BGE 44 III 205
BGE 44 III 205Bge31.10.1918Originalquelle öffnen →
20-l Entscbeidg. derSchuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53.
geltend machte, im Prozesse ohne weiteres ihre Schul
pflicht für die Abgangsentschädigung anerkenne, weIl
•
damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIOnsall-
spruches des Rekursbeklagten gerichtlich
festgestelt
würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe
Zwangsvollstreckung dem Schuldner
nicht nur der Ver-
mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern
-was
im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung
bzw.
Verwertung der Abgangsentschädigung wäre -Ihm
zustehende 11 ö c 11 s t per s ö n li elle und unp f ä n d -
bar ewe i tel' geh end e Re eh t e entzogen werden;
denn darin läge implicite ein Verstoss gegen
die gesetz-
licllen Vorschriften über die Unpfändbarkeit. Schon die
blosse
Möglicllkeit, dass die Verwertung diese Rechts-
folgeil nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-
dm;t.g genügen. Solange daher nicht feststeht, welcheIl
der beiden einander ausschliessendell Ansprüche der
Schuldner besitzt,
darf nicht der eine von ihnen gepfändet
werden. Die Pfändung
der Abgangsentschädigung kann
daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte
im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist
oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.
Ihn durcll Ansetzung einer Frist zu zwingen, die Pensions-
ansprüche einzuklagen bezw.
auf sie zu verzichten, fehlt
der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.
Entscheidungen dar Zirilkammarn. -Arrtil
dIa slctiOD. ciYilas.
205
54. ,A,118Zug aus eiem lJ'rteU eier n. ZivUabteil.q
vom SI. O~ober 1918 i. S. Irnlt gegen Lnenberpr.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen
Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust
hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zu-
gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG
enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand,
dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage
. gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-
bungsschuldner [erhobene. Eigentumsansprache auch einen
allfälligen
Deliktsanspruch verwirkt habe.
In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen-
berger Vater auf {( Schibach » wurden die sämtlichen
gepfändeten Sachen
von Dritten, worunter dem heutigen
Beklagten
Benedikt Leuenberger. mit der Behauptung zu
Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-
dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und
bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-
eher gemäss
Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,
es
sei· festzustellen, dass die von ihnen behaupteten
dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht
bestehen. Nachdem der Prozess
nacll geschlossenem
Schriftenwechsel
mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass
eine
Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb
ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-
schrift
der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.
Schon vorher
hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner
Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger
206 • Entscheidungen auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter Untersuchung mit der Verurteilung des ersteren wegen • betrügerischen Bankerottes i. S. von § 228 litt. ades luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren wegen Gehilfenschaft dabei endete .. Die erwähnte Vorschrift lautet: « § 228. Wer seine Gläubiger nich t oder nich t 'v ollständig zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen vorgibt, macht sich des betrüglichen Bankerottes in folgenden Fällen schuldig : a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheim- licht oder bei Seite schafft; b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise erdichtet sind, e) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst andere als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprecher durch Hypothekarverschreibungen oder Ueberlassung von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise be- friedigt und sie dergestalt begünstigt. >} In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916 für die ganze Forderungssumme von 8821 Fr. 35 Cts. einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt er deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41 und 50 OR Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch den betrügerischen Bankerott des Vaters Leueriberger entstandenen und vom Beklagten, als Gehilfen mitver- ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er u. a. einwendete: die Akte, aus welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn die Darstellung des Klägers zuträfe, eine anfechtbare Rechtshandlung nach Art. 285 ff. SchKG enthalten. Der Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen Schadens mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus Art.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens der Zivilkammern. N° 54. 207 auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht durchge,- führt und damit die Rechtsbeständigkeit des Eigentums- erwerbes' des Beklagten an den Pfändungsobjekten an .. erkannt habe. In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die Klage in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen Einreden folgendermassen aus:
208 Entscheidungen
gleich seines Schadens auf den letzteren RechtsbeheJf
beschränkt wäre, viehnehr ist die Folge die, dass ihm zwei
• konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den
Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr,
der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem
Entstehen, Erlöschen
und Inhalt selbständigen Regeln
folgen
und nur insoweit von einander abhängen, als der
Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen
wirklichen
Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf
Grund des einen Rechtsmittels erhalten
hat, sich also auf
den
mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrech-
nen lassen muss.
Es kann deshalb auch im vorliegenden
Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger
von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech-
tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht
durchgeführt
hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKG Nr. 1
a.
E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Kon-
kurses,
S. 48 H.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225).
2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im
Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck
des Widerspruchsverfahrens
ist die Entscheidung darüber,
ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung
gegen den
Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht.
Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der'von Dritten ange-
sprochenen
Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuen-
berger
Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das
Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten.
Ein Ver-
zicbt
auf den heute allein in Betracbt kommenden Scha-
denersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann daraus
nicht hergeleitet werden. Ebensownig kann derselbe als
durch den Ausgang des Widerspruchsverfallrens
in dem
Sinne « materiell präjudiziert» gelten, dass damit die
Reclltsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten
an den streitigen Gegenständen
und « folglich» das
Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegen-
über dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal
schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs
der Zivilkammern. No 54 209
nch den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass
mcht dennoch in der Aneignungseitens des Erwerbers
nach anderer Richtung ein Delikt liegt.
Sodann ist es ein
feststehender Grundsatz, dass das Urteilim Widerspruchs-
proze und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchs-
klage
1Dl Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
Ansprecher
nur für die betreffende Betreibung Recht
shafft und nicht eine verbindliche Feststellung der
EIgentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt
enthält.
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