als eine physische Person. Gegenteils
erweist sich die Zulassung einer Ersatzzustellung für den
und Konkurskammer. N" 7.
Fall, als der Vertreter der Gesellschaft in seiner Wohnung
nicht angetroffen wird, in gleicher Weise als notwendig,
um überhaupt eine rechtzeitige Zustellung zu ermöglichen
und die absichtliche Vereitelung einer solchen unmöglich
zu machen.
Die zur
Haushaltung des Schuldners gehörende er-
wachsene Person
bietet denn auch offenbar die gleichen
Garantien für eine Übermittlung
an den eigentliclu
m
Schuldner wie ein Angestellter. Endlich ist zu sagen, dass
auch die Inanspruchnahme der in Art. 64 Abs. 2 vorge-
sehenen Gemeinde-oder Polizeibeamten zur Zustellung
in dem Falle, wo weder der Schuldner, noch ein Ange-
stellter oder eine erwachsene zur
Haushaltung gehörende
Person angetroffen wird, für
Zustellungen an Vertreter
von Gesellschaften oder juristischen Personen nicht zu
umgehen ist, was wieder zwingend
darauf hinweist,
dass
man es bei der Vorschrift des Art. 64 mit einem
allgemeinen Grundsatz zu
tun hat, der, soweit nötig,
die Bestimmungen des Art. 65 zu ergänzen
hat.
In diesem Sinne ist denn auch die Ersatzzustellung
im
deutsche Rechte geordnet, das den Vorschriften
der Art. 64
und 65 offenbar zum Vorbilde gedient hat.
(Vergl. 180-184 Deutsche ZPO.)
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.